Urteil des LSG Bayern vom 15.11.2005

LSG Bayern: freibetrag, nebeneinkommen, arbeitslosigkeit, kumulation, nebentätigkeit, erlass, lebensstandard, rechtswidrigkeit, anwendungsbereich, verwaltungsakt

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.11.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 5 AL 603/04
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AL 215/05
Bundessozialgericht B 7a AL 88/05 R
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.04.2005 aufgehoben und die
Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld sowie die Erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen
in Höhe von 616,65 EUR.
Die 1942 geborene Klägerin war lt. Arbeitsbescheinigung ihres früheren Arbeitgebers bis 31.08.2003 als
Rechtsanwaltsgehilfin vollschichtig beschäftigt. Daneben übte sie seit ca 1998 eine selbstständige Tätigkeit als
Hausverwalterin einer Eigentümergemeinschaft von 1,5 Stunden pro Woche bei einem monatlichen Bruttoentgelt von
154,15 EUR (netto 123,33 EUR) aus. Am 24.06.2003 meldete sie sich arbeitslos; den Alg-Antrag gab sie am
12.08.2003 ab. Sie gab an, Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III beziehen zu wollen. Die
Beklagte bewilligte Alg ab 01.09.2003 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 385,00 EUR
(Leistungsgruppe A/0) in Höhe von 152,04 EUR/Woche (Bescheid vom 22.08.2003).
Durch Überschneidungsmitteilung vom 25.11.2003 wurde der Beklagten bekannt, dass die Klägerin ab 01.09.2003
beim bisherigen Arbeitgeber in geringfügigem Umfang (4 Stunden/Woche) tätig war (monatliches Entgelt 165,00 EUR
brutto gleich netto).
Mit Bescheid vom 23.02.2004 hob die Beklagte gemäß § 48 SGB X die Alg-Bewilligung rückwirkend ab 01.02.2004
teilweise auf und rechnete auf die Leistungen gemäß § 141 SGB III ein Nebeneinkommen von wöchentlich 28,46 EUR
an (monatliches Nebeneinkommen 288,33 EUR abzüglich 165,00 EUR Freibetrag = 123,33 EUR/Monat, das sind
28,46 EUR/Woche). Neben einem Freibetrag nach § 141 Abs 3 SGB III könne kein zusätzlicher Freibetrag nach § 141
Abs 1 SGB III eingeräumt werden.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Eine Anrechnung von Nebeneinkommen habe zu
unterbleiben. Es sei ihr gemäß § 141 Abs 1 SGB III der Mindestfreibetrag zu belassen und daneben zusätzlich gemäß
§ 141 Abs 3 SGB III das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
Mit Bescheid vom 28.04.2004 hob die Beklagte auch die Alg-Bewilligung für die Zeit vom 01.09.2003 bis 31.01.2004
wegen des erzielten Nebeneinkommens teilweise auf und forderte Erstattung von 616,65 EUR. Die Klägerin habe
Einkommen erzielt, das zum Wegfall des Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Auch dagegen
legte die Klägerin Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2004 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Das monatliche Entgelt aus
der Hausmeistertätigkeit (netto 123,33 EUR) bleibe gemäß § 141 Abs 3 iVm Abs 1 komplett anrechnungsfrei (123,33
EUR abzüglich 165,00 EUR Mindestfreibetrag). Auch das Entgelt aus der ab 01.09.2003 in der Rechtsanwaltskanzlei
ausgeübten Nebentätigkeit (165,00 EUR/Monat), sei gemäß § 141 Abs 1 SGB III grundsätzlich ebenfalls
anrechnungsfrei. Abs 3 und Abs 1 dieser Bestimmung dürften aber nicht nebeneinander angewendet werden, weil dies
§ 141 SGB III nicht zulasse. Vielmehr sei der höhere Freibetrag von der Summe der Einkünfte in Abzug zu bringen.
Das seien vorliegend 165,00 EUR. In Höhe von wöchentlich 123,33 EUR (288,33 EUR Nebeneinkommen abzüglich
165,00 EUR) habe die Klägerin daher vom 01.09.2003 bis 31.01.2004 Alg zu Unrecht erhalten (insgesamt 616,65
EUR).
