Urteil des LSG Bayern vom 20.11.2001

LSG Bayern: diabetes mellitus, erwerbsfähigkeit, heimat, qualifikation, erwerbstätigkeit, bluthochdruck, leistungsfähigkeit, ausbildung, versicherungsträger, berufsunfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.11.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 11 Ar 650/96 A
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 206/98
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 3. Dezember 1997 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der am 1948 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. In seiner Heimat hat er vom 01.07.1964 bis
30.04.1969 und vom 01.10.1984 bis 17.05.1994 insgesamt 12 Jahre, 5 Monate und einen Tag Versicherungszeiten
zurückgelegt. In seiner Heimat ist er als Invalide der 1. Kategorie anerkannt und bezieht seit 18.05.1994
Invalidenrente vom Versicherungsträger Kroatiens.
Vom 17. März 1975 bis 20. Oktober 1977 nahm er an einer 640 Unterrichtsstunden umfassenden Ausbildung zum
Lkw-Berufskraftfahrer im Ausbildungszentrum für Straßenverkehrsberufe in Zagreb teil und hat am 16.10.1977
erfolgreich die Fachprüfung bestanden.
Seit 19.06.1969 war der Kläger in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt und hat hier bis 15.07.1984 als
Kraftfahrer in den verschiedensten Industriezweigen gearbeitet. Zunächst war er vom 19.06.1969 bis 14.10.1974 in
einem Betonwerk im Produktionsbereich des Betonfertigers als Maschinenführer mit einer Anlernzeit von 3 Monaten
beschäftigt und von Mai 1978 bis Januar 1981 als Mischerfahrer in demselben Betrieb. Dabei handelt es sich um eine
angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von drei bis vier Wochen. Zwischenzeitlich war hatte Kläger in den Jahren
1975 bis 1978 als Omnibusfahrer gearbeitet. Vom 01.04.1981 bis 31.12.1983 war er sodann in einem Kranservice als
Kraftfahrer tätig und anschließend bis 15.07.1985 erneut als Kraftfahrer. Zu den jeweiligen Tätigkeiten bzw. der
Qualifikation und Entlohnung der Tätigkeiten im Einzelnen konnte die Beklagte für die Zeit ab 01.04.1981 ermitteln,
dass der Kläger als Kraftfahrer tätig gewesen war. In der Zeit vom 21.02.1979 bis 20.01.1981 war der Kläger nach der
Ansicht seines Arbeitgebers mit ungelernten Arbeiten beschäftigt als Fahrer eines Transport-Betonmisch-Fahrzeuges.
Weitere Einzelheiten, insbesondere zur Frage der Entlohnung der letzten Arbeitsverhältnisse konnten weder durch die
Beklagte noch durch das Sozialgericht ermittelt werden.
Am 11.05.1994 beantragte der Kläger über den Versicherungsträger seiner Heimat bei der Beklagten Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit.
Im Gutachten der Invalidenkommission Zagreb vom 13.10.1994 beurteilten die Kommissionsärzte M.M. und D.R. den
Kläger nur noch für eine zeitlich eingeschränkte Tätigkeit unterhalbschichtig in der Lage. Die Beklagte ließ den Kläger
in der Zeit vom 23. bis 25.10.1995 in ihrer ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg untersuchen und seine
Erwerbsfähigkeit begutachten. Auf nervenärztlchem Fachgebiet stellte Dr.A. gelegentliche Konzentrationsstörungen
ohne wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit fest. Auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet sei
die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht wesentlich eingeschränkt. Er könne seine zuletzt in der Heimat ausgeübte
Tätigkeit als Busfahrer vollschichtig verrichten. Von Seiten des inneren Fachgebietes wurden als
Gesundheitsstörungen ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus ohne organische Folgeerkrankungen, ein arterieller
Bluthochdruck ohne Ausgleichsstörungen des Kreislaufs bei Übergewicht, wirbelsäulenabhängige Beschwerden mit
Aufbraucherscheinungen ohne Funktionseinschränkung, eine beginnende Kniegelenksarthrose sowie nebenbefundlich
eine Fettstoffwechselstörung mit unkomplizierter Fettleber, Innenohrschwerhörigkeit rechts und eine
Bauchwandschwäche festgestellt. Zusammenfassend beurteilte Dr.S. in seinem schriftlichen Gutachten vom
06.11.1995 den Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten bis mittelschweren Arbeiten ohne
Nachtschicht und ohne Akkord mit der Möglichkeit der Einhaltung einer Diabetesdiät in der Lage. Als Berufskraftfahrer
solle der Kläger nicht mehr tätig sein.
