Urteil des LSG Bayern vom 07.01.2010

LSG Bayern: reformatio in peius, zuschuss, klagerücknahme, see, bahn, satzung, schwiegersohn, schwiegermutter, auflage, kostenpflicht

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 07.01.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 32 KN 81/06 P
Bayerisches Landessozialgericht L 2 KN 22/06 P
Bundessozialgericht B 3 P 2/10 B
I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.07.2006 wird in Ziffer II abgeändert und dem Kläger zu 2) werden die
Kosten des Verfahrens auferlegt.
II. Im Übrigen werden die Berufungen der Kläger zu 1) und 2) zurückgewiesen.
III. Dem Kläger zu 2) werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt; der Klägerin zu 1) sind keine Kosten zu
erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die miteinander verbundenen Streitsachen S 32 KN 133/03 P und S 32 KN 135/03
P durch entsprechende Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom
24.11.2005 beendet worden sind.
Im Verfahren S 32 KN 133/03 P war der Bescheid vom 26.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
23.06.2003 Streitgegenstand. Mit diesen Bescheiden hatte die Beklagte der am 01.11.2002 verstorbenen Mutter der
Klägerin zu 1) auf deren noch zu Lebzeiten gestellten Antrag vom Juli 2002 Pflegegeld nach Stufe II ab 01.07.2002
gewährt. Bis zu ihrem Tode hatte die Versicherte im Haushalt der Klägerin zu 1) gewohnt. Diese war laut Erbschein
des Amtsgerichts P. vom 16.12.2002 neben dem Beigeladenen, ihrem Bruder, Erbin zu 1/2 geworden. Den
Widerspruch, mit dem Leistungen nach Stufe III begehrt worden waren, wies die Beklagte mit an die Klägerin zu 1)
adressiertem Widerspruchsbescheid vom 23.06.2003 zurück. Mit am 23.06.2003 erhobener Klage begehrte die
Klägerin zu 1) Leistungen nach Stufe III statt II. Der Kläger zu 2) hatte sich in der Klageschrift und der nachfolgenden
Korrespondenz zum einen als Bevollmächtigter der Klägerin zu 1) bezeichnet und zum anderen - auf Nachfrage des
Sozialgerichts und rechtlichen Hinweis - als weiterer Kläger, der eigene Ansprüche geltend mache. Während des
Klageverfahrens, für das den Klägern zu 1) und 2) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet
worden war, erklärte sich die Beklagte zunächst bereit, schon ab 01.10.2002 Pflegegeld nach Stufe III zu zahlen. Im
Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.11.2005 erkannte sie solche Leistungen bereits ab 01.09.2002 an. Der
Prozessbevollmächtigte der Kläger zu 1) und 2), der für beide Kläger Vollmachten vorgelegt hatte, nahm das Angebot
im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.11.2005 an und erklärte den Rechtsstreit insoweit für erledigt.
Im Verfahren S 32 KN 135/03 P war der Bescheid vom 02.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
20.06.2003 Streitgegenstand. Die Beklagte sagte der Klägerin zu 1) die Zahlung des ihr als Miterbin zu 1/2
zustehenden Betrags für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen aus der Versicherung ihrer Mutter zu. Mit ihrem
Widerspruch forderte die Klägerin zu 1), an die der Bescheid gerichtet war, einen höheren, nicht näher bezifferten
Betrag. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 23.06.2003 verfolgte die Klägerin
zu 1) ihr Begehren weiter. Das Sozialgericht verband, zunächst stillschweigend, die Verfahren, so dass sich
Prozesskostenhilfe auch hierauf erstreckte und zwar auch für den Kläger zu 2) der ebenfalls eigene Rechte geltend
machte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.11.2005 erklärte der Bevollmächtigte der Kläger zu 1) und 2)
den Rechtsstreit für erledigt, soweit sich dieser auf die Gewährung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
erstreckte.
