Urteil des LSG Bayern vom 20.10.2006

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 20.10.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 8 SB 261/06
Bayerisches Landessozialgericht L 15 B 762/06 SB PKH
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.09.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom
11.08.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem dem Beschwerdeverfahren wegen Gewährung von Prozesskostenhilfe zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt
der Beschwerdeführer die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des
Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) sowie die Festsstellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" im Sinne von § 146 Abs.1 SGB IX.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Schwaben vom
05.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayer. Landesamtes für Versorgungund
Familienförderung vom 10.03.2006 ist der Grad der Behinderung (GdB) mit 30 bewertet worden. Als
Funktionsstörungen hat der Beklagte berücksichtigt: "Funktionsbehinderung des Hüftgelenkes rechts, knöchern
verheilter Beckenschaufelbruch rechts".
In den sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Augsburg mit Beschluss vom 11.08.2006 - S 8 SB
261/06 - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Im Hinblick auf die Amtsermittlungspflicht des Gerichts
gemäß §§ 103, 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG
i.V.m. § 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erforderlich.
Mit Klagebegründung vom 23.05.2006 (gleichzeitig zu werten als Beschwerdebegründung) haben die Bevollmächtigten
des Klägers hervorgehoben, dass der Kläger im Frühjahr 1978 einen schweren Verkehrsunfall erlitten habe, bei dem
die Hüfte und das rechte Bein erheblich verletzt worden seien. Seither sei das rechte Bein um mindestens 3 cm
verkürzt. Die Hüfte sei weiterhin stark beschädigt. Der Kläger habe in der Hüfte Schmerzen. Er könne nur unter
Schmerzen humpelnd gehen. Er müsse eine Gehhilfe in Form von Krücken benutzen.
Mit Beschwerdeschrift vom 18.09.2006 haben die Bevollmächtigten des Klägers weiterhin vorgetragen, dass dem
Kläger weder die Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung noch die Voraussetzungen für die Bewilligung des
Merkzeichens "G" bekannt seien. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass der Kläger weit entfernt vom
Sozialgericht Augsburg wohne, so dass auch hier eine Aufnahme der Anträge zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht in
Betracht gekommen sei. Des Weiteren seien dem Kläger auch die im Widerspruchsbescheid zitierten Vorschriften
nicht bekannt. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger über keinen Schulabschluss verfüge, so
dass es dem Kläger schon schwer falle, den Inhalt des Widerspruchsbescheides vollständig zu erfassen, geschweige
denn eine Klageschrift zu verfassen.
Die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers stellen sinngemäß den Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts
Augsburg vom 11.08.2006 aufzuheben und ihm unter gleichzeitiger Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt T. V.
Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg zu gewähren.
Der Beschwerdegegner hat sich aufgrund des Zeitvorlaufes bislang nicht geäußert.
Das Sozialgericht Augsburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die erstinstanzlichen Akten samt der
Behindertenakte des Beschwerdeführers vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig (§§ 73a, 172 ff. SGG i.V.m. § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Eine Beiordnung gemäß § 121 Abs.1 ZPO ist nicht erforderlich, weil in
sozialgerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist.
Weiterhin ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 121 Abs.2 ZPO in Angelegenheiten nach §§ 2 und 69
SGB IX hier nicht erforderlich. Denn der Ausgang des Verfahrens hängt regelmäßig von dem Ergebnis der
Sachverhaltsermittlung im Sinne von §§ 103 ff. SGG ab. Insoweit bedarf es keiner anwaltschaftlichen Vertretung
gleichsam als Mittler zwischen einem gegebenenfalls noch zu hörenden ärztlichen Sachverständigen und dem
Beschwerdeführer.
Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.12.2001 - 1 BvR 391/01 - stützt das
Beschwerdebegehren nicht. In dem dortigen Verfahren ist entscheidungserheblich gewesen, dass die
Einschränkungen der intellektuellen Fähigkeiten des dortigen Beschwerdeführers in Hinblick auf dessen Leiden und
Beeinträchtigungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet nicht ausreichend gewürdigt worden sind. Vergleichbar
schwerwiegende Funktionsstörungen auf nervenfachärztlichem Gebiet mit Einschränkung der
Kommunikationsfähigkeit sind hier jedoch nicht aktenkundig oder vorgetragen. Der Kläger wendet sich vielmehr gegen
die Bewertung der bei ihm bestehenden Funktionsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet samt der
Verkehrsunfallfolgen aus dem Jahr 1978. Geltend gemacht wird vor allem eine erhebliche Einschränkung der
Gehfähigkeit im Sinne von § 146 Abs.1 SGB IX.
Soweit die Bevollmächtigten des Klägers mit Beschwerdeschrift vom 18.09.2006 ergänzend die Unkenntnis der
einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften hervorgehoben haben, stützt auch dies das Beschwerdebegehren nicht.
Für jedermann erhältlich stellt der Beklagte ein Merkblatt zur Verfügung, in dem die wesentlichen Grundlagen und
Nachteilsausgleiche nach dem SGB IX zusammengefasst erleutert werden. Im Übrigen hätte in Hinblick auf die
"Gerichtsferne" und den fehlenden Schulabschluss des Kläger die Klage auch zu Protokoll im Rathaus der Stadt K.
erklärt werden können (vgl. Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides des Bayer. Landesamtes für
Versorgung und Familienförderung vom 10.03.2006).
Weiterhin hat das Sozialgericht Augsburg mit Beschluss vom 11.08.2006 zutreffend ausgeführt, dass es hier
dahingestellt bleiben kann, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
vorliegen.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 183 SGG).