Urteil des LSG Bayern vom 23.05.2007

LSG Bayern: diabetes mellitus, verschlechterung des gesundheitszustandes, ernährung, versorgung, körperpflege, nahrung, anerkennung, depression, form, aufstehen

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.05.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 4 P 92/04
Bayerisches Landessozialgericht L 2 P 44/06
Bundessozialgericht B 3 P 24/07 B
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juni 2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I.
Die 1927 geborene Klägerin beantragte am 22. März 2004 Leistungen der Pflegeversicherung. Die Beklagte holte eine
Stellungnahme des MDK in Bayern vom 1. Juli 2004 nach Hausbesuch ein. Danach bestand, vor allem aufgrund einer
Depression, ein Zeitbedarf für den Bereich Grundpflege in Höhe von 29 Minuten pro Tag (Körperpflege: 15 Minuten,
Ernährung: 2 Minuten, Mobilität: 12 Minuten), für hauswirtschaftliche Versorgung von 20 Minuten pro Tag. Die
Pflegestufe I sei nicht zu gewähren.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte sie
eine erneute Stellungnahme des MDK vom 1. Oktober 2004 nach Hausbesuch ein. Der Zeitbedarf für die Grundpflege
wurde danach nur mehr mit 12 Minuten (Körperpflege: 4 Minuten, Ernährung: 2 Minuten, Mobilität: 6 Minuten), für die
hauswirtschaftliche Versorgung mit 45 Minuten eingeschätzt. Im Vordergrund stehe der hauswirtschaftliche
Versorgungsbedarf. Die Klägerin wirke aufgeschlossen, orientiert und gepflegt; sie sei ohne Hilfsmittel mobil. Die
Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2004 zurück.
Auf die Klage hat das Sozialgericht Landshut aktuelle Befundberichte eingeholt und die Sozialmedizinerin Dr. H. mit
der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Nach dem Gutachten vom 24. Mai 2006 bestehen bei der Klägerin als
pflegebegründende Gesundheitsstörungen depressive Episoden, eine vertebrobasiliäre Insuffizienz, eine cerebrale
Mikro-Angiopathie, ein postthrombotisches Syndrom rechter Unterschenkel, eine Hypertonie sowie ein Diabetes
mellitus. Seit März 2006 sei zusätzlich eine koronare Herzerkrankung mit zweimaligem Herzinfarkt (März und April
2006) hinzugekommen. Aufgrund der ausgeprägten Depression bestehe eine Mut- und Antriebslosigkeit. Die
Ernährung erfolge selbstständig. Im Bereich der Grundpflege betrage der Zeitbedarf 32 Minuten (Körperpflege: 17
Minuten, Mobilität: 15 Minuten), im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 80 Minuten. Es sei mit einer
Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen, da die beiden Herzinfarkte noch nicht lange zurücklägen.
Die Tochter der Klägerin hat demgegenüber vorgebracht, der Zeitbedarf im Bereich der Grundpflege betrage 50
Minuten. Zusätzlich zum Gutachten seien acht Minuten für Kämmen und zehn Minuten für die mundgerechte
Zubereitung der Nahrung anzusetzen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2006 abgewiesen. Es ist dabei weitgehend dem Gutachten der
Dr. H. gefolgt. Es könne nur der Hilfebedarf berücksichtigt werden, der pflegerisch erforderlich sei; dabei könne nur die
Zeit angesetzt werden, die eine Laienpflegekraft hierfür zur Hilfestellung benötige.
Mit der Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei dreimal täglich auf Hilfe bei der Ernährung angewiesen.
Das Essen werde ihr mundgerecht zubereitet. Der Senat hat ein Gutachten der Dr. B. eingeholt, die in ihrem
Gutachten vom 3. Februar 2007 zu einem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 24 Minuten (Körperpflege: 13
Minuten; Ernährung: 3 Minuten für mundgerechte Zubereitung; Mobilität: 8 Minuten) gelangte. Für hauswirtschaftliche
Versorgung setzte sie pauschal 45 Minuten an. Pflegerelevant seien insbesondere starke Schwindelzustände
aufgrund cerebraler Durchblutungsstörungen, Schmerzen im linken Arm mit Bewegungsstörungen und Depressionen
mit Antriebsarmut. Nicht pflegerelevant seien eine Harninkontinenz, ein Zustand nach Beinvenenthrombose, ein
diätetisch eingestellter Diabetes mellitus sowie eine chronische Bronchitis. Aufgrund der Herzinfarkte bestünden
derzeit keine Beschwerden, keine Atemnot, keine Brustenge. Bei der Grundpflege werde geringe Hilfe in meist
unterstützender Form benötigt. Die hauswirtschaftliche Versorgung müsse komplett und vollständig übernommen
werden.
Die Klägerin hat ergänzend noch ein Attest des praktischen Arztes Dr. L. über die aktuellen Diagnosen vorgelegt. Der
Gesundheitszustand habe sich seit ca. einem Jahr verschlechtert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 2. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2004 zu verurteilen, ihr
Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I ab 1. März 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juni 2006 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der
Klage- und Berufungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), jedoch unbegründet.
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung
auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG).
