Urteil des LSG Bayern vom 20.02.2008

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.02.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 4 KN 404/05
Bayerisches Landessozialgericht L 13 KN 13/07
Bundessozialgericht B 5 R 94/09 B
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente und hierbei die Zuordnung in Polen zurückgelegter
Beschäftigungszeiten zu den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1943 geborene Kläger hat in Polen im Anschluss an eine achtjährige allgemeine Schulausbildung von September
1957 bis Juni 1960 eine Bergbauberufsgrundschule besucht und war im Anschluss an ein Praktikum (September 1960
bis Januar 1962) ei-nen Monat als Lehrbergmann sowie vom 1. März 1966 bis 31. Oktober 1970 als Schlosser und
Hauer unter Tage beschäftigt. Von September 1969 bis November 1970 war er nach eigenen Angaben auch Mitglied
der Grubenrettung. Von September 1961 bis Juni 1966 absolvierte der Kläger eine berufsbegleitende Ausbildung zum
Bergbau-Techniker. Vom 1. November 1970 bis 28. Februar 1985 leistete er bei der Bürgermiliz Dienst als
Verkehrspolizist, für den er vom 23. April 1971 bis zum 14. April 1972 eine Straßenverkehrsdienst-Schulung
absolvierte.
Die Beklagte bewilligte dem im Mai 1986 ins Bundesgebiet übersiedelten Kläger auf dessen Antrag vom 3. September
2004 ab 1. Januar 2005 eine Altersrente für Schwerbehinderte. Sie ordnete dabei auf der Grundlage der Anlagen 13
und 14 zum SGB VI die Zeit vom 1. September 1960 bis 28. Februar 1966 der Qualifikationsgruppe 5,
Wirtschaftsbereich 01 (Energie- und Brennstoffindustrie), die Zeit vom 1. März 1966 bis 31. Oktober 1970 der
Qualifikationsgruppe 4, Wirtschaftsbereich 01, die Zeit vom 1. November 1970 bis 31. Oktober 1976 der
Qualifikationsgruppe 5, Wirtschaftsbereich 20 (staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen) und die
Zeit vom 1. November 1976 bis 28. Februar 1985 der Qualifikationsgruppe 4, Wirtschaftsbereich 20, zu.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Zeit vom 1. März 1966 bis 31. Oktober 1970 sei
wegen der 1966 abgeschlossenen Ausbildung zum Bergbau-Techniker der Qualifikationsgruppe 2 und die Zeit vom 1.
November 1970 bis 28. Febru-ar 1985 der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 23. November 2005). Der Abschluss des
Bergbau-Technikums stelle zwar eine Qualifikation im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 dar, doch habe der Kläger bis
zum 30. April 1968 eine Tätigkeit als Schlosser sowie anschließend bis zum 31. Oktober 1970 eine Tätigkeit als
Hauer verrichtet. Eine Veränderung der beruflichen Tätigkeit nach Abschluss des Technikums ergebe sich hieraus
nicht. Deshalb könne die Zeit ab 1. März 1966 nicht der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet werden. Für den Dienst als
Verkehrspolizist habe der Kläger keine Berufsausbildung durchlaufen. Deshalb sei die Einstufung in die
Qualifikationsgruppe 5 gerechtfertigt. Erst nachdem er durch langjährige Berufserfahrung Fähigkeiten erworben habe,
die denen eines Facharbeiters gleichzusetzen seien, könne eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 erfolgen.
Hierfür habe das Bundessozialgericht (BSG) eine Beschäftigungsdauer von sechs Jahren als notwendig anerkannt.
Eine der Qualifikationsgruppe 3 entsprechende Tätigkeit sei dagegen nicht zu erkennen.
Mit der am 28. Dezember 2005 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) erhobene Klage hat der Kläger
beantragt, seine Beschäftigungen in der Zeit vom 1. März 1966 bis 31. Oktober 1970 mindestens der
Qualifikationsgruppe 3, in der Zeit ab 1. November 1970 der Qualifikationsgruppe 4 und ab 1. November 1976 der
Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen und ihm entsprechend höhere Rente zu zahlen. Für die Zeit im Bergbau sei die
Höherstufung gerechtfertigt, weil er 1966 den Titel Bergbau-Techniker erworben habe, der wesentlich höher sei als ein
Meistertitel. Die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 setze seine technischen Kenntnisse herab und stelle ihn
teilweise mit ungelernten Arbeitern gleich. Mit seiner Tätigkeit als Schlosser, Hauer und Mitglied der Grubenrettung
habe er auch eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit ausgeübt. Für seinen Dienst als Verkehrspolizist habe er
ebenfalls eine Berufsausbildung absolviert. Diese Ausbildung dauere in Deutschland ein bis eineinhalb Jahre. Er sei
ein Jahr lang 12 Stunden täglich ausgebildet worden, was bis zu zwei Jahren Ausbildungsdauer entspreche. Im
Übrigen sei er nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975 (BGBl. II 1976 S.
