Urteil des LSG Bayern vom 13.03.2008

LSG Bayern: untätigkeitsklage, pension, verfügung, unterbringung, ausstattung, hotel, stadt, wohnung, nutzungsgebühr, aufenthalt

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.03.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 8 AS 402/06
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 288/07
Bundessozialgericht B 14 AS 47/08 B
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.07.2007 abgeändert. Die Beklagte
wird verurteilt, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.07.2005 zu entscheiden. Im Übrigen wird die
Berufung zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist im Rahmen des Berufungsverfahrens noch die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom
01.05.2005 bis 31.10.2005 in Höhe von zusätzlich 17,25 EUR monatlich und die Übernahme von Hotelkosten in Höhe
von insgesamt 160,00 EUR für die Zeit vom 04.05. bis 08.05.2006.
Der 1960 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Alg II von der Beklagten (u.a. Bescheid vom 28.01.2005 für die Zeit
vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 und Bescheid vom 09.06.2005 für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2005). Hiergegen
legte der Kläger am 28.02.2005 und 12.07.2005 Widersprüche ein, eine vorgenommene Kürzung des Regelsatzes in
Höhe von 17,25 EUR monatlich wegen der in der Unterkunft zur Verfügung gestellten Waschmaschine, Bettwäsche
und Kühlschrankes sei nicht zulässig. Während des Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte den Bescheid vom
13.07.2005 - versehen mit einer eigenen Rechtsbehelfsbelehrung -, der eine Änderung der Leistung für die Zeit vom
01.06. bis 31.10.2005 beinhaltete. Die Unterkunftskosten für Pensionsbewohner könnten nunmehr im Bescheid
gesondert ausgewiesen werden. Dieser Bescheid berücksichtigte ebenfalls eine Kürzung des Regelsatzes um 17,25
EUR. Auch hiergegen legte der Kläger am 16.08.2005 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 wies die Beklagte die Widersprüche vom 28.02.2005 und 12.07.2005
zurück, wobei sie im Rahmen der Begründung den Kläger darauf hinwies, dass der Änderungsbescheid vom
13.07.2005 Gegenstand des bereits gegen den Bescheid vom 09.06.2005 eingelegten Widerspruches geworden sei.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) abgewiesen (Urteil vom 15.03.2006 -S 13 AS
348/05-). Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückgewiesen worden (Beschluss des Senates vom
25.07.2006 -L 11 AS 96/06 NZB-). Darin ist der Kläger nochmals darauf hingewiesen worden, dass der Bescheid vom
13.07.2005 Gegenstand des Rechtsstreites sei.
Wegen der Untätigkeit der Beklagten hinsichtlich des am 16.08.2005 eingelegten Widerspruches gegen den Bescheid
vom 13.07.2005 hat der Kläger am 12.05.2006 Klage zum SG erhoben (S 8 AS 402/06). Das SG hat diese Klage mit
Urteil vom 04.07.2007 Punkt I. Satz 2 abgewiesen. Die Untätigkeitsklage sei unzulässig. Der Bescheid vom
13.07.2005 sei bereits Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2005 gewesen und das diesbezüglich
durchgeführte sozialgerichtliche Verfahren sei erledigt.
Mit weiterem Bescheid vom 27.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 bewilligte die
Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 wiederum gekürzt um 17,25 EUR monatlich. Die hiergegen
unter dem Az. S 8 AS 508/06 erhobene und mit dem Rechtsstreit S 8 AS 402/06 verbundene Klage war erfolgreich
(Urteil des SG vom 04.07.2007 Punkt I. Satz 1 unter unzutreffender Angabe des Datums des
Widerspruchsbescheides).