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Ihre beiden Nebeneinkommen überschritten die
jeweiligen Freibeträge von 165,00 EUR nicht und seien deshalb anrechnungsfrei. Die Freibeträge des § 141 Abs 1 und
Abs 3 SGB III seien nach dem Willen des Gesetzgebers nebeneinander zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 19.04.2005 hat das SG die Bescheide der Beklagten vom 23.02.2004/28.04.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004 aufgehoben. An keiner Stelle sehe das Gesetz vor, dass nicht mehrere
Freibeträge nebeneinander zum Tragen kommen könnten. Auch trage die Anrechnungspraxis der Beklagten der
Privilegierung von Einkünften aus bereits vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit bestandener Tätigkeiten
nicht Rechnung. Dem Grundgedanken der Absätze 2, 3 des § 141 SGB III, nämlich der Aufrechterhaltung des
Lebensstandards, widerspreche die Berücksichtigung nur eines Freibetrags. An die andere Auffassung in der
Dienstanweisung der Beklagten - auf die sich diese berufen habe - sei das Gericht nicht gebunden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit den Absätzen 2, 3 des § 141 SGB III werde kein
zusätzlicher Freibetrag zu dem des Abs 1 gewährt. Allerdings werde im Rahmen einer Vergleichsberechnung der
individuell höhere Freibetrag angesetzt. Eine Addition von Freibeträgen komme nach Absätzen 2, 3 nur dann in
Betracht, wenn vor Eintritt der Arbeitslosigkeit sowohl eine selbstständige als auch eine nichtselbstständige
Nebentätigkeit in dem geforderten Umfang ausgeübt worden sei und beide Nebentätigkeiten nach Eintritt der
Arbeitslosigkeit fortgesetzt würden. Überschritten die Freibeträge nach den Absätzen 2 und 3 zusammen 165,00 EUR,
bliebe dieses Einkommen anrechnungsfrei. Vorliegend sei jedoch eine Addition nicht möglich, weil die Klägerin die
nichtselbstständige Tätigkeit erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit aufgenommen habe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.04.2005 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Sie regt an, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie regt an, die Revision zuzulassen.
Den Ausführungen des angefochtenen Urteils werde beigetreten. Danach sei die Anrechnungspraxis der Beklagten
gesetzeswidrig. In ihrem Fall seien die Voraussetzungen sowohl des Abs 1 als auch des Abs 3 des § 141 SGB III
gegeben. Die hierfür im Gesetz vorgesehenen Freibeträge seien nebeneinander in Anrechnung zu bringen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster
und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), und auch begründet; denn
das SG hat die Bescheide vom 23.02.2004/28.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004
zu Unrecht aufgehoben.
Die Beklagte konnte die Alg-Bewilligung rechtmäßig aufheben. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alg-Bewilligung
ab 01.09.2003 ist § 48 SGB X, denn die Rechtswidrigkeit der Bewilligung bestand nicht schon zum Zeitpunkt des
Erlasses der Alg-Bewilligung durch Bescheid vom 22.08.2003. Die geringfügige Nebentätigkeit wurde von der Klägerin
nämlich erst am 01.09.2003 aufgenommen. Tritt aber die Rechtswidrigkeit erst nach Erlass des Verwaltungsaktes ein,
liegt ein Fall der nachträglichen Rechtswidrigkeit nach § 48 SGB X vor und zwar auch dann, wenn sich die Änderung
rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses bezieht (Wiesner in von Wulffen SGB X 4. Auflage § 45 RdNr 10).
Nach § 48 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aber auch für die
Vergangenheit aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist eine Änderung, wenn der Verwaltungsakt unter
den nunmehr objektiven vorliegenden Verhältnissen von der Arbeitsagentur nicht hätte erlassen werden dürfen (BSG
SozR 1300 § 48 Nr 19). Die Wesentlichkeit einer Änderung ist nach dem Leistungsrecht - hier nach dem SGB III - zu
beurteilen.
Im vorliegenden Fall ist eine wesentliche Änderung in dem genannten Sinne eingetreten.
