Urteil des LSG Bayern vom 26.04.2007

LSG Bayern: anhaltende somatoforme schmerzstörung, verschlechterung des gesundheitszustandes, fibromyalgie, erwerbsfähigkeit, rente, psychotherapeutische behandlung, reaktive depression

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.04.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 16 RA 545/00
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 4125/03
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1950 geborene Klägerin wurde von 1965 bis 1968 zur Verwaltungsangestellten ausgebildet und war anschließend
bis September 1970 überwiegend als Schreibkraft sowie zuletzt von September 1987 bis zum Eintritt einer
langfristigen Arbeitsunfähigkeit am 4. September 1995 wegen Arthropathie in Teilzeit (20 Stunden pro Woche) in der
EDV-Firma ihres Ehemannes als Bürokraft sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Nach Angaben ihrer damaligen
Bevollmächtigten (Schreiben vom 27. Juli 1998) beschäftigte das Unternehmen schwankend zwischen ein und vier
Mitarbeiter. Die Aufgaben der Klägerin umfassten den Telefondienst, die Erstellung von Angeboten nach Vorgaben,
die Abwicklung der Fakturierung und der Finanz- und Lohnbuchhaltung sowie die Erledigung des gesamten
Schriftwechsels. Eigene Entscheidung konnten nur innerhalb dieser Aufgabengebiete getroffen werden. Eine Befugnis
zur Auftragsannahme oder eine Anweisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern bestanden nicht.
Bei der Klägerin wurde im Mai 1998 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt. Der Versicherungsverlauf vom
30. September 2003 weist Versicherungszeiten (zuletzt wegen Sozialleistungsbezug) bis März 1997 auf. Seit April
1996 bezieht die Klägerin eine private Berufsunfähigkeitsrente.
Nach Angaben der Klägerin traten bei ihr erstmals 1983/1984 Gleichgewichtsstörungen mit Schwindel auf. 1991 litt sie
unter Unruhegefühl und Aufregung sowie kurzen Bewusstlosigkeiten mit vorangehendem Drehschwindel, Übelkeit und
Erbrechen. Bei ihr wurden damals multiple Allergien bei allergischer Raynaud-Konjunkivitis und Bronchitis
(insbesondere auf Blütenstaub, Hausstaubmilben und Katzen) festgestellt. Im November 1991 wurde bei einem
klinischen Aufenthalt ein psychovegetatives Syndrom diagnostiziert, der Verdacht auf eine chronische Psychose
geäußert sowie Arthrose an beiden Händen festgestellt. Außerdem bestand anamnestisch seit 1991 eine Anorexie.
Anlässlich eines stationären Aufenthalts 1993 wegen allergischer Beschwerden wurden eine ausgeprägte Raynaud-
Symptomatik (anfallsweise auftretende Ischiämiezustände, vorzugsweise an den Fingern, die durch Schadstoffe und
psychische Belastung ausgelöst werden können, beim sekundären Syndrom auch durch Traumen oder
Begleiterscheinung bestimmter somatischer Erkrankungen, die bei der Klägerin aber nicht festgestellt wurden) und
eine Heberdenarthrose der Hände diagnostiziert. Eine chronische Polyarthritis, eine HLA-B 27-assoziierte Arthritis
oder eine Kollagenose wurden ausgeschlossen. Wegen der Anorexie stand die Klägerin damals drei Jahre lang in
psychologischer Behandlung. Seit Juni 1992 erfolgte eine regelmäßige Schmerztherapie bei dem Orthopäden Dr. L. ,
der erstmals im Dezember 1995 die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms stellte. Zur Anwendung kamen
insbesondere Chirotherapie und Infiltrationsanästhesie. 1996/1997 erfolgte in der E.-Clinic eine
Entgiftungsbehandlung. Am 30. Januar 1997 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf stationäre
medizinische Leistungen zur Rehabilitation wegen ihrer auf Umweltbelastungen zurückzuführenden Beschwerden.
Die Beklagte ließ die Klägerin daraufhin durch den Orthopäden und Rheumatologen Dr. S. (Gutachten vom 28. August
1997) ambulant begutachten. Bei dieser Begutachtung gab die Klägerin an, sie leide seit 1990 unter
Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Lendenwirbelsäule (LWS) und bei alltäglichen Bewegungen auftretenden
plötzlichen Schmerzen im Bereich des gesamten Rückens. Diese Beschwerden träten aber auch beim Liegen auf.
Gelegentlich bestünden Taubheitsgefühle an der linken Ferse oder der linken Großzehe. Bei Blockaden an der
Halswirbelsäule (HWS) komme es zu helmartig ausstrahlenden Kopfschmerzen bis in die Stirnregion sowie zu
Ohrgeräuschen links. 1991 seien Schmerzen im linken Zeigefinger, in der Folgezeit an sämtlichen Fingergelenken
beider Hände mit wiederholten Schwellungen und insbesondere morgendlicher Steifigkeit aufgetreten. Seit drei Jahren
leide sie auch an Kniegelenksbeschwerden beidseits, insbesondere beim Treppensteigen und längeren Autofahrten,
seit zwei bis drei Jahren an Ellenbogengelenksbeschwerden beidseits, die insbesondere bei Bewegung aufträten, seit
zwei Jahren an Schmerzen in der rechten Großzehe und seit einigen Wochen an Schmerzen in den Handgelenken.
Außerdem bestünden Schmerzen im Bereich des linken Schlüsselbeins und über den Rippenbögen beidseits.
Die Klägerin gab an der HWS schon bei geringsten Berührungen und geringsten passiven Bewegungen Schmerzen
an, demonstrierte die aktive Beweglichkeit jedoch regelrecht. Auch an den Schultergelenken war die aktive
Beweglichkeit unter Schmerzangabe regelrecht bei flüssigem Schürzen- und Nackengriff. Die Beweglichkeit der
Ellenbogengelenke war aktiv und passiv schmerzfrei regelrecht. An den Händen fand sich eine mittelgradige
Beschwielung rechts bei Rechtshändigkeit. An der linken Hand war der Spitzgriff zwischen Daumen und Kleinfinger
bei bestehender Beugehaltung im Endgelenk des Kleinfingers eingeschränkt, die aktive Beweglichkeit der Hände im
Übrigen regelrecht. Die Beweglichkeit der LWS und BWS war allenfalls endgradig eingeschränkt (FBA 5 cm, Ott
30/33, Schober 10/15). Der neurologische Befund war - wie auch an der HWS - unauffällig. Auch die Kniegelenke
wiesen eine regelrechte aktive Beweglichkeit bei seitengleich kräftiger Beschwielung der Fußsohlen auf. An den
Füßen fand sich lediglich eine beginnende Arthrose im Großzehengrundgelenk rechts. Dr. S. führte aus, bei der
Untersuchung sei eine deutliche Diskrepanz zwischen den geklagten multiplen Beschwerden und den festgestellten
Befunden aufgefallen.
