Urteil des LSG Bayern vom 13.09.2006

LSG Bayern: altersrente, aufgabe der erwerbstätigkeit, eintritt des versicherungsfalles, arbeitsunfall, unfallversicherung, avg, erwerbsfähigkeit, freibetrag, form, gegenüberstellung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.09.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 31 RA 833/03
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 83/05
Bundessozialgericht B 13 R 507/06 B
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17.12.2004 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Tatbestand:
Streitig ist, ob und inwieweit die Verletztenrente des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die
Altersrente anspruchsvernichtend anzurechnen ist; in diesem Zusammenhang streiten sich die Beteiligten
insbesondere darüber, welcher Jahresarbeitsverdienst und welcher Grenzbetrag zu berücksichtigen sind.
Der 1940 geborene Kläger bezieht auf Grund eines im Dezember 1968 erlittenen Arbeitsunfalls (insbesondere
Querschnittslähmung) von der Großhandels- und Lagerei- Berufsgenossenschaft ab 07.08.1969 eine Verletztenrente
in Höhe der Vollrente wegen Verlusts der Erwerbsfähigkeit (Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE- um 100 v.H.). Dem
Kläger stand zuletzt ab 01.03.2003 nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung eine Verletztenrente in
Höhe von monatlich 1893,12 EUR zu. Wegen der Folgen dieses Unfalls gewährte die Beklagte dem Kläger mit
Bescheiden vom 15.06.1971 und 20.08.1975 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.04.1969; den monatlichen
Zahlbetrag ermittelte sie unter Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Anwendung
des § 55 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG). Auf den Antrag des Klägers vom 02.05.2002 wandelte die Beklagte
die Berufsunfähigkeitsrente ab 01.03.2003 in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen um. Sie stellte den
monatlichen Wert dieses Rechts auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1703,63
EUR fest, zahlte dem Kläger die Altersrente wegen der Anrechnung seiner Rente aus der Unfallversicherung jedoch
nur in Höhe von monatlich 709,66 EUR brutto (Kürzung der monatlichen Zahlungsansprüche um 993,97 EUR).
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger zum einen, dass bei der Ermittlung des Grenzbetrages
der Jahresarbeitsverdienst aus dem Jahr 2002 statt aus dem Jahr 1968 unter Berücksichtigung seines beruflichen
Werdeganges zugrunde gelegt werde. Am Ende des Berufslebens müsse der für die berufliche Fortentwicklung
erhöhte Mehraufwand eines querschnittsgelähmten Schwerstbehinderten in die Berechnung der Altersrente eingehen.
Die Höhe der Kürzung der Altersrente dürfe nicht allein vom Zeitpunkt des Arbeitsunfalls abhängen. Zum anderen
müsse der Grenzbetrag aus Vertrauensschutzgründen in Höhe von 80 statt 70 % eines Zwölftels des
Jahresarbeitsverdienstes festgesetzt werden.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Denn die in § 93
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelten Berechnungsmodalitäten seien zutreffend umgesetzt worden.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München verfolgte der Kläger sein Ziel der Gewährung einer
höheren Altersrente weiter. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2004 ab, weil nach §
300 Abs. 1 SGB VI auf die Altersrente, die im Anschluss an die Berufsunfähigkeitsrente gewährt worden sei, die
Regelung des § 93 SGB VI anzuwenden sei, und der Jahresarbeitsverdienst aus dem Jahr 1968 zu Grunde zu legen
sei. Es wurde Bezug genommen auf die Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 31.03.1998, Az. B 4 RA 49/96
R.
Mit der eingelegten Berufung wendet sich der Kläger sowohl gegen den zu Grunde gelegten Jahresarbeitsverdienst
aus dem Jahr 1968 als auch gegen die Höhe des ermittelten Grenzbetrages. Die schematische und starre Anwendung
des § 93 SGB VI führe zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Unfallopfern mit 62 Jahren im Vergleich zu
Unfallopfern mit 28 Jahren. Denn Versicherte, die in jungen Jahren einen Arbeitsunfall erleiden und danach einen
beruflichen Aufstieg machen - er habe sich vom Elektro- und Fernmeldemechaniker bis zum Leiter einer EDV -
Dienststelle weiterentwickelt -, hätten später einen wesentlich höheren Jahresarbeitsverdienst als im Unfalljahr erzielt.
