Urteil des LSG Bayern vom 18.07.2002

LSG Bayern: arbeitsamt, firma, zwischenbeschäftigung, persönliches erscheinen, original, kopie, briefkasten, stift, arbeitsvermittlung, handschriftlich

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.07.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 37 AL 1165/96
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 79/99
I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. Februar 1999
abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.
Juli 1996 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 14.12.1994 bis
27.12.1994 aufgehoben und die Erstattung von Leistungen und Krankenversicherungsbeiträgen für diesen Zeitraum
angeordnet hat. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu einem Siebtel. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und die Erstattung von Leistungen.
Die 1951 geborene Klägerin, bosnische Staatsangehörige, war bis 12.09.1994 als Lehrkraft an einer Gesamtschule in
München beschäftigt.
Am 07.09.1994 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld mit Wirkung ab 14.09.1994.
Sie unterzeichnete eine Erklärung, wonach ihr bekannt sei, dass sie dem Arbeitsamt die Ausübung jeglicher Tätigkeit
mitteilen müsse. Außerdem bestätigte sie unterschriftlich, das Merkblatt für Arbeitslose erhalten zu haben.
Am 13.09.1994 gab die Klägerin den an sie ausgegebenen Antrag zurück. Neben dem Feld für die Lohnsteuerkarte
findet sich mit grünem Stift der handschriftliche Vermerk der Antragsannehmerin P.: "Einbehalten", der mit gleichem
grünen Stift durchgestrichen ist. Nachfolgend findet sich eine Kopie der Lohnsteuerkarte 1994 der Klägerin, auf der
handschriftlich mit grünem Stift seitens der Antragsannehmerin vermerkt ist: "Original folgt wegen Wechsel". Der
Lohnsteuerkarte 1994 lässt sich entnehmen, dass diese am 20.09.1993 auf die Steuerklasse drei ausgestellt und am
29.03. 1994 mit Wirkung ab 01.04.1994 auf die Steuerklasse vier umgeändert worden war.
In der Folge findet sich auf Bl.11.1 der Leistungsakte wiederum eine Kopie der Lohnsteuerkarte 1994. Darauf ist
handschriftlich mit schwarzem Stift seitens der Mitarbeiterin der Leistungsabteilung B. vermerkt: "Stamm-Nr.163805,
Änderung der Lohnsteuerklasse".
Dem folgt auf Bl.11.2 der Abdruck eines Schreibens des Arbeitsamts an die Klägerin vom 17.10.1994 wegen
"Lohnsteuerklassenwechsel ab 01.04.1994". Die Klägerin möge die beiliegende Erklärung hierzu ausfüllen.
Auf Bl.11.3 der Leistungsakte findet sich eine am 02.11.1994 von der Klägerin ausgefüllte, mit Eingangsstempel vom
07.11. 1994 versehene Erklärung über die Einkommensverhältnisse der Klägerin und ihres Ehegatten ab 01.04.1994.
Die ab 01.04.1994 von drei auf vier geänderte Lohnsteuerkarte war dem laut dem Erklärungsvordruck nicht
"beigefügt", sondern "lag bereits vor". Unter dem 09.11.1994 ist auf dem eingereichten Vordruck handschriftlich
vermerkt: "IV/IV zweckmäßig".
Nachdem das Arbeitsamt der Klägerin zunächst mit Bescheid vom 27.09.1994 Arbeitslosengeld ab 14.09.1994 in
Leistungsgruppe D bewilligt hatte, gewährte es nunmehr mit Änderungsbescheid vom 17.11.1994 Arbeitslosengeld ab
14.09.1994 in der der Lohnsteuerklasse vier entsprechenden Leistungsgruppe A.
Am 06.12.1994 lud die Arbeitsvermittlung-Arbeitsberatung die Klägerin zur persönlichen Vorsprache für den
28.12.1994 ein. Die Klägerin sprach an diesem Tag vor.
