Urteil des LSG Bayern vom 25.06.1998

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.06.1998 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 18 Kr 378/95
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 70/97
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Mai 1997 wird zurückgewiesen. II.
Die Klägerin hat dem Beklagten dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um zwei von der Klägerin angemeldete Forderungen über Säumniszuschläge auf Eintragung in
die Konkurstabelle.
Am 01.09.1994 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des ... - eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt bestanden
aus der von ihm in Form einer KG betriebenen Firma Rückstände an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen gegenüber
der Klägerin als Einzugsstelle. Mit Schreiben vom 02.03.1995 meldete sie beim Konkursgericht in München
Forderungen zur Konkurstabelle an, und zwar in der Abteilung 1/1 monatliche Säumniszuschläge in Höhe von
1.064,00 DM seit 16.01.1995 unter Geltendmachung des Vorrechts gemäß § 61 Abs.1 Nr.1e Konkursordnung - KO -
sowie monatliche Säumniszuschläge in Höhe von 788,00 DM ebenfalls ab 16.01.1995 unter Beanspruchung des
Vorrechts gemäß § 61 Abs.1 Nr.1e KO. Dazu gab sie jeweils an, daß diese Forderungen aus vor Eröffnung des
Konkurses entstandenen Hauptforderungen abgeleitet würden. Abschriften dieser Schreiben übersandte die Klägerin
dem Beklagten als Konkursverwalter. Dieser bestritt am 02.08.1995 die Forderungen auf Säumniszuschläge nach
Grund, Höhe und Vorrecht.
Deswegen erhob am 27.10.1995 die Klägerin Klage auf Anerkennung ihrer Forderungen und machte dazu geltend, daß
sie bis 31.12. 1994 Säumniszuschläge aufgrund des ihr damals zustehenden Ermessens nicht verlangt habe, sie
nunmehr aber nach Änderung der einschlägigen Normen zu einer Mußbestimmung diese Forderung erhebe. Dazu
berief sie sich auf eine Reihe von Urteilen des BSG, die die Erhebung von Säumniszuschlägen auch nach Eröffnung
des Konkursverfahrens für möglich erachtet hätten.
Der Konkursverwalter sah darin einen Verstoß gegen das Verbot, Zinsen über den Tag der Konkurseröffnung hinaus
als Konkursforderung geltend zu machen und blieb bei seiner ablehnenden Haltung. Daneben sei der Katalog der
Masseforderungen in den §§ 58, 59 KO abschließend geregelt, wo derartige Säumniszuschläge gerade nicht
aufgeführt seien.
Dieser Rechtsansicht schloß sich das Sozialgericht München im Urteil vom 14.05.1997 an und wies die Klage ab. Die
Forderung nach Säumniszuschlägen für die Zeit nach Konkurseröffnung widerspreche dem Grundgedanken der
Konkursordnung, wonach die Konkursmasse zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger, welche
zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens einen Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner hätten, diene.
Ebenso wie Zinsen im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden könnten, gelte dies auch für
Säumniszuschläge, die erst nach Eröffnung entstünden, so daß auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung
des BSG nicht herangezogen werden könne, zumal auch der Sinn und Zweck der Säumniszuschläge nach
Konkurseröffnung nicht mehr realisierbar sei.
Gegen das am 30.06.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.07.1997 Berufung beim Bayerischen
Landessozialgericht eingelegt und darauf abgestellt, daß aus ihrer Sicht die Säumniszuschläge Teile des eigentlichen
Beitragsrückstandes seien, während Zinsen selbständige Nebenforderungen darstellen würden. Aus dieser Einheit
folge auch, daß die Forderung im Einklang mit der vom Sozialgericht angeführten Bedeutung des Konkursverfahrens
stehe. Allerdings seien die Säumniszuschläge nicht mit einem Verwaltungsakt geltend zu machen, da es sich dabei
um keine Ermessensentscheidung mehr handele. Ein besonderer Vertrauensschutz, der den Erlaß eines solchen
Verwaltungsaktes fordere, stehe dem Konkursverwalter nicht zur Seite.
