Urteil des LSG Bayern vom 26.02.2002

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.02.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 8 AL 1160/98
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 94/99
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.02.1999 aufgehoben und die
Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit und die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom
04.02.1997 bis 28.04.1997 sowie die Rückforderung von 3.294,30 DM.
Der am 1968 geborene Kläger bezog seit 27.06.1996 von der Beklagten Alg nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt
von (gerundet) 720,-DM. Im Mai 1997 teilte das Zentralamt der Beklagten dem Arbeitsamt Nürnberg den am
03.02.1997 erfolgten Beginn einer Beschäftigung des Klägers mit. Nach der Arbeitsbescheinigung der Leiharbeitsfirma
M.-GmbH (Nürnberg) vom 10.06.1997 war der Kläger bei ihr am 03.02.1997 als Produktionshelfer 4,8 Stunden
beschäftigt gewesen. Das Bruttoarbeitsentgelt betrug 55,20 DM. Der Arbeitgeber kündigte jedoch das
Arbeitsverhältnis noch am 03.02.1997, weil der Kläger den Arbeitsplatz bei der Einsatzfirma vorzeitig verlassen habe.
Der hierzu gehörte Kläger gab am 05.06.1997 an, er sei mit der S-Bahn zur Einsatzfirma nach R. (Pegnitz) gefahren.
Der Weg dahin sei ihm jedoch zu weit gewesen. Er habe nur 2 Stunden gearbeitet.
Mit Bescheid vom 27.04.1998 stellte die Beklagte für die Zeit vom 04.02.1997 bis 28.04.1997 den Eintritt einer
Sperrzeit fest, weil der Kläger das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma M. selbst aufgegeben habe und er daher
arbeitlos geworden sei. Gleichzeitig forderte die Beklagte zu Unrecht erhaltene Leistungen in Höhe von 3.294,30 DM
zurück.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend: Er habe nicht gearbeitet, sondern sich die
Arbeit lediglich angeschaut. Im Hinblick auf die Schwere der Arbeit sei der vereinbarte Stundenlohn von 11,50 DM zu
wenig gewesen. Die Arbeit habe darin bestanden, große Gummiplatten - deren Gewicht habe er nicht feststellen
können, da er sie nicht selbst gehoben habe - in eine Maschine zu stecken. Zum üblichen Arbeitsbeginn um 6.00 Uhr
hätte er mangels eines Autos den Arbeitsplatz nicht erreichen können. Den Widerspruch des Klägers wies die
Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20.11.1998 mit der Begründung zurück, die Fortsetzung des
Beschäftigungsverhältnisses sei diesem zumutbar gewesen.
Am 27.11.1998 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid vom
27.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.1998 aufzuheben. Zur Begründung hat er
vorgetragen: Da das Arbeitsamt ihm keinen Arbeitsplatz habe vermitteln können, habe er sich die Stelle selbst
gesucht. Jetzt werde er dafür bestraft, dass er den Leistungsbezug habe beenden wollen. Der Einsatzort sei mit
öffentlichen Verkehrsmitteln nur sehr umständlich zu erreichen und ihm daher kaum zuzumuten. Die Beklagte wies in
diesen Zusammenhang darauf hin, dass sich der Arbeitsplatz in R./ Pegnitz (Fa. D. ) in einer Entfernung von ca 5
Gehminuten von der S-Bahn-Haltestelle befinde.