Es müsse daher bei der Altersrente die berufliche Weiterentwicklung berücksichtigt werden; es sei der Ermittlung des
Grenzbetrages der Jahresarbeitsverdienst vor Beginn der Altersrente zu Grunde zu legen. Sonst hänge es allein vom
Zeitpunkt des Unfalls ab, ob und in welcher Höhe die Rente gekürzt werde. Dies verstoße auch gegen die
Beitragsbezogenheit der Rente. Schließlich sei der Grenzbetrag mit 80 % des Jahresarbeitsverdienstes nach §§ 266,
311 SGB VI ohne Minderung um den Betrag der Grundrente zu ermitteln; § 93 SGB VI sei nicht anwendbar.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17.12.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 16.01.2003
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der
Rentenberechnung einen höheren Arbeitsverdienst sowie einen Grenzbetrag von 80% zu Grunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Grenzbetrag sei zutreffend nach § 93 SGB VI ermittelt
worden. Die "isolierte" Anwendung der Grenzbetragsregelung des § 93 SGB VI sei für den Kläger günstiger als die
Vertrauensschutzregelung in §§ 266, 311 SGB VI. Da § 93 SGB VI nicht komplett durch die §§ 311, 312 SGB VI
verdrängt werde, und der Absatz 2 dieser Vorschrift anwendbar bleibe, sei der Betrag der BVG - Grundrente gemäß §
266 letzter Halbsatz SGB VI nach dem eindeutigem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift
abzuziehen, um eine doppelte Begünstigung der Versicherten zu vermeiden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der
Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form - und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 SGG zulässig. Sie hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für
schwerbehinderte Menschen. Die Anwendung der Regelung des § 266 SGB VI iVm §§ 311 ff SGB VI führt nicht zu
einem geringeren Anrechnungsbetrag auf Grund des Zusammentreffens mit der Verletztenrente. Der Bescheid der
Beklagten vom 16.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2003 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten.
Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht den Anrechnungsbetrag in Anwendung der für den Kläger
günstigeren Regelung des § 93 SGB VI bestimmt. Nach Gegenüberstellung der Grenzbeträge nach § 93 Abs. 3 Satz
1 SGB VI und nach den §§ 266, 311 Abs. 5 Nr. 1, 312 Abs. 1 SGB VI erweist sich der Anrechnungsbetrag in
Anwendung des Grenzbetrages nach § 93 Abs. 3 SGB VI als um durchschnittlich 331 EUR niedriger gegenüber dem
nach §§ 266, 311 Abs. 5 SGB VI ermittelten Grenzbetrag, um durchschnittlich 1166 EUR niedriger gegenüber dem
nach §§ 266, 312 Abs. 1 SGB VI ermittelten Grenzbetrag und daher für den Kläger günstiger. Die
Vergleichsberechnung der Beklagten ist zutreffend; die Zahlbeträge sind sachlich und rechnerisch zutreffend
festgestellt. Zu Recht ist der Anrechnung der im Jahr 1968 erzielte Jahresarbeitsverdienst zu Grunde gelegt worden.
