Urteil des LSG Bayern vom 27.08.2009

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, rücknahme, ex tunc, öffentliches interesse, ex nunc, vollziehung, zukunft, verwaltungsakt, erlass, eingriff

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 27.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 45 SO 266/09 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 8 SO 108/09 B ER
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Juli 2009
abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 09. Juli 2009 betreffend die
Aufhebung ab 01. Juli 2009 aufschiebende Wirkung hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Dem Antragsteller sind seine außergerichtlichen Kosten von der Antragsgegnerin zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um den Entzug von Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsunfähige nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab dem 01.07.2009 sowie die Rücknahme und Rückforderung für das erste
Halbjahr 2009.
Der 1964 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Ast) bezog vom 01.01. bis 30.06.2009 Leistungen nach dem
SGB XII. Die Leistung war von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Ag) bis längstens 31.12.2009 bei
unveränderten Verhältnissen mit Bescheid vom 04.03.2009 als Darlehen bewilligt, weil der Wert und die Verwertung
seines umfangreichen Immobilienbesitzes ungeklärt war. Für die Monate Januar bis März finden sich
Berechnungsbögen vom 27.04.2009 in den Akten der Ag. Dieser Bewilligung sind die Verfahren S 42 SO 539/08 ER
sowie S 52 SO 50/09 ER vorausgegangen. Damals wurde mit Beschluss vom 08.01.2009 eine entsprechende
Leistung bis zum 28.02.2009, längstens bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Leistungsantrag vom
27.11.2008 gewährt. Dieser Beschluss erfuhr seine Bestätigung durch den Beschluss des Bayer.
Landessozialgerichts vom 29.01.2009 (Az. L 8 SO 5/09 B ER).
Am 18.06.2009 erlangte die Ag Kenntnis von einem weiteren Konto des Ast bei der D. Bank in D ... Die D. Bank
erteilte nach Aufforderung durch die Ag eine Auskunft, wonach der Ast über ein Tagesgeldkonto mit der Nr.
0264970853/TG mit einem Saldo zum 19.06.2009 von 28.222,50 Euro verfügt. Ausweislich des Antrags auf
Kontoeröffnung vom 07.01.2002 hatte der Ast das Konto selbst eröffnet. Der Ast teilte auf Anhörung am 30.06.2009
mit, von dem Konto nichts gewusst zu haben.
Eine anlässlich einer Vorsprache am 30.6.2009 von der Ag. angestrebte Abtretung des genannten Kontos zur
Absicherung der darlehensweise gewährten Leistungen ist nicht geglückt. Die Ag. leitete daraufhin den
Rückzahlungsanspruch gegen die D.-Bank mit Schreiben vom 29.06.2009 in Höhe der bereits erbrachten
Soziahilfeleistungen über. Hiervon wurde der Ast in Kenntnis gesetzt.
Der Antragsteller wandte sich bereits am 06.07.2009 an das Sozialgericht München (SG), um weiterhin ab Juli 2009
von der Antragsgegnerin Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten.
Mit Bescheid vom 09.07.2009 stellte die Ag ihre Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII ein und hob unter
Bezugnahme auf das Vermögen bei der D.-Bank den "Bescheid vom 27.04.2009" ab dem 01.07.2009 auf.
Mit Bescheid vom 10.07.2009 erklärte die Ag den "Entscheid der Landeshauptstadt A-Stadt über die darlehensweise
Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt vom 04.03.2009" sowie Folgebescheide für die Zeit vom 01.01.2009 bis
zum 31.12 2009 für rechtswidrig und nahm diese für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2009 zurück (Ziff. 1). Den
rechtmäßigen Leistungsbetrag stellte die Beklagte mit null Euro fest (Ziff. 2) und forderte Erstattung von 4.196,96
EUR (Ziff. 3). Für diese Verfügungen ordnete die Ag die sofortige Vollziehung an (Ziff. 4 des genannten Bescheides).
Mit Bescheid vom 09.07.2009 lehnte die Antragsgegnerin Hilfe zum Lebensunterhalt ab 01.07.2009 ab. Dabei nahm
sie Bezug auf den am 06.07.2009 beim SG gestellten Antrag der Ag, der ihr am 09.07.2009 zugefaxt worden ist.
Wie bereits ausgeführt, hat der Ast am 06.07.2009 beim Sozialgericht München (SG) Antrag auf "Erlasses einer
einstweiligen Anordnung" gestellt. Als Sachantrag hat er Leistungen nach dem SGB XII zum Lebensunterhalt ab dem
01.07.2009 beantragt, da die "Beklagte grundlos bis zum heutigen Tag die Zahlungen eingestellt hat und mir diese
zustehen".