Mit Urteil vom 03.02.1999 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt: Es habe kein Beschäftigungsverhältnis im Rechtssinne vorgelegen, weil die Betätigung des
Klägers am 03.02.1997 allenfalls als Arbeitsversuch gewertet werden könne. Eine verwertbare Arbeit sei von ihm nicht
geleistet worden. § 119 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) setze jedoch die Lösung eines bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses voraus. Im Übrigen sei zwischen dem Kläger und der Firma M. mangels grundlegender
Modalitäten auch kein Arbeitsverhältnis begründet worden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 06.04.1999 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und
vorgetragen: Der Kläger habe zunächst mehr als ausreichend seine Bereitschaft kund- getan, ein
Beschäftigungsverhältnis zu begründen und erst später den Entschluss gefasst, diese Tätigkeit nicht weiter
auszuüben. Das Beschäftigungsverhältnis sei bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet worden; der Kläger habe
die vereinbarte Vergütung erhalten. Der Arbeitgeber habe von seiner Dispositionsbefugnis Gebrauch gemacht und den
Kläger zur Firma D. beordert. Vor der erstmaligen Ausübung einer neuen Tätigkeit seien Einarbeitungs- und
Anlernzeiten - diese seien allgemein vom aktiven Zuschauen geprägt - gang und gäbe. Der Kläger habe für sein
Verhalten keinen wichtigen Grund gehabt. Insbesondere habe er die von ihm als schwer beurteilte Tätigkeit nicht
selbst - wenigstens für eine gewisse Zeit - ausgeübt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen habe der Kläger nie
angezeigt. Der Beschäftigungsort liege innerhalb der zumutbaren Grenzen und sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln
erreichbar. Auch habe der Arbeitgeber dafür Sorge getragen, dass der Kläger den Einsatzort auf jeden Fall hätte
erreichen können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 03.02.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.02.1999 zurückzuweisen.
Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
In Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das SG hat die Bescheide der Beklagten vom 27.04.1998/
20.11.1998 zu Unrecht aufgehoben, denn die Beklagte hat für die Zeit vom 04.02.1997 bis 28.04.1997 zutreffend den
Eintritt einer Sperrzeit festgestellt.
Nach § 119 Abs 1 Satz 1 AFG idF des Gesetzes zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden
Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20.12.1988 (BGBl I S. 2343) iVm § 119 a Nr 1 AFG idF des
Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21.12.1993 (BGBl I S. 2353)
tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und er dadurch
vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund
zu haben.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben.
Zwischen dem Kläger und der Zeitarbeitsfirma M. bestand - entgegen der Auffassung des SG - am 03.02.1997 ein
Beschäftigungsverhältnis. Nach der Arbeitsbescheinigung dieser Firma vom 10.06.1997 stand der Kläger dort in nicht
selbstständiger Beschäftigung und in einem Arbeitsverhältnis. Das Beschäftigungsverhältnis war von vornherein nicht
nur auf Kurzzeitigkeit (§ 102 AFG) angelegt, sodass mit ihm die bestehende Arbeitslosigkeit des Klägers beendet
wurde (Niesel, Arbeitsförderungsgesetz, 2. Auflage, § 119 RdNr 5).
Entgegen der Auffassung des SG war die Tätigkeit des Klägers am 03.02.1997 nicht nur als Arbeitsversuch ohne
verwertbare Arbeitsleistung zu werten. Es ist nämlich jede Art des Einsatzes der körperlichen bzw geistigen Kräfte im
Erwerbsleben zur Herbeiführung einer Dienstleistung bzw eines Arbeitserfolgs, die der Befriedigung eines
Bedürfnisses dient und im Wirtschaftsleben als Arbeit qualifiziert wird, als Beschäftigung zu werten, wenn sie
abhängig verrichtet wird (BSG SozR 4100 § 168 Nr 7; Niesel, aaO, § 101 RdNr 12).
Zu Recht hat die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei der Ausübung einer neuen
Tätigkeit üblicherweise anfangs Zeiten des aktiven Zuschauens im Wirtschaftsleben als zur Arbeit gehörig angesehen
werden. Im Rahmen des bei einer Einarbeitung Möglichen lagen daher am 03.02.1997 beim Kläger Dienstbereitschaft
und beim Arbeitgeber Dispositonsgewalt vor (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr 4 AFG). Die Zweifel des SG am Vorliegen
eines Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnisses des Klägers mit dem Zeitarbeitsunternehmen M. sind nicht berechtigt.
Es ist angesichts der Arbeitsbescheinigung vom 10.06.1997 von einem wirksamen Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis
am 03.02.1997 auszugehen.
Der Kläger hat Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegeben, weil er nach
wenigen Stunden seinen Arbeitsplatz verlassen hat, ohne hierfür eine wichtigen Grund zu haben:
Die Arbeit bei der Einsatzfirma hat den Kläger körperlich nicht überfordert. So hat er eine körperliche Überforderung
selbst nicht geltend gemacht. Ihm erschien lediglich die Vergütung für die von ihm als schwer empfundende Arbeit zu
gering. Ob die Arbeit tatsächlich schwer war, konnte der Kläger jedoch mangels eigener praktischer Erfahrung nicht
beurteilen. Die mit der Fa. M. vereinbarte Vergütung von 11,50 DM/Std. für die von ihm zu verrichtende Tätigkeit als
Produktionshelfer war angesichts der seit Juni 1996 bestehenden Arbeitslosigkeit zumutbar. Das aus dieser
Beschäftigung erzielte wöchentliche Nettoarbeitsentgelt unterschritt den Alg-Satz (271,20 DM) voraussichtlich nicht
(§§ 6, 8, 12 Zumutbarkeits-Anordnung).
