Urteil des LSG Bayern vom 14.12.1999

LSG Bayern: letztwillige verfügung, tante, unternehmen, versicherungsschutz, unternehmer, arbeitsunfall, anerkennung, miteigentümer, akte, haushalt

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 14.12.1999 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 2 U 426/98
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 12/00
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.12.1999 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts in Nr.1 wie folgt neu gefasst wird: Der Bescheid der
Beklagten vom 22.07. 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.1998 wird aufgehoben. Es wird
festgestellt, dass der Kläger am 18.04.1997 einen Arbeitsunfall erlitten hat und die Fraktur des 6. Halswirbelkörpers
und die komplette Querschnittlähmung distal C 6 Folgen des Arbeitsunfalles sind. Die Beklagte hat den Kläger wegen
der Folgen des Arbeitsunfalles im gesetzlichen Umfang zu entschädigen. II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die
außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalles.
Der Kläger stürzte am 18.04.1997 beim Entfernen eines Hausvordaches und ist seither querschnittgelähmt.
Er war zu diesem Zeitpunkt als Hausmeister bei einem Sozialwerk beschäftigt und wohnte in ... Das Haus, an dem
sich der Unfall ereignete, stand ca. 2 km von dort entfernt in ... und gehörte einer Tante seiner Ehefrau. Diese Tante
hatte zusammen mit ihrem am 28.07.1990 verstorbenen Ehemann ihre Nichte, deren Mutter kurz nach der Geburt
verstorben war, aufgenommen und großgezogen. Mit notarieller Urkunde vom 10.04. 1989 hatten sich Tante und
Onkel gegenseitig als Erben eingesetzt und als Erben nach dem zuletzt Verstorbenen den Kläger und dessen Ehefrau
je zur Hälfte. Der Überlebende der beiden Vertragschließenden durfte diese letztwillige Verfügung nicht ändern. Ein
Sohn des Klägers und seiner Ehefrau erhielt 1990 die Hälfte des Grundstückes, das den Parteien des Erbvertrages
gehört hatte.
Zum Zeitpunkt des Unfalles war die Tante 93 Jahre alt und pflegebedürftig (Pflegestufe 2). Bereits zuvor hatten der
Kläger und seine Ehefrau einen engen Kontakt zu dieser Tante und ihr in allen Dingen geholfen, in denen kleinere
Mithilfen notwendig waren. Zuletzt hatte die Ehefrau des Klägers ihre Tante ca. dreimal täglich aufgesucht, um sie mit
Essen zu versorgen.
Vor dem Unfall war an größerer Reparatur in dem Haus im Jahre 1995 der Einbau einer neuen Heizung angefallen. Im
Auftrag der Hauseigentümerin hatte der Kläger ein Heizungsbauunternehmen mit der Durchführung der Arbeiten
betraut, die Hauseigentümerin hatte die anfallenden Kosten übernommen.
Vor dem Unfall hatte die Hauseigentümerin nach Angaben des Klägers und seiner Ehefrau wiederholt den Wunsch
geäußert, der Kläger möge sich um die Reparatur des Vordaches kümmern. Dieses sei stark reparaturbedürftig
gewesen, insbesondere seien die in ein Eisengestell eingefügten Glasscheiben teilweise herausgebrochen gewesen
und weggestanden. Der Kläger habe beabsichtigt, das Vordach zu entfernen, den Unterbau neu aufzumauern, das
Eisengestell verzinken und durch einen Zimmermann eine Holzkonstruktion machen zu lassen, die er dann ausgefüllt
hätte. Er habe bereits mit einem Zimmermann gesprochen, aber noch keinen konkreten Auftrag erteilt. Da insoweit
noch nicht alles klar gewesen sei, habe er auch nicht mit der Eigentümerin wegen der Kosten gesprochen. Diese habe
ihm immer die Kosten erstattet, wenn er etwas für sie gemacht habe. Am Vorabend des Unfalltages habe er bereits
mit dem Entfernen des Vorbaus begonnen und dies am nächsten Tag, an dem er Urlaub gehabt habe, fortsetzen
wollen. Die Baukosten hätten sich mit Material voraussichtlich auf ca. 8- bis 10.000,- DM belaufen. Sein eigener
Arbeisaufwand hätte ca. 40 Stunden ausgemacht, die Arbeiten seien nach dem Unfall von anderen Personen
fertiggestellt worden.