394 - DPSVA 1975 -) so zu behandeln, als habe er sein Berufsleben in Deutschland zurückgelegt. Vorgelegt wurden
Bescheinigungen des Polizeischulungszentrums L. vom 8. März 2006 über die Dauer der Ausbildung und der
Polizeibezirksdirektion K. vom 27. Dezember 2004 über die Aufgaben als Verkehrspolizist sowie eine Aufstellung der
Ausbildungsfächer vom 7. März 2006. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG machte der Kläger - was
aus dem Protokoll nicht hervorgeht - geltend, auch die Zeit vom 1. September 1960 bis 28. Februar 1966 sei einer
höheren Qualifikationsgruppe zuzuordnen.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. Mai 2007, dem Kläger zugestellt am 23. Mai 2007). Die Anerkennung
der in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten richte sich nach der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zuwandern und abwandern (EGVO 1408/71) und der hierzu erlassenen
Durchführungsverordnung (EWG) 574/72 (EGVO 574/72), dem DPSVA 1975, dem Fremdrentengesetz (FRG) und dem
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG). Gemäß Art. 6 § 4 Abs. 2 und 3 FANG habe bei
einem Rentenbeginn am 1. Januar 2005 die Bewertung der Beitragszeiten des Klägers gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 FRG
in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung zu erfol-gen. Danach würden Entgeltpunkte für Beitrags- und
Beschäftigungszeiten nicht mehr aufgrund der Zuordnung zu Leistungsgruppen, sondern gemäß § 256b Abs. 1 S. 1
SGB VI nach Durchschnittsverdiensten ermittelt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13
genannten Qualifikationsgruppen und Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten
Wirtschaftsbereiche ergäben. Damit habe der Gesetzgeber für die Versicherten aus den Herkunftsgebieten die
Tabellenwerte übernommen, die den Einkommensverhältnissen sowie den Ausbildungs- und Fortbildungsstrukturen
der ehemaligen DDR angepasst seien. Bei der notwendigen analogen Anwendung der auf die Verhältnisse in der
ehemaligen DDR zugeschnittenen Eingrup-pierungsmerkmale sei nach der Rechtsprechung des BSG zunächst von
der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden
beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems auszugehen. Sodann sei zu fragen, welcher
Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse in der DDR - diese berufliche Ausbildung und Qualifikation
materiell entspreche und ob eine diesen Qualifikationsmerkmalen entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt
worden sei. Danach komme eine Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) oder 3
(Meister) für die Zeit von März 1966 bis Februar 1985 nicht in Betracht. Zwar habe der Kläger 1966 mit Abschluss des
Bergbau-Technikums eine formelle Qualifikation im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 erworben, doch habe er bis
Oktober 1970 als Schlosser und Hauer tatsächlich nur Arbeiten auf Facharbeiterniveau verrichtet. Nach den
vorliegenden Arbeitgeberbescheinigungen sei er nicht als Techniker oder Meister beschäftigt worden. Tätigkeiten als
Schlosser und Hauer seien jedoch sowohl nach den Verhältnissen in Polen als auch nach den Verhältnissen in der
ehemaligen DDR klassische Facharbeitertätigkeiten. Damit komme nur eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4
(Facharbeiter) in Frage. Den Dienst als Verkehrspolizist habe der Kläger bis März 1971 ohne Ausbildung absolviert.
Anschließend sei er von April 1971 bis April 1972 ein Jahr lang für diese Tätigkeit geschult worden. Dies entspreche
einer Anlernung im Rahmen einer speziellen Schulung im Sinne der Nr. 2 der Qualifikationsgruppe 5. Eine
Facharbeiterausbildung sei darin nicht zu sehen. Auch der Vergleich mit den Verhältnissen in der ehemaligen DDR
belege, dass eine Gleichstellung der Ausbildung des Klägers mit einer Facharbeiterausbildung nicht in Betracht
komme. Dort habe die Facharbeiterausbildung durchschnittlich zwei Jahre betragen. Eine tägliche Ausbildungsdauer
von 12 Stunden sei in den Herkunftsgebieten und der ehemaligen DDR durchaus üblich gewesen. Daraus lasse sich
nicht ableiten, dass die Ausbildung länger als ein Jahr gedauert habe.
