Urteil des LSG Bayern vom 22.05.2002

LSG Bayern: berufliche tätigkeit, chronisches leiden, belastung, anerkennung, wahrscheinlichkeit, berufskrankheit, druck, entschädigung, bandscheibenoperation, einwirkung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.05.2002 (rechtskräftig)
S 11 U 134/97
Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 284/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31.05.1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Wirbelsäulenleiden des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach Nr 2108
der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der am 1940 geborene Kläger war seit August 1954 als Zimmerer tätig. Ab April 1962 übte er auch die Tätigkeit eines
Ein- und Ausschalers im Baugewerbe aus, die mit schwerem Heben und Tragen sowie Tätigkeiten in gebückter
Haltung verbunden war. Nachdem er seit Oktober 1986 über starke Rückenbeschwerden klagte, wurde er im
Dezember 1986 im Segment L 4/L 5 an der Bandscheibe operiert. Als Diagnose wurde links medio-lateraler
Bandscheibenvorfall (L 4/L 5) angegeben, der mit einer interlaminären Fensterung L 4/L 5 links sowie einer
Bandscheibenausräumung behandelt wurde (Arztbericht des L.-Krankenhauses der Stadt S. vom 22.12.1986). Sieben
Monate nach der Operation nahm der Kläger die Arbeit wieder in vollem Umfang auf. Er bemühte sich seither,
schwere körperliche Lasten nicht zu bewegen.
Da er am 14.04.1994 bei der Beklagten eine BK geltend machte, zog diese eine Krankheitenauskunft der AOK
Würzburg vom 08.11.1994, Befundberichte des Orthopäden Dr.B.L. vom 14.11.1994, des Allgemeinarztes Dr.H. vom
03.03.1995 und des Orthopäden Dr.P.K. vom 03.08.1995, einen Arztbericht des Radiologen Dr.W.K. vom 18.11.1986
(Lendenwirbelsäule [LWS] betreffend), Unterlagen der LVA Unterfranken sowie über einen Arbeitsunfall vom
10.05.1989 (mit LWS-Distorsion) und den Heilverfahrensentlassungsbericht des Klinikum P. vom 24.04.1991 bei. Der
Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten stellte in seiner Stellungnahme vom 08.03.1996 fest, dass der
Kläger in der Zeit von 1954 bis 1962 zu 45 %, von 1962 bis 1965 zu 35 %, von 1965 bis 1986 zu 40 % und danach zu
20 % seiner durchschnittlichen Arbeitszeit einer Gesundheitsgefährdung im Sinne der Nr 2108 der Anlage zur BKV
ausgesetzt war.
Die Beklagte holte weiter ein Gutachten des Orthopäden Dr.M.A. vom 06.05.1996 ein, der neben gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der HWS und BWS ein chronisches Leiden der LWS, betont in der Etage L 4/L 5 bei Zustand nach
Bandscheibenoperation diagnostizierte. Es liege eine Restsymptomatik im Nervenversorgungsgebiet L 4 links mit
Sensibilitätsstörungen des Beines vor. Es müsse - trotz erheblicher Veränderungen der BWS - davon ausgegangen
werden, dass die Bandscheibenzermürbung im Segment L 4/L 5 ihre zumindest wesentliche Teilursache in der
jahrzehntelangen beruflich bedingten Belastung habe. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) werde mit 20 vH
eingeschätzt. In einem auf Veranlassung des Gewerbearztes Dr.A.E. eingeholten Gutachten vom 15.08.1996 schloss
der Chirurg Dr.M.N. (Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik F.) eine berufsbedingte Erkrankung der LWS aus.
Hinweise auf generelle Bandscheibenzermürbungen seien nicht feststellbar. Nach Stellungnahmen des Gewerbearztes
Dr.A.E. vom 07.10.1996 und des Beratungsarztes der Beklagten, Dr.S. , vom 20.11.1996 lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 06.02.1997 die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab mit der
Begründung, es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Klägers und der
versicherten Tätigkeit. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.03.1997).
