Urteil des LSG Bayern vom 25.09.2007

LSG Bayern: altersrente, wartezeit, anerkennung, aufenthalt, nichterfüllung, ergänzung, versicherung, form

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.09.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 11 R 644/06
Bayerisches Landessozialgericht L 18 R 235/07
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.02.2007 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus den zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
entrichteten Beiträgen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente hat.
Die 1934 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei. Sie war in Deutschland von
Oktober 1965 bis März 1970 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt (18 Monate an
Pflichtbeitragszeiten).
Am 18.04.2006 stellte sie Antrag auf Gewährung einer Altersrente. Mit Bescheid vom 13.06.2006 lehnte die Beklagte
den Antrag ab, da die erforderliche Wartezeit für die Regelaltersrente nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VI) nicht erfüllt sei. Außerdem sei nach Mitteilung des türkischen Versicherungsträgers in der ausländischen
Versicherung keine anspruchsbegründende Versicherungszeit nachgewiesen (bestätigt durch Widerspruchsbescheid
vom 14.09.2006).
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth durch Gerichtsbescheid vom 16.02.2007
abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Klägerin die Wartezeit für die Regelaltersrente nicht erfüllt
habe (§ 35 SGB VI). Sie habe keine Beitragszeiten von 5 Jahren nachweisen können (§§ 50 Abs 1 Nr 1, 51 Abs 1
SGB VI), sondern nur über 18 Kalendermonate mit Beitragszeiten verfügt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie habe bereits seit 1956 in Deutschland
versicherungspflichtig gearbeitet.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 16.02.2007 und den Bescheid der Beklagten vom
13.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihr aus den zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 16.02.2007
zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die vom Senat beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich aber als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid
vom 16.02.2007 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte wegen Nichterfüllung der Wartezeit
keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente hat. Die Berufung ist nach § 153 Abs 2 SGG aus den Gründen des
angefochtenen Gerichtsbescheides als unbegründet zurückzuweisen.
Ergänzend ist auszuführen, dass Anhaltspunkte für weitere Beitragszeiten ab 1956 nicht bestehen und die Klägerin
auch keinen Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI hat. Ihre in den Jahren 1955,
1960 und 1963 geborenen Kinder sind nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen worden. Die von der
Beklagten durchgeführten Ermittlungen sowie die Angaben der Klägerin selbst haben für einen Aufenthalt im
Bundesgebiet keinen Nachweis erbracht.
Bundesgebiet keinen Nachweis erbracht.
Über eine Erstattung der 18 Pflichtbeiträge nach § 210 SGB VI hatte der Senat nicht zu entscheiden.
Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).