Urteil des LSG Bayern vom 19.10.2005

LSG Bayern: serbien und montenegro, reaktive depression, endogene depression, arbeitsmarkt, berufsausbildung, heimat, beitragszeit, verwaltungsverfahren, beitragslücke, bluthochdruck

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.10.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 RJ 1243/02 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 329/03
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.05.2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1947 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Serbien und Montenegro.
Einen ersten Rentenantrag vom 19.08.1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.10.2000 und
Widerspruchsbescheid vom 17.05.2001 ab. Die Beklagte stützte sich bei dieser Entscheidung auf den mit dem
Rentenantrag vorgelegten Untersuchungsbericht der Invalidenkommission in N. vom 22.09.1998 sowie das Ergebnis
der Untersuchung der Klägerin am 19.09.2000 in der Gutachtensstelle R ... Dort hatte Dr.M. die Diagnose "reaktive
depressive Verstimmungszustände" gestellt. Der weitere Gutachter Dr.R. diagnostizierte: "Bluthochdruck bei
Übergewicht ohne Auswirkungen auf den Herzmuskel, wirbelsäulenabhängige Beschwerden und
Funktionseinschränkungen bei degenerativen Veränderungen und Übergewicht, damals ohne Anhalt für eine akute
Wurzelschädigung; Aufbraucherscheinungen der Kniegelenke ohne Funktionseinschränkung". Die Leistungsfähigkeit
der Klägerin wurde als gering eingeschränkt beurteilt. Durch die vorliegenden Untersuchungsergebnisse sei aber
besonders auf nervenfachärztlichem Gebiet festgestellt, dass die Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch
leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Bücken, ohne Akkordarbeit und ohne Nachtschicht
verrichten konnte. In der deutschen Versicherung hat die Klägerin mit den anerkannten Versicherungzeiten 110
Monate Beitragszeit erfüllt.
Nach dem Versicherungsverlauf des serbischen Versicherungsträgers hat die Klägerin zwischen dem 01.01.1986 bis
29.12.1997 dort für elf Jahre, elf Monate und 29 Tage Beitragszeiten zurückgelegt.
Im Schreiben vom 21.12.2001 stellte die Klägerin im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens wegen Beitragszeiten
auch Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, dieser ist am 07.01.2002 bei der Beklagten eingegangen. Sie fügte
den Antrag von 1998 bei.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 11.02.2002 ab, mit der Begründung, im maßgeblichen
Zeitraum vom 07.01.1997 bis 06.01.2002 seien nur 12 Monate Beitragszeit nachgewiesen, so dass die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausgehend vom Datum der Antragstellung im Januar 2002 nicht erfüllt
seien. Bei dieser Sachlage habe sie nicht geprüft, ob Erwerbsminderung vorliege. Sie werde diese aber überprüfen
sofern die Klägerin der Auffassung sei, bereits vor Antragstellung erwerbsgemindert gewesen zu sein.
Den dagegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin, sie habe bereits 1998 Rentenantrag gestellt und sei
seit Ende 1997 erwerbsunfähig. Ärztliche Unterlagen für diese Zeit habe sie bereits früher übersandt. Diese
medizinischen Unterlagen wurden von Dr.D. ausgewertet, der kein Änderung feststellen konnte. Die vorgebrachten
Beschwerden seien behandlungs- und besserungsfähig, eine Untersuchung sei nicht notwendig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzung für die
Anerkennung einer Erwerbsminderung lägen nicht vor, da die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig sein könne. Sie sei auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar, denn der von ihr in Deutschland
ausgeübte Beruf einer Weberin sei der Gruppe der ungelernten Arbeiten zuzuordnen.
Zur Begründung ihrer zum Sozialgericht Landshut erhobenen Klage trug die Klägerin vor, sie sei nicht im Stande
sechs Stunden täglich eine normale Arbeit zu verrichten. Es ergebe sich aus den medizinischen Unterlagen, dass sie
schon jahrelang krank sei. Sie leide unter verschieden starken Beschwerden wie z.B. ein gestörtes kardiovakuläres
Syndrom, eine ernsthafte degenerative Erkrankung mit immer stärkeren Komplikationen der Wirbelsäule sowie einer
Erkrankung der urogenitalen Organe. Die Beschwerden seien außerordentlich hartnäckig und bedürften ständiger
ärztlicher Behandlung. Sie legte eine ärztliche Bescheinigung vor.
Nach Auskunft ihres deutschen Arbeitgebers hat sie eine angelernte Tätigkeit verrichtet. Die Klägerin selbst verneinte
eine Berufsausbildung und berichtete über eine 6-monatige Anlernzeit.