Mit beim Sozialgericht am 19.12.2005 eingegangenem Fax beantragte der Kläger zu 2), zugleich als Bevollmächtigter
der Klägerin zu 1), das Verfahren fortzusetzen. Für einen Abschluss lägen die Voraussetzungen nicht vor, speziell im
Punkt Umzugskosten/Materi- al- und Arbeitsaufwände für Wohnumfeldverbesserung. Aber auch im Streit um
Pflegegeld sei nicht berücksichtigt worden, dass zwei Pflegepersonen notwendig gewesen waren, nämlich die Klägerin
zu 1) und der Kläger zu 2).
Mit Urteil vom 27.07.2006 stellte das Sozialgericht fest, dass der Rechtsstreit S 32 KN 133/03 verbunden mit S 32
KN 135/03 P beendet worden ist. Außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Im Rubrum wurden die Klägerin
zu 1) und der Kläger zu 2) aufgeführt. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, soweit der Zuschuss für
wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Streitgegenstand gewesen sei, sei die Klage durch Rücknahme beendet
worden und im Übrigen durch das vom Bevollmächtigten der Kläger angenommene Anerkenntnis.
Dagegen legten sowohl die Klägerin zu 1) als auch der Kläger zu 2) Berufung ein. Die Klägerin zu 1) betonte, der
Kläger zu 2) handele für sie als Generalbevollmächtigter. Soweit dem umfangreichen, kaum lesbaren Schreiben ein
Vortrag zum Berufungsverfahren zu entnehmen ist, kommt darin das Missfallen am Verfahrensabschluss zum
Ausdruck.
Der Senat wies den Kläger zu 2) auf das mögliche Kostenrisiko hin, da er, anders als die Klägerin zu 1), nicht
Sonderrechtsnachfolger geworden war und erklärte, es beabsichtige, die Berufung, die der Senat einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte, im Beschlusswege zu entscheiden. Die
Kläger äußerten sich hierzu nicht; die Beklagte stimmte der Absicht des Senats zu.
Die Kläger beantragen (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.07.2006 aufzuheben, die
verbundenen Streitsachen S 32 KN 133/03 P und S 32 KN 135/03 P fortzusetzen und die Beklagte unter Aufhebung
bzw. Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, die Differenz zwischen Pflegegeld nach Stufe II und
Stufe III in Höhe von 255,00 EUR pro Monat für die Monate Juli und August 2002, insgesamt 510,00 EUR sowie einen
Zuschuss für Umzugs- und Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen in Höhe von 4.800,00 EUR an sie zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.07.2006
zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der
beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Kläger zu 1) und 2) sind zulässig (§§ 153, 151 SGG). Für die Klägerin zu 1) konnte der Kläger zu
2) als deren Ehemann Berufung einlegen, ohne dass eine Vollmacht zu den Akten einzureichen war. Denn für die am
04.10.2006 eingelegte Berufung galt § 73 Abs.2 Satz 2 SGG in der bis zum 01.07.2008 geltenden Fassung. Danach
konnte bei Ehegatten die Bevollmächtigung unterstellt werden.
Die Beklagte, die Knappschaft, ist im Wege der Funktionsnachfolge zuständige Versicherungsträgerin gem. § 71 der
Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See i.d.F. vom 30.10.2009 und Beklagte im
Berufungsverfahren (BSG, Urteil vom 18.07.2007 - B 12 P 4/06 R Rdnr.12).
Die zulässige Berufung erweist sich jedoch als unbegründet. Zutreffend entschied das Sozialgericht, dass die
miteinander verbundenen Klageverfahren durch die in der mündlichen Verhandlung am 24.11.2005 vom
Prozessbevollmächtigten der beiden Kläger abgegebenen Erklärungen erledigt wurden, nämlich durch angenommenes
Anerkenntnis bezüglich der streitigen Leistungen von Pflegegeld und durch Klagerücknahme bezüglich des geltend
gemachten Zuschusses zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen.
