Urteil des LSG Bayern vom 11.04.2007

LSG Bayern: abgabe, grundsatz der gleichbehandlung, unternehmen, landwirtschaftlicher betrieb, altersrente, verpachtung, einheit, pachtvertrag, familie, auskunft

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.04.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 lW 23/04
Bayerisches Landessozialgericht L 16 LW 9/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Dezember 2004 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verhängung von Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 Euro aufgehoben
werden. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersrente.
Der 1937 geborene Kläger bewirtschaftete in den Jahren 2002 und 2003 ein landwirtschaftliches Unternehmen mit
einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 59,97 ha (weit überwiegend als Grünland; Zupachtflächen von der Stadt W.
5,74 ha, der Pfarrkirchenstiftung W. 0,25 ha und S. P. 1,0 ha), einer forstwirtschaftlichen Nutzfläche von 12,11 ha und
Unland von 0,37 ha, reduziert in den Jahren 2004 bis 2006 auf eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 45,25 ha, eine
forstwirtschaftliche Nutzfläche von 5,18 ha und Geringstland von 2,02 ha. Die von A. L. ab Januar 2004 gepachtete
landwirtschaftliche Nutzfläche von 20,24 ha wurde dem Kläger zum 31.12.2006 zurückgegeben, so dass sich die
landwirtschaftliche Nutzfläche ab Januar 2007 auf 65,49 ha erhöhte. Der Kläger entrichtet laufend Beiträge an die LBG
Franken und Oberbayern. Wegen Vollendung des 65. Lebensjahres endete seine Beitragspflicht zur Beklagten am
30.11.2002 (Bescheid vom 20.03.2003).
Er bezieht seit April 2001 von der DRV Bund Altersrente für langjährig Versicherte.
Am 15. November 2002 beantragte er unter Vorlage einer Kopie des Bestands- und Flurstücksnachweises aus dem
Liegenschaftskataster vom 10.03.2003 bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente ab dem 65. Lebensjahr für
Landwirte. In seinem Antrag gab er an, dass er seinen landwirtschaftlichen Betrieb weiter bis "noch offen"
bewirtschafte. Nach mehreren Mahnungen der Beklagten teilte er im Juli 2003 mit, dass er seinen landwirtschaftlichen
Betrieb bisher noch nicht abgegeben habe. Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag mit Bescheid vom
11.08.2003 ab, weil der Kläger die erbetenen Nachweise über die Abgabe seines Unternehmens nicht beigebracht
habe, so dass davon auszugehen sei, dass dieser nicht beabsichtige, den Betrieb abzugeben.
Der dagegen erhobene, nicht begründete Widerspruch wurde nach Aktenlage mit Widerspruchsbescheid vom
22.04.2004 als unbegründet zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München vertrat der Kläger die Auffassung, dass die
Regelung des § 11 Abs. 1 ALG verfassungswidrig sei. Durch den Anspruchsausschluss bei Weiterführung des Hofes
im Zusammenhang mit der "nutzlosen" Aufwendung von Beiträgen liege ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1
Grundgesetz (GG) vor. Der Zwang zur Pflichtversicherung verstoße gegen die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte
allgemeine Handlungsfreiheit. Der Zwang zur Hofabgabe stelle eine Beschränkung der Berufsfreiheit und so einen
Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Schließlich bewirke die Hofabgabeklausel des ALG eine Ungleichbehandlung von
Landwirten im Vergleich zu anderen Gruppen von Altersrentenberechtigten, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. Dezember 2004 ab und verhängte gegen den Kläger
Verschuldenskosten in Höhe von 150 EUR. Es verwies hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 11 ALG auf die
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30.05.1980 (SozR 5850 § 2 Nr. 6) und vom 18.12.1981 (SozR 5850
§ 2 Nr. 8). Die angegriffene Regelung wolle ausschließen, dass ein Landwirt ohne soziales Bedürfnis gleichzeitig das
Einkommen aus seinem Betrieb genieße und auf Kosten von Beitrags- und Steuerzahlern eine Rente beziehe, die für
den Lebensunterhalt des nicht mehr erwerbstätigen Versicherten bestimmt sei. Da die weitere Rechtsverfolgung nach