Dr.M. hat im Gutachten vom 07.05.2003 nach Untersuchung und Auswertung der vorgelegten Unterlagen die
Diagnosen gestellt:
1. Reaktive Depression
2. Somatisierungsstörung
3. HWS- und LWS-abhängige Beschwerden ohne neurologische Funk tionsausfälle.
Seit der Untersuchung im Rentenverfahren durch Dr.M. hätten sich diese Gesundheitsstörungen nicht wesentlich
verändert. Die Klägerin könne noch regelmäßig leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche
Belastbarkeit und ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht und ohne schweres Heben und
Tragen von Lasten ausführen. Wegen der rezidivierend auftretenden Ohnmachtsanfälle könne sie keine Tätigkeiten
verrichten, die mit Absturzgefahr oder an laufenden Maschinen verbunden sind. Eine zeitliche Einschränkung des
Leistungsvermögens verneinte Dr.M ... Die Umstellungsfähigkeit für einfache Arbeiten sei noch vorhanden.
Im weiteren Gutachten, erstellt ebenfalls nach Untersuchung von Dr.T. am 08.05.2003, wurde diagnostiziert:
1. Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen ohne neurologische Ausfälle,
2. Schmerzsyndrom der Gelenke, diskrete Kniegelenksarthrose beidseits, Varikosis mit Ödembildung,
3. Adipositas,
4. Bluthochdruck mit Rückwirkung auf das Herz,
5. Somatisierungsstörung, Kopfschmezrsyndrom,
6. reaktiv depressive Störung,
7. Stressinkontinenz
Dr.T. beurteilte das Leistungsvermögen ebenfalls sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt mit vollschichtig. Die Klägerin könne die Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen ausüben.
Es sollte sich um leichte körperliche Arbeiten ohne Haltungskonstanz zu ebener Erde unter Schutz vor Nässe und
Kälte und nicht an gefährdenden Maschinen und ohne Stressbelastung handeln. Auch auf internem Fachgebiet fand
sich keine Erklärung der fraglichen Ohnmachtszustände. Bei der orientierenden neurologischen Untersuchung waren
keine Auffälligkeiten festzustellen. Die Halbseitenschwäche konnte objektiv nicht bestätigt werden, da keine
typischen Halbseitengangstörungen zu beobachten gewesen waren.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 09.05.2003 die Klage ab. Als angelernte Arbeiterin sei die Klägerin auf alle
Berufstätigkeiten verweisbar. Nach den Feststellungen der Gutachterinnen bestehe noch ein vollschichtiges
Leistungsvermögen und damit sei weder teilweise noch volle Erwerbsminderung nachgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung. Als Weberin habe sie nicht nur angelernte Tätigkeiten verrichtet, jetzt könne sie
nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten.
Die Klägerin wurde vom Senat darüber aufgeklärt, dass der Rentenanspruch an den fehlenden
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitere.
Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte erklärten auf die Anfrage des Senats, mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.05.2003 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 11.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2002 aufzuheben und die Beklagte
zu verpflichten, ihr Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ab Antrag bzw. ab 1998 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer.
Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig, erweist sich
jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht und die Beklagte haben zurecht den Anspruch der Klägerin auf Rentengewährung abgelehnt, da die
Klägerin ausweislich der Untersuchungen bei Dr.T. und Dr.M. zumindest bis Mai 2003 weder voll- noch teilweise
erwerbsgemindert war und für einen ab der jetzt streitigen Rentenantragstellung 2002 eingetretenen Leistungsfall die
sogenannte Dreifünftelbelegung nicht erfüllt. Dabei beurteilt sich ihr Anspruch auf Grund des jetzt streitigen Antrags
aus dem Jahre 2002 nach den ab 01.01.2001 geltenden Bestimmungen des § 43 SGB VI sowie § 240, 241 SGB VI (§
300 Abs.1 SGB VI).
Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Rentenbezug, denn es ist bis zum Zeitpunkt der letzten
Untersuchung der Klägerin nicht bewiesen, dass eine Erwerbsminderung in ausreichendem Umfang vorliegt. Im
Übrigen erfüllt die Klägerin aber zum Zeitpunkt der jetzt maßgeblichen Rentenantragstellung die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Dreifünftelbelegung nicht. Denn sie hat in der maßgeblichen Zeit von
Januar 1997 bis Dezember 2001 nur insgesamt 12 berücksichtigungsfähige Beitragsmonate zurückgelegt. Letztmals
wären somit im Dezember 1999 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen. Damals war sie aber
nicht erwerbs- oder berufsunfähig.
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser
(voller) Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise (voll) erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden (drei
Stunden) täglich, erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.1 Satz 2 bzw. Abs.2 Satz 2 SGB VI).
Diese Voraussetzungen waren bei der Klägerin bis zur Entscheidung des Sozialgerichts in keinem Fall erfüllt. Sowohl
die gerichtliche Sachverständige Dr.M. als auch Dr.T. konnten keine Gesundheitsstörungen feststellen, die leichte
Arbeiten acht Stunden täglich ausschließen. Beide Gutachterinnen, besonders erfahren auf dem Gebiet der
Sozialmedizin, haben die vorhandenen Unterlagen aus der Heimat der Klägerin gründlich ausgewertet. Sie haben sich
nach gründlicher persönlicher Untersuchung der Klägerin mit allen vorgebrachten Beschwerden auseinander gesetzt
und ihre Beurteilung danach abgegeben. Dabei wurde ausführlich dargestellt, dass sich die Schwindelzustände bzw.