Durch Kontrollmeldungen des Datenaustauschs der Sozialleistungsträger vom 19.12.1994 und vom 19.01.1995 erfuhr
das Arbeitsamt, dass die Klägerin vom 17.09.1994 bis 03.10.1994 einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma "F.
" in München nachgegangen war.
Auf Anfrage teilte die Firma "F. " dem Arbeitsamt mit Nebenverdienstbescheinigung vom 23.03.1995 und in einem
weiteren Schreiben vom 23.08.1995 mit: Die Klägerin sei für die Firma für die Zeit des Oktoberfestes vom 17.09.1994
bis 03.10. 1994 "kurzfristig", aber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung über kurzzeitig, nämlich ganztags,
beschäftigt gewesen. Ihr seien insgesamt 1.643,00 DM Entgelt ausgezahlt worden.
Nach Anhörung durch Schreiben vom 29.07.1995, zu dem die Klägerin keine Stellung nahm, hob das Arbeitsamt die
Bewilligung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 17.09.1994 bis 27.12. 1994 auf und forderte das für diesen
Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld in Höhe von 3.680,10 DM zuzüglich der entrich- teten
Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.071,84 DM zurück. Die Klägerin habe seit 17.09.1994 in einem über
kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und sei damit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitslos gewesen.
Sie habe sich erst am 28.12.1994 wieder arbeitslos gemeldet. Der Anspruch auf die Leistung sei daher im Zeitraum
vom 17.09.1994 bis 27.12.1994 weggefallen. Vertrauensschutz könne die Klägerin nicht beanspruchen, da sie ihre
Beschäftigung nicht angegeben habe.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie habe bei der Firma "F. " nur insgesamt zwei Wochen gearbeitet, nämlich während
des Oktoberfestes vom 17.09.1994 bis 03.10.1994. Sie habe den ersten Bescheid über das Arbeitslosengeld erst am
01.10.1994 erhalten, also erst kurz bevor sie die Arbeit bei der Firma "F. " beendet habe. Sie habe nicht gewusst,
dass sie bis dahin nicht arbeiten dürfe. Ihr sei nicht klar, was es bedeuten solle, wenn im jetzigen Bescheid gesagt
werde, dass sie sich am 28.12.1994 wieder beim Arbeitsamt gemeldet habe. Sie habe sich nicht abgemeldet und
dementsprechend auch nicht am 28.12.1994 nochmals angemeldet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.1996 wies das Arbeitsamt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet
zurück. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass sie jegliche Ausübung einer Nebenbeschäftigung habe anzeigen
müssen.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben. Ihr Prozessbevollmächtigter hat
vorgetragen: Die Klägerin treffe keine Schuld an der Überzahlung. Die Firma "F. " habe ihr erklärt, dass die Firma sich
um Sozialversicherung, Arbeitsamt, etc. kümmern werde bzw. dass die Beschäftigung keine Auswirkungen auf das
Arbeitslosengeld habe. Im Übrigen habe die Klägerin bereits vor dem 28.12.1994 beim Arbeitsamt vorgesprochen. Sie
sei in monatlichen Abständen dort gewesen, um sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen.