Während des Bezuges von Alg II wohnte der Kläger auf Veranlassung der Stadt N. in einer Pension. Nachdem diese
Ende April 2006 geschlossen wurde und die dortigen Bewohner am 09.03.2006 von der Stadt N. aufgefordert wurden,
sich bei der Fachstelle Wohnungslosen- und Obdachlosenhilfe spätestens bis 30.04.2006 wegen Umsetzung in eine
andere Unterkunft zu melden, wies die Stadt N. den Kläger am und ab 04.05.2006 in eine neue - unmöblierte -
Unterkunft ein. Der Kläger hatte erst am 03.05.2006 bei der Beklagten wegen der Schließung seiner
Obdachlosenunterkunft vorgesprochen. Eine vorher versuchte Unterbringung in einer anderen Pension scheiterte
wegen der vom Kläger gesammelten Menge an Papier (Statikprobleme) ebenso wie eine am 02.05.2006 versuchte
Unterbringung. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 08.05.2006 bewilligte die Beklagte die Kosten für die
Erstausstattung dieser Unterkunft in Höhe von 630,00 EUR und mit ebenfalls unangefochtenem Bescheid vom
12.04.2006 i.d.F. des Bescheides vom 08.05.2006 Alg II für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.10.2006 unter
Berücksichtigung der für die neue Unterkunft anfallenden monatlichen Kosten in Höhe von 250,25 EUR ab Juni 2006
und nach Auskunft der Beklagten im Berufungsverfahren auch für Mai 2005.
Lt. eigenen Angaben des Klägers wohnte dieser mangels Sauberkeit und Möblierung der ihm zum 04.05.2006
zugewiesenen Unterkunft in der Zeit vom 04.05.2006 bis 08.05.2006 in einem Hotel, wofür - ohne Frühstück - Kosten
in Höhe von 160,00 EUR entstanden seien. Einen Antrag auf Übernahme dieser Kosten lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 08.05.2006 ab. Den hiergegen am 26.05.2006 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 13.07.2006 (nicht 12.07.2006) zurück. Auf diesem ist vermerkt: "abges. 13.07.06".
Die dagegen unter dem Az S 8 AS 695/06 am 21.08.2006 erhobene Klage - der Kläger beruft sich darauf, der
Bescheid sei mit Tagesstempel vom 17.07.2006 zum Versand gegeben worden, seit März sei die Schließung der
bisherigen Unterkunft bekannt gewesen, diese habe ab 04.05.2006 nicht mehr betreten werden können, Geldmittel zur
Erstausstattung der neuen Unterkunft habe er erst am 12.05.2006 erhalten - hat das SG nach Verbindung mit dem
Verfahren S 8 AS 402/06 als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 04.07.2007 Punkt I. Satz 2). Der Widerspruch
gegen den Bescheid vom 08.05.2006 sei verfristet eingelegt worden und im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet,
denn es läge allein im Verantwortungsbereich des Klägers, sich rechtzeitig eine Wohnung zu beschaffen.
Gegen die Abweisung seiner Klagen im Übrigen im Urteil des SG vom 04.07.2007 hat der Kläger die vom SG
zugelassene Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die ab 04.05.2006 zugewiesene Unterkunft sei
unmöbliert und nicht sauber gewesen. Er hat eine von ihm am 04.05.2006 bar bezahlte Rechnung des Hotels C.
(Aufenthalt 04.05.-08.05.2006) vorgelegt.
Er beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Nürnberg vom 04.07.2007 abzuändern, den Bescheid vom 08.05.2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die
entstandenen Hotelkosten in Höhe von 160,00 EUR zu erstatten und über den Widerspruch gegen den Bescheid vom
13.07.2005 zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 04.07.2007 zurückzuweisen.
Es sei nicht ihre Aufgabe, für eine Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft zu sorgen. Die Beschaffung einer
Wohnung sei Sache des Klägers. Eine Inanspruchnahme eines Hotels sei nicht erforderlich gewesen, ein nahtloser
Übergang in eine neue Unterkunft wäre möglich gewesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz sowie die Akten des SG S 13 AS 348/05 und des BayLSG L 11 AS 96/06 NZB hingewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die vom SG zugelassene Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz
-SGG-). Sie ist auch zum Teil begründet. Das Urteil des SG ist insoweit aufzuheben, als die erhobene
Untätigkeitsklage als unzulässig abgewiesen wurde. Die Beklagte hat noch über den gegen den Bescheid vom
13.07.2005 entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung eingelegten Widerspruch zu entscheiden. Im Übrigen
aber ist die Berufung jedoch zurückzuweisen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist dabei allein noch die erhobene Untätigkeitsklage betreffend den Widerspruch
gegen den Bescheid vom 13.07.2005 und die Übernahme der Hotelkosten in Höhe von 160,00 EUR für die Zeit vom
04.05.2006 bis 08.05.2006 (Bescheid vom 08.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2006).