Mit der am 31. Juni 2007 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat
der Kläger zunächst weiterhin begehrt, die Beschäftigungszeiten vom 1. März 1966 bis 28. Februar 1985 einer
höheren Qualifikationsgruppe zuzuordnen bzw. der Rentenberechnung für diese Zeiten Entgelte nach dem im
Bundesgebiet geltenden Tarifvertrag für den Steinkohlebergbau und der Besoldungsordnung für Beamte des Bundes
zu Grunde zu legen. Außerdem hat der Kläger geltend gemacht, auch die Zeit vom 1. September 1960 bis 28. Februar
1966 müsse der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet werden und seine im Bundesgebiet zurückgelegten
Versicherungszeiten von 1990 bis 2004 seien ebenfalls der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen. Er hat zur Begründung
im Wesentlichen vorgetragen, das SG habe sich zu Unrecht nicht mit dem Zeitraum vom 1. März 1960 bis 28.
Februar 1966 beschäftigt. Unter Berücksichtigung seiner damaligen Berufstätigkeit ergebe sich für die Folgezeit eine
höhere Qualifikationsgruppe, weil nach sechs Jahren Berufstätigkeit automatisch eine Höhergruppierung erfolgen
müsse. Auch sei zu berücksichtigen, dass es in Polen weder einen Facharbeiterbrief noch einen Meisterbrief gegeben
habe. Maßgebend seien die Schulzeugnisse, nach denen er seit 1966 Bergbau-Techniker gewesen sei. Außerdem
müsse seine in Polen ausgeübte Tätigkeit mit Tätigkeiten in den alten Bundesländern verglichen werden, weil es in
den neuen Bundesländern keinen Steinkohlebergbau gegeben habe. Danach sei die Zeit bis Februar 1966 aufgrund
seiner dreijährigen bergmännischen Ausbildung der Qualifikationsgruppe 4 und die Folgezeit bis Oktober 1970 der
Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen, weil er als Schlosser, Hauer und Mitglied der Gru-benrettung Tätigkeiten auf dem
Niveau eines Meisters ausgeübt habe. Seine Ausbildung zum Verkehrspolizisten habe das Niveau eines Studiums
gehabt und er sei anschließend auch entsprechend qualifiziert eingesetzt worden. Die Ausbildung habe der in den
alten Bundesländern entsprochen.
Die Beteiligten wurden in einem Erörterungstermin am 5. Dezember 2007 u.a. darauf hingewiesen, dass vom Kläger
im Bundesgebiet zurückgelegte Beschäftigungszeiten nicht den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI
zuzuordnen sind und die Zuordnung der Beschäftigung vom 1. September 1960 bis 28. Februar 1966 zu den
Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI nicht Gegenstand des Widerspruchs war und deshalb nicht
Gegenstand des Klageverfahrens und des Berufungsverfahrens ist. Die Beklagte wird über diesen Zeitraum aufgrund
eines Antrags des Klägers durch einen weiteren Verwaltungsakt entscheiden. Die Beteiligten wurden weiter darauf
hingewiesen, dass die Zuordnung einer Beschäftigung zur Qualifikationsgruppe 3 oder Qualifikationsgruppe 2 der
Anlage 13 zum SGB VI neben einer entsprechenden beruflichen Qualifikation auch die Ausübung einer der
Qualifikation entsprechenden Tätigkeit voraussetzt, der Kläger jedoch von März 1966 bis Oktober 1970 als Schlosser,
Hauer und Mitglied der Grubenrettung durchgehend nur Tätigkeiten eines Facharbeiters verrichtet hat. Daraufhin hat
der Kläger für diesen Zeitraum keine höhere Qualifikationsgruppe mehr beansprucht. Bezüglich des Dienstes als
Verkehrspolizist wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass aufgrund der Ausbildungsdauer von nur einem Jahr
Bedenken gegen die ab 1. November 1976 erfolgte Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 bestehen und eine
Zuordnung zu einer höheren Qualifikationsgruppe schon mangels entsprechender Ausbildung des Klägers nicht in
Betracht kommen kann.