Am 27.03.1998 hielt das SG einen nicht öffentlichen Erörterungstermin ab. Die Klägerin erklärte: Sie sei wegen der
An- gelegenheit mit der geänderten Lohnsteuerklasse seit der Zwischenbeschäftigung zweimal in der
Leistungsabteilung des Arbeitsamtes in der Balanstraße gewesen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.02.1999 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin sei aufgrund
ihrer über kurzzeitigen Beschäftigung bei der Firma "F. " vom 17.09.1994 bis 03.10.1994 nicht mehr arbeitslos
gewesen. Um einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erlangen, habe sie sich erneut persönlich arbeitslos
melden und einen Leistungsantrag stellen müssen. Dies sei aber erst am 28.12.1994 der Fall gewesen. Die Klägerin
habe wissen müssen, dass ihre Arbeitslosigkeit mit Aufnahme der Beschäftigung entfallen sei. Sie sei in dem ihr
ausgehändigten Merkblatt auch auf das Erfordernis der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung und Antragstellung
nach einer Zwischenbeschäftigung hingewiesen worden. Sie könne daher keinen Vertrauensschutz beanspruchen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit der Berufung vorgetragen: Die Klägerin sei bereits kurz nach dem
Oktoberfest 1994, spätestens am 05.10.1994, beim Arbeitsamt gewesen, um die geänderte Lohnsteuerklasse
vermerken zu lassen. Hierbei habe sie den Sachbearbeiter über ihre Tätigkeit auf dem Oktoberfest informiert sowie
darüber, dass sie nunmehr wieder ohne Arbeitsstelle sei. Im Anschluss daran habe sie ein Schreiben erhalten, worin
sie gebeten worden sei, ein Formblatt wegen der Lohnsteuerklassenänderung auszufüllen und zu unterzeichnen. Da
ihr dies ohne Hilfe nicht möglich gewesen sei, habe sie sich persönlich mit dem Arbeitsamt in Verbindung gesetzt und
die entsprechende Erklärung abgegeben. Im Rahmen dieser Erklärung habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie
im Zeitraum 17.09.1994 bis 30.09.1994 bei der Firma "F. " als kurzfristig Beschäftigte tätig gewesen sei und seither
keiner weiteren Beschäftigung nachgegangen sei. Dies bedeute, dass eine Aufhebung der Bewilligung des
Arbeitslosengeldes nur für den Zeitraum vom 17.09.1994 bis 04.10.1994 möglich sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12.02. 1999 abzuändern und den Bescheid des Arbeitsamtes
München vom 28.02.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.1996 insoweit aufzuheben, als darin
die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 05.10.1994 bis 27.12.1994 aufgehoben wird und die für
diesen Zeitraum erbrachten Leistungen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge zurückgefordert werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: Dem Akteninhalt lasse sich entnehmen, dass die Klägerin bei der Antragsabgabe am
13.09.1994 ihre Original-Lohnsteuerkarte nicht habe hinterlegen wollen und als Grund hierfür einen beabsichtigten
neuerlichen Lohnsteuer- klassenwechsel angegeben habe. Nachfolgend sei die Original-Lohnsteuerkarte 1994 in den
Besitz des Arbeitsamts gelangt. Die handschriftliche Unterschrift unter der weiteren Kopie der Lohnsteuerkarte 1994
auf Bl.11.1 der Leistungsakte stamme von der Mitarbeiterin B. in der Leistungsabteilung in der Balanstraße. Diese sei
seinerzeit dafür zuständig gewesen, den Briefkasten in der Wartezone in der Balanstraße zu leeren. Lohnsteuerkarten,
die eine Änderung aufwiesen, - wie die Lohnsteuerkarte 1994 der Klägerin ab 01.04. 1994 -, seien kopiert worden und
die Akte mit der Kopie sei an die für die Entscheidung über die Leistung zuständige Stelle weitergegeben worden. Das
Original sei nach der seinerzeitigen Verwaltungspraxis bei einer gesonderten Stelle aufbewahrt und am Jahresende an
den Leistungsempfänger zurückgeschickt worden mit der Aufforderung, die Lohnsteuerkarte für das folgende Jahr
einzureichen. Nachdem die Kopie der Lohnsteuerkarte auf Bl.11.1 keinen Posteingangsstempel und auch nicht den
Aktenvermerk: "Persönlich abgegeben am ..." trage, aber der handschriftliche Vermerk der Mitarbeiterin B.: "Stamm-
Nr.163805 Änderung der Lohnsteuerklasse" angebracht sei, müsse die Lohnsteuerkarte von der Klägerin in den
besagten Briefkasten in der Wartezone eingeworfen worden sein, ohne dass es bei dieser Gelegenheit zu einem
persönlichen Gespräch der Klägerin mit einem Bediensteten der Leistungsabteilung gekommen sei. Einwürfe, die in
den bereitgestellten Briefkasten in der Dienststelle in der Balanstraße eingeworfen würden, liefen nicht über die
Poststelle des Arbeitsamts München und würden dementsprechend nicht mit Posteingangsstempel versehen. Sie
würden lediglich vom zuständigen Mitarbeiter - seinerzeit die Mitarbeiterin B. - aus dem Briefkasten geholt und zur
Sachbearbeitung weitergeleitet.