1.Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht für die im März 2003 beginnende Altersrente des Klägers § 93
SGB VI angewandt. Eine Ausnahme von der Anwendung dieser Vorschrift (§ 300 Abs. 5 SGB VI) ist nach § 228 iVm
§§ 311, 312 SGB VI nur für Bestandsrenten vorgesehen, also für Renten, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch
bestand. Nur für diese Renten hat der Gesetzgeber bei Einführung des SGB VI durch das Rentenreformgesetz (RRG)
1992 in den §§ 311, 312 SGB VI das zuvor geltende Recht - § 55 AVG und § 1278 RVO - aufrechterhalten (BT-Drucks
11/4124 S 207 zu § 302 - jetzt § 311 -; siehe auch BSG, Beschluss vom 20.07.2005, Az. 13 RJ 38/04 R ). Bei der
Altersrente des Klägers handelt es sich nicht um eine solche Bestandsrente. Zwar bestand am 31.12.1991 ein
Anspruch auf die unmittelbar vorher gezahlte Rente wegen Berufsunfähigkeit; mit Ablauf des 28.2.2003 ist sie jedoch
zum Wegfall gekommen (§ 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Im unmittelbaren Anschluss hieran erhielt der Kläger - als
Folgerente - eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
2. Ebenfalls zu Recht hat die Beklagte neben § 93 SGB VI auch die §§ 266, 311, 312 SGB VI im Sinn der
vergleichenden Gegenüberstellung zur Ermittlung des für den Kläger günstigsten Anrechnungsbetrages herangezogen.
Denn § 266 SGB VI modifiziert bei Folgerenten die Grundregel des § 93 SGB VI (so BSG, Urteile vom 23.05.2006,
Az. B 13 RJ 16/05 R; vom 29.03.2006, Az. B 13 RJ 13/05 R und vom 08.12.2005, Az. B 13 RJ 38/04 R; die anders
lautende Ansicht des 4. Senats im Urteil des BSG vom 31.03.1998, Az. B 4 RA 118/95 R wurde zwischenzeitlich
aufgegeben durch Beschluss vom 20.10.2005, Az. B 4 RA 7/05 S).
Die Vorschrift des § 266 SGB VI lautet: " Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den
Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der
Unfallversicherung, ist Grenzbetrag für diese und eine sich unmittelbar anschließen Rente mindestens der sich nach
den §§ 311 und 312 ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe a
geminderte Betrag.
Sie regelt einen Besitzschutz für solche Rentenbezieher, die zunächst mit ihrer Bestandsrente in den
Anwendungsbereich der §§ 311 und 312 SGB VI fielen und bei denen sich die Anwendung neuen Rechts (§ 93 SGB
VI) auf Grund des Wechsels zu einer Folgerente nachteilig auswirken würde (siehe BSG, Urteil vom 08.12.2005,
a.a.O.). Es wird daher zunächst in einem ersten Schritt nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VI die Summe der Renten unter
Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe der Grundrente des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ermittelt. Sodann
wird in einem zweiten Schritt in Ergänzung durch die Vorschrift des § 266 SGB VI der sich aus den §§ 311 und 312
SGB VI ergebende, um die Grundrente nach dem BVG geminderte Grenzbetrag errechnet und dem Grenzbetrag nach
§ 93 Abs. 3 SGB VI gegenübergestellt. Da der Freibetrag in Höhe der Grundrente des BVG bereits bei dem ersten
Schritt im Rahmen der Ermittlung der Summe der Rentenbeträge abgezogen worden ist, muss er entgegen der
Ansicht des Klägers bei der Bestimmung des Grenzbetrages nach §§ 311, 312 SGB VI wieder abgesetzt werden (so
BSG, Urteil vom 23.05.2006, a.a.O.). Dies führt im Ergebnis dazu, dass die auf Grund des gewandelten
Verständnisses der Funktion der Verletztenrente entstandene Besonderheit des neuen Rechts in § 93 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a SGB VI, die Summe der Rentenbeträge zum Ausgleich des immateriellen Schadens um den Betrag der
Grundrente zu mindern, wieder neutralisiert wird und damit der alte Rechtszustand erhalten bleibt. Der so ermittelte
Anrechnungsbetrag entspricht genau der Höhe des Anrechnungsbetrages in Anwendung des alten Rechts nach § 55
AVG. Andernfalls wäre der Versicherte durch die Kumulation von Freibetrag (Vorwegabzug der Grundrente) und
höherem Grenzbetrag im Vergleich zum Zugangsrentner entgegen dem Willen des Gesetzgebers doppelt begünstigt
(so BSG a.a.O.).