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und beantragt, eine BK iSd Nr 2108 BKV
nach § 9 Abs 4 Sozialgesetzbuch (SGB) VII vorzumerken. Er hat insbesondere vorgetragen, er sei bereits seit dem
14. Lebensjahr voll in dem Beruf, der schwere körperliche Arbeit erfordere, tätig gewesen.
Das SG hat ein Gutachten des Orthopäden Dr.K.H. vom 12.01.1998 veranlasst, der auf ein rezidivierendes
Lendenwirbelsäulensyndrom bei diskreter Bandscheibenerniedrigung Segment L 4/L 5 (Nukleotomie L 4/L 5 links
1986) mit sensibler neurologischer Restsymptomatik im Dermatom L 4 hingewiesen hat neben
Verschleißerscheinungen im Bereich der HWS und BWS. Bei Berücksichtigung der röntgenologischen Veränderungen
der Wirbelsäule liege der größte Verschleiß und die größte Einschränkung im Bereich der BWS. Die Veränderung des
Bandscheibengewebes im Segment L 4/L 5 sei als anlagebedingt anzusehen. Zudem sei auffällig, dass der Kläger
trotz der Bandscheibenoperation 1986 in seinem bisherigen Beruf ohne wesentliche Arbeitsunfähigkeitsperioden
verblieben sei.
Auf Veranlassung des Klägers hat der Neurochirurg Dr.H.P. ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
erstellt. Er hat in dem Gutachten vom 15.02.1999 die Bandscheibenerkrankung auf die langjährige berufliche
Exposition mit schweren körperlichen Arbeiten zurückgeführt. Für anlagebedingte Ursachen gebe es keine Hinweise.
Die MdE hat er mit 30 vH bewertet.
Das SG ist dem Sachverständigen Dr.K.H. gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 31.05.1999 abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, die Beschwerden im Bereich der BWS seien
kein Argument gegen eine Anerkennung einer BK nach Nr 2108. Auch habe sich seit 1986 die bandscheibenbedingte
Erkrankung wesentlich verschlechtert. Zudem sei der Bereich L 4/L 5 ein typisches Abnutzungserscheinungsbild für
die geforderte berufsspezifische Überlastung.
Nach Beiziehung der einschlägigen Röntgen- und CT-Aufnahmen hat der Orthopäde Dr.V.F. am
03.12.1999/07.03.2002 ein Gutachten erstellt, in dem er ausgeführt hat, eine BK nach Nr 2108 sei nicht zu begründen.
Der Kläger sei von altersatypischen Verschleißerscheinungen isoliert im 4. Bewegungssegment betroffen. Es handele
sich um ein Segment, in welchem sich in über 90 % der Fälle Bandscheibenschäden manifestierten - auch ohne
berufliche Belastung. Nicht nachvollziehbar sei, dass ausgerechnet isoliert das 4. Segment betroffen sei, nicht aber
das unter physiologischen Bedingungen unter stärkerem Druck stehende letzte Segment. Auch sei der generalisierte
Befall aller drei Wirbelsäulenabschnitte von etwa gleichartigen Verschleißerscheinungen auffällig. Dies spreche gegen
eine berufsbedingte Erkrankung.
In einem weiteren Gutachten vom 24.01.2002/05.04.2002 hat der Orthopäde Dr.B.S. eine berufsbedingte
Bandscheibenerkrankung am Segment L 4/5 angenommen und mit einer MdE von 20 vH bewertet. Er hat die
Bandscheibenschädigung bei L 4/5 auf die berufliche Exposition zurückgeführt, nachdem eine berufliche Betroffenheit
vorliege und das Maß normaler köperlicher Belastung bei weitem überstiegen worden sei. Die Beklagte hat sich mit
einem Gutachten des Chirurgen Dr.H.-T.K. vom 22.02.2002 gegen das Gutachten des Dr.B.S. gewandt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 31.05.1999 sowie des
Bescheides vom 06.02.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.1997 zu verurteilen, die
Wirbelsäulenerkrankung als BK nach Nr 2108 der Anlage zur BKV anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 31.05.1999
zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz sowie die Arztunterlagen der LVA Unterfranken Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung einer BK
nach § 9 Abs 1 SGB VII iVm Nr 2108 der Anlage zur BKV hat.