Am 13.02.1998 ist vom mithaftenden Gesamtschuldner eine der Hauptforderungen bezahlt worden, so daß die
Klägerin insoweit ihre Säumnisforderung begrenzt hat.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.05.1997 aufzuheben und folgende gemäß § 61 Abs.1 Nr.1e KO
bevorrechtigten Konkursforderungen zur Tabelle festzustellen, und zwar 40.198,00 DM als Ausfallhaftung für
Säumniszuschläge aus der Zeit vom 16.01.1995 bis 13.02.1998, Säumniszuschläge in monatlicher Höhe von 788,00
DM seit dem 16.01.1995 und hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Dem Senat haben die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Die Klägerin hat auf die Bitte, die
Beitragsbescheide bezüglich der drei Hauptforderungen und die Berechnung der streitigen Säumniszuschläge
vorzulegen, mitgeteilt, es seien keinerlei Bescheide ergangen, auch nicht über die bereits anerkannten
Säumniszuschläge.
Entscheidungsgründe:
Die innerhalb der einmonatigen Frist nach § 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG- formgerecht eingelegte Berufung, die auf
eine zeitlich nicht begrenzte Leistung in Höhe von mehr als 1.000,00 DM gerichtet ist, ist statthaft und zulässig (§§
143, 144 Abs.1 SGG).
Zu Recht sind die Beteiligten und das Sozialgericht unter Beachtung des § 146 Abs.5 Konkursordnung -KO- (§ 51
Abs.4 SGG) von dem zur Sozialgerichtsbarkeit führenden Rechtsweg ausgegangen.
Damit unterliegt das Streitverfahren den Bestimmungen des SGG einschließlich der des § 103 SGG, wonach der
Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen ist. Das hat zur Folge, der Senat kann sich nicht nur auf die zwischen
den Beteiligten umstrittene Frage, ob Säumniszuschläge für bis Konkurseröffnung entstandene und bislang nur
teilweise beglichene Beitragsforderungen auch für die Zeit nach Konkurseröffnung gefordert werden dürfen,
beschränken.
Vielmehr kann der Senat diese Frage nur in Zusammenhang beantworten. D.h. die beantragte Verurteilung zur
tragenden Feststellung der geltend gemachten Forderungen kann nur erfolgen, wenn keine Zweifel an ihrem Bestehen
als solche, wie auch der Höhe nach - zumal diese ausdrücklich bestritten ist - vorliegen.
Daraus folgt, erst wenn der Senat davon überzeugt ist, daß überhaupt eine Säumnisforderung nach den dafür
geltenden gesetzlichen Bestimmungen, hier § 24 SGB IV in der ab 01.01.1995 geltenden Fassung, der Klägerin
zusteht, läßt sich darüber entscheiden, ob ihrer Feststellung als Konkursforderung bzw. bevorrechtigte Forderung
konkursrechtliche Hindernisgründe entgegenstehen.
Was vom Sozialgericht als Hindernisgrund angesehen wurde, so daß ohne inhaltliche Prüfung die Klage abgewiesen
wurde, steht bei richtiger rechtlicher Würdigung der Geltendmachung im Konkurs nicht entgegen. Es ist nämlich
entgegen der Rechtsansicht des Sozialgerichts nicht so, daß allein schon wegen § 63 Nr.1 KO Zuschläge aufgrund
einer nach Konkurseröffnung andauernden Säumnis nicht erhoben werden dürften. Vielmehr sind auch für die Zeit von
6 Monaten vor Konkurseröffnung die nach dem Insolvenzereignis anfallenden Säumniszuschläge Masseschulden im
Sinne des § 59 Abs.1 Nr.3e KO, weil die Zuordnung zur Masse nur für die Hauptforderung zeitlich begrenzt wird,
während die auf sie entfallenden Nebenforderungen auch darüber hinaus zu den Masseschulden im Sinne dieser
Vorschrift gehören. Soweit sich - wie hier behauptet - die Säumniszuschläge auf Beitragsrückstände für den 7. bis 12.