Er diagnostizierte ein rezidivierendes Cervicalsyndrom mit wiederholten Blockierungen der HWS, Periarthritis
humeroscapularis tendinotica beidseits, radiale Epicondylopathien beidseits, Herberden- und Bouchard-Arthrosen
beider Hände, rezidivierende Dorsalgien und tiefsitzende Kreuzschmerzen, Chondropathia patellae vom Dysplasietyp
beidseits und Arthralgien des Großzehengrundgelenks rechts. Trotz der eher geringen Funktionseinschränkungen hielt
er die Klägerin nicht mehr für fähig, als kaufmännische Angestellte vollschichtig tätig zu sein. Eine stationäre
Rehabilitation sei aber noch nicht sinnvoll. Zunächst solle eine mögliche rheumatische Erkrankung ausgeschlossen
und anschließend geklärt werden, ob nicht eine Maßnahme in einer psychosomatisch oder psychotherapeutisch
orientierten Klinik von größerem Nutzen wäre.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin eine stationäre medizinische Leistung zur Rehabilitation im Rheumazentrum Bad
A. (Bescheid vom 23. Juni 1998). Die Klägerin trat diese Maßnahme aber wegen Darminfektion, Knieoperation und
Leukämieverdacht mehrfach nicht an und teilte schließlich mit, Rehabilitationsmaßnahmen seien aussichtslos.
Deshalb sei vorrangig über den zwischenzeitlich am 31. März 1998 gestellten Rentenantrag zu entscheiden.
Aufgrund dieses Antrags veranlasste die Beklagte eine weitere ambulante Begutachtung der Klägerin durch den
Orthopäden Dr. S. (Gutachten vom 7. Februar 2000). Diese gab bei der Untersuchung an, seit 1991 sei der linke
Zeigefinger dick und schmerzhaft. Seit etwa 1992 leide sie unter zunehmenden Schmerzen und Verspannungen im
Nackenbereich und Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule, die manchmal in die Rippen und das Schlüsselbein
einstrahlen würden. Lähmungen oder eine Schwäche der Arme und Beine seien bisher nicht aufgefallen, doch würden
manchmal die Innenseite des linken Oberschenkels und der linke Fuß gefühllos. Sie renke sich häufig Wirbel aus und
leide unter Kopfschmerzen sowie Rauschen im linken Ohr. Sobald die HWS eingerenkt wäre, bilde sich das
Ohrgeräusch zurück. Die End- und Mittelgelenke beider Hände seien schmerzhaft aufgetrieben und ihre Greiffähigkeit
vermindert. Seit einigen Jahren würde auch die rechte Großzehe schmerzen. Seit einer Meniskusoperation links 1998
könne sie morgens keine Treppe steigen und sich nicht mehr hinknien. Auch das rechte Kniegelenk sei inzwischen
schmerzhaft. Seit einem dreiviertel Jahr habe sie auch Schmerzen an der linken Schulter, seit einigen Wochen an der
LWS neuartige, nicht näher bezeichnete Schmerzen. Manchmal würden auch die Handgelenke schmerzen.
Bei der Untersuchung zeigte die Klägerin ein unauffälliges Gangbild. Das Aus- und Anziehen erfolgte schnell,
problemlos und unter Heben der Arme über die Schulterhöhe. An der Wirbelsäule fand sich kein Druck- oder
Bewegungsschmerz, jedoch eine erhöhte Muskelspannung im Nackenbereich und ein deutlicher Muskelhartspann an
der LWS. Gegenüber der Voruntersuchung zeigte die Klägerin einen FBA von 20 cm bei einem Ott von 30/32 und
einem Schober von 10/15. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule war nur an der HWS endgradig eingeschränkt, entsprach
aber auch insoweit dem Altersdurchschnitt. Auch an den Schultern fand sich bei Druckschmerzen an der langen
Bizepssehne sowie dem großen und kleinen Rollhügel beidseits keine signifikante Bewegungseinschränkung.
Allerdings wurde der Nacken- und Schürzengriff sowie der Überkopfgriff bei dieser Untersuchung links endgradig
eingeschränkt demonstriert. Die Beweglichkeit der Ellenbogengelenke war ebenso wie an den Handgelenken
altersentsprechend geringfügig eingeschränkt. Bezüglich der Fingerbeweglichkeit ergab sich eine Einschränkung bei
der Kontraktion, da sämtliche Fingerkuppen der Langfinger die distale quere Hohlhandfalte nicht ganz erreichten,
während die Streckung der Finger unbeeinträchtigt war. Die Gelenkkonturen waren äußerlich unauffällig und die
Prüfung der groben Kraft ergab keinen pathologischen Befund. Auch die Beweglichkeit der Hüftgelenke zeigte sich
nicht signifikant eingeschränkt. Rollhügel und Leisten waren schmerzfrei. Die Kniegelenke waren äußerlich reizlos mit
leichtem, linksbetontem Verschiebeschmerz der Kniescheibe und Zeichen für einen Knorpelschaden im Bereich der
Kniescheibenrückfläche. Die Beweglichkeit war regelrecht. An den Sprunggelenken zeigte sich links eine geringe
Bewegungseinschränkung sowie an beiden Großzehengrundgelenken eine deutlich verminderte Beweglichkeit. Der
neurologische Befund war - wie bei Dr. S. - unauffällig.
Dr. S. diagnostizierte ein Subacromialsyndrom links bei multiplen Enthesiopathien im Sinne einer Kettentendinose
beidseits, ein statisch funktionelles HWS-, LWS- und BWS-Syndrom, Senk-Spreizfüße mit Hallux rigidus rechtsbetont
und beidseitige Heberdenarthrosen. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin noch vollschichtig als kaufmännische
Angestellte tätig sein könne. Körperlich leichte Arbeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten sowie ohne
Arbeiten, die Überkopf, über Schulterhöhe oder in Augenhöhe (Armhaltearbeiten) ausgeführt werden, ohne
Zwangshaltung, häufiges Bücken oder besondere Anforderungen an die Greiffähigkeit der Hände seien der Klägerin
möglich.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 31. März 1998 mit der Begründung ab, die Klägerin könne im
bisherigen Berufsbereich weiterhin vollschichtig tätig sein. Daher liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor
(Bescheid vom 9. März 2000).
Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt mit der Begründung, die Beklagte habe sich mit dem Krankheitsbild
der Fibromyalgie nicht auseinandergesetzt. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. sei nicht verwertbar, da
bereits fundamentale Daten wie Körpergröße und Gewicht der Klägerin fehlerhaft seien. Dass bei der Klägerin ein
Fibromyalgiesyndrom vorliege, ergebe sich aus einem im Rechtsstreit der Klägerin gegen ihre private
Krankenversicherung erstatteten Gutachten der Universitätsklinik E. - Medizinische Klinik I - vom 18. November 1997.
Die Beklagte kündigte an, die Klägerin internistisch/rheumatologisch und neurologisch-psychiatrisch begutachten zu
lassen. Nachdem die Klägerin jedoch jede weitere Begutachtung abgelehnt hatte, wies die Beklagte den Widerspruch
zurück (Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2000). Nach Aktenlage sei der angefochtene Bescheid nicht zu
beanstanden.
