Urteil des LSG Bayern vom 15.09.2005

LSG Bayern: somatoforme schmerzstörung, psychiatrisches gutachten, reaktive depression, leistungsfähigkeit, rentenanspruch, anfang, migräne, psychiater, behandlung, nacht

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.09.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 RJ 2428/01
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 262/04
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Januar 2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1948 geborene Klägerin, die seit 1971 in Deutschland lebt, war hier in verschiedenen Tätigkeiten als
Zimmermädchen, Fabrikarbeiterin, Stationshelferin und zuletzt als Verpackerin in einer Druckerei bis 1997
versicherungspflichtig beschäftigt, danach bestand Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit. Ein erster, 1999 wegen
orthopädischer Beschwerden gestellter Rentenantrag blieb erfolglos (ablehnender Bescheid vom 16.09.1999,
zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 10.05.2000.
Den am 05.06.2001 unter Hinweis auf Rücken- und Knochenschmerzen sowie psychische Belastungen gestellten
erneuten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2001 ebenfalls ab mit der Begründung, die
Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden täglich tätig sein. Zugrunde lag eine
orthopädische Begutachtung durch Dr.L. vom 03.08.2001 (Diagnosen: Lumbalsyndrom mit Instabilität L5/S1,
Cervikalsyndrom, Rotatorenmanschettentendinose beidseits, Epicondylitis humeri radialis beidseits, Osteoporose;
Leistungsbeurteilung: leichte körperliche Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen), ferner ein
nervenärztliches Gutachten des Dr.H. vom 03.07.2001 (Diagnosen: Spannungskopfschmerz, reaktive Depression und
ängstliche Persönlichkeitsstörung; Leis-tungsbeurteilung: vollschichtig).
Der von der Klägerin unter Beifügung von Attesten der behandelnden Ärzte Dr.R. und Dr.C. ("depressive
Verstimmung, lang anhaltende Schmerzzustände") erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
21.11.2001 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren holte das Sozialgericht (SG) Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr.H. , Dr.C. , Dr.R. und Dr.S.
ein und erhob sodann Beweis über den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch Gutachten
auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Der Orthopäde Dr.T. diagnostizierte eine
Cervicocephalgie und Cervicobrachialgie beidseits, eine Lumboischialgie sowie eine Varusgonarthrose links. Er
äußerte den Verdacht auf eine daneben bestehende somatoforme Schmerzstörung. Die Klägerin war nach seiner
Auffassung noch in der Lage, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit wechselnder Körperhaltung ohne
Zwangshaltungen und ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg vollschichtig zu verrichten (Gutachten vom
01.12.2002).
Der Neurologe und Psychiater Dr.M. erhob in seinem Gutachten vom 06.03.2003 die Diagnosen: "Halswirbelsäulen-
und Lendenwirbelsäulensyndrom ohne neurologisch bedeutsame Ausfälle, Dysthymie, essentieller Tremor
(geringgradig)". Auch er ging von einem verbliebenen vollschichtigen Leistungsvermögen bei der Klägerin aus.
Auf Antrag der Klägerin erstellte der Nervenarzt Dr.H. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet ein weiteres
Gutachten vom 26.08.2003. Er setzte sich mit den bisher erhobenen Befunden und den Leistungsbeurteilungen der
Vorgutachter auseinander und kam aufgrund der Diagnosen "rezidivierendes Wurzelreizsyndrom der mittleren und
oberen HWS, S1-Syndrom bei Instabilität L5/S1, Osteoporose, Dysthymie mit aktueller Verschlechterung" zu der
sozialmedizinischen Beurteilung, die Klägerin könne zwar die früheren Tätigkeiten als Druckereihilfskraft oder als
Stationshilfe wegen der damit verbundenen körperlich schweren Arbeit nicht mehr verrichten, wohl aber leichtere
Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich ausüben.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 22.01.2004 ab mit der Begründung, die Klägerin sei nicht nach § 43 Abs.1 Satz
2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wenigstens teilweise erwerbsgemindert, auch die Anerkennung einer
Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001 komme mangels eines Hauptberufs mit höherem
Ausbildungsniveau nicht in Betracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne die Klägerin noch leichte und
einfache Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich sechs Stunden verrichten. Weder die
geklagte Migräne noch die attestierte Depression, welche aus der Lebensgeschichte resultiere und sich durch die
ungünstige Arbeitsmarktsituation nach fünfjähriger Ausgliederung der Klägerin aus dem regelmäßigen
Beschäftigungsleben, ferner durch eine unbefriedigende soziale Situation sowie durch einen Todesfall in der Familie
verschärft habe, führten neben qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit zu einer zeitlichen verminderten
Belastbarkeit. Dies werde auch durch das gemäß § 109 SGG auf Antrag der Klägerin eingeholte Gutachten des Dr.H.