Monat vor Konkurseröffnung beziehen, sind sie bevorrechtigte Konkursforderungen nach § 61 Abs.1 Nr.1e KO. In den
verschiedenen Urteilen der 80iger Jahre - so z.B. vom 24.11.1983 - BSGE 56, 55, 60 - wird vom BSG die
Akzessorität der Säumniszuschläge zur Hauptforderung betont. Sie teilen im Konkurs das Schicksal der
Hauptforderung. Solange die Säumnis des Schuldners bei der Hauptforderung andauere, können Säumniszuschläge
auch für die Zeit nach der Konkurseröffnung erhoben werden. In der Entscheidung vom 23.10. 1987 - USK 87154 hat
das BSG ebenfalls ausführlich dargestellt, daß Säumniszuschläge - obwohl erst für eine Zeit nach Eröffnung des
Konkursverfahrens erhoben - den seit Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen im Sinne des § 63 Nr.1 KO nicht
gleichzuachten seien. Allein schon der unterschiedliche Rechtscharakter verbiete eine Gleichstellung. Die Funktion
als Druckmittel auf eine geordnete Abwicklung der Beitragsentrichtung zu dringen, sei ein wesentliches Merkmal der
Säumniszuschläge. Diese Funktion geht auch nicht durch die Konkurseröffnung verloren (BSG vom 24.02.1988 -
BSGE 63, 67, 69). Denn schließlich sei der Konkursverwalter auch gehalten, das Verfahren zügig abzuwickeln und die
Massegläubiger umgehend ggf. entsprechend der nach § 60 KO festgelegten Rangfolge und Quote zu befriedigen oder
wenigstens Abschlagszahlungen zu leisten (BSG a.a.O. S.70). Diese rechtliche Beurteilung ist in einem weiteren
Urteil vom 30.10. 1991 - 10 RAr 7/90, Die Beiträge 1992, 277, 279 ausdrücklich bestätigt worden. Auch im
vorangegangenen Urteil des BSG vom 26.02.1991, SozR 3-2400 § 24 Nr.1 ist die Erhebung von Säumniszuschlägen
durch die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht ausgeschlossen worden, insbesondere die auch danach
angefallenen Zuschläge sind den Masseschulden nach § 59 Abs.1 Nr.3e KO zugerechnet worden. Soweit sich die
geforderten Säumniszuschläge nicht auf Beitragsrückstände aus den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung
beziehen, wie von der Klägerin vorgetragen, hat der Gesetzgeber sie nicht mehr als Masseschulden, sondern bei den
Konkursforderungen nach § 61 Abs.1 Nr.1 Buchst.e KO berücksichtigt. Dabei hat er wie bei den Beitragsrückständen
aus den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung (§ 59 Abs.1 Nr.3 Buchst.e KO) nicht zwischen
Säumniszuschlägen, die auf die Zeit vor der Konkurseröffnung entfallen und solchen für die Zeit danach
unterschieden. Säumniszuschläge auf Beitragsrückstände aus einer Zeit, die länger als sechs Monate vor der
Konkurseröffnung liegt, gehören somit ohne Rücksicht darauf, ob sie für eine Zeit vor oder nach Konkurseröffnung
erhoben werden, zu den Konkursforderungen und sind deshalb grundsätzlich im Rahmen des Konkurses geltend zu
machen, d.h. zur Konkurstabelle anzumelden (BSG vom 23.10.1987 - 12 RK 11/86 USK 87154). Es sind also auch für
Säumniszuschläge auf ältere Beitragsrückstände, die unter § 61 Abs.1 Nr.1e KO fallen, und die erst nach
Konkurseröffnung absehbar sind, die gleichen Überlegungen zu Akzessorität anzustellen, wie bei Zuschlägen, die als
Masseschulden unter § 59 KO zu rechnen sind. Daß es sich bei den streitigen Forderungen um solche handelt, ist
vorgetragen und auch nicht bestritten worden, läßt sich aber mangels entsprechender Berechnungsnachweise nicht
überprüfen und nicht zu einer Urteilsgrundlage verwenden.