Mit Bescheid vom 20.11.1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag daraufhin ab. Der Kläger sei weder berufs- noch
erwerbsunfähig.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 1996 zurück. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig,
da er noch vollschichtig leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne. Ein Berufsschutz als Facharbeiter
stehe dem Kläger nicht zu, da nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger als Kraftfahrer zum Facharbeiterlohn
beschäftigt gewesen sei.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat zur beruflichen
Qualifikation eine Auskunft der K.-Betonwerke, wo der Kläger von 1969 bis 1974 und von 1978 bis 1981 beschäftigt
gewesen war, eingeholt. Weitere Ermittlungen zu den übrigen Arbeitsverhältnissen des Klägers waren erfolglos, weil
die jeweiligen Arbeitgeber postalisch nicht mehr erreichbar gewesen sind. Zum Beweis seiner fachlichen Qualifikation
hat der Kläger sein Prüfungszeugnis zum Berufskraftfahrer aus Kroatien vorglegt sowie Kopien aus dem
Versicherungsnachweisheft, aus denen sich ergibt, dass der Kläger in Deutschland seit 1975 mit Kraftfahrtätigkeiten
beschäftigt gewesen war, die von den jeweiligen Arbeitgebern nach den dort verzeichneten Schlüsselzahlen teilweise
als Facharbeiten und teilweise als ungelernte Arbeiten qualifiziert sind.
Das Sozialgericht hat zum beruflichen Leistungsvermögen Gutachten der Ärztin für Psychiatrie Dr.U.M. und der Ärztin
für Sozialmedizin Dr.T. vom 01.12.1997 eingeholt. Dr.M. hat in ihrem Gutachten eine Kopfschmerzsymptomatik bei
hypertensiven Krisen, eine beginnende Polyneuropathie bei Diabetes und gelegentlich Konzentrationsstörungen ohne
wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit festgestellt. Mit Rücksicht auf diese Gesundheitsstörungen sei der
Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage. Besondere
nervliche Belastungen, Zeitdruck oder Nacht- oder Wechselschicht seien nicht mehr zumutbar. Dr.T. hat ferner eine
insulinpflichtige Zuckerstoffwechselstörung mit beginnender Mediasklerose und Polyneuropathie, ein Übergewicht mit
Fettstoffwechselstörung und Fettleber, einen Bluthochdruck mit Rückwirkungen auf das Herz ohne
Herzleistungsminderung, eine Schwerhörigkeit rechts mit Tinnitus und rezidivierenden Wirbelsäulenbeschwerden
festgestellt. Die Art und Schwere dieser festgestellten Gesundheitsstörungen seien nicht geeignet, eine zeitliche
Minderung des beruflichen Leistungsvermögens zu begründen. Es seien dem Kläger noch leichte Arbeiten im Gehen,
Stehen und Sitzen, zu ebener Erde, ohne Lärmbelästigung, Zeitdruck, Wechsel- oder Nachtschicht mit der
Möglichkeit der Einnahme regelmäßiger Mahlzeiten vollschichtig möglich. Die Tätigkeit eines Kraftfahrers sei ihm
nicht mehr zuzumuten.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 3. Dezember 1997 die Klage darauf abgewiesen. Angesichts des verbliebenen
Leistungsvermögens sei der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig. Dagegen wendet sich der Kläger mit der
Berufung, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt.
