Urteil des LSG Bayern vom 17.05.2005

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.05.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 3 RJ 288/01 A-FdV
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 176/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Juli 2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der 1948 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro. In der
Bundesrepublik Deutschland hat er vom 15.03.1971 bis 21.03.1973 im Straßen- und Kanalbau gearbeitet. Er hat in
seiner Heimat am 21.04.1975 die Berufsausbildung zum Weber abgeschlossen und war dort vom 21.02.1977 bis
12.06.1995 versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 02.11.1993 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Im Gutachten der Invalidenkommission P. vom 12.06.1995 sind als Gesundheitsstörungen ein anxiös-depressives
Syndrom mit phobischen Elementen sowie eine chronische Bronchitis genannt. Der Gutachter schätzte das berufliche
Leistungsvermögen des Klägers auf weniger als zwei Stunden täglich.
Die Beklagte holte das von dem Arzt für Psychiatrie Dr.A. nach persönlicher Untersuchung des Klägers am
02.12.1997 erstattete Gutachten ein. Der Gutachter führte aus, der Kläger leide an Übergewicht. Die
Leistungsfähigkeit sei nicht wesentlich eingeschränkt. Er sei weiterhin in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Straßenbauarbeiter vollschichtig auszuüben sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittelschwere bis schwere
Arbeiten zu verrichten.
Mit Bescheid vom 07.01.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht
vorliege. Dagegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, er sei arbeitsunfähig. Im
Widerspruchsverfahren holte die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft des Bauunternehmens Firma E. S. GmbH ein,
wonach der Kläger vom 11.03.1971 bis 03.01.1972 als ungelernter Arbeiter beschäftigt war. Eine von der Beklagten an
das Tief- und Straßenbauunternehmen Firma A.F. G. KG, bei dem der Kläger zwischen März 1972 und Juli 1973
beschäftigt gewesen war, gerichtete Anfrage kam mit dem Hinweis der Post "unbekannt verzogen" zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.1998 wies die Beklagte den Widerspruch ab mit der Begründung zurück, der auf
den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Versicherte sei vollschichtig arbeitsleistungsfähig und damit nicht
wenigstens berufsunfähig.
Dagegen richtet sich die am 25.06.1998 erhobene Klage zum Sozialgericht Landshut. Der Kläger legte den
"Fachärztlichen Bericht" vom 15.06.1998 vor, wonach er an einer Psychoneurosis depressiva leide. Das Sozialgericht
veranlasste die Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. (Gutachten vom
09.07.2003), der eine Somatisierungsstörung, Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnützungserscheinungen, multiple
Gelenkbeschwerden bei Verdacht auf rheumatoide Arthritis und Bluthochdruck ohne Rückwirkungen auf das Herz-
Kreislaufsystem feststellte. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im
Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne
Schicht- und Akkordarbeit acht Stunden täglich zu verrichten. Eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern viermal am
Tag sei möglich. Im Zuge der nervenärztlichen Zusatzuntersuchung am 09.07.2003 diagnostizierten die Dres. P./S.
eine Somatisierungsstörung und führen aus, der Kläger könne noch leichte und mittelschwere Arbeiten acht Stunden
täglich verrichten, wobei eine übermäßige nervliche Belastung zu vermeiden sei.
Mit Urteil vom 11.07.2003 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der nach seinem
beruflichen Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger sei
nach den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen noch vollschichtig einsatzfähig, weshalb ein
Rentenanspruch weder nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht noch nach den ab 01.01.2001 gültigen Vorschriften
bestehe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers mit der Begründung, er sei wegen einer Depression nicht mehr in der
Lage zu arbeiten.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil
des Sozialgerichts Landshut vom 11.07.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.01.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 04.06.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags
vom 02.11.1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 -
eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut, der Akte des Bayer.
Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache erweist sich das Rechtsmittel
jedoch als unbegründet.
Der Kläger ist seit Antragstellung im November 1993 weder erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs.2 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 gültigen und vorliegend wegen der im Jahre 1993 erfolgten
Antragstellung noch anwendbaren Fassung, weil er nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außer Stande war und ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder -
einkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bzw. monatlich 630,00 DM überstiegen hat. Er
war und ist auch nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI in der bis 31.12.2000
gültigen Fassung, weil seine Erwerbsfähigkeit noch nicht infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig
gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Der
Kläger ist auch nicht erwerbsgemindert oder berufsunfähig im Sinne der §§ 43 Abs.2, 240 Abs.2 SGB VI in der
Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, gültig ab 01.01.2001.
Hinsichtlich der weiteren Begründung für einen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Berufs- bzw.
Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
ab und nimmt insofern Bezug auf das angefochtene Urteil (§ 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das berufliche
Leistungsvermögen des Klägers ist sowohl im Verwaltungs- als auch im Klageverfahren nach Untersuchungen auf
nervenärztlichem Fachgebiet und deshalb auch bezüglich der geltend gemachten psychischen Störung beurteilt
worden. Eine weitere Begutachtung sah der Senat mangels weiterer ärztlicher Hinweise auf das berufliche
Leistungsvermögen des Klägers wesentlich einschränkende Gesundheitsstörungen nicht als erforderlich an.
Ergänzend ist zur Frage eines Berufsschutzes noch auszuführen, dass eine in Deutschland ausgeübte
möglicherweise qualitativ höherwertige Tätigkeit des Klägers, etwa bei dem Tief- und Straßenbauunternehmen Firma
A.F. G. KG, an das die Beklagte erfolglos eine Arbeitgeberanfrage richtete, ohnehin bei der Bestimmung des
bisherigen Berufs nicht herangezogen werden kann, da der Kläger die Tätigkeit in Deutschland vor Erfüllung der
Wartezeit von fünf Jahren aufgegeben hat (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rdnr.17 m.w.N.). In Deutschland war der
Kläger zu Beginn seines Versicherungslebens zwischen März 1971 und Juli 1973 insgesamt 26 Monate
versicherungspflichtig, wohl als Hilfsarbeiter, beschäftigt. Den Beruf eines Webers hat er erst anschließend in seiner
Heimat erlernt und ausgeübt. Auch die Tätigkeit als Weber ist nicht maßgebend, denn im Ausland ausgeübte, nicht
der deutschen Versicherungspflicht unterliegende Beschäftigungen sind bei der Bestimmung des bisherigen Berufs
nicht zu berücksichtigen (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rndr.14 m.w.N.).
Die Berufung gegen das zutreffende Urteil des Sozialgerichts Landshut war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.