Mit Bescheid vom 02.07.1998 lehnte die Beklagte Leistungen wegen der Folgen des Unfalles ab, weil der Kläger bei
der Maßnahme Bauherr oder Mitbauherr gewesen sei. Er habe entsprechende Fachkenntnisse gehabt, die Kosten
selbst getragen und als künftiger Eigentümer auch den Nutzen der Maßnahme gehabt. Den Widerspruch des Klägers
wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.1998 als unbegründet zurück.
Mit der anschließenden Klage hat der Kläger die Anerkennung eines Arbeitsunfalles und die daraus resultierenden
gesetzlichen Leistungen beantragt.
Das Sozialgericht hat zur Beweiserhebung den Kläger angehört und seine Ehefrau als Zeugin einvernommen.
Mit Urteil vom 14.12.1999 hat es die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Sturz vom
18.04. 1997 als Arbeitsunfall anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen. Der Kläger sei bei dem
Unfall in einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung versichert gewesen. Seine unfallbringende Tätigkeit sei nicht von
familiärer Gefälligkeit geprägt gewesen, denn der Kläger sei mit der Hauseigentümerin nicht verwandt gewesen und
habe auch nicht mit ihr zusammengelebt. Die Arbeit habe auch das Maß der sonst üblichen Hilfstätigkeiten für die
Hauseigentümerin überschritten.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, zwischen dem Kläger und der Hauseigentümerin hätten besonders
nahe Beziehungen bestanden mit einem täglichen Kontakt und gegenseitigen Hilfeleistungen. Auch habe der Sohn
des Klägers bereits einen Grundstücksanteil erhalten. Die Arbeiten des Klägers hätten auch die im Familienverband
üblichen Gefälligkeitsleistungen nicht überschritten, wobei zu beachten sei, dass der Kläger bereits als Erbe
eingesetzt gewesen und die Eigentümerin hochbetagt gewesen sei. Die Arbeit sei dem Kläger auch wirtschaftlich
zugute gekommen, so dass er zumindest als Mitunternehmer anzusehen sei.
Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.12.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akte der Beklagten und die Akte
des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme
wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Díe von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach
§ 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht angenommen, dass es sich bei dem Unfall
vom 18.04. 1997 um einen Arbeitsunfall handelt, für dessen Folgen die Beklagte den Kläger in gesetzlichem Umfang
zu entschädigen hat.
Der Senat sieht als Grundlage der Entscheidung den im Tatbestand geschilderten Sachverhalt aufgrund der
Ermittlungen der Beklagten und des Sozialgerichts als erwiesen an. Insbesondere die Angaben des Klägers und
seiner Ehefrau sind schlüssig und geben keinen Anlass zu Zweifeln.
Nach § 2 Abs.2 SGB VII sind Personen versichert, die wie nach Abs.1 Nr.1 Versicherte tätig werden. Dafür, dass der
Kläger nach der als vorrangig zu prüfenden Vorschrift des § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII in seiner unfallbringenden Tätigkeit
bei der Hauseigentümerin beschäftigt gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.
Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs.2 SGB VII liegt vor, wenn eine ernstliche, dem in Betracht
kommenden fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen
des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen; sie muss ferner unter solchen
Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Ein
Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift ist ausgeschlossen, wenn eine Person im Rahmen und im Interesse ihres
eigenen Unternehmens für dieses als oder wie ein Unternehmer tätig wird (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.25 zu der
inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 539 Abs.2 RVO).
Für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs.2 SGB VII ist die Tätigkeit des Verletzten nicht allein nach der unmittelbar
zum Unfall führenden Verrichtung zu beurteilen, sondern nach dem Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten
Vorhabens (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.8).