Der Senat hat ärztliche Gutachten zum beruflichen Leistungvermögen auf innerem, neurologischem und
orthopädischem Fachgebiet eingeholt. In seinem orthopädischen Gutachten vom 05.05.2001 hat Dr.F. von Seiten
seines Fachgebietes Verschleißerscheinungen an der Hals-, Brust und Lendenwirbelsäule sowie beginnende
Verschleißerscheinungen an den Kniegelenken beidseits festgestellt. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger noch zu
mittelschweren körperlichen Arbeiten vollschichtig in der Lage und wegen der von Seiten seines Fachgebietes zu
beurteilenden Gesundheitsstörungen sei ihm auch aus medizinischer Sicht uneingeschränkt die Tätigkeit als
Berufskraftfahrer möglich.
Dr.K. hat in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 04.05.2001 eine leichte beginnende diabetische Polyneuropathie
und eine Neurasthenie festgestellt. Durch diese Gesundheitsstörungen sei das berufliche Leistungsvermögen des
Klägers nur gering beeinträchtigt. Leichte bis teilweise mittelschwere körperliche Arbeiten seien dem Kläger - auch als
Berufskraftfahrer - noch möglich. Eine Tätigkeit als Pförtner an verkehrsreichen Eingängen sei dem Kläger ebenfalls
möglich.
In seinem internistischen Gutachten vom 28.05.2001 hat Dr.E. eine koronare Herzerkrankung bei Zustand nach
Anteroseptalinfarkt im Dezember 1999, mittelgradig eingeschränkte Pumpfunktion, einen insulinpflichtigen Diabetes
mit peripherer diabetischer Polyneuropathie, einen arteriellen Bluthochdruck, das Vollbild eines metabolischen
Syndroms festgestellt und den Verdacht auf Hörminderung rechts geäußert. Durch diese Gesundheitstörungen sei der
Kläger zwar bereits deutlich in seinem beruflichen Leistungsvermögen beeinträchtigt. Es seien ihm jedoch noch
leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig ohne Nachtschicht, Akkord oder dauerhaft im Gehen oder Stehen oder
überwiegend im Freien zuzumuten. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger beispielsweise als Pförtner an verkehrsreichen
Eingängen noch einsetzbar, nicht mehr jedoch als Berufskraftfahrer.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 3. Dezember 1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. November
1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise ab 01.01.2001 wegen
Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den
Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da der Kläger
keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 a.F. des Sechsten
Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) oder ab 01.01.2001 wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI i.d.F. des
Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 hat.
Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgeetzes (SGG) vollinhaltlich den
Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Landshut an und sieht insoweit von der
erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend mit dem
Ergebnis der Beweisaufnahme nach den geltenden Rechtsvorschriften entschieden.
Ergänzend dazu ist lediglich auszuführen, dass die weiteren Ermittlungen des Senates das vom Sozialgericht
gewonnene Beweisergebnis bestätigen und damit die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts weiterhin gelten.
Danach ist der Kläger noch immer zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten des
allgemeinen Arbeitsmarktes und damit, wie die ärztlichen Sachverständigen in ihren Gutachten für den Senat
ausdrücklich ausführen, beispielsweise als Pförtner in der Lage. Eine derartige Tätigkeit ist dem Kläger angesichts
seiner beruflichen Qualifikation und seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland auch dann zumutbar,
wenn man ihn in den oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeitnehmers wie einen gelernten
Berufskraftfahrer zuordnet (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. April 2001, Az.: B 13 RJ 61/00 R). Tatsachen,
die den Berufsschutz eines Facharbeiters mit einer Ausbildung von über zwei Jahren begründen könnten, sind nicht
nachgewiesen. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung besteht daher
nicht.
Die Berufung gegen das Urteil dieses Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.