Mit der am 21. November 2000 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat die
Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe in Verkennung des bei ihr vorliegenden Fibromyalgiesyndroms eine
tendenziöse Gutachterauswahl getroffen. Ihre toxischen und psychischen Belastungen würden ignoriert. Sie reagiere
auf diverse Schmerzmittel allergisch und leide seit 1990 unter multiplen Schmerzen an der Wirbelsäule und den
Gelenken.
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. L. (Orthopäde), Dr. R. (Allgemeinmediziner) und Prof. Dr. Dr.
B. (Leiter der früheren H.-Klinik) eingeholt und die Klägerin ambulant durch den Orthopäden und Schmerztherapeuten
Dr. M. (Gutachten vom 25. Februar 2002 mit ergänzender Stellungnahme vom 6. November 2002), den Psychiater
und Neurologen Dr. H. (Gutachten vom 17. April 2002) sowie den Internisten und Arbeitsmediziner Dr. S. (Gutachten
vom 28. Mai 2002) begutachten lassen.
Dr. M. hat ein Fibromyalgiesyndrom und eine Polyarthrose der Hände diagnostiziert und die Klägerin noch für fähig
erachtet, leichte Tätigkeiten vorzugsweise im Wechselrhythmus oder im Sitzen in temperierten geschlossenen
Räumen ohne besondere Belastung der Wirbelsäule und ohne besondere Anforderung an die Gebrauchsfähigkeit der
Hände im Hinblick auf den Umgang mit Gewichten und ausgeprägt feinmotorische Tätigkeiten vollschichtig zu
verrichten. Schreibarbeiten an PC seien der Klägerin zumutbar.
Dr. H. hat eine remittierte rezidivierende depressive Störung, eine Somatisierungsstörung, Polyarthrosen und eine
Fibromyalgie diagnostiziert und sich der Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr. M. angeschlossen. Darüber
hinaus sollten Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, insbesondere unter Zeitdruck oder Schichtbetrieb,
nicht mehr zugemutet werden.
Unter Einbeziehung der Vorgutachten der Sachverständigen Dr. M. und Dr. H. ist Dr. S. zu dem Ergebnis gekommen,
dass der Klägerin weiterhin vollschichtig leichte Arbeiten als kaufmännische Angestellte ohne ausschließliche
Schreibtätigkeit am PC möglich seien. Er hat sich insoweit auch bezüglich der qualitativen Leistungseinschränkungen
insbesondere der Einschätzung des Sachverständigen Dr. M. angeschlossen und darauf hingewiesen, dass die
Tätigkeit als kaufmännische Angestellte auch Arbeiten wie Telefonate, Ablage und die Prüfung von Unterlagen
beinhalte, somit keine ausschließliche Schreibtätigkeit am PC sei. Aufgrund eines hyperreagiblen Bronchialsystems
sollte ergänzend zu den bisherigen qualitativen Leistungseinschränkungen eine Exposition gegenüber
atemwegsreizenden Arbeitsstoffen vermieden werden. In Übereinstimmung mit den Vorgutachtern hat Dr. S. die
Möglichkeit einer Besserung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit verneint.
Die Klägerin hat einen Arztbrief des Chirurgen Dr. K. (vom 17. August 2002) sowie ein in ihrem Auftrag vom Chirurgen
Prof. Dr. H. erstelltes Gutachten (vom 31. Januar 2003) zur unfallversicherungsrechtlichen Beurteilung der
Funktionseinschränkungen der Hände vorgelegt und eingewandt, aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der
Hände seien ihr kaufmännische Tätigkeiten und insbesondere Schreibarbeiten am PC nicht mehr möglich. Auch das
Krankheitsbild der Fibromyalgie sei verharmlosend dargestellt und bei der Leistungseinschätzung nicht hinreichend
berücksichtigt worden.
Das SG hat sich der Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen angeschlossen und die Klage abgewiesen (Urteil
vom 27. Februar 2003, zugestellt am 2. Juni 2003). Vom erlernten Beruf der Verwaltungsfachangestellten habe sich
die Klägerin 1975 aus anderen als gesundheitlichen Gründen gelöst. Aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
kaufmännische Angestellte und der von der Klägerin hierzu gemachten Angaben sei sie innerhalb des vom
Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas der Gruppe der Angelernten mit einer Ausbildungs- oder
Anlernzeit von drei bis 24 Monaten einzuordnen. Eine solche Tätigkeit könne die Klägerin aufgrund des festgestellten
Leistungsvermögens aber weiterhin verrichten, denn sie sei weder mit gewichtsbelastenden noch ausgeprägt
feinmotorischen Tätigkeiten verbunden. Notwendige Schreibarbeiten am PC seien ihr auch unter Berücksichtigung der
Funktionseinschränkungen der Hände weiterhin möglich.
Dagegen hat die Klägerin am 11. Juni 2003 (Eingang beim SG) Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen,
ihr Zustand habe sich seit Juli 2002 (nach der letzten Begutachtung) verschlechtert. Sie habe Schmerzen am ganzen
Körper, vor allem in den End- und Mittelgelenken der Finger. Die ganze Wirbelsäule würde sich immer wieder
ausrenken, was bei der HWS mit starken Kopfschmerzen verbunden sei. Gelegentlich verspüre sie ein starkes
Pfeifen und Rauschen im linken Ohr. Die Beschwerden hätten zu einem höheren Schmerzmittelverbrauch geführt.
Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. L. (vom 5. November 2003) und Dr. R. (vom 13. Januar
2004) beigezogen und die Klägerin ambulant durch den Neurologen und Psychiater Dr. M. (Gutachten vom 6.
September 2004 sowie ergänzende Stellungnahmen vom 2. Dezember 2004 und 3. März 2005) sowie auf Antrag der
Klägerin durch den Internisten und Rheumatologen Dr. S. (Gutachten vom 10. September 2006 mit ergänzender
Stellungnahme vom 1. Februar 2007) begutachten lassen.
Während Dr. M. keine Veränderung der für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit maßgebenden
Gesundheitsstörungen festgestellt und sich der Leistungsbeurteilung der Vorgutachter angeschlossen hat, hat Dr. S.
ausgeführt, unabhängig von der Zuordnung des Beschwerdebildes der Klägerin zur Diagnose einer Fibromyalgie oder
eines chronischen Schmerzsyndroms seien die damit verbundenen weitreichenden Einschränkungen bei den
bisherigen Begutachtungen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Aufgrund seiner langjährigen klinischen Erfahrung
und der Einschätzung der bisher behandelnden Ärzte könne die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch
leichte Tätigkeiten nur noch weniger als halbschichtig ausüben. Allerdings bestünden hier noch Therapiemöglichkeiten
in Form einer mehrwöchigen Behandlung mit trizyklischen Antidepressiva oder anderen Medikamenten. Außerdem
benötige die Klägerin alle 80 Minuten eine zusätzliche Pause von 10 Minuten.
