Urteil des LSG Bayern vom 01.08.2008

LSG Bayern: juristische person, eigentum, hauptsache, herausgabe, besitzer, versorgung, eigentümer, sicherheitsleistung, hinterlegung, auflösung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 01.08.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 2 KR 44/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 4 B 456/08 KR ER
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 21. April 2008 wird aufgehoben. II. Die Antragsgegnerin wird
verpflichtet, die im Eigentum der Antragstellerin stehenden in der Anlage 1 des Schriftsatzes vom 14.02.2008
aufgelisteten Hilfsmittel unverzüglich an die Antragstellerin herauszugeben. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten
des Verfahrens. IV. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
V. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, im Eigentum der Antragstellerin stehende Hilfsmittel, die in den
Räumen der Antragsgegnerin eingelagert sind, an die Antragstellerin herauszugeben. Aktenkundig hat die
Antragstellerin der Antragsgegnerin am 10.01.2008 telefonisch mitgeteilt, dass sie "das Rehamittellager in ihrem
Hause auflösen und die Rehamittel abholen lassen" werde. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit Schreiben vom
18.01.2008 mit, sie widerspreche einer Auflösung ohne finanziellen Ausgleich. Mit Rechnung vom 29.01.2008
verlangte sie für Auflösung des Wiedereinsatzlagers einen Betrag von 14.101,50 EUR. Bis zur Begleichung dieser
Forderung mache sie von ihrem Unternehmerpfandrecht an den eingelagerten Rehamitteln Gebrauch.
Die Antragstellerin hat daraufhin am 14.02.2008 beim Sozialgericht Regensburg beantragt, die Antragsgegnerin im
Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die in Anlage 1 aufgeführten Hilfsmittel
herauszugeben, hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 1) nicht stattgegeben werde, die Antragsgegnerin im
Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die in der Anlage aufgeführten Hilfsmittel gegen Hinterlegung einer
angemessenen Sicherheitsleistung, deren Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird,
herauszugeben.
Zur Begründung führte sie aus, ab 01.04.2007 dürften Hilfsmittel gemäß § 126 Abs.1 Satz 1 SGB V nur noch auf der
Grundlage von Verträgen nach § 127 SGB V abgegeben werden. Es sei hierzu eine europaweite Ausschreibung
durchgeführt worden. Die Antragsgegnerin habe sich zwar an der Ausschreibung beteiligt und auch ein Angebot
abgegeben, jedoch konnte hierauf kein Zuschlag erteilt werden. Die Antragsgegnerin sei bereits mit Schreiben vom
27.09.2007 hierüber unterrichtet worden. Die Antragsgegnerin weigere sich nun, einen Abholtermin zu vereinbaren. Der
Bevollmächtigte der Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 02.04.2008 dar, die Antragstellerin mache den
Verfügungsgrund Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft.
Das Sozialgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 21.04.2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen
Kosten der Antragsgegnerin aufgebürdet. Der Anordnungsanspruch sei zwischen den Beteiligten unstreitig, jedoch
liege kein Anordnungsgrund vor. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft vorgetragen, dass für sie nicht wieder
gutzumachende Nachteile zu befürchten wären, ebenso wenig, dass unzumutbare Nachteile ohne die begehrte
einstweilige Anordnung entstünden. Angesichts des Umstandes, dass der Antragstellerin offensichtlich seit dem
18.01.2008 die Kostenrechnung der Antragsgegnerin vorliege, sei es für das Gericht nicht ersichtlich, welche
Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein sollten, die ein Abwarten der Antragstellerin auf das
Ergebnis eines möglichen Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen würden.