Gleichwohl ist aufgrund dieser allgemeinen rechtlichen Würdigung zur Berücksichtigung von später anfallenden
Säumniszuschlägen im Konkurs noch nicht die Feststellung nach §§ 144, 146 Abs.1 KO zu treffen, da die Forderung
andere Mängel aufweist mit der Folge, daß die Berufung unbegründet ist.
Die Klägerin hat auf dem Wege der Realisierung ihrer Forderung unabdingbare Grundsätze des Verwaltungsverfahrens
verletzt, die das Bestreiten der Forderung durch den Konkursverwalter rechtfertigen.
Es fehlt an einem bestandskräftigen Verwaltungsakt, mit dem die Zahlungspflicht in Höhe und Umfang der geforderten
Zuschläge verbindlich angeordnet ist. Solange sich die Klägerin weigert, einen entsprechenden Verwaltungsakt zu
erlassen, kann es nicht zur Eintragung in die Tabelle kommen. Diese Auffassung findet sich schon bei Kilger a.a.O.
zu § 146 Anm.1c = S.470, wo gefordert wird, daß zunächst ein auf die Feststellung beschränkter Bescheid zu
erlassen ist, der mit den entsprechenden Rechtsmitteln anfechtbar ist. Mit Bestandskraft des Bescheides ist die in §
146 KO vorgesehene Feststellung der Forderung getroffen.
Dem ist zuzustimmen. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten keine fiskalische, sondern eine öffentlich-
rechtliche Forderung geltend. Es handelt sich um eine akzessorische Nebenforderung der eigentlichen Beitragsschuld.
Zwar sieht § 22 SGB IV vor, daß diese Schuld entsteht, sobald ihre im Gesetz bestimmte Voraussetzung eintritt,
ohne daß es eines Handelns des Beitragsgläubigers bedarf. Kommt jedoch der Beitragsschuldner unter Verletzung
von § 28e SGB IV seiner Pflicht auf Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht nach, ist es Aufgabe der
Einzugsstelle, für den Einzug der offenen Beiträge zu sorgen (§ 28h Abs.1 Satz 3 SGB IV). Dieser Auftrag ist
hoheitlich zu lösen, was mittels eines Verwaltungsverfahrens nach den Vorschriften des SGB X zu erfolgen hat,
wobei der Erlaß eines Verwaltungsaktes nach §§ 31 f. SGB X die einzig mögliche hoheitliche Maßnahme ist, um den
Auftrag aus § 28h Abs.1 Satz 3 SGB IV wirksam umsetzen zu können. Zwar ist der Beklagten in dieser Vorschrift
selbst nicht ausdrücklich aufgegeben, wie sie die dort zugewiesene Aufgabe zu bewältigen hat. Da dies aber nur in
regelnder Weise mit Wirkung nach außen gegenüber einem zu bestimmenden Normadressaten als Empfänger möglich
ist, die Klägerin also mit ihrer obrigkeitlichen Autorität ihn verpflichten will, kann dies nur in Form des Erlasses eines
Verwaltungsaktes (VA) geschehen.
Ein solcher wird bindend nach § 77 SGG oder gegenstandslos durch Aufhebung, sei es im Widerspruchsverfahren
oder aufgrund einer erfolgreichen sozialgerichtlichen Klage. Dafür, daß hier hinsichtlich der Hauptforderung die erste
aufgezeigte Möglichkeit, also Bindung eingetreten ist, sprechen keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat diesbezüglich
keinen VA erlassen. Worauf sich die von ihr zur Tabelle gemeldete Forderung stützt, ist nicht bestimmbar.
