Urteil des LSG Bayern vom 08.10.2008

LSG Bayern: haus, darlehen, pflegeheim, zuschuss, wahrscheinlichkeit, verwertung, miteigentumsanteil, form, wechsel, meinung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 08.10.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 7 AS 177/07
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 830/08 AS PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 22.07.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosen- geld II - Alg II -) für die Zeit vom
01.01.2005 bis 30.11.2005 als Zuschuss zu erbringen sind. Mit Bescheiden vom 13.11.2004 und 24.05.2005 bewilligte
die Beklagte an den Kläger Alg II als Zuschuss. Erst in seinem Fortzahlungsantrag für die Zeit ab 01.12.2005 gab er
an, zu 1/6 Eigentümer eines - nicht von ihm bewohnten - Wohnhauses zu sein. Für dieses Haus - Wert lt.
Gutachterausschuss ca. 160.000,00 EUR - war eine Grundschuld in Höhe von 60.000,00 DM für ein Darlehen des
Klägers (Stand März 2006: 7.613,42 EUR) eingetragen. Ab 01.12.2005 bewilligte die Beklagte Alg II daraufhin lediglich
darlehensweise. Mit Bescheiden vom 24.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2007 nahm
die Beklagte die Bewilligung von Alg II in Form eines Zuschusses zurück und bewilligte die Leistungen für die Zeit
vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 als Darlehen. Der Anteil des Klägers am Haus in Höhe von 26.667,00 EUR übersteige
die Vermögensfreigrenze. Das Haus sei auch - allerdings nicht sofort - verwertbar. Dagegen hat der Kläger Klage zum
Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der
Miteigentumsanteil sei mit einer Grundschuld in Höhe von 40.000,00 DM belastet, das Haus sei weniger als
160.000,00 EUR wert. Er sei gutgläubig davon ausgegangen, die durch eine Grundschuld rechtlich gesicherte
Forderung stehe einer Verwertung entgegen. Seine in diesem Haus wohnende Mutter müsse zeitnah in ein
Pflegeheim, für dessen Kosten das Haus verwertet werde. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels
hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt (Beschluss vom 22.07.2008).
Dagegen hat der Kläger am 14.08.2008 Beschwerde eingelegt. Die Immobilie sei zu hoch bewertet und der
Miteigentumsanteil des Klägers sei verpfändet. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akten der
Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber
nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das SG den Antrag abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist nicht
gegeben. Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht besteht hier nicht. Es genügt für die
Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht zwar eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 73a Rdnr.7), der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit festzustehen. Das Wort
"hinreichend" kennzeichnet dabei, dass das Gericht sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen
darf und muss. Der Erfolg braucht nicht gewiss zu sein, er muss aber immerhin nach den bisherigen Umständen eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht notwendig. Der Standpunkt
des Antragstellers muss zumindest objektiv vertretbar sein (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51.Aufll.,
§ 114 Rdnr.87; Leitherer aaO). Vorliegend hat die Beklagte nach summarischer Prüfung zu Recht die
Bewilligungsbescheide vom 13.11.2004 und 24.05.2005 zurückgenommen. Sie beruhen auf Angaben, die der
Begünstigte zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45
Abs.2 Satz 3 Nr.2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). Dieser ist in den Anträgen ausdrücklich nach dem
Vorhandensein von Eigentum an bebauten Grundstücken, nach dem Verkehrswert und nach Belastungen gefragt
worden. Selbst wenn der Kläger der Meinung war, der Wert des Miteigentumsanteiles werde durch die Belastung mit
einem Darlehen aufgezehrt, hätte er diese Angaben machen müssen. Zudem bestehen an der Wertbestimmung durch
den Gutachterausschuss derzeit von Seiten des Senates keine Zweifel. Der Anteil des Klägers ist nach den bisher
vorliegenden Unterlagen allenfalls mit 7.613,42 EUR belastet. Dafür, dass dieses Grundstück in absehbarer Zeit nicht
verwertet werden könne, fehlen auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil
vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R -) jegliche Anhaltspunkte. Insbesondere hat der Kläger selbst vorgetragen, das
Haus solle bei einem zeitnahen Wechsel seiner Mutter in ein Pflegeheim für dessen Kosten eingesetzt werden. Er
geht also selbst von einer Verwertung in absehbarer Zeit aus. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht war
Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen und die Beschwerde daher zurückzuweisen. Dieser Beschluss ergeht
kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).