Urteil des LSG Bayern vom 11.06.2007

LSG Bayern: rechtsmittelbelehrung, zivilprozessordnung, umdeutung, klageänderung, versorgung, berufungssumme, kostenvoranschlag, firma, rollstuhl

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 11.06.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 11 KR 275/03
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 131/04
Bundessozialgericht B 3 KR 19/07 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29. April 2004 wird als unzulässig
verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der 1976 geborene Kläger, der bei der Beklagten bis 31. August 2004 versichert war, ist aufgrund eines Unfalls im
Jahre 2001 querschnittsgelähmt; er wurde von der Beklagten mit einem Rollstuhl und einer Sitzauflage zur
Dekubitusprophylaxe versorgt. Am 5. Juli 2002 verordnete der praktische Arzt Z. auf einem vertragsärztlichen
Verordnungsblatt ein Rollstuhlsitzkissen. Der Kostenvoranschlag der Firma R. N. GmbH vom 16. Juli 2002 gab hierfür
einen Gesamtbetrag von 492,07 Euro an. Mit Bescheid und 23. Juli 2002 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme
ab, eine Doppel- bzw. Mehrfachausstattung sei unwirtschaftlich. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde von der
Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2003 mit der im wesentlichen gleichen Begründung
zurückgewiesen. Der Kläger hatte sich das Ersatzkissen am 28. Januar 2003 zu einem Preis von 481,40 Euro
angeschafft.
Gegen die Ablehnung hat der Kläger am 20. August 2003 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben. In der
mündlichen Verhandlung vom 29. April 2004 hat der Klägerbevollmächtigte die Kostenerstattung für das
selbstbeschaffte Sitzkissen in Höhe von 481,40 Euro zuzüglich Zinsen von 44,94 Euro, also insgesamt 526,34 Euro
beantragt.
Das SG hat mit Urteil vom gleichen Tage die Klage abgewiesen; die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass
das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.
Der Klägerbevollmächtigte hat hiergegen am 11. Juni 2004 Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung vom 30.
März 2007 hat er die Zweitausstattung mit einem Sitzkissen als kostengünstiger bezeichnet als andere Maßnahmen
der Krankenbehandlung. Er hat die Zahlung von 526,34 Euro sowie 4% Zinsen aus 481,40 Euro seit dem 30. April
2005 beantragt.
Im Erörterungstermin vom 20. April 2007 hat die Beklagte an ihrer Ablehnung festgehalten, der Klägerbevollmächtigte
hat die Zurücknahme des Rechtsmittels in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 macht er nunmehr aus
Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit eine nochmalige Überprüfung des Leistungsbegehrens geltend, mit der
Hinzunahme der Zinsen werde die Berufungssumme von 500,00 Euro überschritten.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG Bezug genommen.
II.
Die nicht statthafte Berufung ist gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Nach dieser
Vorschrift kann die Entscheidung durch Beschluss ergehen.
Wie das Gericht den Klägerbevollmächtigten bereits im Erörterungstermin Gericht hingewiesen hat, ist das
Rechtsmittel unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes für die hier streitige Versorgung mit einem
zweiten Sitzkissen den Betrag von 500,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Hierbei kommt es nur
auf den Geldbetrag an, um den unmittelbar gestritten wird; Zinsen als Nebenforderungen sind nicht hinzuzurechnen (§
4 Abs. 1 Zivilprozessordnung). An dem Beschwerdewert ändert sich auch nichts durch das spätere Hinzufügen
weiterer Zinsen bzw. durch die Auffassung des Klägerbevollmächtigten, es stehe ihm frei, einen höheren Betrag
geltend zu machen (Meyer-Ladewig u.a., § 144, Rn. 20).
Die Berufung ist auch nicht deswegen zulässig, weil das SG sie irrtümlicherweise in der Rechtsmittelbelehrung als
zulässig angesehen hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (BSG) genügt die bei zulässiger
Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung nicht den Anforderungen für eine positive Entscheidung über die Zulassung
der Berufung (BSG vom 19. November 1996, Breithaupt 1997, 759). Wie sich aus § 158 S. 1 SGG ergibt, ist eine
unzulässige Berufung zu verwerfen; die Möglichkeit der Zulassungsentscheidung nach §§ 144 Abs. 1 S. 1, 145 Abs. 4
S. 1 SGG ist auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht
dadurch zu erreichen, dass die unstatthafte Berufung als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt wird. Denn die
Umdeutung einer von einem rechtskundig vertretenen Beteiligten eingelegten Berufung in einen Antrag auf Zulassung
der Berufung ist unzulässig (BSG a.a.O. m.w.N. auf die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte).
Der zuletzt geltend gemachten Anregung, die angefochtenen Bescheide gemäß § 44 Sozialgesetzbuch X überprüfen
zu lassen, ist nicht zu folgen, weil es sich hiermit um eine nicht sachdienliche Klageänderung handelt (§ 99 Abs. 1
SGG). Insbesondere spricht gegen die Sachdienlichkeit, dass sich an der Unzulässigkeit der Berufung nichts ändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).