Keine derartige Regelung ist bislang auch hinsichtlich der streitigen Zuschläge ergangen. Auch sie entstehen seit
01.01. 1995 wie die notwendigerweise zuvor entstandenen eigentlichen Beiträge, sobald die in § 24 Abs.1 SGB IV
genannten Voraussetzungen (Nichtzahlung der Beiträge bis zum Ablauf des Fälligkeitstages) erfüllt sind. Daß eine
derartige Säumnis eingetreten ist, also die Voraussetzungen des § 24 Abs.1 Satz 1 SGB IV vorliegen, dürfte
ebenfalls der Fall sein, da eine rechtzeitige Begleichung der Beitragsschulden weder behauptet, noch anzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall fehlt es aber an einer Umsetzung bzw. Konkretisierung des behaupteten öffentlich-rechtlichen
Anspruchs auf den begehrten Zuschlag. Der erforderliche, bindend gewordene Verwaltungsakt ist nicht ergangen. Es
fehlt derzeit noch an dem notwendigen rechtlichen Instrument, mit dem die gemäß § 24 SGB IV entstandene Pflicht
ausgestaltet und durchsetzbar gemacht wird, kurz, die verbindliche Regelung im Einzelfall. Entgegen der klägerischen
Ansicht ist dies nicht nur bei Ermessensentscheidungen nötig, sondern auch bei sog. gebundenen Entscheidungen, in
denen der Einzugsstelle kein Abwägen im Sinne von § 39 SGB I (der sich direkt allerdings nur auf Leistungen
bezieht), § 54 Abs.2 SGG möglich ist, sondern wie hier lediglich der Forderungsumfang und ihre Höhe zu bestimmen
ist, "denn nicht der Selbstvollzug des Gesetzes, sondern seine Umsetzung durch Verwaltungsakt unter Anwendung
des Rechts auf den jeweiligen Einzelfall, prägt auch das Sozialverwaltungsrecht als Recht der sozialen Sicherung und
ist aus Gründen der Rechtsklarheit und der damit verbundenen Rechtssicherheit geboten." Auch wenn sich dieses
Zitat des BSG vom 16.11.1995 - SozR 3-5405 Art.59 Nr.1 auf eine Konstellation bezieht, wo nach Erlaß eines
begünstigenden Verwaltungsaktes eine nachteilige Gesetzesänderung erging, enthält diese Aussage jedoch eine
darüber hinausgehende, auch hier zutreffende Bedeutung und unterstreicht die Unverzichtbarkeit des vorangehenden
Verwaltungsverfahrens.
In der Anmeldung zur Tabelle mittels der Schreiben vom 02.03. 1995 und in der bloßen Übersendung ihrer Abschriften
an den Beklagten, liegt noch nicht die notwendige hoheitliche Regelung über die Erhebung der Zuschläge. Eine solche
Anmeldung nach § 139 KO wäre erst der nächste Schritt, mit dem der zuvor mittels Verwaltungsakt konkretisierte
Anspruch in die besondere Form der konkursrechtlichen Vollstreckung gebracht würde. Die Schreiben enthalten nicht
einmal eine Entscheidung zur Regelung der klägerischen Forderung und wenden sich nur an das Konkursgericht, nicht
aber an den eigentlich Verpflichteten, nämlich den Rechtsnachfolger des für die rechtzeitige Abführung der
Gesamtsozialversicherungsbeiträge verantwortlichen Arbeitgebers (vgl. zu den Mindestanforderungen an einen
Verwaltungsakt z.B. BSG vom 02.02.1978 - BSGE 45, 296, 297).
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Klägerin auch ausdrücklich gegenüber dem Senat den Erlaß eines
Verwaltungsaktes bzw. die Notwendigkeit dazu und damit die Ausübung des Regelungswirkens mit hoheitlichen
Maßnahmen verneint hat.
In den von der Rechtsprechung entschiedenen Streitfällen hinsichtlich der Entstehung von Säumniszuschlägen für die
Zeit nach der Konkurseröffnung lag jeweils ein entsprechender Verwaltungsakt vor.