Mit Beschluss vom 16.07.2009 hat das SG einen "Antrag auf Erlass einer einsteilige Anordnung" abgelehnt. Die
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis sei § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dem Ast würde keine schwere
Grundrechtsverletzung drohen, weil er über ein Tagesgeldkonto von rd. 28.000 Euro verfüge. Daher bestehe gegen die
Zugrundelegung der einfach-gesetzlichen Maßgaben im Sinne eines Anordnungsanspruchs sowie eines
Anordnungsgrundes keine Bedenken. Beide Voraussetzungen seien nicht glaubhaft. Für die Leistungen nach §§ 27 ff
SGB XII sei nach § 90 SGB XII Hilfebedürftigkeit vorausgesetzt. Zu deren Abwendung sei das gesamte verwertbare
Vermögen einzusetzen. Der Ast verfüge aber nach Ermittlungen der Ag über ein Tagesgeldkonto bei der D. Bank in D.
mit einem Saldo zum 19.6.2009 von rund 28.000 Euro. Es sei weder ersichtlich, dass es sich dabei um
Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII handele noch bei der Verwertung um einen Härtefall nach § 90 Abs. 3
SGB XII. Ein Tagesgeldkonto sei in der Regel täglich verfügbar, so dass auch eine darlehensweise Gewährung nach
§ 91 SGB XII nicht in Betracht komme. Auch sei die Sache aufgrund der nachgewiesenen Vermögensverhältnisse
nicht eilbedürftig.
Hiergegen hat der Ast am 27.07.2009 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und diese am
06.08.2009 damit begründet, dass er sein Guthaben bar abgehoben und zur Tilgung privater Schulden aus seiner
Weltreise verwendet habe. Schließlich habe er keine Kenntnis von dem Guthaben gehabt, sonst hätte er das Geld
ohnehin bereits früher verwendet. Daher dürfe er nicht schlechter gestellt werden, wie wenn von vornherein kein Geld
vorhanden gewesen wäre. Dazu hat der Ast auch einen schriftlichen Kontoauszug der S. Bank vom 26.07.2009
vorgelegt, wonach am 24.07. eine Gutschrift von 24.544,32 Euro auf ein Girokonto mit dem Vermerk
"Kontoschließung" erfolgte und am gleichen Tage 24.000 Euro in bar abgehoben worden sind. Am 01.08. erfolgte laut
handschriftlicher Hinzufügung eine Barauszahlung am Automat in Höhe von 500 EUR.
Der Ast stellt sinngemäß den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses vom 16.07.2007 zu verpflichten, ihm weiterhin Hilfe zum
Lebensunterhalt als Darlehen zu gewähren.
Die Ag. stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die vorgelegte Beklagtenakte und auf
die Beschlüsse des SG A-Stadt vom 08.01.2009, S 42 SO 539/08 ER, des Bayerischen Landessozialgerichts vom
29.01.2009, L 8 SO 5/09 B ER und des SG München mit dem Az. S 52 SO 50/09 ER verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zunächst ist der Rechtsbehelf des Klägers im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) zu ergründen, um über seine
erhobenen Ansprüche (§ 123 SGG) entscheiden zu können. Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gilt
die Dispositionsmaxime in ihren Abwandlungen im sozialgerichtlichen Verfahren und einer Auslegungsmaxime
entsprechend der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz, wonach der Rechtsschutz Suchende den
Antrag stellen will, der ihm am besten Ziel verhilft, wobei anzunehmen ist, dass er alles zugesprochen haben möchte,
was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller, 9. Auflage, Rdnr. 3 zu § 123).
Der Ast hat seinem Schriftsatz an das SG vom 05.07.2009 ein Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz angebracht.
Dabei ist nicht vom bloßen Wortlaut der Erklärung auszugehen, wonach ein Erlass einer einstweiligen Anordnung
beantragt worden ist. Vielmehr ging es dem Ast der Sache nach um die Bewahrung seines bisherigen
Leistungsverhältnisses zur Beklagten. Dieses war durch die Anhörung zum beabsichtigten Entzug der bewilligten
Leistung bedroht. Bisher war dem Ast durch den Bescheid vom 04.03.2009 darlehensweise bis längstens 31.12.2009
eine bindende Leistungszusage zuerkannt. Der Eingriff der Ag selbst ist dann aber erst durch die Bescheide vom
09.07.2009 erfolgt. Auch wenn zunächst kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutz
vorhanden gewesen sein mag, hat sich durch den erfolgten Eingriff ein solches ergeben und ist entsprechend den
Vorschriften des Erkenntnisverfahrens im Wege einer sachdienlichen Änderung des Verfahrensgegenstandes
anzuerkennen.