Belehrung durch den Vorsitzenden willkürlich sei und einen Mangel an gebotenem Respekt vor dem Gesetzgeber, den
sorgfältig arbeitenden Behörden und Gerichten erkennen lasse, sei die Verhängung von Verschuldenskosten in
Mindesthöhe geboten.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, dass die Gewinnermittlung aus der Land- und
Forstwirtschaft bereits Anfang der siebziger Jahre nur steuerliche Verluste ergeben habe. Das landwirtschaftliche
Unternehmen sei daher längst dadurch aufgegeben worden, dass das Finanzamt die Gewinnerziehungsabsicht
verneint habe. Um die Flächen und Gebäude des Hofes zu unterhalten, wende er jährlich einen Betrag zwischen
100.000 bis 200.000,- EUR auf. Dem ständen Einnahmen aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten (Obst,
Heu etc.) in minimalem Umfang gegenüber. Die Haltung von Milchvieh und Hühnern sei bereits vor mehr als 10 Jahren
eingestellt worden. Das Betreiben der Landwirtschaft sei daher steuerrechtlich als "Hobby" anzusehen. Die Abgabe
eines Hobbys könne dagegen nicht Voraussetzung für die Gewährung eines Altersruhegeldes sein. Aus Gründen der
Einheit der Rechtsordnung könne es nicht sein, dass das Finanzamt den gewerblichen Charakter der Tätigkeit des
Klägers verneine, aus Sicht der Alterskasse aber ein landwirtschaftlicher Betrieb noch aufrechterhalten werde. Unter
Beachtung des Sinns und Zwecks beider Regelungen liege insoweit ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Gleichbehandlung vor.
Lediglich die Forstwirtschaft sei vom Finanzamt steuerlich als Betrieb mit Gewinnerziehungsabsicht anerkannt
worden; seit Jahren ergebe sich ein Verlust. Die forstwirtschaftliche Fläche unterschreite aber die nach § 1 Abs. ALG
festgelegte Mindestgröße. Da die Förderung der Landwirtschaft durch EU - Mittel geringer werde, mache die Pflicht
zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens strukturpolitisch keinen Sinn mehr.
Er habe die landwirtschaftlichen Flächen längst stillgelegt; ein Teil sei verpachtet worden (vorgelegt wird ein
Pachtvertrag des Klägers mit A. L. für den Zeitraum von Januar 2004 bis Dezember 2005, Bl.37 ff.) und auf den
restlichen Flächen würden Schafe und 2 Pferde gehalten werden.
Der Senat hat eine Auskunft des Amtes für Landwirtschaft und Forsten W. eingeholt, wonach der Kläger in den Jahren
2003 und 2004 eine Ausgleichszulage sowie eine Förderung zur Kulturpflanzenregelung (Preisausgleichszahlungen für
Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen) und in den Jahren 2005 (insgesamt 9410 EUR) und 2006 (insgesamt
7.385 EUR) eine Ausgleichszulage sowie Fördermittel aus dem Kulturlandschaftsprogramm und dem
Direktzahlungsprogramm (Betriebsprämie) erhalten hat. Eine Stilllegungsprämie wurde nach Auskunft der Beklagten
weder beantragt noch bezahlt (Bl.61).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.12.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.08.2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine
Altersrente ab 01.12.2002 zu zahlen, hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts München hinsichtlich der Verhängung
von Verschuldenskosten aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht erfülle der vorgelegte Pachtvertrag mit A. L. nicht die für die Gewährung von Altersrente
erforderlichen Abgabevoraussetzungen, so dass dem Kläger weiterhin seine sämtlichen Eigen- und Pachtflächen
zugerechnet werden müssten. Eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinn des § 21 ALG liege nicht
vor.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der
Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat in der Sache zu Recht die Klage mit Urteil vom 7. Dezember 2004 abgewiesen, weil der Kläger
keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente im Sinn des § 11 Abs. 1 ALG hat, und der Bescheid der Beklagten
vom 11.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2004 nicht zu beanstanden ist. Denn die
Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ist nicht nachgewiesen.