bestätigt. Angesichts des noch bestehenden Leistungsvermögens für leichte körperliche Arbeiten ohne dramatische
weitere Einschränkungen liege auch keine ungewöhnliche Summierung von Leistungseinschränkungen vor, die die
Benennung einer noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit erforderlich mache. Als in Betracht kommende
Tätigkeiten führte das SG jedoch die Aufgaben einer Pförtnerin, Bürobotin, Sortiererin, Verpackerin von Kleinteilen
oder Qualitätskontrolleurin an.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil und bringt vor, die bisherigen medizinischen
Ermittlungen seien nicht ausreichend. Die von den behandelnden Ärzten bescheinigte schwere Verlaufsform einer
Migräne mit erhöhter Anfallsfrequenz hätte keine Erwähnung gefunden, auch sei die vorliegende depressive Störung
wesentlich gravierender ausgeprägt als in den nervenärztlichen Gutachten dargestellt. Eine somatoforme
Schmerzstörung sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden.
Sie legt ein Attest des behandelnden Arztes Dr.M. vom 19.11.2004 sowie einen Entlassungsbericht der Nervenklinik
G. vom 27.03.2001 vor und regt eine erneute neuropsychiatrische Begutachtung an.
Im Auftrag des Senats erstellte die Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin Dr.M. ein erneutes
psychiatrisches Gutachten vom 23.06.2005. Nach Auseinandersetzung mit den in der Vorgeschichte (ärztliche
Gutachten, Atteste und Behandlungsberichte) dargelegten neuropsychiatrischen Befunden kam Dr.M. zu dem
Ergebnis, dass sich bei der Klägerin zwischenzeitlich eine schwer ausgeprägte depressive Störung entwickelt habe.
Eine daneben bestehende eigenständige somatoforme Schmerzstörung lehnte die Gutachterin ebenso ab wie das
Vorliegen einer echten Migräne. Sie erhob die Diagnosen "Dysthymie mit Somatisierungstendenzen;
halswirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Veränderungen mit sensiblen
Nervenwurzelreizerscheinungen C 5/C 6 und S 1; Spannungskopfschmerz, DD cervikogener Kopfschmerz;
essentieller Tremor".
Die Gutachterin ging von einer Verschlechterung seit den erst-instanzlichen Begutachtungen aus und benannte den
Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung bei Dr.M. im Januar 2004 als wahrscheinlichsten Zeitpunkt dafür.
In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung hieß es, die Klägerin habe ab Antragstellung im Juni 2001 noch
leichte körperliche Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne Zeitdruck, ohne
Nacht- und Wechselschicht, ohne Zwangshaltungen und schweres Heben und Tragen von Lasten vollschichtig
verrichten können. Die letzte Tätigkeit als Verpackerin in einer Druckerei sei damit bereits ab Antragstellung nicht
mehr möglich gewesen, wohl aber sonstige leichte Tätigkeiten. In der Folgezeit sei das Leistungsvermögen durch
Zunahme der depressiven Störungen weiter abgesunken. Seit spätestens Anfang 2004 seien leichte körperliche
Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts nur mehr weniger als vier Stunden, jedoch mehr als drei Stunden täglich,
noch zumutbar, wobei es sich nunmehr um einen Dauerzustand handle. Eine relevante Besserung des
Gesundheitszustands sei nach medizinischen Erkenntnissen unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs und
noch bestehender therapeutischer Möglichkeiten aufgrund von Therapieresistenz und Chronifizierung
unwahrscheinlich. Ein Absinken des Leistungsvermögens schon zu einem früheren Zeitpunkt lehnte die Gutachterin
ausdrücklich ab. Dieses lasse sich aufgrund des nach Aktenlage konstruierbaren Krankheitsverlaufs nicht begründen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 22.01.2004 und
des Bescheides vom 09.10.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2001 zu verurteilen, ihr ab
01.07.2001 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme führte sie durch ihren prüfärztlichen Dienst (Stellungnahme des Dr.B. vom
07.07.2005) aus, das Gutachten Dr.M. sei nachvollziehbar, es sei ihm allerdings nur mit der Maßgabe zu folgen, dass
von einem Absinken der Leistungsfähigkeit auf unter vollschichtig mangels vorliegender Behandlungsberichte des
Dr.M. in der Zeit zwischen dem Behandlungsbeginn im Januar 2004 und dem Erstattest vom 28.06.2004 sowie
angesichts der Formulierungen des Dr.M. im Attest vom 19.11.2004, das auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung
schließen lasse, erst ab Juni 2004 auszugehen sei.