Die Ag hat in das bestehende Rechtsverhältnis dreimal gestaltend eingegriffen. Mit Bescheid vom 09.07.2009 stellte
sie vom 01.07.2009 an ihre Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII ein und hob den "Bescheid vom 27.04.2009"
(gemeint war der Ausgangsbescheid vom 04.03.2009 mit den Folgebescheiden in Gestalt der Berechnungen vom
27.04.2009) ab dem 01.07.2009 auf. Mit weiterem Bescheid vom 10.07.2009 hob die Ag die bisherigen Bewilligungen
für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 auf. Weiter reichte nach dem klaren Wortlaut des Verfügungssatzes
die Entscheidung über die Rücknahme nicht. Nur für diese Verfügungen ordnete die Ag die sofortige Vollziehbarkeit
(Bezeichnung: Vollziehung) an (Ziff. 4 des genannt Bescheides). Ebenfalls am 09.07.2009 hat der Ast Hilfe zum
Lebensunterhalt ab 01.07.2009 abgelehnt und auf den am 06.07.2009 beim SG angebrachten Antrag Bezug
genommen.
Der Ast stellt demgegenüber sprachlich relativ unscharfe Anträge, bringt aber deutlich zum Ausdruck, etwa in der
Begründung seiner Beschwerde vom 06.08.2009, dass er weder die Rücknahme der Leistungsbewilligung noch die
Rückforderung akzeptiert. Etwa wenn er schreibt, dass er Leistungen zum Lebensunterhalt ab 01.07.2009 verlangt, da
die Beklagte (Sozialreferat Nord) grundlos bis zum heutigen Tag die Zahlungen eingestellt hat und ihm diese
zustehen. Bei der, wie oben dargelegt, vorzunehmenden Auslegung ergibt sich zum einen, dass der Kläger die
Verwaltungsentscheidungen nicht akzeptiert und den zulässigen Rechtsbehelf des Widerspruchs einlegen will, der
auch bei einer unzuständigen Stelle angebracht werden kann (vgl. § 84 Abs. 2 SGG). Zum anderen zeigt sich, dass
der Kläger den rechtstechnisch richtigen Rechtsbehelf des vorläufigen Rechtsschutzes erstrebt.
Gemäß § 86a Abs. 1 SGG hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung. Dies betrifft die Bewahrung bereits erfolgter
Rechtsgestaltungen, wie hier mit Dauerverwaltungsakt der Beklagten vom 03.03.2009. Die von der Antragsgegnerin
mit den involvierten Bescheiden vorgenommen Gestaltungen berühmen sich einer Kassation der erfolgten
Leistungszusage. Daran ändert auch der zweite Bescheid vom 09.07.2009 nichts. Denn er wiederholt lediglich das,
was in dem ersten Bescheid vom 09.07.2009 bereits geregelt worden ist, die Verweigerung einer Leistung bis zum
31.12.2009 aus dem Bescheid vom 03.03.2009. Bei einer anderen Betrachtungsweise könnte der Träger der
Sozialhilfe die Schutzvorkehrungen des § 86a SGG jederzeit durch Nachschieben eines einfachen
Versagungsbescheides und damit den in die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes begründeten Vertrauensschutz
aushebeln (dazu noch später).
Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung, die - wie aufgezeigt - thematisch zutreffend den vorliegenden Gegenstand
erfasst, sind die von der Ag vorgenommenen Regelungen in ihrer zeitlichen Wirkung zu unterscheiden.
Was die Vergangenheit, die Rücknahme ex tunc, betrifft, hat die Ag im Bescheid vom 10.07.2009 die sofortige
Vollziehung im Sinne von § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet. Diese formgerechte Entscheidung hat sie zutreffend
begründet. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen auf S. 4 des Bescheides. Dort ist zutreffend dargelegt,
dass ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Dies hat der Ast auch eindrucksvoll unter
Beweis gestellt, als er bei Aufdeckung des Vermögens sofort dessen Beseitigung bewerkstelligt hat, soweit ihm dies
rechtlich möglich war. Insoweit hat sich auch gezeigt, dass die Überleitung zur Sicherung der Erstattung durchaus
gerechtfertigt war. Der, im Sinne der oben aufgezeigten optimierenden Antragsauslegung, für den Ast zutreffende
Rechtsbehelf gegen die Beseitigung des Sofortvollzugs, die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 86b
Abs. 1 Nr. 2 SGG ist unbegründet. Dabei wird dem Gericht dieselbe Befugnis eingeräumt, wie sie die Verwaltung nach
§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG hat. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bedeutet mehr als das für den
Erlass des Verwaltungsakts erforderliche Interesse. Das heißt, es muss über das Interesse auf ein Zuwarten an die
endgültige Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme für die Vergangenheit und an der Erstattung hinausgehen.