Aus dem Wort " mindestens" in § 266 SGB VI folgt, dass der Grenzbetrag des § 93 Abs. 3 SGB VI mit demjenigen
nach § 266 SGB VI zu vergleichen ist, und nur der höhere und damit günstigere Betrag für die Ermittlung des
Anrechnungsbetrages maßgeblich ist (Meistbegünstigung). Zum Vorteil des unter § 266 SGB VI fallenden
Personenkreises wird entweder das durch die §§ 311, 312 SGB VI weitergeführte Recht des § 55 AVG oder das neue
Recht des § 93 SGB VI angewandt; eine kumulative Anwendung sieht der Gesetzgeber nicht vor (zur
Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung der "Bestandsfälle" gegenüber den "Neufällen": BSG, Urteil vom
08.12.2005, aaO). Da der Kläger zu den durch das neue Recht begünstigten Schwerverletzten (MdE um insgesamt
100 vH) zählt, ist für ihn die Anwendung des neuen Rechts günstiger. Während der nach § 266 SGB VI um die
Grundrente geminderte Grenzbetrag nach § 312 Abs. 1 SGB VI mit 881,47 EUR und nach § 311 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI
mit 1656,74 EUR zu beziffern ist, errechnet sich nach der Neuregelung des § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ein
Regelgrenzbetrag in Höhe von 1.987,78 EUR, der die Grenzbeträge nach dem weitergeführten alten Recht sowie den
Mindestgrenzbetrag des § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VI (Wert des Rechts auf Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung) übersteigt und daher nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung anzuwenden ist.
3. Bei der Berechnung der Grenzbeträge hat die Beklagte zu Recht den Jahresarbeitsverdienst des Klägers aus dem
Jahr 1968, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zu Grunde liegt, angewandt. Dies ergibt sich
bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (und des § 311 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).
Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht ein unter Berücksichtigung des beruflichen Aufstiegs erzielter höherer
Jahresarbeitsverdienst aus dem Jahr vor Beginn der Altersrente, hier aus dem Jahr 2002, zu Grunde gelegt werden.
Nach der Regelung in § 93 Abs. 3 SGB VI soll dem Versicherten zusätzlich zum Freibetrag in Höhe der Grundrente
(zum Ausgleich des durch den Arbeitsunfall verursachten immateriellen Schadens und der hierdurch hervorgerufenen
Mehraufwendungen) ein Betrag verbleiben, der in etwa dem (gemäß §§ 89, 95 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB
VII- aktualisierten) Netto-Verdienst des Versicherten vor Eintritt seines Arbeitsunfalls (Einkommensersatzfunktion der
Verletztenrente) entspricht (vgl. BSGE 82, 83 f). Die in Form einer Rente zu gewährende Entschädigung wird nach
dem Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsfähigkeit vor und nach dem
Unfall bemessen (vgl. z.B. BSGE 43, 208 f). Der Gesetzgeber stellt daher auf den Jahresarbeitsverdienst vor dem
Arbeitsunfall ab. Da mit dem Verlust an Fertigkeiten und Fähigkeiten in Folge des Arbeitsunfalls typischerweise ein
entsprechender Verdienstausfall einhergeht, ist nicht auf den Einzelfall abzustellen (vgl etwa BSGE 31, 185,188). Es
gilt das Prinzip der abstrakten Schadensberechnung. Der atypische berufliche Aufstieg des Klägers nach dem
Arbeitsunfall und der so erzielte höhere Jahresarbeitsverdienst können daher als Einzelfall nicht berücksichtigt
werden.
