Urteil des LSG Bayern vom 23.01.2009

LSG Bayern: gesundheit, behörde, rechtsschutz, arbeitsunfähigkeit, erlass, asthma, zumutbarkeit, stadt, geschäftsführer, verwaltungsverfahren

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 23.01.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 51 AS 2627/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 1093/08 AS ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.11.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der 1963 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Seit
16.07.2008 nimmt er eine von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) vermittelte Arbeitsgelegenheit bei
der L. A-Stadt GmbH wahr. Am 07.11.2008 hat er beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg. im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, eine neue medizinische Überprüfung seiner Gesundheit durchzuführen
und im Falle neuer medizinischer Erkenntnisse ihn von der seit 16.07.2008 besuchten Maßnahme zu entbinden. Mit
Beschluss vom 20.11.2008 hat das SG den Antrag abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei nicht erkennbar, da es keine
Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Bf. durch die seit 16.07.2008 ausgeübte Tätigkeit körperlich überfordert werde.
Der Geschäftsführer der Fa. L. habe bereits beim Einstellungsgespräch sehr deutlich gemacht, dass auf etwaige
gesundheitliche Einschränkungen Rücksicht genommen und der Bf. nur mit Aufgaben betraut werde, die seinen
körperlichen Möglichkeiten entsprächen. Der Bf. habe im Verwaltungsverfahren ein völlig veraltetes Gutachten des
Arbeitsamtes vom 19.07.1990 vorgelegt, das für die aktuelle Belastbarkeit keine wesentliche Bedeutung haben könne.
Allerdings könne man die Ausführungen des Bf. in einem Widerspruch als Anlass für eine Überprüfung der
gesundheitlichen Zumutbarkeit der zugewiesenen Tätigkeit sehen. Das Ergebnis der Ermittlungen wäre dann dem
Anforderungsprofil der Tätigkeit gegenüber zu stellen und ggf. die Tätigkeit zu beenden. Gegen diesen Beschluss
richtet sich die Beschwerde der Bf., mit der er sein Begehren wiederholt. Er macht geltend, bei der Ausführung
schwerer Tätigkeiten mehrmals Probleme gegenüber der Werkleitung geäußert zu haben, jedoch nur zurechtgewiesen
und nicht mit leichten Tätigkeiten betraut worden zu sein. Er verweist auf die Eingliederungsvereinbarung vom
14.07.2008, wonach die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein nicht ausreiche. Die Bg. verweist
darauf, dass der Bf. während seiner Beschäftigung nicht krankheitsbedingt abwesend gewesen sei und offensichtlich
alle an ihn gestellten Anforderungen auch in gesundheitlicher Hinsicht erfülle. II. Die zulässige Beschwerde ist
sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs.2 SGG
liegen gegenwärtig nicht vor. Eine Verpflichtung der Bg., eine medizinische Begutachtung des Bf. durchzuführen,
kommt nicht in Betracht. Denn hierauf besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Bezüglich des
Verwaltungsverfahrens gilt gemäß § 20 Abs.1 Satz 1 SGB X der Grundsatz, dass die Behörde den Sachverhalt von
Amts wegen ermittelt. Gemäß Satz 2 bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und die
Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Hieraus ergibt sich, dass die Bg. grundsätzlich frei in ihrer
Entscheidung ist, welche Schritte zur Aufklärung des Sachverhalts sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
unternimmt. Rechtsschutz ist erst möglich gegen Entscheidungen, insbesondere Verwaltungsakte, die aufgrund
dieser Ermittlungen ergehen. Diese Grundsätze beeinträchtigen die Interessen des Bf. nicht in unzumutbarer Weise.
Falls er den Anforderungen der von ihm wahrgenommenen Arbeitsgelegenheit körperlich nicht gewachsen sein bzw.
die Ausübung dieser Tätigkeit auf Kosten seiner Gesundheit gehen sollte, besteht die Möglichkeit, dies durch Vorlage
einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darzutun. Allerdings verweist der Bf. zu Recht auf den Passus in der
Eingliederungsvereinbarung vom 14.07.2008, nach dem im Falle einer "Termin- oder Arbeitsverhinderung wegen
Erkrankung" ... "eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, auf der die fehlende Ausgehfähigkeit (Bettlägerigkeit)
bestätigt wird", sei. Diese Passage ist mit dem folgenden Hinweis, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein
nicht ausreichend sei und nicht anerkannt werde, nicht zutreffend; insofern dürfte es sich um eine rechtswidrige und
damit nicht verbindliche Verpflichtungserklärung handeln. Der Nachweis der Bettlägerigkeit dürfte wohl im Falle eines
wegen Erkrankung abgesagten Termins bei der Bg. gefordert werden, nicht jedoch im Zusammenhang mit einer
Tätigkeit, wie sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit anfällt. Hierfür muss eine Bescheinigung, die die
Arbeitsunfähigkeit speziell für diese Tätigkeit erklärt, genügen. Ggf. kann der bescheinigende Arzt aufgefordert
werden, seine Bescheinigung dahingehend zu erläutern, inwiefern sie sich gerade auf die ausgeübte Tätigkeit bezieht.
Unter dieser Prämisse ist die weitere Ausübung der Arbeitsgelegenheit dem Bf. zumutbar. Dieser hat bisher auch
keine aktuelle ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die Zweifel daran wecken könnte, dass er für die Arbeitsgelegenheit
keine aktuelle ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die Zweifel daran wecken könnte, dass er für die Arbeitsgelegenheit
nicht geeignet ist. Der von ihm nunmehr eingereichte Befundbericht der Dr. K. vom 19.01.2009 bestätigt zwar das
Vorliegen eines Asthma bronchiche, enthält aber keine Hinweise darauf, inwieweit das Leistungsvermögen des Bf.
dadurch eingeschränkt ist. Das von ihm vorgelegte arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 19.06.1990 ist jedenfalls
nicht geeignet, ausreichend darzutun, dass ihn die Arbeitsgelegenheit kräftemäßig überfordert bzw. seine Gesundheit
gefährdet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).