Die besonderen Gründe müssen dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der
Bestandskraft vollzogen wird (vgl. Krodel, das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rn. 146). Unabhängig von der
Begründung der Ag ist dies angesichts der desaströsen Finanzlage des Klägers und seinem unkalkulierbaren
Finanzgebaren, das sich an der sofortigen Verwendung des überraschend entdeckten Vermögens zeigt, ohne Zweifel
gegeben. Danach ist eine Vollstreckung der Forderung später ernsthaft infrage gestellt.
Im Ergebnis hat damit das SG hinsichtlich der von der Beklagten für die Vergangenheit getroffenen Regelungen zu
Recht einstweiligen Rechtsschutz an sich abgelehnt. Insoweit ist daher die Beschwerde zurückzuweisen.
Die von der Beklagten vorgenommene Regelung für die Rücknahme in die Zukunft (Einstellung) unterscheidet sich
dadurch, dass kein Sofortvollzug angeordnet worden ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Bescheides
vom 10.07.2009. Die Rücknahmeentscheidung ist auch nicht zulässig ersetzt durch die weitere Entscheidung vom
09.07.2009 über die Ablehnung der Leistungen in der Zukunft. Bereits oben wurde ausgeführt, dass diese nur eine
wiederholende Verfügung darstellt. Denn Verwaltungsakte, wie hier derjenige vom 03.03.2009, entfalten
Bindungswirkung, soweit diese nicht im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X durchbrochen wird. Danach bleibt ein
Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder
durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Darüber hinaus ist der Verwaltung keine Befugnis zu einer
beliebigen Zweitentscheidung eingeräumt. Das verbietet der Grundsatz der Rechtssicherheit (Art 1, 20 Grundgesetz),
hier Vertrauensschutz für bereits gestaltete Rechtsverhältnisse. Rechtlich zulässig war demnach nur die Rücknahme
gemäß § 45 Abs. 1 SGB X. Der Beachtung der besonderen Vertrauensschutzvorkehrungen des § 45 Abs. 2 SGB X
bedurfte es im Übrigen angesichts einer Rücknahme nur für die Zukunft (ex nunc) nicht. Der weitere Verwaltungsakt
vom 09.07.2009 konnte sich demnach nur in dem von § 45 SGB X gezogenen rechtlichen Rahmen bewegen und
darüber hinaus kein originäre neues Rechtsverhältnis bewirken.
Mit dem hier festgestellten Regelungsgehalt der Bescheide vom 09.07.2009 handelt es sich aber bei der Prüfung des
einstweiligen Rechtsschutzes um keinen Antrag auf eine einstweilige Anordnung. Denn § 86 Abs. 2 S. 1 SGG räumt
die rechtsgestaltende Befugnis einer Anordnung nur ein, soweit kein Fall des Absatzes 1 (§ 86b SGG, der den
Themenkreis der aufschiebenden Wirkung regelt) vorliegt. Gemäß § 86a Abs. 1 SGG hat ein Widerspruch
aufschiebende Wirkung. Damit hat der Kläger mit seinem als Widerspruch zu wertenden Antrag beim SG den Regelfall
der aufschiebenden Wirkung herbeigeführt. Denn, was die Aufhebung für die Zukunft betrifft, liegt kein Ausnahmefall
im Sinne von § 86a Abs. 2 SGG vor. Denn hier hat die Beklagte nicht den Sofortvollzug angeordnet. Im
Leistungsgesetz selbst (SGB XII) findet sich, im Gegensatz zum SGB II, keine Sondernorm, die aufschiebende
Wirkung eines entziehenden Verwaltungsaktes entfallen lässt.
Damit tritt kraft Gesetzes die beschriebene Wirkung der Suspension ein. Damit wäre an sich ein insoweit gestellter
Antrag unzulässig; § 86b Abs. 1 SGG sieht dementsprechend auch keine Anordnungsbefugnis des Gerichts vor. §
86b Abs. 1 Nr. 2 SGG verlangt nämlich für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine Fallgestaltung, in der
Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Dennoch ist anerkannt, das bei Zweifeln,
insbesondere beim Umstand, dass die Verwaltung sich nicht an die aufschiebende Wirkung hält, ein
Feststellungsantrag zulässig ist (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. § 86a Rdnr. 8; § 86b Rdnr. 15). Daher ist hier durch
deklaratorischen Beschluss festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom
09.07.2009, der die Rücknahme für die Zukunft ausspricht, aufschiebende Wirkung hat.
Die Beschwerde des Antragstellers hat damit zum Teil Erfolg.
Ihm ist die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten vom Antragsgegner zu erstatten (§ 193 SGG). Dieser Beschluss
ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.