4. Die Anrechnungsregelung des § 93 SGB VI verstößt - wie das BSG in seinem Urteil von 31.03.1998, Az. B 4 RA
49/ 96 R entschieden hat - nicht gegen das Grundgesetz (GG). Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1
GG und die Berührung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG sind durch sachliche Gründe, die
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, gerechtfertigt. Die Regelung in § 93 SGB VI trägt den
sozialpolitischen Überlegungen Rechnung, dass das Renteneinkommen entsprechend seiner
Einkommensersatzfunktion im weiteren Sinne nicht höher sein soll als das Nettoerwerbseinkommen bei voller
Arbeitsleistung (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 29.07.2004, Az. B 4 RA 51/03 R). Nachteilsüberkompensationen
(sog Überversorgung) aus der Summierung teilweise zweckähnlicher Versicherungsleistungen aus zwei verschiedenen
Versicherungszweigen sind wegen der Belastung der aktuellen Pflichtbeitragszahler nach dem die Rentenversicherung
prägenden Prinzip der solidarischen Sicherung zu begrenzen (so BVerfG bereits zur Vorgängerregelung des § 93 SGB
VI mit Beschluss vom 19.07.1984, SozR 2200 § 1278 Nr. 11), ohne den unfallversicherungsrechtlichen Ausgleich für
immaterielle Schäden, verletzungsbedingten Mehraufwand und besondere Betroffenheit im Beruf im wirtschaftlichen
Ergebnis zu entziehen. Garantiert ist nur das jeweils höhere Sicherungsniveau. Das Versicherungsprinzip tritt hinter
das Versorgungsprinzip (s. dazu BSG, Urteil vom 31.03.1998, Az. B 4 RA 49/96 R mwN). Systematisch sachnäher
wäre es daher, mit Eintritt des Versicherungsfalles des Alters und der damit regelmäßig verbundenen Aufgabe der
Erwerbstätigkeit die Altersrente auf die Unfallrente anzurechnen und die Unfallrente insoweit einzuschränken, als sie
dem Ausgleich eines Erwerbsschadens dient (Gedanke der überholenden Kausalität ; so BSG, Urteil vom 31.03.1998
aaO). Sachlich gerechtfertigt ist die Gewährung der Verletztenrente über den Eintritt in den Ruhestand hinaus an sich
nur insoweit, als sie der Abgeltung des immateriellen Schadens sowie des verletzungsbedingten Mehraufwandes dient
(so BSG aaO). Diese Systemwidrigkeit führt allerdings noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der Rentenminderung.
Das BVerfG hat wiederholt entschieden, dass es jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn zur
Vermeidung eines Doppelbezuges von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung sozialversicherungsrechtliche
Ansprüche beschnitten werden (BVerfGE 53, 313, 331; 79, 87, 98).
Es ist daher systemgerecht, dass - wie der Kläger vorträgt - ein Versicherter, der in jungen Jahren mit einem niedrigen
Jahresarbeitsverdienst einen Arbeitsunfall erleidet, infolge dieses zu Grunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes eine
niedrigere Unfallrente sowie einen niedrigeren Anrechnungsgrenzbetrag erzielt als ein Versicherter, der in späten
Jahren kurz vor Bezug der Altersrente mit einem hohen Jahresarbeitsverdienst einen Arbeitsunfall erleidet. Entgegen
der Ansicht des Klägers ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, weil diese beiden Fallgruppen aufgrund der
völlig unterschiedlichen Arbeitsunfallzeitpunkte und im Hinblick auf die Einkommensersatzfunktion der Verletztenrente
aufgrund gänzlich anderer Erwerbssituationen der Versicherten nicht vergleichbar sind. Gesetzlich garantiert ist aber
immer der Mindestgrenzbetrag nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in Höhe des Monatsbetrags der Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung; daneben bleibt die Unfallrente in Höhe des Grundrentenbetrages gemäß § 93 Abs. 2
Nr. 2 Buchstabe a SGB VI unberührt.
Da der angefochtene Bescheid der Beklagten und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts nicht zu beanstanden
sind, erwies sich die Berufung als erfolglos und war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß §§ 183, 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.