Der beratungsärztliche Dienst der Beklagten hat zum Gutachten des Sachverständigen Dr. S. im Wesentlichen
eingewandt, die erhobenen Befunde und die zur Beurteilung der Schwere der Schmerzstörung erforderlichen Angaben
über bestehende Auswirkungen auf Alltag, Freizeit und Familie würden die getroffene Leistungsbeurteilung nicht
stützen (Bl.206 LSG-Akte).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2003 sowie den Bescheid vom 9. März 2000 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund des
Antrags vom 31. März 1998 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Renten- und Rehabilitationsakten der Beklagten sowie die Akten des SG beigezogen. Zur
Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht
begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 9. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.
Oktober 2000, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 31. März 1998 Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 27. Februar
2003 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
Erwerbsminderung.
Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der
bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), da sie den zugrunde liegenden Rentenantrag vor dem 3. April
2001 gestellt hat und Rente auch für Zeiten vor dem 1. Januar 2001 begehrt (§ 300 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 26 Abs. 3
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Soweit ein Anspruch auf Rente erstmals für Zeiten nach dem 31. Dezember
2000 in Betracht kommt, richtet sich der Anspruch nach den Vorschriften des SGB VI in der ab 1. Januar 2001
geltenden Fassung (n.F.).
Nach § 43 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen
Berufsunfähigkeit, wenn sie
1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähig keit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine
versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit
erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht erfüllt. Zwar hat sie die allgemeine Wartezeit (§§ 50 Abs.1 Satz 1,
51 Abs.1 SGB VI) erfüllt. Bei ihr liegt jedoch keine Berufsunfähigkeit vor.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von
Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die
Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind.
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 SGB VI a.F.).
Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige
Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte, nicht nur vorübergehende
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist,
wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246
Nrn. 130, 164). Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit aber nur
dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar und für ihn sowohl
gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach
der Wertigkeit des bisherigen Berufes.
Ist der Versicherte nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI, so liegt auch keine Erwerbsunfähigkeit nach
§ 44 SGB VI vor (vgl. BSG Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 61/00 R -).
Zur Begründung kann auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden (§ 153 Abs. 2
SGG). Das SG ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass das Leistungsvermögen der Klägerin in erster Linie
durch das bei ihr diagnostizierte Fibromyalgiesyndrom sowie die arthrotischen Veränderungen der Hände
beeinträchtigt wird. Dies ergibt sich in Übereinstimmung mit den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten der
Sachverständigen Dr. S. und Dr. S. aus den vom SG eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. M. , Dr. H. und
Dr. S ...
Die anamnestischen Angaben der Klägerin gegenüber Dr. M. entsprachen den Vorgutachten wobei die Klägerin
ergänzend angab, sie habe zunächst keine Medikamente einnehmen wollen und später u.a. Cortisoninjektionen
erhalten. Um das Jahr 2000 hätten ihre Beschwerden stark zugenommen. Sie habe bis zu acht Tramadol-Kapseln und
vier bis sechs Tetrazepam-Tabletten täglich eingenommen. Sie habe dann zufällig Prof. Dr. Dr. B. kennengelernt, der
sie im Juli 2000 am linken Ellenbogen operiert habe. Einen Tag zuvor habe sie einen Hörsturz erlitten, der jedoch
nach der Narkose besser gewesen sei. Nach der Operation habe sie am gesamten linken Arm keine Schmerzen mehr
gehabt. Auch die Rippenbeschwerden seien besser geworden. Ein ähnlicher Eingriff am rechten Unterschenkel im
Januar 2001 sei nicht ganz so erfolgreich verlaufen, habe jedoch auch hier zu einer Beschwerdebesserung geführt. In
den letzten Jahren habe sie sich immer wieder die Wirbelsäule ausgerenkt und sei dann erfolgreich chirotherapeutisch
behandelt worden. Auch diese Beschwerden hätten sich nach den operativen Eingriffen etwas gebessert. Sie brauche
lediglich zwei bis vier Tramadol-Tabletten und eine Tetrazepam-Tablette täglich. Ebenso hätten sich ihre
Darmprobleme (Blähungen, dicker Bauch, häufiger Stuhlgang) gebessert. Zur Zeit erfolge eine Behandlung mit
Chirotherapie, Lokalanästhesien und Medikamenten sowie gelegentlichen Cortisongaben. Außerdem führe sie
Fingerübungen durch. Bestrahlungen, Kälte- und Wärmeanwendungen sowie krankengymnastische Übungen hätten
keine große Besserung erbracht. Die Entgiftung 1996 habe ihr nicht viel geholfen, die Laborwerte seien aber teilweise
besser geworden. 1998 sei das Wohnhaus wegen Formaldehydbelastung saniert worden. Zum
Untersuchungszeitpunkt habe sie vor allem Probleme mit den Fingern, deren Feinmotorik gestört sei. Ihr fielen Dinge
aus den Händen, sie könne sich die Schuhe nicht binden und keine Münzen mehr greifen. Auch die Wirbelsäule tue
ständig weh, sie habe am rechten Oberarm Sehnenprobleme, weiterhin Darmprobleme und neige zu Kopfschmerzen.
Gegen Antiphlogistika sei sie allergisch und Antidepressiva habe sie nie erhalten.
Die körperliche Untersuchung ergab an der Wirbelsäule keinen Klopfschmerz, keinen erhöhten Tonus der
Rückenstrecker, aber Druckschmerzen am Beckenkamm und der HWS. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule war in
allen Abschnitten altersentsprechend frei bei einem FBA von 1 cm, Ott von 30/32,5 und Schober von 10/14. An den
Schultergelenken fanden sich Druckschmerzen über der langen Bizepssehne beidseits und dem Tuberculum majus
links bei freier aktiver und passiver Beweglichkeit. An den Ellenbogengelenken bestand Druckschmerz über dem
Epicondylus radialis bei ebenfalls freier Gelenkbeweglichkeit. Auch die Beweglichkeit der Handgelenke war regelrecht.
An den Fingergelenken fanden sich ausgeprägte Polyarthrosen mit Heberdenknoten an den Fingern 2 bis 5 beidseits,
mäßigen Bouchard-Arthrosen und einem Streckdefizit der Endgelenke insbesondere am Kleinfinger beidseits.
Linksseitig war der Faustschluss langsam vollständig möglich, rechts unvollständig. Die Hüftgelenke waren bei
leichtem Leistendruckschmerz beidseits frei beweglich, ebenso wie die Kniegelenke sowie die oberen und unteren
Sprunggelenke. Die neurologische Untersuchung war durchgehend unauffällig. Die Fibromyalgiediagnostik nach den
Kriterien des ACR ergab lediglich sieben schmerzhafte Tenderpoints. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und
der vegetativen Begleiterscheinungen hat Dr. M. aber die Diagnose einer Fibromyalgie als hinreichend wahrscheinlich
bestätigt. Zusammenfassend hat er ausgeführt, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei in erster Linie durch die
erkennbaren Veränderungen der Hände beeinträchtigt. Außerdem führe die Fibromyalgie mit ihren nachvollziehbaren
wechselhaften Beschwerden an Wirbelsäule und Extremitäten zu einer Einschränkung der körperlichen
Leistungsfähigkeit im Hinblick auf gewichtsbelastende oder ständig monotone Bewegungsabläufe.