Vgl. BSG vom 24.11.1983 - BSGE 56, 55, 60, vom 24.02.1988 - BSGE 653, 67, 68, vom 26.02.1991 - SozR 3-2400 §
24 Nr.1 Satz 2, vom 30.10.1991 - Beiträge 1992, 277.
Ein Hinweis, daß dieses hoheitliche Vorgehen überflüssig oder nur wegen des damals noch auszuübenden
Ermessens geboten sei, findet sich in diesen Entscheidungen nicht. Vielmehr ist im Leitsatz der Entscheidung vom
05.06.1981 über die Geltendmachung von Verzugszinsen für rückständige Winterbauumlagen, die erst nach
Konkurseröffnung angefallen sind und die damals nach § 397a Abs.2 RVO auch eine gebundene Entscheidung
voraussetzten, die ausdrückliche Aufforderung aufgenommen, gegen den Konkursverwalter einen entsprechenden
Bescheid zu erlassen (BSG vom 05.06.1981 - SozR 4100 § 186a Nr.10). Auch bei einer streitigen Beitragsschuld im
Unfallversicherungsrecht, die als Masseschuld geltend gemacht wurde, hat das BSG den vorherigen Erlaß eines
Beitragsbescheides für notwendig erachtet (BSG vom 30.10.1980 - SozR 2200 § 28 Nr.4).
Es liegt im vorliegenden Fall auch keine Konstellation vor, die eine Feststellung auch ohne vorherigen Verwaltungsakt
zulässig machen würde. Der Umstand, daß die Klägerin sich ihrer hoheitlichen Aufgaben entzogen und anstatt selbst
eine Regelung zu treffen, sich direkt an das Gericht gewandt hat, führt nicht zu einer Kompetenzverlagerung. Das
Gericht erfüllt seine Aufgabe vorrangig in der Kontrolle hoheitlichen Handelns, nicht aber in der Übernahme der der
Verwaltung obliegenden Aufgaben, hier für den korrekten Vollzug des § 24 SGB IV zu sorgen. Die Einzugsstelle muß
sich dabei der dafür zugewiesenen Mittel bedienen. Solange sie das hier nicht tut, widersetzt sich der Beklagte zu
Recht der Berücksichtigung einer unkorrekten Forderung im Konkursverfahren.
Schon aus der vom Gesetzgeber in § 146 Abs.5 KO vorgenomnmenen Zuständigkeitsregelung geht hervor, daß er
von einem vorgeschalteten Verwaltungsverfahren ausgeht, wenn das für die jeweilige Materie zuständige Gericht als
Anhang zusätzlich über die Eintragung in die Tabelle entscheiden soll. Die Klägerin lehnt es ab, dieses Verfahren
durchzuführen, so daß eine Aussetzung nach § 114 SGG ausscheidet.
Das fehlende Verwaltungsverfahren, und damit die mangelnde Bestimmtheit der geforderten Säumniszuschläge und
ihrer Zuordnung zu den einzelnen Versicherungszweigen, hat den Senat davon abgehalten, andere
Versicherungsträger oder den Mitschuldner mit in diesen Rechtsstreit nach § 75 Abs.2 SGG einzubeziehen.
Dieses Ergebnis, also die Unabdingbarkeit eines vorhergehenden formellen Verwaltungsverfahrens über die Erhebung
der Zuschläge, bedeutet aber nicht die Unzulässigkeit der Klage als solches. Sie ist lediglich unbegründet. Die
Entscheidung über die Aufnahme in die Tabelle nach § 145 KO kann die Klägerin selbst nicht hoheitlich regeln,
sondern lediglich die Erfüllung der Voraussetzung der §§ 144 Abs.1, 147 KO herbeiführen, (s. dazu BSG vom
20.07.1988 - BSGE 64, 6, 9).
Angesichts des Verfahrensausganges ist es sachgerecht, wenn die Klägerin die notwendigen außergerichtlichen
Kosten dem Beklagten auch in der zweiten Instanz erstattet (§ 193 SGG).
Obwohl die Rechtsprechung sich zu den hier behandelten Problemen häufig geäußert hat, hat der Senat dem Antrag
auf Revisionszulassung stattgegeben, zumal die ab 01.01.1999 geltende Insolvenzordnung darüber keine eigene
Regelung trifft.