Hinsichtlich der Kürzung der Regelleistung hat der Kläger bereits in erster Instanz obsiegt.
Die Berufung hinsichtlich der zum SG erhobenen Untätigkeitsklage ist begründet. Zwar war der Bescheid vom
13.07.2005 - wie dem Kläger sowohl im Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 als auch im Rahmen des
Beschlusses des Senates vom 25.07.2006 im Verfahren L 11 AS 96/06 NZB mitgeteilt worden war - Gegenstand des
gegen den Bescheid vom 09.06.2005 (Zeitraum 01.05.2005 bis 31.10.2005) durchgeführten Widerspruchsverfahrens
geworden (§ 86 SGG). Über diesen Bescheid ist damit bereits durch den Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 und
das daran anschließende sozialgerichtliche Verfahren S 13 AS 348/06 und L 11 AS 96/06 NZB abschließend
entschieden worden. Allerdings hat die Beklagte im Bescheid vom 13.07.2005 den Kläger auf den Widerspruch als
einzulegenden Rechtsbehelf hingewiesen. Diesen Widerspruch hat der Kläger erhoben und darüber ist bis heute - und
somit auch nicht in angemessener Frist - von der Beklagten entschieden worden, ohne dass ein zureichender Grund
hierfür vorläge oder erkennbar wäre (§ 88 Abs 2 i.V.m. Abs 1 SGG). Die Beklagte ist daher zu verurteilen, über den
Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.07.2005 noch zu entscheiden. Dabei wird sie natürlich im Rahmen der
Zulässigkeitsprüfung zu beachten haben, dass der Bescheid vom 13.07.2005 bereits Gegenstand des
Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 09.06.2005 geworden ist. Bei der dann zu treffenden
Kostenentscheidung wird die Beklagte allerdings die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung berücksichtigen müssen.
Von einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, §
88 Rdnr 4a) ist bereits wegen der im Rahmen des Widerspruchsbescheides zu treffenden Kostenentscheidung nicht
auszugehen.
Die Berufung hinsichtlich der erhobenen Untätigkeitsklage war somit erfolgreich.
Die Berufung hinsichtlich der Erstattung der entstandenen Hotelkosten in Höhe von 160,00 EUR für die Zeit vom
04.05.2006 bis 08.05.2006 ist zurückzuweisen. Die am 21.08.2006 erhobene Klage ist nämlich - was vom SG nicht
erkannt worden ist - verfristet erhoben worden. Laut Absendevermerk ist der Widerspruchsbescheid am 13.07.2006
zur Post gegeben worden und gilt daher gemäß § 37 Abs 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) am
16.07.2006 als bekannt gegeben. Ein Nachweis für den vom Kläger angegebenen Tagesstempel vom 17.07.2006
findet sich nirgends. Auf dem vom Kläger bei Klageerhebung vorgelegten Widerspruchsbescheid vom 13.07.2006
findet sich kein solcher Tagesstempel. Damit aber ist die Frist zur Erhebung einer Klage gemäß §§ 87 Abs 1 Satz 1,
64 Abs 2 Satz 1 SGG am 17.08.2006 abgelaufen, die erst am Montag, den 21.08.2006, erhobene Klage ist verfristet
und damit unzulässig.