Bei Dr. H. gab die Klägerin u.a. an, 1991 sei es nach dem Einzug ihrer Mutter in das Haus der Familie zu erheblichen
Spannungen zwischen ihr und ihrer Mutter gekommen. In dieser Zeit entwickelten sich neben einer Anorexie die
wesentlichen Beschwerden der Klägerin mit Ausnahme der bereits 1990 beginnenden Veränderungen an den Händen.
Zum Tagesablauf gab die Klägerin an, sie verrichte den Haushalt einschließlich Waschen, Bügeln und Einkaufen mit
Ausnahme schweren Tragens. Sie sei eine Leseratte. Ihr Bekanntenkreis habe sich reduziert, doch vermisse sie ihn
nicht. Die gesamte Familie würde sie unterstützen und verwöhnen. Sie versuche aber, sich nicht alles aus der Hand
nehmen zu lassen. Die medizinische Anamnese entspricht den Angaben gegenüber Dr. M ... Aktuell gab sie
Schmerzen im Bereich der linken Schulter und beider Oberarme sowie Dauerschmerzen an den Ellenbogen an.
Wiederholt komme es zu Verkrampfungen der HWS und LWS mit Ausrenken der HWS und halbseitigen
Kopfschmerzen links ohne Übelkeit, Erbrechen oder Lichtempfindlichkeit. Die Beschwerden würden sich nach dem
Einrenken der Wirbel bessern. Es bestehe auch ein Spannungsgefühl in der rechten Ferse mit Schmerzen und
gelegentlichem Kribbeln am rechten Außenknöchel beim Laufen auf unebenem Boden. Im Vordergrund stünden aber
ihre Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in den Fingern. Von Kuren habe ihr der Orthopäde abgeraten und
verschiedene physikalische Maßnahmen hätten keinen Erfolg gebracht. Sie mache nur noch Bewegungsübungen der
Finger mit Softbällen im warmen Wasser. Außerdem leide sie noch an verschiedenen Allergien und gelegentlichen
Darmbeschwerden. Ihr Schlaf habe sich mittlerweile normalisiert (sechs bis sieben Stunden pro Nacht). Sie habe
1977/1978 im Zusammenhang mit einer Schilddrüsenerkrankung, Gesichtsnervenentzündung und Zahnsanierung
(Vollprothese) schon einmal an erheblichen Depressionen gelitten. Eine nervenärztliche Behandlung habe aber wohl
nicht stattgefunden. 1991 sei dann im Rahmen des Konflikts mit der Mutter erneut ein seelischer Einbruch erfolgt. Sie
habe sechs Monate lang unter Essstörungen gelitten und sei erheblich depressiv gewesen, wobei sie - wie 1977 -
auch Suizidgedanken gehabt habe. Sie habe dann Tabletten und Alkohol genommen, sei jedoch rechtzeitig vom
Ehemann gefunden und nicht klinisch behandelt worden. Im Jahr 2000 sei es ihr ähnlich schlecht gegangen. Nach der
Beschwerdebesserung in Folge der Operationen habe sich ihre Stimmung deutlich gebessert und sie habe jetzt wieder
Lebensfreude. Sie habe zwar noch Schmerzen, könne mit diesen aber wieder besser umgehen, da sie nicht mehr so
stark seien. Gedächtnis und Konzentration seien nicht beeinträchtigt. Vom Charakter her sei sie etwas nervös und
unruhig, jedoch nicht leicht kränkbar, sondern könne durchaus etwas vertragen.
Dr. H. beschrieb die Klägerin als leicht vorgealtert, aber nicht schmerzgeplagt wirkend. Der neurologische Befund war
erneut unauffällig. Psychopathologisch fanden sich keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Merkfähigkeit, des
Gedächtnisses, der Konzentrationsfähigkeit, der Auffassungsgabe oder der Aufmerksamkeit. Es bestand eine geringe
Nervosität, jedoch kein Verstimmungszustand. Affektive Schwingungsfähigkeit, Antrieb und Psychomotorik waren
nicht beeinträchtigt. Über die 1977, 1991 und 2000 hinausgehende depressive Phasen und Konflikte wurden von der
Klägerin verneint. In seiner Beurteilung führte Dr. H. aus, die geschilderten depressiven Phasen seien durchaus
klinisch relevant, wobei trotz jeweils auftretender Suizidgedanken keine adäquate fachärztliche Behandlung erfolgt sei.
Es sei jedoch jeweils eine Besserung eingetreten und zum aktuellen Zeitpunkt keine depressive Störung mehr
vorhanden. Anstelle eines endogenen Geschehens komme hier eher das Vorliegen einer entsprechenden neurotischen
Disposition in Betracht. Außerdem bestehe eine psychische Überlagerung der körperlichen Beschwerden bzw. der
Schmerzwahrnehmung, die teilweise durchaus psychogen sein dürfte. Dafür spreche beispielsweise das schlagartige
Verschwinden erheblicher Symptome unter einer Maßnahme, die aus schulmedizinischer Sicht sicherlich als
wirkungslos beurteilt werden müsse bzw. einem Placebo gleichzustellen sei. Auch bestehe sicher eine
Wechselwirkung zwischen den körperlichen Beschwerden und den jeweiligen depressiven Verstimmungen. Daher sei
unabhängig von der Frage einer Fibromyalgie aus nervenärztlicher Sicht eine Somatisierungsstörung zu
diagnostizieren, die einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bedürfe. Aufgrund der eher ablehnenden
Haltung der Klägerin für eine (teilweise) Psychogenese ihrer Beschwerden sei hierzu aber zunächst eine ambulante
Motivationsphase erforderlich.
Bei Dr. S. machte die Klägerin im Wesentlichen unveränderte Angaben zur Anamnese und zu den aktuellen
Beschwerden. Ergänzend gab sie an, seit Februar 2001 habe sich das Kribbeln im rechten Fuß auf unebenen
Strecken verschlimmert. An beiden Kniekehlen seien Zysten festgestellt worden, die alle ein bis drei Monate punktiert
würden. Außerdem bestehe in den Kniegelenken und in der Wade ein Druckgefühl. Zwischenzeitlich auch an der
Rückseite des Unterarms aufgetretene Schmerzen seien wieder verschwunden. Die neurologische und orthopädische
Untersuchung ergab gegenüber den Voruntersuchungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Es fand sich erneut
eine eingeschränkte Beweglichkeit im Endglied des Kleinfingers links und eine endgradige Bewegungseinschränkung
beim Faustschluss, im Übrigen aber eine weitgehend freie Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Gelenke, wobei
erneut an den Ellenbogen und an der unteren HWS sowie am Trapezmuskel ein Druckschmerz angegeben wurde.