Mit der hiergegen am 21.05.2008 beim Sozialgericht Regensburg eingegangenen Beschwerde macht die
Antragstellerin geltend, die Ausführung des Sozialgerichts, es sei nicht glaubhaft vorgetragen, dass ihr unzumutbare
Nachteile ohne die begehrte Anordnung entstehen würden, sei nicht zutreffend. Die Verweigerungshaltung der
Antragsgegnerin führe dazu, dass die Hilfsmittel der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss eines
Hauptsacheverfahrens, welcher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht vor Ablauf von wenigstens zwei Jahren
ernsthaft in Betracht zu ziehen sei, dem Hilfsmittelbestand der Antragstellerin entzogen würden und nicht für die
Versorgung der Versicherten eingesetzt werden könnten. Die Antragsgegnerin hindere die Antragstellerin an der
Nutzung ihres Eigentums. Es müsse darüber hinaus mit einer nicht unerheblichen Verschlechterung des Zustands der
eingelagerten Hilfsmittel bis an die Grenze der Unbrauchbarkeit gerechnet werden. Es müssten dann Gelder der
Solidargemeinschaft für die Anschaffung neuer Hilfsmittel verwendet werden.
Die Antragstellerin beantragt, 1. den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 21.04.2008 aufzuheben und 2.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Hilfsmittel (Auflistung Anlage 1
zum Antrag vom 14.02.2008) an die Antragstellerin herauszugeben. 3. Hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu 2)
nicht stattgegeben wird, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin die in ihrem Eigentum stehenden
Hilfsmittel (Auflistung Anlage 1 zum Antrag vom 14.02.2008) gegen die Hinterlegung einer angemessenen
Sicherheitsleistung, deren Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, herauszugeben.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Sozialgericht Regensburg habe zutreffend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass ein
Anordnungsgrund nicht vorhanden sei, insbesondere sei nicht konkret dargelegt, bei welchen Patienten es auf Grund
der bei der Antragsgegnerin eingelagerten Hilfsmittel zu Schwierigkeiten bei der Versorgung komme. Die zusätzlich
vorgetragene Möglichkeit der Gefährdung des Eigentums durch Verschlechterung der eingelagerten Hilfsmittel sei
nicht ausreichend, um eine einstweilige Anordnung zu begründen. Die Antragstellerin habe es letztendlich selbst in der
Hand, Sorge dafür zu tragen, dass die Hilfsmittel wieder schnell eingesetzt werden können, indem sie sich mit der
Antragsgegnerin über die noch offenen Kosten verständige.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug
genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG) und begründet. Der angefochtene
Beschluss des Sozialgerichts Regensburg ist aufzuheben.
Gemäß § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Die erstrebte
Maßnahme setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Der Anordnungsanspruch ist der
materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht. Er ist identisch mit dem auch im
Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellen Anspruch. Anordnungsgrund ist die Eilbedürftigkeit der
begehrten Regelung. Im vorliegenden Fall sind sowohl Anordnungsanspruch wie Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 985 BGB. Danach kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe
der Sache verlangen. Dem Antragsgegner stehen auch keine Einwendungen des Besitzers gemäß § 986 Abs.1 Satz 1
BGB zur Verfügung. Danach kann der Besitzer die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er gegenüber dem
Eigentümer zum Besitz berechtigt ist. Eine solche Besitzberechtigung besteht nicht mehr. Der dazu nach neuem
Recht erforderliche Vertrag wurde nicht geschlossen. Eine Besitzberechtigung ergibt sich auch nicht daraus, dass die
Antragstellerin der Antragsgegnerin noch nicht sämtliche Pauschalzahlungen geleistet hat. Die Antragstellerin ist eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, bei der davon auszugehen ist, dass sie ihre Zahlungsverpflichtung, die der
Höhe nach noch streitig ist, auch ohne Zwangsmittel erfüllt. Zum Anordnungsgrund stimmt der Senat den
Ausführungen der Antragstellerin zu. Es ist nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Der streitgegenständliche Beschluss ist deshalb aufzuheben.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO und entspricht dem
Verfahrensausgang.
Die Festsetzung des Streitwerts bestimmt sich nach §§ 197a SGG, 52 Abs. 2 GKV. Da es sich um eine
Vorwegnahme der Hauptsache handelt, wird der volle Streitwert festgesetzt (Hartmann, Kommentar zum GKG, 38.
Aufl. 2008, Anhang III B § 52 Ziff. 7).