Der Kläger hat daraufhin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Mai 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2005 in
der Ge- stalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005 abzuändern und ihm höhere Rente unter
Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 4 für den Beschäftigungszeitraum vom 1. November 1970 bis 31. Oktober
1976 zu zahlen.
Nach dem Erörterungstermin hat der Kläger erneut geltend gemacht, seine gesamte Beschäftigungszeit in Polen
müsse höheren Qualifikationsgruppen zugeordnet werden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt
der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht
begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 31. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
23. November 2005 nur noch insoweit, als die Beklagte für die Berechnung des monatlichen Wertes der Altersrente
des Klägers seine in Polen zurückgelegte Beschäftigungszeit vom 1. November 1970 bis 31. Oktober 1976 der
Qualifikationsgruppe 5, Wirtschaftsbereich 20, der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI zugeordnet hat. Einen
weitergehenden Anspruch auf Zuordnung einer höheren Qualifikationsgruppe für die Zeit vom 1. März 1966 bis 31.
Oktober 1970 sowie für die Zeit ab 1. November 1976 hat der Kläger im Erörterungstermin am 5. Dezember 2007 nicht
mehr geltend gemacht. Die Zuordnung von Zeiten vor dem 1. März 1966 zu den Qualifikationsgruppen der Anlage 13
zum SGB VI war mangels Widerspruchs schon nicht Gegenstand des Widerspruchs- und Klageverfahrens.
Dementsprechend hat das SG im angefochtenen Urteil auch keine mit der Berufung anfechtbare Entscheidung
hierüber getroffen. Im Hinblick auf das hierzu bereits anhängige Verwaltungsverfahren hat der Kläger bezüglich der
insoweit unzulässigen (Klage und) Berufung auch keine Entscheidung des Senats mehr begehrt.
Soweit der Kläger nach dem Erörterungstermin erneut eine Zuordnung höher Qualifikationsgruppen für
Beschäftigungszeiten vor dem 1. November 1970 und ab 1. November 1976 begehrt, ist sein Antrag bezüglich der
Beschäftigung vor dem 1. März 1966 man-gels Vorverfahrens unzulässig (§ 78 Abs. 1 SGG), im Übrigen unbegründet,
da der angefochtene Bescheid vom 31. Januar 2005 durch die (teilweise) Zurücknahme der Berufung im
Erörterungstermin vom 5. Dezember 2007 bestandskräftig geworden ist. An diese Bestandskraft (§ 77 SGG) ist der
Senat gebunden.
Im Übrigen hat das SG die Klage mit Urteil vom 8. Mai 2007 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf Zuordnung der Beschäftigungszeit vom 1. November 1970 bis 31. Oktober 1976 zur Qualifikationsgruppe 4 und
Zahlung entsprechend höhe-rer Rente.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 4 SGG).
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. Januar 1991 genommen, so dass sich
seine Ansprüche hinsichtlich der in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten noch nach dem DPSVA 1975 richten.
Nach Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975 berücksichtigt der Träger des jeweiligen Wohnsitzstaates bei der Feststellung der
Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte
Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären. Diese Zeiten sind
gemäß Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPSVA 75 vom 12. März 1976 (BGBl. II 1976 S. 393) in der
Fassung des Art. 20 Nr. 2 und 3 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 1992 S. 2261 -
RRG 1992 -) bei Feststellungen einer Rente nach dem 30. Juni 1990 in unmittelbarer Anwendung des FANG, dessen
Art. 1 das FRG bildet, zu berücksichtigen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in der seit 1. Januar 1992 im Wesentlichen
unverändert geltenden Fassung durch Art. 20 Buchstabe b i.V.m. Art. 42 Abs 1 des Renten-Überleitungsgesetzes
(RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I 1991 S. 1606) werden für Zeiten der in den §§ 15 und 16 FRG genannten Art
Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 8 SGB VI ermittelt, wobei für die
jeeweiligen Jahre (pauschalierte) Arbeitsentgelte durch Zuordnung der Beschäftigung zu einer der in Anlage 13 zum
SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Wirtschaftsbereiche
ermittelt werden. Davon ausgehend ist die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung nicht zu beanstanden.
Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass dem Dienst des Klägers als Verkehrspolizist lediglich eine einjährige
Straßenverkehrsdienst-Schulung zu Grunde lag. Mit dieser Ausbildung hat der Kläger bis zum Februar 1985 ohne
erkennbare Veränderung seiner Tätigkeit seinen Dienst als Verkehrspolizist geleistet. Eine weitergehende berufliche
Qualifizierung oder ein dienstlicher Aufstieg ist insbesondere den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen über seine
ausgeübte Tätigkeit nicht zu entnehmen. Ausgehend davon hat die Beklagte die Dienstzeit des Klägers zutreffend der
Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet. Eine der Ausbildung eines
Facharbeiters/Fachangestellten (Qualifikationsgruppe 4) entsprechende berufliche Qualifikation ergibt sich aus den
vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht. Die von ihm absolvierte Ausbildung an der Bergbauberufsgrundschule und
am Bergbau-Technikum hat keinen erkennbaren Bezug zum Dienst als Verkehrspolizist und war daher nicht geeignet,
eine berufliche Qualifizierung für diese Tätigkeit zu begründen. Die einjährige Ausbildung in Form einer
Straßenverkehrsdienst-Schulung entspricht bereits von ihrer Dauer her nicht der auch in Polen üblichen Dauer einer
Facharbeiterausbildung von zwei bis vier Jahren und erst recht nicht einem Studium, wie dies vom Kläger geltend
gemacht wurde. Auch die von der Polizeibezirksdirektion in K. mitgeteilten Aufgaben eines Verkehrspolizisten lassen
eine Qualifikation auf der Ebene eines Facharbeiters bzw. Fachangestellten nicht erkennen. Die Tätigkeit umfasste
insbesondere Maßnahmen zur Regelung des Straßenverkehrs und Aufgaben des Polizeidienstes wie
Fahrzeugkontrollen, Alkoholkontrollen, die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die Sicherung von
Unfallorten sowie die Sicherung von Veranstaltungen, die der Kläger jedenfalls teilweise bereits vor der
Straßenverkehrsdienst-Schulung ausgeübt hat und im Anschluss daran ohne weitergehende Ausbildung ausüben
konnte. Mangels erkennbarer beruflicher Weiterqualifizierung bietet auch die an die Schulung anschließende berufliche
Tätigkeit des Klägers als Verkehrspolizist über den 31. Oktober 1976 hinaus keinen Anlass für die Zuordnung zur
Qualifikationsgruppe 4 oder gar einer noch höheren Qualifikationsgrup-pe. Eine Höhergruppierung ohne Erwerb einer
höheren beruflichen Qualifikation sieht weder das Gesetz noch die Rechtsprechung vor.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat das BSG nicht die Auffassung vertreten, nach einer sechsjährigen beruflichen
Tätigkeit sei stets die Zuordnung einer höheren Qualifikationsgruppe gerechtfertigt. Vielmehr hat das BSG ausgeführt,
nach dem der Definition der Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI vorangestellten Satz 2 könne die für
eine höhere Qualifikationsgruppe erforderliche berufliche Qualifikation nicht nur dadurch erreicht werden, dass eine
den Anforderungen dieser Qualifikationsgruppe entsprechende Ausbildung absolviert oder eine entsprechende
Qualifikation förmlich zuerkannt werde. Vielmehr könne eine höhere berufliche Qualifikation auch durch die mit der
tatsächlichen Ausübung einer entsprechend qualifizierten, der höheren Qualifikationsgruppe zuzurechnenden
beruflichen Tätigkeit erlangten Berufserfahrung erworben werden (vgl. BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3), wobei in der
Regel durch die praktische Ausübung einer Tätigkeit die dafür erforderliche berufliche Qualifikation ohne verwertbare
Vorkenntnisse nicht innerhalb der zum Erwerb des Ausbildungsabschlusses erforderlichen Zeit erfolgen werde,
sondern eine längere Zeitspanne erfordern dürfte. Ausgehend von einer angenommenen durchschnittlichen
Ausbildungsdauer für Facharbeiter und Fachangestellte von drei Jahren legen die Rentenversicherungsträger hierbei
häufig eine tatsächliche Berufsausübung von sechs Jahren zu Grunde. Hat der Versicherte jedoch - wie im
vorliegenden Fall - tatsächlich keine einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechende Tätigkeit ausgeübt, kann allein
die Dauer der tatsächlichen Ausübung einer Berufstätigkeit die Zuordnung einer höheren Qualifikationsgruppe nicht
rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im
Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.