Belastungsergometrie und Lungenfunktionstests ergaben keine Hinweise für eine wesentliche Einschränkung der
cardio-pulmonalen Leistungsfähigkeit. Eine restriktive oder obstruktive Ventilationsstörung konnte ausgeschlossen
werden. Als zusätzliche Diagnosen gegenüber den Vorbegutachtungen stellte Dr. S. ein hyperreagibles
Bronchialsystem sowie eine allergische Sensibilisierung gegenüber Hausstaubmilben, Graspollen, Baumpollen,
Kräuterpollen und verschiedenen Medikamenten fest. Auch er ging davon aus, dass trotz wechselnder
Druckschmerzhaftigkeit der Tenderpoints unter Berücksichtigung der vegetativen Symptomatik die Diagnose eines
Fibromyalgiesyndroms bestätigt werden könne.
Bei allen Begutachtungen fand sich jedoch in Übereinstimmung mit den bereits von Dr. S. und Dr. S. getroffenen
Feststellungen mit Ausnahme der Funktionsbeeinträchtigungen der Hände an Wirbelsäule und Gelenken ein
weitestgehend altersentsprechender Befund mit geringen endgradigen Funktionseinschränkungen. Neurologische
Gesundheitsstörungen konnten bei keiner der durchgeführten Begutachtungen festgestellt werden und wurden auch
von der Klägerin selbst nicht vorgetragen. Die eingehende Untersuchung durch Dr. H. erbrachte auch keinen Hinweis
für eine psychiatrische Gesundheitsstörung der Klägerin, die geeignet wäre, mit Ausnahme einer unter
Berücksichtigung des langjährigen Schmerzgeschehens ohne Weiteres nachvollziehbaren Beeinträchtigung der
nervlichen Belastbarkeit ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen oder eine spezifische Leistungsbehinderung zu
begründen, die ihr eine Erwerbstätigkeit unmöglich machen würde. Bezüglich der Funktionsbeeinträchtigungen der
Hände besteht zwar eine Einschränkung für Arbeiten, die ein kraftvolles Zugreifen, dauernde Feinarbeiten oder
dauernde Schreibarbeiten erfordern, doch konnten die von der Klägerin wiederholt angegebenen weiterreichenden
Einschränkungen der Greiffunktionen bei den Untersuchungen nicht verifiziert werden. Auch in der von der Klägerin
dem SG vorgelegten Stellungnahme des Chirurgen Dr. K. vom 17. August 2002 werden solche nicht bestätigt. Darin
wird lediglich beschrieben, dass die Einsatzfähigkeit der Hände wegen multipler Heberdenarthrosen bezüglich
kräftigem Zugriff, andauernder Feinarbeit und dem Halten von Gegenständen herabgesetzt sei. Prof. Dr. H. hat in
seinem Gutachten vom 31. Januar 2003 die von den gerichtlichen Sachverständigen festgestellte Herabsetzung der
Kraft in den Händen, die endgradige Einschränkung von Faustschluss und Fingerstreckung sowie die verzögerte
Ausführung von Spitz- und Schlüsselgriff in Kenntnis dieser Gutachten bestätigt. Bezüglich der ebenfalls
durchgeführten Funktionsprüfung der Wirbelsäule und der übrigen Gelenke fanden sich gegenüber den Vorgutachten
keine wesentlichen Abweichungen. Die Hand- und Fußsohlen zeigten sich auch bei ihm seitengleich beschwielt.
Danach begegnet die zusammenfassende Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr. S. , die Klägerin könne
auch unter Berücksichtigung der festgestellten qualitativen Leistungsbeschränkungen körperlich leichte Arbeiten als
kaufmännische Angestellte ohne ausschließliche Schreibtätigkeit am PC noch vollschichtig ausüben, keinen
rechtlichen Bedenken.
Die weitere Beweisaufnahme im Berufungsverfahren hat trotz der von der Klägerin behaupteten Verschlechterung
ihres Gesundheitszustandes keine weitergehenden Leistungseinschränkungen erbracht. Der Sachverständige Dr. M.
hat in seinem Gutachten vom 6. September 2004 nach eingehender Untersuchung der Klägerin unter
Berücksichtigung der Vorbefunde ausdrücklich festgestellt, dass objektiv keine Veränderung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist. Gegenüber Dr. M. hat die Klägerin angegeben, ihr sei zwischenzeitlich ein GdB
von 60 (bei einem Einzel-GdB von 30 für Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule, 30 für Fibromyalgiesyndrom und
Heberdenarthrose, 20 für psychovegetative Störungen und 20 für Allergien) zuerkannt worden. Die anamnestischen
Angaben entsprachen den Angaben bei den Vorbegutachtungen, allerdings gab die Klägerin jetzt an, nach einer
vorübergehenden Besserung des Fibromyalgiesyndroms nach den im Jahr 2000 und zuletzt im Januar 2001
durchgeführten Operationen sei der Zustand mittlerweile wieder wie vor den Operationen. Zur Medikation gab sie an,
neben einem Schmerzmittelpflaster wöchentlich rund 16 Kapseln Tramal einzunehmen, das nach Angaben des
Sachverständigen zu einer von der Klägerin verneinten Obstipation führen müsste. Sie gab nur gelegentliche Ein- und
Durchschlafstörungen an, wenn die Schmerzen zu groß seien. Bei der Untersuchung zeigte sich beim Gehen und
Stehen sowie beim An- und Ausziehen eine weitgehend ungestörte Beweglichkeit. Die Mitarbeit bei der
neurologischen Untersuchung bezeichnete Dr. M. als nicht ganz ausreichend. Die Muskulatur war durchgehend
insuffizient bei eher schlaffem Tonus. Die Kraftentfaltung der Hände wurde in der Untersuchungssituation
herabgesetzt, unbeobachtet jedoch ohne schmerzhafte Einschränkung gezeigt. Die neurologische Untersuchung
ergab keine wesentliche Abweichung von den Vorbefunden. Psychiatrisch stellten sich Konzentration, Auffassung und
Gedächtnisleistung altersentsprechend dar. Die Stimmung war leicht depressiv gefärbt ohne Einschränkung der
affektiven Schwingungsbreite und ohne typische Tagesschwankungen. Die Angaben der Klägerin zur psychiatrischen
Anamnese entsprachen den Vorgutachten, wobei sie allerdings ausführte, auch nach der depressiven Phase 1991 sei
sie wegen der Schmerzen immer wieder zeitweise depressiv, was mit Ausnahme der 2000/2001 eingetretenen dritten
depressiven Phase nicht mit ihren früheren Angaben übereinstimmt. Wie aus der weiteren Anamnese zu ersehen ist,
kam es offenbar 2003/2004 erneut zu Konflikten mit der Mutter (die Klägerin sei total überflüssig, eigentlich habe die
Mutter einen Jungen haben wollen). Als Hobby gab die Klägerin weiterhin Lesen an. Zum Tagesablauf ergaben sich
gegenüber früheren Angaben keine wesentlichen Änderungen. Die Klägerin ist weiterhin im Haushalt tätig mit
Bettenmachen, Waschen, Bügeln, Einkaufen und Kochen, wobei sie wegen der Arbeitszeiten des Ehemannes und
des noch im Haus wohnenden über 30jährigen Sohnes tagsüber und auch abends weitgehend mit der Mutter allein ist.