Zu Recht hat die Beklagte bei Erlass des Verwaltungsaktes vom 22.08.2003 (Alg-Bewilligung) das von der Klägerin im
Alg-Antrag vom 12.08.2003 angegebene Nebeneinkommen aus der seit 1998 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit
als Hausverwalterin auf das Alg nicht angerechnet. Nach § 141 Abs 3 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung
vom 21.12.2000, gültig ab 01.01.2002 bis 31.12.2004, bleibt dieses Arbeitseinkommen bis zu dem Betrag
anrechnungsfrei, der in den letzten 10 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs durchschnittlich auf den Monat
entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach § 141 Abs 1 SGB III (mindestens
165,00 EUR) ergeben würde. Die Klägerin erzielte aus dieser Tätigkeit durchschnittlich im Monat 154,15 EUR
brutto/123,33 EUR netto, ein Betrag, der unter dem Mindestfreibetrag des § 141 Abs 1 SGB III (165,00 EUR) liegt, so
dass die Beklagte zutreffend eine Anrechnung unterließ.
In diesen bereits bei der Alg-Bewilligung vom 22.08.2003 vorliegenden Verhältnissen ist ab 01.09.2003 eine
wesentliche Änderung durch die Aufnahme einer geringfügigen Tätigkeit in der Kanzlei des Rechtsanwaltes H.
eingetreten.
Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Alg zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende
Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der
Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 % des monatlichen
Arbeitslosengeldes, mindestens aber von 165,00 EUR auf das Alg für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung
ausgeübt wird, anzurechnen (§ 141 Abs 1 Satz 1 SGB III).
Aus der o.a. Tätigkeit hat die Klägerin monatlich 165,00 EUR brutto für netto erzielt. Der nach Abs 1 vorliegend
anzusetzende Mindestfreibetrag beträgt 165,00 EUR, so dass dieses Nebeneinkommen für sich alleine genommen
grundsätzlich anrechnungsfrei wäre.
Zu Recht hat die Beklagte jedoch beide Nebeneinkommen addiert (gesamt 288,33 EUR) und davon nur einmal einen
Freibetrag von 165,00 EUR zum Abzug gebracht und daher im Ergebnis festgestellt, dass die Klägerin für die Zeit
vom 01.09.2003 bis 31.01.2004 Arbeitslosengeld zu Unrecht erhalten hat. Denn der Freibetrag von 165,00 EUR steht
der Klägerin insgesamt nur ein einziges Mal zu.
Der Auffassung der Klägerin, eine Kumulation der Freibeträge nach § 141 Abs 1, 3 SGB III sei zulässig, folgt der
Senat entgegen dem SG nicht.
Zwar hat sich der Gesetzgeber - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - mit § 141 SGB III zu einer großzügigeren
Anrechnungs-Regelung als früher entschieden. Damit soll der Anreiz zur Aufnahme von Nebenbeschäftigungen erhöht
werden (BT-Drs. 13/4941, S.180). Dies deshalb, um dem Arbeitslosen den Zugang zum Arbeitsmarkt weiterhin offen
zu halten und ihm den weiteren Kontakt zur Arbeitswelt zu ermöglichen. Die Freistellung eines Teilbetrags des
Nettonebeneinkommens soll den Arbeitslosen motivieren, seine Arbeitskraft neben dem Bezug von Leistungen
einzusetzen, um auf diese Weise seine Wiedereingliederung zu fördern (BSG SozR 3-4100 § 115 Nr 7; Voelzke in
Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts 2003 § 12 S.771). Durch die
Anrechnungsregelungen hat der Gesetzgeber versucht, einen Ausgleich der Interessen der Versichertengemeinschaft
und der Arbeitslosen zu schaffen. So lange somit der Arbeitslose trotz der Ausübung von Nebentätigkeiten weiterhin
arbeitslos ist (§ 119 SGB III), kann er eine oder mehrere Nebentätigkeiten ausüben. Nimmt er die Nebentätigkeit
während des Alg-Bezugs auf, beträgt sein Freibetrag 20 vH des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber
165,00 EUR (§ 141 Abs 1 Satz 1 SGB III). Haben Nebeneinkünfte nach Abs 3 den Lebensstandard des Arbeitslosen
schon längere Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mitbestimmt, ist dem durch einen höheren anrechnungsfreien
Betrag Rechnung zu tragen, mindestens jedoch durch einen Freibetrag von 165,00 EUR (BT-Drs. 14/873 S 14).