Nach Bl.11.2 der Leistungsakten sei die Klägerin nachfolgend am 17.10.1994 angeschrieben worden, um feststellen
zu können, wie sich der Lohnsteuerklassenwechsel ab 01.04.1994 leistungsrechtlich auswirke. Das hierfür
vorgesehene Formular habe die Klägerin nicht persönlich abgegeben. Vielmehr sei es am am 02.11. 1994 von der
Klägerin ausgefüllt worden und laut Eingangsstempel am 07.11.1994 per Post eingegangen.
Damit stehe fest, dass die Klägerin bis zum 28.12.1994 nicht wieder persönlich beim Arbeitsamt vorgesprochen und
ihre Zwischenbeschäftigung angezeigt habe. Selbst wenn im Übrigen, wie den Akten nicht zu entnehmen, die Klägerin
zwischenzeit- lich in der Leistungsabteilung in der Balanstraße zwecks Abklärung leistungserheblicher Tatsachen
wegen des Lohnsteuerklassenwechsels ab 01.04.1994 persönlich vorgesprochen habe, so sei eine solche Vorsprache
in der Leistungsabteilung nicht als erneute persönliche Arbeitslosmeldung zu werten.
Dem Vorbringen der Klägerin lasse sich entnehmen, dass diese die Aufnahme der kurzfristigen Beschäftigung auf
dem Oktoberfest für die Firma "F. " schon einige Zeit vor dem Arbeitsbeginn ab 17.09.1994 vereinbart habe. Damit
lasse sich auch erklären, warum die Klägerin bei der Antragsrückgabe am 13.09.1994 die Original-Lohnsteuerkarte
1994 nicht habe hinterlegen wollen. Die hierzu seitens der Antragsannehmerin auf der Kopie der Lohnsteuerkarte auf
Bl.8 vermerkte Angabe: "Original folgt wegen Wechsel", die Klägerin beabsichtige also einen erneuten
Steuerklassenwechsel, sei offensichtlich eine reine Schutzbehauptung gewesen. Tatsächlich habe die Klägerin wohl
das Original ihrer Lohnsteuerkarte 1994 deshalb behalten wollen, um sie dem Arbeitgeber vorzulegen.
Auf die Anfrage des Senats, welche Mitarbeiter des Arbeitsamtes in Frage kämen, bei denen die Klägerin nach dem
Oktoberfest 1994 vorgesprochen haben könnte, nannte die Beklagte insgesamt neun in Frage kommende aktive oder
bereits im Ruhestand befindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Eine nähere Präzisierung, mit welchen Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen die Klägerin nach dem Oktoberfest 1994
persönlich gesprochen haben will, erfolgte von der Klageseite nicht.
Die Klägerin wie die Beklagte erklärten sich mit schriftlicher Entscheidung einverstanden.
Wegen sonstiger Einzelheitem des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft und form- wie fristgerecht eingelegt, aber nur zum Teil
begründet.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes und die Rückforderung der erbrachten
Leistungen bzw. abgeführten Krankenversicherungsbeiträge sind die §§ 45, 50 Abs.1 SGB X sowie §§ 152 Abs.2 und
157 Abs.3a des im Fall der Klägerin noch anzuwendenden AFG.
Nach § 45 Abs.1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, der zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig ist,
auch nach Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn ein
vertrauensschutzvernichtender Tatbestand nach § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X gegeben ist und die Fristen der Absätze 3
und 4 eingehalten sind.