Weiter legte die Beklagte unter Vorlage eines aktuellen Versicherungsverlaufs dar, dass zwar die medizinischen
Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung ab Juni 2004 gegeben seien, nicht aber die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB VI. Im maßgebenden
Fünfjahreszeitraum vom 30.06.1999 bis 29.06.2004 seien lediglich vier Monate an Pflichtbeiträgen gegeben.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen
Rentenakten der Bekl. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsbarkeit - SGG -) ist zulässig,
erweist sich aber nicht als begründet.
1. Zutreffend hat das Erstgericht einen Rentenanspruch nach §§ 43, 240 SGB VI in der maßgeblichen seit 01.01.2001
geltenden Fassung, gestützt auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten, verneint. Eine
rentenrechtlich relevante Leistungsminderung ergab sich auch nach Auffassung des Senats auf Grund der im
wesentlichen nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des Dr.T. vom 01.12.2002 auf orthopädischem
Fachgebiet, des Dr.M. vom 06.03.2003 und auch des Dr.H. vom 26.08.2003 auf nervlichem Gebiet - ungeachtet
gewisser Differenzen der beiden nervenärztlichen Gutachten in der Diagnosestellung - nicht.
Die neuerliche Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz (psychiatrisches Gutachten Dr.M. vom 23.06.2005) hat
dieses Ergebnis bestätigt und ergeben, dass erst in der Folgezeit eine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands und der Erwerbsfähigkeit der Klägerin eingetreten ist. Diese konnte danach ab Antragstellung
im Juni 2001 bis zu einem Zeitpunkt Anfang oder Mitte 2004 zumindest noch leichte körperliche Arbeiten des für sie
relevanten allgemeinen Arbeitsmarktes ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne Nacht-
und Wechselschicht, ohne schweres Heben und Tragen und ohne Zwangshaltungen vollschichtig verrichten, während
das Leistungsvermögen in der Zeit danach auf unter vollschichtig (dreistündig bzw. unter vierstündig) absank.
Die Gutachterin hat die in der Vergangenheit bei der Klägerin erhobenen Befunde auf neuropsychiatrischem Gebiet im
einzelnen ausgewertet und nachvollziehbar dargelegt, dass sich bei der Klägerin auf dem Boden einer gestörten
Persönlichkeitsentwicklung mit ängstlichen und selbstunsicheren Zügen sowie depressiven Konfliktverarbeitungsmodi
seit Anfang der 90er Jahre eine depressive Symptomatik entwickelt hat, die zunächst unter dem Bild der Dysthymie
auftrat, sich aber dann zu einer schwerer ausgeprägten depressiven Störung verschlechtert hat. Eine durchgängig
schwergradig ausgeprägte Depression ließ sich nach ihren Ausführungen noch nicht aus den Angaben des
behandelnden Arztes Dr.C. entnehmen, der noch 2002 von rezidivierenden depressiven Störungen mit
stimmungsmäßig normalen Zwischenzeiten ausgegangen war. Auch die Berichte des früheren behandelnden Arztes
Dr.R. sprachen nach den Darlegungen der Dr.M. nicht für eine schwergradig ausgeprägte depressive Störung. Erst der
behandelnde Psychiater Dr.M. (Behandlungsbeginn 2004) hat eine schwergradige depressive Episode beschrieben
und eine somatoforme Störung festgestellt. Seine Berichte vom 06.06.2005 und 19.11.2004 mit den angegebenen
Einzelbefunden und dem skizzierten Krankheitsverlauf zeigten eine Verschlechterung der depressiven Störung, was
auch mit den von Dr.H. im Gutachten vom 26.08.2003 erhobenen Befunden in etwa in Einklang zu bringen sei. Dr.M. ,
die auch zusätzlich krankheitsunterhaltende involutive Faktoren mit in Betracht zog, ferner eine mögliche
Schilddrüsenunterfunktion, kam auf Grund des eigenen psychopathologischen Befundes (ausgeprägte
Antriebshemmung, psychische Verlangsamung, Einschränkung von Durchhaltevermögen, Ausdauer, Konzentrations-
und Umstellungsfähigkeit) zu der Diagnose einer schwerer ausgeprägten Depression mit Absinken der
Leistungsfähigkeit auf unter vollschichtig, und zwar spätestens seit der Behandlung durch Dr.M. , wobei sie
ausdrücklich dargelegt hat, dass sich ein früherer Zeitpunkt nach dem an Hand der Aktenunterlagen rekonstruierten
Krankheitsverlauf nicht begründen lasse.