Der Kläger ist nicht als Unternehmer oder unternehmerähnlich tätig geworden. Unternehmer ist, soweit es den
vorliegenden Fall betrifft, nach § 136 Abs.3 Nr.1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar
zum Vor- oder Nachteil gereicht. Mit dem Erfordernis der Unmittelbarkeit hat der Gesetzgeber im Verhältnis zur
Vorgängervorschrift des § 658 Abs.2 Nr.1 RVO eine Klarstellung getroffen, die dem zuvor geltenden Recht und der
dazu ergangenen Rechtsprechung entsprechen sollte (Bundestagsdrucksache 13/2204 S.108; s. hierzu Ricke
Kass.Komm. Stand September 1994 § 658 RVO Rdnr.8 m.w.N.). Hiernach reicht es zum Unternehmerbegriff nicht
aus, wenn das Unternehmensergebnis erst durch vermittelnde Faktoren aufgrund zugrunde liegender rechtlicher oder
wirtschaftlicher Beziehungen zum Vor- oder Nachteil gereicht.
Im vorliegenden Fall kam dem Kläger das erneuerte Vordach weder wirtschaftlich noch praktisch unmittelbar zugute.
Weder war er Eigentümer oder Miteigentümer des reparierten Hauses noch hatte er sonst einen unmittelbaren
praktischen oder wirtschaftlichen Nutzen davon. Miteigentümer wurde der Kläger erst, als die Eigentümerin des
Hauses verstarb. Es bedurfte also zur Erlangung des Eigentums eines weiteren, in ungewisser Zukunft liegenden
Umstandes, so dass von einem unmittelbaren Vorteil nicht mehr gesprochen werden kann.
Die Tätigkeit des Klägers, die zum Unfall führte, kam dem Haus bzw. Haushalt der Tante seiner Ehefrau zugute. In
diesem Zusammenhang ist auch der Privathaushalt der Hauseigentümerin als Unternehmen anzusehen, für das eine
arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet wurde. Díe Tätigkeit entsprach dem ausdrücklichen Willen der
Hauseigentümerin. Sie konnte ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden, die in einem dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. So können etwa Hausarbeiter, Hausmeister oder
andere Fachkräfte im Unternehmen beschäftigt werden, denen Hausreparaturarbeiten an Anlagen des Unternehmens
oder eines Auftraggebers aufgetragen werden, mit der Maßgabe, dass sie Arbeiten selbst zu verrichten haben, soweit
ihre fachlichen Fähigkeiten hierzu hinreichen und im Übrigen weitere Arbeiten an externe Fachkräfte oder
Unternehmen vergeben müssen.
Der Kläger ist auch nicht unternehmerähnlich tätig geworden. Diese Frage ist zu unterscheiden von der oben
erörterten Frage, ob der Kläger Unternehmer der Baumaßnahme war. Maßgeblich ist hier vielmehr, ob der Kläger nach
dem Gesamtbild der Tätigkeiten wie ein Beschäftigter oder unternehmerähnlich tätig geworden ist. Es ist nicht
erforderlich, dass die Tätigkeit, um als unternehmerähnlich eingestuft zu werden, alle Voraussetzungen des
Unternehmerbegriffes erfüllt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.16). Für ein unternehmerähnliches Tätigwerden spricht
im vorliegenden Fall jedoch nichts. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass solche Tätigkeiten im Wesentlichen allein
von Unternehmern übernommen werden, dass der Kläger solche Tätigkeiten in größerem Umfang in seiner Freizeit für
einen mehr oder minder großen Personenkreis ausgeführt hätte oder dass mit der Maßnahme eine wirtschaftliche
Risikotragung für ihn verbunden gewesen wäre. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine
unternehmerähnliche Ausführung der Maßnahme hindeuten würden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.16).
Der Unfallversicherungsschutz ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil es sich bei der betreffenden Tätigkeit
um Gefälligkeitshandlungen unter Verwandten gehandelt hätte.
Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs.2 SGB VII besteht nicht, wenn es sich bei der zum Unfall führenden Tätigkeit
um Gefälligkeitsdienste handelt, die ihr gesamtes Gepräge von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen
erhalten. Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer wird regelmäßig der Rahmen sein, innerhalb dessen bestimmte
Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten,
insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit sowie die Stärke der tatsächlichen
verwandtschaftlichen Bindungen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.25). Wesentlich sind hierbei die familienrechtlichen
Verwandtschaftsverhältnisse und die tatsächlich gelebten Beziehungen (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr.134).
Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass die Ehefrau des Klägers die Nichte der Hauseigentümerin war und
zwischen diesen beiden zeitlebens ein Verhältnis wie zwischen Tochter und Mutter bestanden hatte. Ferner hatten der
Kläger und seine Ehefrau Tätigkeiten für die Hauseigentümerin übernommen, sofern sie einer entsprechenden Hilfe
bedürftig war. Für die Übernahme der unfallbringenden Tätigkeit durch den Kläger sprach auch, dass er am ehesten
über die fachliche Fähigkeit hierzu verfügte und deshalb eine entsprechende Erwartung an ihn gerichtet gewesen sein
dürfte. Als Ausdruck der engen familienhaften Beziehung kann auch gewertet werden, dass der Kläger neben seiner
Ehefrau als Miterbe eingesetzt war.
Auf der anderen Seite ist jedoch zu beachten, dass der Kläger und die Hauseigentümerin weder in einem
gemeinsamen Haushalt noch unter einem gemeinsamen Dach gelebt hatten. Auch weisen die tatsächlichen
Verhältnisse auf keine besonders intensive Hilfebeziehung zwischen dem Kläger und der Hauseigentümerin hin. Der
Kläger hatte bis zum Unfall an größeren Arbeiten lediglich den Heizungseinbau übernommen und diesen durch eine
Fachfirma ausführen lassen. Im Übrigen wurden die wesentlichen Hilfstätigkeiten für die Hauseigentümerin von seiner
Ehefrau durchgeführt, wobei der Kläger sie in mehr oder minder großem Umfang begleitet und unterstützt haben mag.
Wesentlich ist jedoch, dass die vom Kläger insgesamt durchzuführenden Arbeiten das Maß der im Verhältnis zur
Hauseigentümerin üblichen und zu erwartenden Gefälligkeitsdienste überschritten hat. Nach den Angaben des
Klägers, an denen nach Art der durchzuführenden Maßnahme kein Zweifel besteht, hätten die von ihm
durchzuführenden Arbeiten mehr als 40 Stunden in Anspruch genommen. Diese Tätigkeiten konnten nicht mehr als
nach den tatsächlichen Beziehungen selbstverständlich oder gemeinschaftsgeprägt angesehen werden. Der Kläger
war zu diesem Zeitpunkt selbst voll berufstätig und der Umfang der Arbeiten entsprach einer vollen Arbeitswoche. Um
solche Arbeitsleistungen noch unter einem nicht versicherten Gefälligkeitsdienst fallen zu lassen, hätte es eines sehr
viel engeren familienrechtlichen Verwandschafts- verhältnisses oder entsprechend enger tatsächlich gelebter
Beziehungen bedurft (vgl. die in BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.25 angeführten Fallgestaltungen).
Nach alldem hat das Sozialgericht zu Recht einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs.2 SGB VII angenommen. Die
Beklagte ist für die Entschädigungsleistungen zuständig (vgl. § 121 Abs.2 i.V.m. § 129 Abs.1 SGB VII; s. auch BSG
SozR 2200 § 647 Nr.2).
Der Entscheidungsausspruch des Sozialgerichts war in entsprechender Anwendung des § 138 SGG (s. dazu BSGE
46, 35) insoweit zu berichtigen, als es sich bei dem Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls, anders als bei einer
Berufskrankheit nach § 9 Abs.2 SGB VII, um einen Feststellungsantrag nach § 55 Abs.1 Nr.1 SGG handelt und die
begehrte Feststellung dem Gericht selbst obliegt (BSG SozR 3 - 1500 § 55 Nrn.6 und 18). Die Entscheidung über die
Kosten stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.