Urteil des LSG Bayern vom 05.10.2005

LSG Bayern: anspruch auf bewilligung, wohngemeinschaft, wohnung, mietvertrag, lebensgemeinschaft, wohnkosten, mieter, bad, heizung, arbeitslosenhilfe

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 05.10.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 51 AS 287/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 397/05 AS ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die 1961 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) bezog bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe
von wöchentlich 113,40 EUR. Sie ist seit 15.09.1993 geschieden und hat am 31.10.1993 zusammen mit Herrn W. J.
eine Dreizimmerwohnung angemietet, die sie mit diesem gemeinsam seit 01.12.1993 bewohnt.
Auf den Antrag vom 18.11.2004 hin bewilligte die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) mit Bescheid vom
13.12.2004 für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von
monatlich 698,68 EUR; hierbei legte sie auf die Bf. entfallende Kosten für Unterkunft und Heizung von 353,68 EUR
zugrunde.
Nach Durchführung eines Hausbesuches am 11.05.2005 teilte die Bg. der Bf. mit Schreiben vom 27.05.2005 mit, es
handle sich bei ihr und Herrn J. um eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Sie werde gebeten, zur Entscheidung
über ihren Weiterbewilligungsantrag bis 30.06.2005 Gehaltsnachweise der letzten drei Monate von Herrn J. ,
Kontoauszüge/Sparbuchauszüge und Nachweise über dessen Vermögen vorzulegen.
Am 13.06.2005 hat die Bf. beim Sozialgericht München (SG) beantragt, der Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung
aufzugeben, über die Ansprüche ab 01.06.2005 zu entscheiden und die Leis-tungen rückwirkend auszuzahlen. Mit
Beschluss vom 14. Juli 2005 hat das SG diesen Antrag sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH)
abgelehnt. Bei Würdigung des Gesamtbildes sei vom Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen. Die
Bf. und Herr J. bewohnten die gemeinsam angemietete Wohnung seit über elf Jahren. Dass sie dabei lediglich
Wohnzimmer, Küche, Bad und Flur gemeinschaftlich, die anderen beiden Räume aber getrennt nutzten und als bloße
Wohngemeinschaft zusammen lebten, sei nicht glaubhaft. Nach den beim Hausbesuch getroffenen Feststellungen sei
das Schlafzimmer als klassisches "Eheschlafzimmer" eingerichtet. Der im Mietvertrag erwähnte Raum, der von den
Mietern zu malern sei, werde ausdrücklich als Schlafzimmer bezeichnet und nicht als solcher, der von einem der
Mieter alleine genutzt werde. Wären die Bf. und Herr J. bei der Anmietung der Wohnung als bloße Wohngemeinschaft
aufgetreten, hätten sie dies auch nach außen hin durch entsprechende Wortwahl dokumentiert. Auch sei davon
auszugehen, dass Herr J. in der Vergangenheit zumindest teilweise zur Sicherung des Lebensunterhalts der Bf.
beigetragen habe, da diese bis 31.12.2004 Alhi in Höhe von wöchentlich 113,40 EUR bzw. monatlich 491,40 EUR
bezogen habe, während ihr monatlicher Bedarf nach dem Bescheid vom 13.12.2004 698,68 EUR betrage. Da nicht
ersichtlich sei, dass sie in dieser Zeit ergänzende Leistungen nach dem BSHG in Anspruch genommen habe, müsse
der Bedarfsrest durch Zuwendungen des Herrn J. gedeckt worden sein. Gerade dieses Füreinandereinstehen in
Notsituationen kennzeichne das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die geltend macht, einziges anerkanntes Indiz für das
Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft sei die Dauer der Wohngemeinschaft, die mit zwölf Jahren relativ lang
sei. Dieser Umstand spreche aber alleine noch nicht für das Bestehen einer inneren Beziehung, sondern bedeute nur,
dass die Wohngemeinschaft funktioniere. Die Wohnung sei nicht gemeinsam eingerichtet worden, jeder habe ein
Zimmer für sich, das Wohnzimmer diene beiden Bewohnern. Dass im Mietvertrag/Übergabeprotokoll ein Zimmer als
"Schlafzimmer" bezeichnet worden sei, bedeute nicht, dass eine solche Nutzung als Eheschlafzimmer stattfinde. Die
Kosten würden in keinem Bereich gemeinsam getragen, es erfolge jeweils eine gegenseitige Erstattung. Einblick in
die Konten des jeweils anderen bestehe nicht. Es sei ihr deshalb nicht möglich, die von ihr erbetenen
Gehaltsnachweise vorzulegen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Zu Recht hat das SG einen Anordnungsanspruch verneint. Der Senat folgt den Ausführungen in dem Beschluss des
SG und sieht entsprechend § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die
Ausführungen in dem Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung in Frage zu stellen.
Dafür, dass die Bf. von Herrn J. unterstützt wird, spricht insbesondere der vom SG angesprochene Umstand, dass sie
bis 31.12.2004 Alhi in Höhe von lediglich 491,40 EUR monatlich erhielt; es ist nicht vorstellbar, dass sie hiervon
anteilige Wohnkosten in Höhe von 353,68 EUR und den sonstigen Lebensbedarf bestreiten konnte. Die Bf. muss es
sich zurechnen lassen, dass für sie günstige Umstände bisher nicht festgestellt werden konnten, da sie für die
Durchführung eines weiteren Hausbesuches ihre Mitwirkung verweigerte.
Da die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf einen Erfolg des Antragsverfahrens gegenwärtig
nicht gegeben ist, hat das SG auch zu Recht die Bewilligung von PKH abgelehnt. Aus den gleichen Gründen ist ein
Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).