Der Anspruch richtet sich nach den Vorschriften des SGB VII, da der Versicherungsfall erst nach dem In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes eingetreten wäre (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII). Der Kläger hatte
nämlich am 01.01.1997 noch nicht die einschlägigen Tätigkeiten unterlassen.
Nach § 9 Abs 1 SGB VII sind BKen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6
begründenden Tätigkeit erleiden. Eine solche Bezeichnung nimmt die BKV mit den sogenannten Listenkrankheiten
vor. Nach Nr 2108 der Anlage zur BKV gelten als BKen bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS, die durch
langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung
hervorgerufen worden sind. Diese Erkrankungen müssen jeweils zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein
können. Die Feststellung der vorgenannten BK setzt also voraus, dass zum Einen die arbeitstechnischen
Voraussetzungen der BK in der Person des Versicherten erfüllt sein müssen, zum Anderen das typische
Krankheitsbild dieser BK vorliegen muss und dieses im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre mit
Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist (vgl Ricke, Kasseler Komm, §
9 SGB VII RdNr 11; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3 - Stand 1997 - § 9 SGB VII RdNr
21 ff). Schließlich muss die schädigende Tätigkeit aufgegeben worden sein.
Bei dem Kläger sind nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nicht gegeben.
Obwohl die arbeitstechnischen Voraussetzungen und eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vorliegen, fehlt
es an der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Erkrankung und der beruflichen
Tätigkeit.
Nach den derzeitigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen, um
eine beruflich bedingte Verursachung der Bandscheibenschäden, also eine Verursachung durch die versicherte
Tätigkeit, anzunehmen (siehe auch LSG Rheinland-Pfalz vom 02.02.1999 - L 3/U 276/97: - Belastungstypisches
Schadensbild mit von unten nach oben abnehmenden Schäden (lokale Korrelation des Schadensbildes mit der
beruflichen Einwirkung), - Auftreten der Beschwerden mit einer beruflichen Belastung von mehr als 10 Jahren sowie
eine plausible zeitliche Korrelation der Entwicklung des Schadensbildes mit den gesicherten beruflichen Belastungen,
- altersvorauseilender Verschleiß, - Fehlen konkurrierender Verursachungsmöglichkeiten statischer, entzündlicher bzw
anlagebedingter Genese.
Beim Kläger fehlt es am belastungstypischen Schadensbild, denn es liegen nicht nur an der LWS, sondern auch an
BWS und HWS Gesundheitsstörungen vor. Auf Grund der Ausführungen des Dr.F. steht fest, dass sich die HWS bei
Seitneigung und Umdrehung nur noch unvollständig bewegen lässt. Radiologisch fällt ein Bandscheibenschaden
zwischen dem 5. bis 6. HWK auf. Dazu sind auch die Hakengelenke degenerativ verändert. Die BWS entfaltet sich
nicht nach vorne. Dafür sind stärkere Randspornbildungen verantwortlich. Im Scheitelpunkt der Vorwärtskrümmung
sind die Bandscheiben etwas eng. Zudem laufen Verschleißerscheinungen an den Rippenwirbelgelenken ab. Dies
stellt kein belastungstypisches Schadensbild dar. Gleichmäßig starker Verschleiß der Bandscheiben über zwei oder
drei Wirbelsäulenabschnitte spricht gegen eine berufliche Verursachung (Hacks in Gutachtenskolloquium Nr 13, NZS
2000, 515, Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6.Aufl, S 537). Beim Kläger ist nur das
vierte Bewegungssegment der LWS von altersatypischen Verschleißerscheinungen betroffen. Dies stellt aber das
Segment dar, in welchem sich in über 90 % der Fälle Bandscheibenschäden manifestieren, auch wenn keine
berufliche Belastung vorangegangen ist. Mit einer exogenen zusätzlichen Belastung ist aber nicht zu vereinbaren,
dass die unterste Bandscheibe des Klägers, die breiteste Bandscheibe der LWS überhaupt, ganz offensichtlich von
exogenen Belastungen nicht tangiert wurde (L 5/S 1). Nach experimentellen Untersuchungen ist zu erwarten, dass von
beruflichen Expositionen die gesamte LWS in von unten nach oben abnehmender Intensität betroffen sein müsste. Es
ist nicht nachvollziehbar, dass berufliche Belastungen ausgerechnet isoliert das vierte Segment betreffen und das
schon unter physiologischen Bedingungen unter stärkerem Druck stehende letzte Segment verschont haben. Ein
Zusammenhang zwischen Berufsbelastung und bandscheibenbedingter Erkrankung ist um so unwahrscheinlicher, je
weniger Segmente betroffen und je weiter kaudal die Veränderungen angesiedelt sind. Damit spricht das
Verteilungsmuster der Bandscheibenschäden des Klägers nicht für eine Korrelation zwischen beruflicher Einwirkung
und Lokalisation der Veränderungen.