Die Frage der Zulässigkeit der Klage, die im Berufungsverfahren im Rahmen der Begründetheit der Berufung zu prüfen
ist, kann jedoch letztendlich offen gelassen werden, denn die Klage ist auch unbegründet. Die Ablehnung der
Kostenübernahme mit Bescheid vom 08.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2006 durch
die Beklagte ist nämlich rechtmäßig. Der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Dem Kläger, dessen
Unterbringung in verschiedenen Unterkünften (Pension in G. , Pension in H.straße, Pension in H.-Straße) u.a. wegen
seiner in seinem Besitz befindlichen Mengen an Papier scheiterte (Versuche vom 02.05.2006 und 03.05.2006), konnte
erst am und ab 04.05.2006 eine neue Unterkunft zugewiesen werden, obwohl die Schließung der bisherigen Unterkunft
bereits seit Anfang März 2006 bekannt war. Der Kläger war allerdings anscheinend bis zur Schließung der bisherigen
Unterkunft (04.05.2006) dort geblieben und hat sich erst ab 02.05.2006 um eine neue Unterkunft gekümmert. Die neue
Unterkunft war allerdings nicht mit Möbeln ausgestattet, weshalb dem Kläger auch mit Bescheid vom 08.05.2006
Leistungen i.S. des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II (Erstausstattung) bewilligt worden sind. Die Kosten für diese neue
Obdachlosenunterkunft hat die Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 08.05.2006 spätestens ab 01.06.2006
übernommen. Auch für Mai 2006 hat die Beklagte die Nutzungsgebühr lt. deren Angaben im Rahmen des
Berufungsverfahrens gezahlt; dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn die Zahlung dieser Nutzungsgebühr ist
nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites. Vielmehr ist allein die Frage der Übernahme der Hotelkosten für
die Zeit vom 04.05.2006 bis 08.05.2006 zu klären, die nach Angabe des Klägers dadurch entstanden seien, dass die
zugewiesene Unterkunft nicht mit Möbeln ausgestattet gewesen bzw. nicht sauber gewesen sei.
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dem Kläger stand ab 04.05.2006 eine zumutbare Unterkunft
zur Verfügung. Nachdem die Beklagte von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist, den Kläger mit einer Unterkunft zu
versorgen (vgl. hierzu Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr 18), hat der Kläger für die Ausstattung der
Unterkunft und die Sauberkeit der Unterkunft selbst zu sorgen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine
Unterkunft im möblierten und sauberen Zustand zur Verfügung zu stellen. Die tatsächlichen Kosten für diese
Unterkunft und deren Beheizung hat die Beklagte - was hier nicht streitig ist - zu übernehmen. Kosten für eine weitere
Unterkunft, nämlich den Aufenthalt im Hotel für die Zeit vom 04.05. bis 08.05.2006 sind von der Beklagten nicht zu
übernehmen, denn die Kosten für eine zweite Unterkunft sind nicht angemessen. Sie sind nicht als Bedarf
anzuerkennen, denn ein Umzug in die ab 04.05.2006 zugewiesene Unterkunft war dem Kläger möglich und auch
zumutbar. Die mangelnde Ausstattung der neuen Unterkunft mit Möbeln wie auch die Herstellung der entsprechenden
Sauberkeit war dem Kläger bei rechtzeitiger Sorge um eine neue Unterkunft möglich gewesen. Insbesondere hatte der
Kläger auch am 04.05.2006 ausreichend Geldmittel zur Verfügung - er hat die Rechnung des Hotels C. an diesem Tag
bar bezahlt - um sich zumindest ein Bett zu kaufen, was ihm zudem auch am 08.05.2006 - Einzug in die neue
Unterkunft - möglich gewesen sein muss, obwohl er die für die Erstausstattung bewilligte Leistung der Beklagten nach
eigener Angabe erst am 12.05.2006 erhalten hat.
Die Notwendigkeit des Aufenthaltes in einem Hotel war damit allein aus vom Kläger zu vertretenden Gründen
entstanden, die hierdurch entstandenen Kosten sind nicht als Bedarf anzuerkennen. Der Kläger hat, wie jeder andere
Bürger auch, sich rechtzeitig um eine Unterkunft und deren Ausstattung zu kümmern. Im Übrigen sind die Hotelkosten
nicht mangels einer angemessenen Unterkunft entstanden, sondern mangels Vorhandensein entsprechender Möbel.
Es handelt sich daher bei den entstandenen Hotelkosten nicht um Kosten der Unterkunft i.S. des § 22 Abs 1 Satz 1
SGB II.
Auch auf § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II kann der Kläger sein Begehren zur Übernahme der Hotelkosten nicht stützen,
denn bei diesen handelt es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf. Bei rechtzeitigem Bemühen um eine neue
Unterkunft hätten diese Kosten vermieden werden können.
Nach alledem war die Berufung hinsichtlich der begehrten Erstattung der entstandenen Hotelkosten als unbegründet
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.