Der Kläger hat zwar ab 30.November 2002 das 65. Lebensjahr vollendet und hat zum Zeitpunkt der Antragstellung die
Wartezeit von 15 Jahren erfüllt, aber das Erfordernis der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinn des
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 ALG ist nicht erfüllt.
Ein Unternehmen der Landwirtschaft ist nach § 21 Abs. 1 ALG abgegeben, wenn das Eigentum an den
landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Nach
Absatz 2 dieser Vorschrift gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft als abgegeben, wenn 1. die landwirtschaftlich
genutzten Flächen verpachtet sind, 2. mit einem Nießbrauch zu Gunsten Dritter belastet sind oder 3. in ähnlicher
Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist. Sofern die
landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform; der Vertrag oder
die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinn des Satzes 1 Nr. 3 muss sich auf einen Zeitraum von mindestens neun
Jahren erstrecken. Der Zeitraum beginnt mit dem Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor Eintritt der
Erwerbsminderung.
Nach § 21 Abs. 4 ALG steht es der Abgabe gleich, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt sind.
Flächen gelten als stillgelegt, wenn die landwirtschaftliche Nutzung ruht und nicht die Voraussetzungen der Absätze 1
und 2 vorliegen.
Bei einer nur teilweisen Abgabe gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft nach § 21 Abs. 7 ALG auch dann als
abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens 25 vom Hundert der nach § 1
Abs. 5 festgelegten Mindestgröße nicht überschreitet und das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht, und auf dem
nicht abgegebenen Teil gewerbliche Tierzucht/Tierhaltung einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich im Sinn des
Bewertungsgesetzes nicht betrieben wird.
Keiner dieser Abgabetatbestände ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Senats zu
irgendeinem Zeitpunkt nachgewiesen. Ohne Bedeutung ist daher die als Einzelfall zu bezeichnende Betroffenheit des
Klägers, weil er wegen Kinderlosigkeit sein Unternehmen nicht an die nachfolgende (Kinder-) Generation übergeben
und daher das Ziel einer rechtzeitigen Hofübergabe innerhalb der Familie nicht erreichen kann. Denn der
verfassungsrechtliche Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet lediglich, dass der Gesetzgeber eine Gruppe von
Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher
Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (so ständige
Rechtsprechung des BVerfG; s. statt vieler: BVerfGE 104, 126,144 f.). Es muss ein sachlicher Differenzierungsgrund
vorliegen, der sich nach Natur und Eigenart des in Frage stehenden Sachverhältnisses und unter Berücksichtigung
von Sinn und Zweck der betreffenden gesetzlichen Regelung beurteilt (so BVerfGE 71, 39,58). Diese individuelle
Betroffenheit des Klägers ist aber bei der o.g. pauschalierenden Wertung hinzunehmen, weil für die vom Gesetzgeber
abstrakt vorgenommene gesetzliche Differenzierung die vorgenannten sachgerechten Gründe bestehen. Im Hinblick
auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist die rechtsprechende Gewalt nicht befugt, unter Berufung
auf den Gleichheitssatz zu prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung
gefunden hat, oder ob die strukturpolitisch verfolgte Zielsetzung durch die tatsächlichen Verhältnisse überholt worden
ist und den gesellschaftlichen Gegebenheiten sowie den europäischen Förderrichtlinien, wie der Kläger meint,
anzupassen ist. Im übrigen ist eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht beschränkt auf eine
Eigentumsübertragung oder Verpachtung innerhalb der Familie; eine Abgabe an Dritte (etwa auch an junge Familien)
ist jederzeit möglich. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene strenge Konnexität zwischen Hofübergabe
und Schutzbedürfnis des Abgebenden erfüllt der Kläger, der noch weiter sein landwirtschaftliches Unternehmen führt,
nicht die weitere, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der Schutzbedürftigkeit, weil die Einkünfte aus seinem
landwirtschaftlichen Unternehmen (hier neben den Erträgen und Pachtzinsen insbesondere auch die laufenden
erheblichen staatlichen Förderleistungen) zur Sicherung seines Lebensunterhalts beitragen. Sollte dieses
Lebenssicherungsniveau nicht mehr durch die eigene Bewirtschaftung erreicht werden können und der
landwirtschaftliche Unternehmer schutzbedürftig werden, so obliegt es schließlich allein seiner freien
unternehmerischen Entscheidung, die landwirtschaftlichen Nutzflächen gewinnbringend durch Veräußerung oder
Verpachtung abzugeben, um die Altersrente zu erhalten.