Der Klägerin wurde Arbeitslosengeld ab 14.09.1994 mit dem Bescheid vom 27.09.1994 und dem Änderungsbescheid
vom 17.11.1994 bewilligt.
Die Bewilligung des Arbeitslosengeldes erfolgte von Anfang an zu Unrecht. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt
u.a. voraus, dass der Antragsteller arbeitslos ist (§§ 100 Abs.1, 101 Abs.1 AFG).
Dies war bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Bewilligung des Arbeitslosengeldes nicht der Fall. Dies deswegen, da die
Klägerin seit 17.09.1994 bei der Firma "F. " in einem Beschäftigungsverhältnis stand, welches nicht auf weniger als
18 Stunden wöchentlich beschränkt war (§§ 100 Abs.1 Satz 1, § 102 AFG).
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld waren bei der Klägerin nicht nur für den Zeitraum ihres
Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma "F. " vom 17.09.1994 bis zum 03.10.1994 nicht gegeben, vielmehr lagen
sie darüber hinaus bis zum Zeitpunkt ihrer erneuten persönlichen Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung am
28.12.1994 nicht vor. Zwar war die Klägerin ab 04.10.1994 wiederum arbeitslos im Sinne des § 101 Abs.1 AFG. Ein
Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt nach § 100 Abs.1 AFG u.a. aber auch einen Antrag auf Arbeitslosengeld und
eine Meldung als arbeitslos voraus. Diese Meldung kann nach § 105 AFG nur mittels persönlicher Vorsprache
erfolgen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG gelten eine Arbeitslosmeldung und ein Antrag auf
Arbeitslosengeld nur für einen jeweils konkreten Versicherungsfall. Wenn dieser Versicherungsfall durch Aufnahme
einer Beschäftigung beendet ist, bedarf es, um einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben zu können, einer
erneuten Antragstellung und persönlichen Arbeitslosmeldung (Urteile des BSG vom vom 14.12.1995 = SozR 3-4100 §
105 Nr.2, vom 23.07.1996 = SozR 3-4100 § 105 Nr.4 sowie früher bereits vom 21.07.1977 = SozR 4100 § 134 Nr.3).
Ein erneute persönliche Arbeitslosmeldung in Verbindung mit einem Leistungsantrag der Klägerin ist für die Zeit vor
ihrer Vorsprache am 28.12.1994 nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft.
Eine persönliche Arbeitslosmeldung schließt in der Regel eine Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung ein. In den
elektronisch gespeicherten Vermittlungsunterlagen findet sich aber nach der Arbeitslosmeldung vom 07.09.1994
erstmals wieder eine Vorsprache am 28.12.1994 verzeichnet.
Es findet sich auch in den sonstigen Akten keinerlei Aufzeichnung einer persönlichen Vorsprache der Klägerin
zwischen dem Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Arbeitslosmeldung vom 07.09.1994 und dem 28.12.1994.
Wie die von der Klägerin nachgereichte Original-Lohnsteuerkarte 1994 und die Erklärung der Klägerin vom 02.11.1994
zu den Einkommensverhältnissen ihrer selbst und ihres Ehegatten ab 01.04.1994 in den Besitz des Arbeitsamts
gelangt sind, nämlich die Lohnsteuerkarte durch Einwurf in den Briefkasten in der Wartezone der Leistungsabteilung in
der Balanstraße, die Erklärung vom 02.11.1994 mit der Post, wurde von der Beklagten plausibel erklärt. Ein
zwingender Anhaltspunkt für ein persönliches Erscheinen der Klägerin im Arbeitsamt ergibt sich in diesem
Zusammenhang nicht.