Im Übrigen hätten beim Kläger die bis zum Urteil des BSG vom 04.12.1997 - 12 RK 46/94 = DOK 1998, 147
angewandten Grundsätze für die Annahme eines missglückten Arbeitsversuchs - auf die das SG in seinem Urteil
offenbar abstellt - nicht vorgelegen. Ein missglückter Arbeitsversuch setzte die objektive Feststellung voraus, dass
der Beschäftigte bei der Aufnahme der Arbeit zu einer Verrichtung nicht fähig war oder die Arbeit nur unter
schwerwiegender Gefährdung seiner Gesundheit verrichten konnte und er daher die Arbeit entsprechend der darauf
gegründeten Erwartung vor Ablauf einer wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Zeit aufgegeben hat (BSG SozR 2200 §
165 Nr 33; Niesel aaO § 105 b RdNr 6). Für die Aufgabe der Tätigkeit durch den Kläger waren jedoch gesundheitliche
Gründe nicht maßgebend.
Der Arbeitsplatz in R./Pegnitz war für den zum damaligen Zeitpunkt in Nürnberg in der S.str. wohnhaften Kläger in
zumutbarer Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Von der S-Bahn-Haltestelle in R. hätte der Kläger den
Arbeitsplatz nach Angaben des Arbeitgebers in 5 Minuten zu Fuß erreichen können. Auch hätte der Arbeitgeber dafür
gesorgt, dass der Kläger den Einsatzort auf jeden Fall erreicht hätte.
Da der Kläger somit Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegeben hat, hat
er seine (weitere) Arbeitslosigkeit wenigstens grob fahrlässig herbeigeführt. Es bestand nämlich keine konkrete
Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz. Auch konnte der Kläger aufgrund der allgemeinen Verhältnisse auf den für
ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt vernünftigerweise nicht mit einem Anschlussarbeitsplatz rechnen (BSG
SozR 4100 § 119 Nrn 28, 30).
Nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen ist die Regeldauer der Sperrzeit von 12 Wochen
objektiv nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Persönliche und wirtschaftliche Umstände (zB die finanzielle
Situation) sind unbeachtlich (Niesel aaO § 119 RdNr 92). Da im Übrigen Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu
erkennen sind (BSG SozR 4100 § 119 Nrn 19, 32, 33, 34), bedeutet eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Kläger
keine besondere Härte. Dies gilt auch, obwohl sich der Kläger den Arbeitsplatz selbst beschafft hat, denn § 119 Abs 1
Satz 1 Nr 1 stellt im Gegensatz zu § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG nicht auf ein durch die Beklagte vermitteltes
Arbeitsverhältnis ab.
Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Aufhebung der Alhi-Bewilligung gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr
4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 152 Abs 3 AFG waren ab 04.02.1997 (§ 119 Abs 1 Satz 2 AFG) für
die Dauer von 12 Wochen gegeben. In den Verhältnissen, die bei der Alhi-Bewilligung vorgelegen haben, ist nämlich
mit der Sperrzeit eine wesentliche Änderung eingetreten. Die Aufhebung für die Vergangenheit war gemäß § 48 Abs 1
Satz 2 Nr 4 SGB X gerechtfertigt, da der Kläger aufgrund der Ausführungen im Merkblatt für Arbeitslose wusste bzw
nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus der Alhi-
Bewilligung ergebende Anspruch Kraft Gesetzes weggefallen ist. Die Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen
Leistungen ergibt sich aus § 50 Abs 1 SGB X. Der Erstattungsbetrag wurde von der Beklagten zutreffend berechnet.
Einwände gegen die Höhe des Erstattungsbetrages hat der Kläger nicht erhoben.
Auf die Berufung der Beklagten war daher das Urteil des SG Nürnberg vom 03.02.1999 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.