Ohnmachtsanfälle nicht ausreichend objektivieren lassen und im Übrigen zum Zeitpunkt der Untersuchung keine
schwerwiegende endogene Depression vorlag. Es handelt sich vielmehr um Gesundheitsstörungen, die zwar
Leistungseinschränkungen nach sich ziehen, aber nicht so schwerwiegend sind, so dass die Klägerin noch leichte
Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann.
Es fand sich ein psychopathologisch leicht bis mittelgradig ausgeprägtes depressives antriebsgemindertes Syndrom
mit Somatisierungstenedenz ohne Hinweis auf endogene Psychosen. Die von der Klägerin geltend gemachten
akustischen Halluzinationen waren nicht gänzlich glaubhaft. Die Befundlage ist als reaktive Depression nach dem Tod
verschiedener Angehöriger sowie als Somatisierungsstörung zu werten. Hinweise für eine tiefgreifende Depressivität
lagen nicht vor. Die Ohnmachtsanfälle sind als psychogen einzustufen, da typische Begleiterscheinungen
epileptischer Anfälle nicht beschrieben wurden. Die Klägerin kann deshalb mit zumutbarer Willensanspannung noch
die üblichen Tätigkeiten verrichten. Durch diese Gutachten steht fest, dass die Klägerin nicht erwerbsunfähig im Sinne
der deutschen Bestimmungen ist. Die Gutachten von Dr.T. und Dr.M. bestätigen im Übrigen die Beurteilung, wie sie
im Verwaltungsverfahren von Dr.M. und Dr.R. abgegeben wurde. Auch bei der Untersuchung im Verwaltungsverfahren
waren keine schwerwiegenden Gesundheitsstörungen nachgewiesen worden. Somit kann auch nicht festgestellt
werden, dass der erste Rentenbescheid der Beklagten aus dem Jahre 2000 rechtswidrig war und einer Überprüfung
bedurfte, denn die Ermittlungen des SG und der Beklagten haben gerade ergeben, dass nicht bereits ab 1998 wie die
Klägerin vorgibt, Erwerbsunfähigkeit oder teilweise bzw. volle Erwerbsminderung vorlag. Die Beklagte mußte deshalb
auch nicht nach § 44 SGB X ihre frühere Entscheidung abändern.
Da ein Leistungsfall bis zum Urteil des Sozialgerichts nicht eingetreten ist, musste sich der Senat zu keiner weiteren
Sachaufklärung gedrängt fühlen, denn für später eingetretene Leistungsminderungen erfüllt die Klägerin die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht. Sie hat in ihrer Heimat zuletzt im Dezember 1997 einen Beitrag zur
Rentenversicherung geleistet und war bei der erstmaligen ablehnenden Entscheidung der Beklagten auch über die
Notwendigkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft mittels des beigelegten
Formblatts ausreichend aufgeklärt worden. Somit sind im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum nur 12 statt der
erforderlichen 36 Beitragsmonate zurückgelegt. Es sind aber auch keine sogenannten Aufschubtatbestände oder
Verlängerungszeiten vorhanden, die gemäß § 43 Abs.4 SGB VI den Fünfjahreszeitraum verlängern. Die Zeit des
Rentenbezugs in Jugoslawien bzw. Serbien und Montenegro verlängert diesen Fünfjahreszeitraum nicht, da nach dem
im Verhältnis zu Serbien und Montenegro weiter anzuwendenden (Bekanntmachung vom 20.03.1997, BGBl. II S.961)
deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 (BGBl. II S.1438 in der Fassung des
Änderungsabkommens vom 30.09.1974 BGBl. II S.390) Zeiten des Rentenbezugs nicht gleichgestellt sind. Wegen
der seit Januar 1999 bis zur Antragstellung im Januar 2002 bestehenden Beitragslücke kann die Klägerin auch die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen über die Übergangsvorschrift des § 241 Abs.2 SGB VI nicht mehr erfüllen,
zumal die Beitragsentrichtungsfristen der §§ 197, 198 SGB VI bereits verstrichen sind. Eine Nachentrichtung von
Beiträgen würde auch an einer vom 01.01.1984 bis 03.12.1985 bestehenden Beitragslücke scheitern, so bereits bei
der Erstantragstellung keine Beitragsentrichtung mehr möglich war.
Im Übrigen erfüllt die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des § 240 SGB VI, denn wie sie selbst angegeben hat,
hat sie keine Berufsausbildung absolviert und zwar ausweislich der Arbeitgeberauskunft in der Bundesrepublik mit
angelernten Tätigkeiten im unteren Bereich beschäftigt. Damit ist die Klägerin nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundessozialgericht auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisbar, die sie gesundheitlich noch in
der Lage ist auszuüben. Einen sogenannten Berufsschutz kann sie nicht in Anspruch nehmen, so dass auch die
Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht in Betracht kommt.
Das Urteil des Sozialgerichts ist somit nicht zu beanstanden. Weitere Ermittlungen insbesondere eine erneute
Untersuchung der Klägerin sind nicht veranlasst, da sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts
im Mai 2003 weder teilweise voll erwerbsgemindert war. Die Berufung ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.