Das Vorbringen der Klägerin ist überdies auch deswegen unglaubwürdig, da in ihrem ursprünglichen Vortrag im
Widerspruchsverfahren nicht die Rede davon ist, dass sie sich nach ihrer Zwischenbeschäftigung anlässlich des
Oktoberfestes 1994 erneut arbeitslos gemeldet und Leistungen beantragt habe. Vielmehr hat sie sich dahingehend
eingelassen, dass sie sich beim Arbeitsamt "weder abgemeldet noch am 28.12.1994 wieder angemeldet" habe. Dies
entspricht auch der Eintragung über ihre Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung am 28.12.1994. Auch dort ist nichts
über eine Zwischenbeschäftigung bzw. eine erneute Arbeitslosmeldung vermerkt.
Ein erneuter Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ist also erst aufgrund ihrer persönlichen Vorsprache am
28.12.1994 entstanden, wobei es keine Rolle spielt, dass sie anlässlich dieser Vorsprache ihre
Zwischenbeschäftigung nicht angegeben hat.
Die Beklagte durfte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben. Zwar wird
man da- von ausgehen können, dass die Klägerin die erhaltenen Leistungen verbraucht hat (§ 45 Abs.2 Satz 2 SGB
X). Sie kann sich aber gleichwohl nicht auf Vertrauen in die Bestandskraft der Bewilligung berufen, da sie jedenfalls
den vertrauensschutzvernichtenden Tatbestand des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X erfüllt hat.
Sie hat zumindest grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt.
Eine Mitteilung über ihre Zwischenbeschäftigung hat die Klägerin nicht gemacht. Vielmehr wurde die
Zwischenbeschäftigung der Klägerin der Beklagten durch den Datenaustausch der Leistungsträger bekannt.
Dies ist ihr zumindest grob fahrlässig anzulasten. Die Kläge- rin hat laut unterschriftlicher Bestätigung anlässlich ihrer
Arbeitslosmeldung am 07.09.1994 das Merkblatt für Arbeitslose erhalten. Dort wird auf Bl.20 ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass das Arbeitsamt u.a. insbesondere im Fall der Übernahme einer Arbeit benachrichtigt werden
müsse. Auf die eventuelle Zusage dritter Personen, z.B. des Arbeitgebers, dem Arbeits- amt die
Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen, dürfe sich der Arbeitslose nicht verlassen. Auch hat die Klägerin mit Datum
vom 09.09.1994 eine ausdrückliche Erklärung unterzeichnet, dass sie dem Arbeitsamt die Ausübung bzw. Aufnahme
jeglicher Tätigkeit mitteilen müsse. Der Senat hält es für eine bloße Schutzbehauptung, wenn die Klägerin im
Widerspruchsschreiben vorträgt, sie habe gemeint, eine Arbeitsaufnahme sei nicht anzuzeigen, wenn sie vor Erhalt
des Bewilligungsbescheides erfolgt sei. Auch bei geringem Nachdenken musste der Klägerin klar sein, dass die
Anzeigepflicht des Arbeitslosen sich auf den Zeitraum bezieht, für den er Leistungen beansprucht. Die Klägerin war
Unterrichtskraft an einer Gesamtschule. Soweit sie tatsächlich den deutschen Text des Merkblattes oder der von ihr
unterschriebenen Erklärung nicht verstanden hat, hätte sie sich diesen Text übersetzen lassen müssen.
Die für die Zeit ab 17.09.1994 zu Unrecht erfolgte Bewilligung des Arbeitslosengeldes mit Bescheid vom 27.09.1994
bzw. Änderungsbescheid vom 17.11.1994 beruhte demnach darauf, dass die Klägerin zumindest grob fahrlässig ihre
bereits am 17.09.1994 aufgenommene Beschäftigung bei der Firma "F. " nicht angezeigt hat. Die Ursächlichkeit der
zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung gemachten Angaben bzw. des Verschweigens leistungserheblicher
Tatsachen für die zu Unrecht erfolgte Bewilligung dauerte auch über das Ende der Beschäftigung am 03.10.1994
hinaus fort (in diesem Sinne BSG vom 15.12.1999, Az.: B 11 AL 53/99 R, S.6 unten).