Das Erfordernis der Abgabe ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch mit dem Sozialstaatsprinzip
vereinbar, weil die Erwägungen des Gesetzgebers weder offensichtlich fehlerhaft noch mit der Werteordnung des
Grundgesetz unvereinbar sind. Die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) ist ebenfalls nicht verletzt (so Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 1981, SozR 5850 § 2 Nr. 8; vgl. auch etwa BSG, Urteil vom
07.12.2000, Az. B 10 LW 17/99 R).
Entgegen der Ansicht des Klägers darf der Begriff der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft im Sinn der §§
11 Abs. 1 Nr. 3, 21 ALG nicht vermischt oder gar gleichgesetzt werden mit dem eine Versicherungspflicht kraft
Gesetzes begründenden Be- griff des Landwirts im Sinn des § 1 Abs. 2 und 7 ALG. Beide Begriffe sind bereits nach
ihrem eindeutigen Wortlaut, nach der Gesetzessystematik sowie nach Sinn und Zweck ihrer Regelung (s. hierzu
bereits oben) völlig verschieden. Während der Begriff des Landwirts nach § 1 Abs. 2 ALG auf die
Bodenbewirtschaftung und ferner nach Absatz 7 dieser Vorschrift auf die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung
(Ausschluss eines Liebhabereibetriebs, dessen Qualifizierung sich an den finanzamtlichen Feststellungen orientiert)
abstellt, beurteilt sich die Abgabe eines Unternehmens der Landwirtschaft hinsichtlich der landwirtschaftlichen
Nutzfläche ausschließlich nach den in § 21 ALG abschließend genannten Modalitäten der Eigentumsübertragung nach
Absatz 1, der Abgabefiktion nach Absatz 2 sowie der Stillegung nach Absatz 4. Steuerrechtlich errechnete Gewinne
oder Verluste können daher nur bei der Versicherungspflicht eines Landwirts, nicht aber bei der Abgabe eines
landwirtschaftlichen Unternehmens berücksichtigt werden. Die Einheit der Rechtsordnung gebietet daher entgegen der
Ansicht des Klägers nicht nur, sondern verbietet sogar, die steuerrechtliche Beurteilung, hier die Ablehnung des
gewerblichen Charakters der landwirtschaftlich genutzten Flächen, bei der Beurteilung der Abgabe eines
landwirtschaftlichen Unternehmens zu berücksichtigen. Im Übrigen wäre der Kläger nach seinem Vortrag, dass bereits
Anfang der siebziger Jahre nur steuerliche Verluste erwirtschaftet worden wären und daher das landwirtschaftliche
Unternehmen längst aufgegeben worden sei, nie Landwirt und so nie versicherungs- und beitragspflichtig gewesen. Er
entrichtete aber tatsächlich bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres, d.h. bis zum Eintritt der Versicherungsfreiheit
nach § 2 Satz 1 Nr. 1 a ALG, laufend Beiträge an die Beklagte.
Die Berufung war daher in der Sache zurückzuweisen.
Die Verhängung von Mutwillenskosten nach § 192 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG durch das Sozialgericht war aufzuheben,
weil für deren Verhängung noch nicht die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung allein genügt; es müssen vielmehr
besondere Umstände hinzutreten (so etwa Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 192 Rdnr. 9). Nicht
ausreichend ist dagegen allein die Uneinsichtigkeit des Klägers, zumal er die Hoffnung auf einen günstigen Ausgang
des Verfahrens erkennbar noch nicht aufgegeben hat.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Absatz 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.