§ 141 SGB III schließt die kumulative Anwendung der Freibeträge nach Abs 1 und Abs 3 trotz dieser Überlegung des
Gesetzgebers jedoch aus. Eine Kumulation dergestalt, dass für jedes Nebeneinkommen der Absätze 1 bis 3 jeweils
ein eigener Freibetrag von 165,00 EUR zu gewähren wäre, ist vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt. § 141
SGB III unterscheidet zwischen bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit langjährig ausgeübten Nebentätigkeiten und der
erst während der Arbeitslosigkeit aufgenommenen Nebentätigkeiten. Für jeden dieser Fälle sieht der Gesetzgeber
eigene Anrechnungsregelungen vor. Der Gesetzgeber hat die naheliegende Möglichkeit des gleichzeitigen Vorliegens
mehrerer Tatbestände des § 141 SGB III bedacht. Er hat zwar trotzdem eine Kumulation der Freibeträge nach den
Absätzen 1 bis 3 des § 141 SGB III nicht ausdrücklich ausgeschlossen wie die Klägerin richtigerweise einwendet.
Jedoch ergibt sich für den Senat aus der Formulierung jeweils am Ende der Absätze 2 und 3, wonach "mindestens
jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Abs 1 ergeben würde", dass die Absätze 1 bis 3 nicht
nebeneinander zur Anwendung kommen. Schon dem Wort "würde" ist zu entnehmen, dass im Anwendungsbereich
von Abs 2 bzw 3 der Abs 1 nicht mehr zur Anwendung kommt. Abs 2 bzw 3 verdrängen, wenn die entsprechenden
Voraussetzungen vorliegen, Abs 1. Dies steht nicht im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers, die
Anrechnungsregel des § 141 SGB III großzügiger auszugestalten, sondern ist gerade Ausdruck des
gesetzgeberischen Willens: Abs 2 und Abs 3 gewähren jeweils für sich einen höheren Freibetrag von höchstens
165,00 EUR; dadurch kann ein Arbeitsloser seinen höheren Freibetrag aus der früheren Tätigkeit behalten. Der
Arbeitslose soll hierdurch einen Anreiz erhalten, die länger andauernde Tätigkeit fortzuführen und gleichzeitig die
Möglichkeit erhalten, seinen früheren Lebensstandard aus der Nebentätigkeit aufrecht zu erhalten. Dies ergibt sich
jeweils schon allein aus der Anwendung von Abs 2 oder 3, ohne dass eine Kumulation mit Abs 1 notwendig wäre.
Eine neu aufgenommene Tätigkeit nach Abs 1 hat den Lebensstandard in der Vergangenheit gerade nicht bestimmt,
so dass eine Kumulation über das vom Gesetzgeber Gewollte hinausginge.
Nur wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass Abs 2 bzw 3 den Abs 1 verdrängt, ergibt auch die Formulierung am
Ende der Absätze einen Sinn, wonach "mindestens ein Freibetrag von 165,00 EUR" zu gewähren ist. Wenn die
Tätigkeit nach Abs 2 bzw 3 einen geringeren Freibetrag als 165,00 EUR ergäbe, so wäre dies im Hinblick auf die
Fortführung der früheren Lebensverhältnisse ohne Bedeutung. Eine Kumulation mit einer Tätigkeit nach Abs 1 würde
es nicht nahe legen, den Freibetrag aus Abs 2 bzw 3 auf den Mindestfreibetrag von Abs 1 hochzuschrauben, wenn
dieser Freibetrag nach Abs 2 bzw 3 überhaupt nicht erreicht wurde. Nur dann, wenn Abs 1 durch Abs 2 bzw 3
verdrängt wird, war es aus gesetzgeberischer Sicht notwendig, zumindest den Freibetrag aus Abs 1 im
Anwendungsbereich von Abs 2 bzw 3 zu gewähren.
Es bestand daher für die Beklagte keine Möglichkeit, über die gesetzliche Bestimmung eines Freibetrags von 165,00
EUR hinaus Nebeneinkommen des Arbeitslosen anrechnungsfrei zu lassen. Der Auffassung der Klägerin, § 141 SGB
III räume im Ergebnis dem Arbeitslosen mehr als einen Freibetrag ein, kann aus den genannten Gründen nicht
beigetreten werden. Der Berufung der Beklagten war daher stattzugeben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat der Anregung der Beteiligten entsprechend die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nrn 2 SGG).