Die technischen Zusatzuntersuchungen erbrachten keinen Hinweis auf neurogene und cerebrale Schädigungen.
Laborchemisch lag der Serumwert für das angegebene Schmerzmittel Tramal unterhalb des Reverenzbereichs, wobei
jedoch der Hersteller dieses Schmerzmittels darauf hingewiesen hat, dass die Bestimmung des Serumsspiegels nach
dortigen Erfahrungen eine große biologische Schwankungsbreite aufweist und daher nur bedingt Rückschlüsse auf die
eingenommene Dosis zulasse. Dr. M. hat dazu in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2005 ausgeführt,
dass die Leistungsbeurteilung nicht von der angegebenen Menge der eingenommenen Schmerzmittel abhänge.
Bereits in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2004 hatte er ausgeführt, dass ein Schmerzmittelabusus bei der
Klägerin nicht bestätigt werden könne.
Dr. M. hat eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine reaktive Depression diagnostiziert. Zu der bei den
Begutachtungen nur diffus angegebene Druckschmerzhaftigkeit der für die Diagnose einer Fibromyalgie bedeutsamen
Tenderpoints und Kontrollpunkte hat er ausgeführt, bei der Klägerin sei zutreffender von einer somatoformen
Schmerzstörung auszugehen. Auslöser der Schmerzsymptomatik sei u.a. der Konflikt mit der Mutter gewesen, wobei
seitens der Klägerin aber keine Bereitschaft zur psychotherapeutischen Bearbeitung dieser Problematik bestehe.
Außerdem hat Dr. M. darauf hingewiesen, dass - unabhängig von der Frage der zutreffenden Diagnose - ein
sekundärer Krankheitsgewinn der Klägerin anzunehmen sei, was auch aus ihren früheren Angaben hervorgeht,
wonach sie von der Familie sehr unterstützt und geradezu verwöhnt werde. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass das Fibromyalgiesyndrom und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung das gleiche Krankheitsbild
beschreiben, so dass die Frage der zutreffenden Diagnosestellung keine Auswirkungen auf die Leistungsbeurteilung
hat. Unter Berücksichtigung der Vorgutachten hat er das Krankheitsbild als leicht bis mittelgradig eingeschätzt und
ausgeführt, es sei eine intensive nervenärztliche und psychotherapeutische Behandlung erforderlich. Durch eine
antidepressive Medikation werde auch die sich steigernde Schmerzmitteleinnahme verhindert. Eine
behandlungsbedürftige depressive Symptomatik hat der Sachverständige verneint, eine reaktiv depressive
Symptomatik vor dem Hintergrund der wiederholt auftretenden Schmerzen aber als durchaus nachvollziehbar und
glaubwürdig bezeichnet. Insgesamt hat er die Klägerin noch für fähig gehalten, vollschichtig körperliche leichte
Tätigkeiten im Wechselrhythmus zu verrichten. Besondere nervliche Belastungen sowie Tätigkeiten mit ständigem
Stehen und Gehen, ständigem Bücken oder Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten mit ausschließlich hohen
feinmotorischen Anforderungen seien zu vermeiden. Eine normale Tätigkeit am PC oder einer Schreibmaschine seien
der Klägerin aber durchaus möglich. Auch könnten im Hinblick auf eine berufliche Neuorientierung durchschnittliche
Anforderungen an die geistige und psychische Belastbarkeit gestellt werden. Der Senat schließt sich dieser auch
unter Berücksichtigung der Vorgutachten schlüssig und überzeugend begründeten Leistungsbeurteilung an.
Der von Dr. S. in seinem Gutachten vom 10. September 2006 abweichend von den Vorgutachtern getroffenen
Leistungsbeurteilung, wonach die Klägerin aufgrund der bei ihr bestehenden Fibromyalgie selbst leichte Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch unter halbschichtig ausüben könne, vermag der Senat dagegen nicht zu
folgen. Im Ergebnis hat auch dieser Sachverständige als für die Leistungsbeurteilung maßgebende Diagnosen eine
chronische Schmerzerkrankung sowie eine Fingerpolyarthrose der Hände mit Heberdenknötchen und
Boucharddeformitäten festgestellt und in Übereinstimmung mit den Vorgutachtern, insbesondere mit dem
Sachverständigen Dr. M., ausgeführt, dass die bei der Klägerin bestehende Schmerzerkrankung weiterer
therapeutischer Behandlung zugänglich sei.
Dr. S. begründet seine abweichende Leistungsbeurteilung damit, die Auswirkungen der Fibromyalgie auf die
Leistungsfähigkeit des Betroffenen seien von den Vorgutachtern nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Klägerin
weise neben den für die Fibromyalgie typischen Schmerzsymptomen auf zahlreiche typische begleitende Symptome
(Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Reizdarmsymptomatik, Ohrgeräusche, Morgensteife des
Bewegungsapartes) hin. Das Gutachten lässt nicht erkennen, ob es sich bei diesen Angaben um aktuelle dauerhafte
Beschwerden oder - wie sich aus den anamnestischen Angaben bei den zahlreichen Vorbegutachtungen ergibt - um
jeweils vorübergehende Erscheinungen handelt. So hatte die Klägerin bisher angegeben, Schlafstörungen träten nur
gelegentlich, Ohrenrauschen nur bei Blockaden der Halswirbelsäule und Magenbeschwerden und
Reizdarmsymptomatik ebenfalls nur gelegentlich auf. Abweichende aktuelle Angeben sind dem Gutachten nicht zu
entnehmen. Auch lagen bis zur Untersuchung durch Dr. S. keine Hinweise auf Konzentrationsstörungen oder generelle
Morgensteifigkeit - die Klägerin hatte diese nur für die Finger angegeben - und keine Anhaltspunkte für neurologische
Beschwerden vor, wie die jetzt angegebenen Kribbelparästhesien der Finger. Entsprechende Befunde wurden aber
weder von Dr. S. selbst erhoben, noch durch andere ärztliche Unterlagen belegt. Bezüglich der fehlenden sozialen
Kontakte ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bereits gegenüber Dr. H. angegeben hat, ihr Bekanntenkreis habe
sich reduziert, was ihr aber gar nicht fehle. Die angegebenen Schmerzmitteldosen wurden von Dr. S. nicht hinterfragt.
Bezüglich der angegebenen Druck- und Bewegungsschmerzen ist auffallend, dass entgegen den früheren
differenzierten - wenn auch wechselnden - Angaben einzelner schmerzhafter Bereiche bei der Untersuchung durch Dr.
