Urteil des LSG Bayern vom 04.09.2006

LSG Bayern: erlass, post, glaubhaftmachung, bestreitung, widerspruchsverfahren, form

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 04.09.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 16 AS 113/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 354/06 AS ER
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.04.2006
aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt. II. Außergerichtliche
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum ab dem 01.01.2006.
Der Antragsteller (ASt) erhielt vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 und vom 14.07.2005 bis 31.12.2005 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes zuletzt in Höhe von 566,00 EUR, davon Kosten für die Unterkunft in Höhe von
215,00 EUR.
Seinen Antrag vom 31.12.2005 auf Weiterbewilligung der Leistungen ab 01.01.2006 lehnte der Antragsgegner (Ag) mit
Bescheid vom 07.02.2006 wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab. Auf
Widerspruch des ASt hob der Ag den Ablehnungsbescheid auf, bewilligte die beantragte Leistung aber nicht.
Am 21.03.2006 beantragte der ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) sinngemäß, den Ag im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 03.01.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB
II zu bewilligen.
In der Folgezeit stritten die Beteiligten um die Frage der Hilfsbedürftigkeit des ASt.
Das SG verpflichtete mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 25.04.2006 den Ag, ab sofort vorläufig Leistungen
nach dem SGB II in Höhe von 255,41 EUR monatlich an den ASt zu erbringen. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab.
Der Ag hat hiergegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Aus dem Widerspruchsverfahren sei
ersichtlich, dass das Guthaben auf dem Girokonto des ASt trotz Leistungsbezugs nach dem SGB II gewachsen sei
und zwar innerhalb von etwa vier Monaten von 5.518,80 EUR auf 7.400,20 EUR. Es seien keine Abbuchungen erfolgt.
Ebenso fehle es an regelmäßigen Abhebungen von Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Mit Bescheid vom
16.06.2006 sei der Antrag des ASt auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit
vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 abgelehnt worden. Dieser Bescheid sei zwischenzeitlich bestandskräftig geworden.
Der ASt hat sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die
vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat
ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist auch begründet. Unter Abänderung des Beschlusses des SG vom 25.04.2006 ist der Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes insgesamt abzulehnen.
Die Beschwerde des Ag ist erfolgreich, weil es dem ASt nunmehr am Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung fehlt. Dabei kann es dahinstehen, ob er - woran der Senat erhebliche Zweifel hegt - einen
Anordnungsanspruch glaubhaft machen konnte. Die Ermittlungen des Ag weisen nachdrücklich darauf hin, dass die
Einkommensverhältnisse des ASt zumindest unklar geblieben sind. Versäumt es der ASt in einem solchen Fall,
Fakten, die sich etwa aus Kontobewegungen ergeben, zu erläutern bzw. vor diesem Hintergrund seine
Hilfebedürftigkeit substanziiert darzulegen, kann von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausgegangen werden.
Diese Frage kann aber offen bleiben, weil dem ASt zwischenzeitlich kein Rechtsschutzbegehren mehr für den Erlass
einer einstweiligen Anordnung zur Seite steht. Ausweislich der Behördenakte hat der Ag die beantragten Leistungen
für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 abgelehnt und diesen Bescheid am 19.06.2006 zur Post gegeben.
Da nach Darstellung des Ag bislang kein Widerspruch eingegangen ist, ist dieser Bescheid bestandskräftig geworden.
Der ASt hat sich hierzu nicht mehr geäußert. In einem solchen Fall besteht aber kein Anlass mehr, eine
Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 SGG zu erlassen, die dem Wortlaut des einstweiligen
Rechtsschutzes entsprechend nur bis zur Bestandskraft des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes eine Regelung
treffen soll.
Auch für den folgenden Zeitraum ab dem 01.07.2006 fehlt es bislang an einem Rechtsschutzbedürfnis, da der ASt
insoweit - soweit aus den Akten ersichtlich - noch keinen Antrag gemäß § 37 Abs 1 SGB II gestellt hat. Der ASt kann
aber den Leistungsträger nicht mit einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für Leistungen überziehen, die
er bei ihm noch nicht einmal beantragt hat. Dem ASt bleibt es unbenommen, im Folgenden einen solchen Antrag auf
Bewilligung von Leistungen ab dem 01.07.2006 zu stellen und die vom Ag geforderten Nachweise zu erbringen.
Auf die Beschwerde des Ag war mithin der Antrag des ASt insgesamt abzulehnen, weil er unzulässig (geworden) ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).