Der Senat hält das Gutachten der Dr.M. für schlüssig und überzeugend. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem
Einwand des Ärztlichen Dienstes der Beklagten Rechnung zu tragen ist, dem Gutachten sei mit der Einschränkung zu
folgen, dass das Leistungsbild (Einschränkung auf leichte Arbeiten weniger als vier Stunden täglich) erst ab Juni 2004
(Erstattest des Dr.M. vom 28.06.2004) auf unter vollschichtig abgesunken sei. Letzteres wird allein aus der
Formulierung im Attest vom 19.11.2004 gefolgert, dass sich an dem im Attest von Juni 2004 beschriebenen Befund
keine Besserung ergeben habe, vielmehr sich die depressive Symptomatik "nun schon" als nahezu schwergradig
darstelle. Dies weist tatsächlich auf eine gewisse weitere Verschlechterung der Symptomatik gegenüber dem im Juni
2004 erhobenen Befund hin.
Ein Rentenanspruch ergibt sich für die Klägerin auch bei einem Absinken der Leistungsfähigkeit erst im Juni 2004
nicht.
2. Für den im Januar 2004 eingetretenen Leistungsfall mangelt es ebenso wie für den erst im Juni 2004 eingetretenen
Leis-tungsfall an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs nach der allein in Betracht
kommenden Vorschrift des § 43 SGB VI. Die Klägerin hat zwar vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine
Wartezeit erfüllt (§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.3, Abs.2 Satz 1 Nr.3 SGB VI), sie hat aber nicht in den letzten fünf Jahren vor
Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2). Die Klägerin erfüllt diese vom Gesetzgeber
durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 in das Rentenrecht eingefügte Voraussetzung für einen Rentenanspruch
wegen Erwerbsminderung nicht, da sie ihr Erwerbsleben im Juli 1997 bzw. Oktober 1998 eingestellt hat und seitdem
im Versicherungsverlauf lediglich noch Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit bis 27.09.1999 ausgewiesen sind. In
einem für einen Leistungsfall im Juni 2004 maßgebenden Fünfjahreszeitraum vom 30.06.1999 bis 29.06.2004 sind
nach dem Versicherungsverlauf vom 18.07.2005 - wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt - lediglich vier Monate
an Pflichtbeiträgen belegt, bei einem angenommenen Leistungsfall im Januar 2004 wären lediglich neun Monate mit
Beiträgen im dann maßgeblichen Zeitraum vom 14.01.1999 bis 13.01.2004 (Behandlungsbeginn Dr.M.) gegeben.
Die Klägerin hat auch nicht alternativ die Voraussetzungen des § 241 Abs.2 SGB VI erfüllt, wonach Pflichtbeiträge für
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erforderlich sind für Versicherte,
die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vor dem 1. Januar 1984
bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten im
Sinne dieser Vorschrift belegt sind oder wenn die Erwerbsminderung vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Letzteres ist
nach dem Sachverhalt ausgeschlossen, darüber hinaus weist der Versicherungsverlauf seit 1984 verschiedene
kleinere Lücken auf, u.a zwischen dem 26.05.1991 und 27.12.1991, dem 31.03. 1992 und 04.01.1993, ebenso eine
Lücke Ende 1993/Anfang 1994 und zwischen Februar und Mai 1994.
Bei dieser Sachlage besteht ein Rentenanspruch trotz des Eintritts der medizinischen Voraussetzungen des
Rentenanspruchs im Jahre 2004 nicht.
Die Berufung war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.