Der Senat hält die Berufung einstimmig für nicht begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Er
wies die Beteiligten auf diese Auffassung hin, so dass er gemäß § 153 Abs.4 SGG durch Beschluss entscheiden
kann.
Zutreffend stellte das Sozialgericht fest, dass die Streitsachen durch die vom Bevollmächtigten der Kläger im Termin
zur mündlichen Verhandlung am 24.11.2005 abgegebenen Prozesserklärungen beendet worden sind. Auf die vom
Sozialgericht dargestellte Sach- und Rechtslage nimmt der Senat gemäß § 153 Abs.2 SGG Bezug und sieht von einer
weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung für unbegründet erachtet. Auch im Berufungsverfahren brachten die Kläger nichts vor, was zu einer
anderen Beurteilung führen könnte. Im Wesentlichen konzentriert sich der Vortrag der Kläger darauf, die Beklagte
solle sich mit einem Vergleich einverstanden erklären, in dem ihnen höhere Leistungen zugestanden würden. Dass
und aus welchen Gründen die von ihrem Bevollmächtigten abgegebenen prozessbeendenden Erklärungen nicht
rechtswirksam sein sollen, führen die Kläger nicht aus. Derartige Gründe sind auch nicht zu erkennen. Damit kommt
der Senat, wie zuvor das Sozialgericht, zum Ergebnis, dass die Verfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung am
24.11.2005 rechtswirksam beendet worden sind.
Dem Sozialgericht ist lediglich hinsichtlich der Kostenentscheidung nicht zuzustimmen, soweit der Kläger zu 2)
betroffen ist. Der Kläger zu 2) ist der Schwiegersohn der verstorbenen Versicherten und gehört daher nicht zum
Personenkreis der Sonderrechtsnachfolger gemäß § 56 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I). Infolgedessen
ist er nicht dem gemäß § 183 SGG privilegierten Personenkreis zuzurechnen, für den das sozialgerichtliche Verfahren
kostenfrei ist. Die Kostenentscheidung ist aufzuspalten. Während die Klägerin zu 1) die Kostenprivilegierung des §
183 SGG genießt, gehört der Kläger zu 2) nicht hierzu; für ihn ist das Verfahren gemäß § 197a SGG kostenpflichtig.
Die Kostenpflicht gilt auch für das Verfahren in erster Instanz, weil beide Klagen erst am 22.06.2003 und damit nach
in Kraft treten des § 197a SGG mit Wirkung zum 02.01.2002 erhoben worden sind. Für den Kläger zu 2) findet § 197a
in Verbindung mit § 154 Abs.1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Nach letzterer Vorschrift trägt der
unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens und derjenige die Kosten, der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat.
Der Senat konnte die Kostenentscheidung des Sozialgerichts abändern, weil insoweit der Grundsatz der Reformatio in
peius (Verböserungsverbot) nicht gilt (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 193 Rdnr.17). Dem Kläger zu 2) waren
daher die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 193 SGG als unterliegende
Prozessbeteiligte keinen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren.
Im Übrigen waren die Berufungen der Kläger zu 1) und 2) als unbegründet zurückzuweisen.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Den Streitwert setzt der Senat gemäß § 197a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs.2 Satz 1, § 52 Abs.1
Gerichtskostengesetz, nach der sich aus dem Antrag des Klägers zu 2) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache auf
5.310,00 EUR fest. Der Betrag setzt sich zusammen aus der Differenz zwischen Pflegegeld nach Stufe III und nach
Stufe II für die Monate Juli und August 2002 in Höhe von insgesamt 510,00 EUR sowie aus dem Betrag, den der
Kläger zu 2) in seinem Schriftsatz vom 16.12.2005, eingegangen beim Sozialgericht am 19.12.2005, nannte, nämlich
4.800,00 EUR für die von ihm aufgebrachten Kosten anlässlich des Umzugs und der Wohnungsauflösung seiner
Schwiegermutter. Der Streitwert beläuft sich demnach auf 5.310,00 EUR insgesamt.