S. praktisch am gesamten Körper Bewegungs- und Druckschmerzen festgestellt wurden. Nachdem aber auch alle
Kontrollpunkte mit identischer Schmerzqualität und identischer Schmerzintensität pathologisch druckschmerzhaft
waren, drängen sich erhebliche Zweifel am Umfang der angegebenen Schmerzhaftigkeit auf. Der neurologische
Befund war auch bei dieser Untersuchung unauffällig. Wesentliche Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und der
Gelenke hat der Sachverständige nicht mitgeteilt.
Die nur rudimentären Angaben zum Tagesverlauf entsprechen den Vorgutachten, wobei hauswirtschaftliche
Betätigungen der Klägerin offenbar nicht erfragt wurden. Angaben über (fehlende) soziale Kontakte finden sich nicht.
Auch zu den eingangs behaupteten Begleitsymptomen der Fibromyalgie sind nähere Angaben, die insbesondere eine
zeitliche Einordnung, eine Beurteilung der Häufigkeit und Dauer sowie der Schwere des Symptomatik erlauben
würden, nicht ersichtlich. Würde es sich tatsächlich um durchgehend aktuelle Beschwerden handeln, hätte die
erhebliche Abweichung von den früheren Angaben der Klägerin eine nähere Befragung zu diesen Symptomen
nahegelegt. Allerdings hat Dr. S. nicht einmal ausgeführt, es liege überhaupt eine Befundverschlechterung vor, was
den Schluss zulässt, dass es sich bei der Aufzählung nur um eine Zusammenfassung der bisher auch bei früheren
Begutachtungen wechselnd geschilderten Begleitsymptomatiken handelt. Hinweise auf krankheitswertige psychische
Einschränkungen der Klägerin, insbesondere im Hinblick auf eine depressive Entwicklung oder auch nur einen
verstärkten Leidensdruck, finden sich im Gutachten nicht. Dementsprechend führt Dr. S. bei der Beantwortung der
Beweisfragen zwar aus, die Symptome der Schmerzerkrankung hätten laut Schilderung der Klägerin hinsichtlich ihrer
Ausprägung kontinuierlich zugenommen, was der Erfahrung aller Experten mit chronischen Schmerzsyndromen
entspreche. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung bei der Klägerin nennt er jedoch nicht. Er stellt
vielmehr ausdrücklich fest, bei der Klägerin lägen keine noch nicht bekannten oder nicht beachteten Befunde von
erwerbsmindernder Bedeutung vor. Wenn er weiter ausführt, bei der Klägerin liege bereits seit 1994
fibromyalgiebedingt nur ein unter halbschichtiges Leistungsvermögen vor, liegt dieser Leistungseinschätzung
erkennbar gerade keine seit der Begutachtung durch Dr. M. eingetretene Verschlechterung des
Gesundheitszustandes, sondern die Annahme eines seit 1994 im Wesentlichen gleich bleibenden
Gesundheitszustand zugrunde. Dies steht in Widerspruch zu der Tatsache, dass bei keiner der vielfachen
Vorbegutachtungen körperliche und/oder psychische Beeinträchtigungen festgestellt worden sind, die eine derartige
zeitliche Leistungseinschränkung begründen könnten. Auch zu den von Dr. S. als weitere qualitative
Leistungseinschränkung genannten zusätzlichen Pausen von 10 Minuten alle 80 Minuten enthält das Gutachten
keinerlei Ausführungen, mit denen wenigstens ansatzweise die Notwendigkeit derartiger Pausen begründet werden
könnte. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. Februar 2007 befasst sich Dr. S. im Wesentlichen nur mit der
Frage der Diagnosestellung sowie der von Dr. M. angesprochenen Möglichkeit eines sekundären Krankheitsgewinns,
die für dessen Leistungsbeurteilung ersichtlich nicht ausschlaggebend war. Eine ergänzende sachliche Begründung
seiner Leistungsbeurteilung enthält die Stellungnahme nicht.
Danach ist auch weiterhin nicht nachgewiesen, dass bei der Klägerin ein nur unter vollschichtiges Leistungsvermögen
oder eine den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes widersprechende qualitative
Leistungseinschränkung (hier die Notwendigkeit zusätzlicher Pausen) vorliegt. Ausgehend von dem von Dr. M.
bestätigten vollschichtigen Leistungsvermögen für körperliche leichte Tätigkeiten sind der Klägerin auch unter
Berücksichtigung der von den Vorgutachtern übereinstimmend genannten qualitativen Leistungseinschränkungen
Bürotätigkeiten, die nicht ausschließlich am PC verrichtet werden, möglich. Dabei kann die Klägerin sozial zumutbar
auch auf Bürohilfstätigkeiten verwiesen werden, da sie aufgrund der zuletzt ausgeübten Beschäftigung beim Ehemann
mit allgemeinen Bürotätigkeiten nicht der Gruppe der Fachangestellten zuzuordnen ist.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
kaufmännische Angestellte innerhalb des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas nicht der Gruppe der
Fachangestellten, sondern der Gruppe der Angelernten zuzuordnen ist. Die Klägerin hat dieser Einschätzung ihrer
beruflichen Qualifikation nicht widersprochen. Sie hat nach eigenen Angaben im Wesentlichen allgemeine
Büroarbeiten verrichtet und dazu bei Dr. M. erklärt, sie habe vorwiegend Büroarbeiten mit der Schreibmaschine
verrichtet, einen PC habe es noch nicht gegeben. Dagegen hatte die Klägerin bei einer Begutachtung in der
Universitätsklinik E. (Gutachten vom 18. November 1997) ausdrücklich angegeben, sie habe Büroarbeiten
überwiegend am PC verrichtet und ihr Ehemann habe keine Ersatzkraft eingestellt. Es kann aber dahinstehen, ob
diese Arbeiten - wie von ihr gegenüber der Universitätsklinik E. angegeben - überwiegend am PC oder - wie bei den
gerichtlichen Begutachtungen angegeben - per Schreibmaschine und manuell erledigt wurden. Auch die Qualität der
verrichteten Tätigkeit bedarf keiner weiteren Aufklärung, weil die Klägerin nach übereinstimmender Ansicht der vom
SG gehörten Sachverständigen weiterhin in der Lage ist, die von ihr im Betrieb des Ehemannes verrichteten Arbeiten
auch dann, wenn diese überwiegend am PC erfolgen, weiterhin vollschichtig zu verrichten. Sowohl Dr. M. als auch Dr.
S. haben zutreffend darauf hingewiesen, dass allgemeine Büroarbeiten nicht ausschließlich aus Schreibarbeiten
bestehen, sondern mit anderen manuellen Arbeiten verbunden sind, die keine besonderen Anforderungen an die
Feinmotorik der Hände stellen.
Sind die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt, so liegen auch die
Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 240 SGB VI n.F.), die ein unter
sechsstündiges Leistungsvermögen erfordern würde, nicht vor.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Klagebegehren auch im
Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.