Pflegebedürftige können nach § 37 Abs. 1 S. 1 bis 3 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) Pflegegeld
erhalten, wenn sie die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in
geeigneter Weise sowie dem Umfang des Pflegegeldes entsprechend selbst sicherstellen und mindestens die
Pflegestufe I vorliegt.
Maßgebend für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den einzelnen Pflegestufen ist der
Umfang des Pflegebedarfs bei denjenigen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens, die in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführt und dort in die Bereiche Körperpflege, Ernährung und
Mobilität (Nrn. 1 bis 3), die zur Grundpflege gehören, sowie den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung (Nr. 4)
aufgeteilt sind. Der hierin aufgeführte Katalog der Verrichtungen stellt eine abschließende Regelung dar (BSGE 82,
27), die sich am üblichen Tagesablauf eines gesunden bzw. nicht behinderten Menschen orientiert (BSG SozR 3-3300
§ 14 Nr. 3).
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI muss zur Erlangung der Pflegestufe I der Zeitaufwand für die erforderlichen
Hilfeleistungen der Grundpflege täglich mehr als 45 Minuten (Grundpflegebedarf), für solche der Grundpflege und
hauswirtschaftlichen Versorgung zusammen mindestens 90 Minuten (Gesamtpflegebedarf) betragen. Unter
Grundpflege ist die Hilfe bei gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der
Ernährung und der Mobilität (§ 14 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 SGB XI), unter hauswirtschaftlicher Versorgung die Hilfe bei der
Nahrungsbesorgung und -zubereitung, bei der Kleidungspflege sowie bei der Wohnungsreinigung und -beheizung (§ 14
Abs. 4 Nr. 4 SGB XI) zu verstehen. Zur Grundpflege zählen:
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm-
oder Blasenentleerung; 2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung; 3.
im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen,
Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
Zutreffend ging das Sozialgericht davon aus, dass der Klägerin keine Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung
nach der Pflegestufe I zustehen. Das Sozialgericht bezog sich dabei vor allem auf die gutachterlichen Äußerungen
der Dr. H ... Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus
den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Dies wird auch durch das vom Senat ergänzend eingeholte Gutachten der Dr. B. bekräftigt. Dabei berücksichtigt die
Sachverständige zwar einen von der Tochter der Klägerin als Pflegeperson zur Begründung der Berufung
geschilderten zeitlichen Hilfebedarf der Klägerin im Bereich der Ernährung, den sie mit drei Minuten für das
mundgerechte Zubereiten der Nahrung ansetzte. Dass dreimal täglich die mundgerechte Zubereitung teilweise
übernommen wird, ging in die Bewertung ein. Dennoch wird der für die Anerkennung der Pflegestufe I notwendige
zeitliche Grundpflegebedarf von mehr als 45 Minuten nicht erreicht. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass sich die
Folgen der beiden Herzinfarkte vom März und April 2006 im Rahmen der Begutachtung durch Dr. H. noch stärker auf
den Hilfebedarf auswirkten. Dr. B. schildert nun, dass sich hieraus derzeit keine Beschwerden ergeben, insbesondere
keine Atemnot oder Brustenge. Auch Dr. H. wies darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand insoweit bessern
werde.
Pflegerelevant sind die starken Schwindelzustände aufgrund cerebraler Durchblutungsstörungen, ausgeprägte
Depressionen mit Antriebsarmut und Schmerzen im linken Arm mit Bewegungsstörungen. Der Gutachterin waren die
Diagnosen, wie sie zuletzt nochmals vom behandelnden Allgemeinarzt aufgeführt wurden, bekannt. Unter Wertung der
jeweiligen Pflegerelevanz ergibt sich hieraus ein Hilfebedarf neben dem bereits dargelegten Bereich Ernährung bei der
Ganzkörperwäsche, beim Duschen, bei der Zahnpflege, beim Kämmen sowie beim An- und Auskleiden. Insgesamt
benötigt die Klägerin damit bei einigen Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe, jedoch überwiegend nur in Form der
teilweisen Übernahme oder der Unterstützung. Nur beim Duschen ist eine vollständige Übernahme erforderlich. Es ist
für den Senat auch nicht ersichtlich, dass der zeitliche Ansatz von zwei Minuten für das zweimal tägliche Kämmen zu
gering bemessen wäre. Nach Darlegung der Gutachterin benötigt die Klägerin hierbei lediglich eine Unterstützung. Der
für die Grundpflege anzusetzende Zeitbedarf liegt damit unter 46 Minuten. Eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes, wie vom Hausarzt für das letzte Jahr vorgebracht, mit der Folge einer deutlichen Erhöhung
des Pflegeaufwandes wird durch das Gutachten der Dr. B. insgesamt nicht bestätigt.
Der Schwerpunkt des Hilfebedarfs der Klägerin ist im Bereich der hauswirtschaftliche Versorgung zu sehen, die von
der Pflegeperson vollständig zu übernehmen ist. Auch wenn hierbei ein erheblicher Zeitaufwand anfällt, resultiert
daraus noch nicht die Anerkennung der Pflegestufe I, da daneben zugleich ein Hilfebedarf von mehr als 45 Minuten
nur bezogen auf den Bereich der Grundpflege erforderlich ist. Hierzu zählen nur die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten
Verrichtungen. Nach allen vorliegenden Gutachten ist diese Voraussetzung zumindest derzeit nicht erfüllt.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.