Die Beklagte hatte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes somit ab 17.09.1994 aufzuheben. Ein Ermessen stand ihr
insoweit nicht zu (§ 152 Abs.2 AFG).
Die Aufhebung erfolgte innerhalb der Fristen des § 45 Abs.3 und 4 SGB X.
Nach § 50 Abs.1 SGB X sind erbrachte Geldleistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden
ist. Nach § 157 Abs.3a AFG zieht dies die Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge nach sich, die die Beklagte
im Aufhebungszeitraum für den Leistungsempfänger abgeführt hat.
Nach der Rechtsprechung des BSG ergibt sich allerdings aus dem spezifischen Verhältnis zwischen dem
Arbeitslosen und der Beklagten und der daraus resultierenden Schadensminderungspflicht der Beklagten eine
Einschränkung des Aufhebungs- und Erstattungszeitraums nach nicht gemeldeten Zwischenbeschäftigungen. Das
BSG konkretisiert dies dahingehend, dass nach den §§ 15, 132 AFG auch die Beklagte ihrerseits dafür Sorge zu
tragen hat, dass sich der Arbeitslose in Abständen, die drei Monate nicht überschreiten sollen, persönlich melde. Auf
diese Weise könne dem entgegen gewirkt werden, dass anlässlich einer Zwischenbeschäftigung unverhältnismäßige
Rückforderungen entstünden (BSG vom 14.12.1995 = SozR 3-4100 § 105 Nr.2 S.12).
Das BSG spricht hierbei, wie es anders auch nicht sinnvoll sein kann, nicht von den Abständen zwischen den
Meldeaufforderungen, sondern von den Abständen zwischen den Meldungen. Die Beklagte hat das Ihre dazu zu tun,
dass der Arbeitslose zumindest alle drei Monate vorspricht, um seine berufliche Situation mit seinem Vermittler bzw.
Berater zu erörtern. Damit kommt die Beklagte zugleich ihrer Pflicht gegenüber dem Versicherten nach, diesen vor
vermeidbarem, unverhältnismäßigem Schaden zu bewahren.
Die Klägerin hat sich am 07.09.1994 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Dies allerdings erst mit
Wirkung ab 14.09.1994, da sie noch bis zum 12.09.1994 als Lehrkraft tätig war. Um es nicht zu willkürlichen
Zufallsergebnissen oder gar Manipulationen kommen zu lassen, muss als Zeitpunkt der ersten Arbeitslosmeldung der
Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit angesehen werden, im Fall der Klägerin also der 14.09.1994.
Das Arbeitsamt hat die Klägerin nach ihrer ursprünglichen Arbeitslosmeldung vom 07.09.1994 zwar am 06.12.1994 zur
persönlichen Vorsprache eingeladen, dies aber erst zum 28.12.1994. Um den vom BSG aus den §§ 15, 132 AFG
hergeleiteten Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Betreuung des Arbeitslosen und Bewahrung des Arbeitslosen
vor unverhältnismäßigem Schaden nachzukommen, hätte die Beklagte die Klägerin jedoch spätestens zum 14.12.
1994 zur persönlichen Vorsprache vorladen müssen. Soweit die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden daher die
Bewilligung des Arbeitslosengeldes über den 13.12.1994 hinaus aufhebt und Leistungen bzw.
Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 14.12.1994 bis 27.12.1994 zurückfordert, steht dem der Einwand
unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Insoweit konnte der Berufung der Klägerin der Erfolg nicht versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat
keine grund- sätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder Bundesverfassungsgerichts und beruht auf
dieser Abweichung.