Nicht folgen kann der Senat den Ausführungen des Dr.A. im Gutachten vom 06.05.1996. Der Gutachter erwähnt außer
einer herabgesetzten Berührungsempfindlichkeit keine pathologischen Befunde, insbesondere keine Muskelschwäche
oder Schwäche der Quadrizepsmuskulatur. Bei der Beurteilung der Röntgenbilder verweist er im Wesentlichen auf
altersentsprechende Beeinträchtigungen an der LWS. Durch die Ausführungen des Dr.A. wird nicht begründet,
weshalb eine Bandscheibenzermürbung im Segment L 4/L 5 zumindest wesentliche Teilursache für eine BK sein soll.
Allein die Tatsache schwerer körperlicher Arbeit bedingt noch nicht von vorneherein eine BK. Dies sieht man nicht
zuletzt daran, dass der Kläger noch weitere 13 Jahre in seinem Beruf tätig sein konnte.
Dr.P. war nicht zu folgen, weil seine Befunde bei der Auswertung der Röntgenaufnahmen zum Teil nicht
nachvollziehbar sind. So ist zB die Bandscheibe zwischen dem dritten und vierten LWK mit absoluter Sicherheit nicht
eine Spur verschmälert. Die Bandscheibenschäden an der HWS werden überhaupt nicht beschrieben. Der von ihm
angeführte Aufsatz des Dr.S. ist nicht der unfallrechtlichen Standardliteratur zuzurechnen, da sich aus einer
Punkteansammlung ein vernünftiger Kausalzusammenhang nicht ableiten lässt.
Das Gutachten des Dr.S. überzeugt ebenfalls nicht. Zwar kann man darüber diskutieren, ob sich eine berufsbedingte
Bandscheibenerkrankung nach Nr 2108 mono- oder mehrsegmental darstellen lässt (Mehrtens/Perlebach aaO, M
2108, 7.1). Wenn man aber von einer monosegmentalen Erkrankung ausgeht, muss ein Kausalzusammenhang mit
ausreichender Begründung unter Beweis gestellt werden. Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere räumt Dr.S. selbst
ein, dass der Kläger einen skoliotischen Aufbau der Gesamt-Wirbelsäule hat und dass die degenerativen Prozesse
insgesamt im Bereich der BWS eher stärker ausgeprägt sind als im Lumbalbereich. Auf das von Dr.F. angeschnittene
Problem, dass sich im Segment L 5/S 1 gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht feststellen lassen, geht er
überhaupt nicht ein. Wenn er letztlich die BK nur mit einer das Normalmaß übersteigenden körperlichen Belastung
begründet und mit Begriffen wie "im Zweifelsfall" argumentiert, übersieht er, dass im Sinne der unfallrechtlichen
Kausalitätslehre das Krankheitsbild an der LWS mit Wahrscheinlichkeit auf eine wirbelsäulenbelastende berufliche
Tätigkeit zurückgeführt werden muss.
Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung einer BK nach Nr 2108 der Anlage zur
BKV. Das Urteil des SG Würzburg vom 31.05.1999 ist nicht zu beanstanden. Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.