Urteil des LSG Bayern vom 19.10.2005

LSG Bayern: serbien und montenegro, berufliche tätigkeit, verkäuferin, erwerbsunfähigkeit, arbeitsmarkt, behandlung, erwerbsfähigkeit, bandscheibenoperation, rentenanspruch, erwerbstätigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.10.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 12 RJ 1127/01 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 649/04
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Mai 2004 und der Bescheid
der Beklagten vom 28. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2001 abgeändert und
die Beklagte verurteilt, der Klägerin auf der Grundlage eines Leistungsfalles im Juni 1998 ab 1. Februar 1999 Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis 31. Januar 2008 zu gewähren. II. Im Übrigen wird die Berufung
zurückgewiesen. III. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtzüge zu
erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 44
SGB IV in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung.
Die 1952 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien und Montenegro und dort wohnhaft. Sie hat in
ihrer Heimat zwischen August 1967 und Dezember 1997 mit Unterbrechungen insgesamt für 18 Jahre, 9 Monate, 16
Tage Beitragszeiten zurückgelegt. In Deutschland sind Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.09.1970 bis 14.07.1978 für
insgesamt 92 Monate nachgewiesen.
Im Antrag und bei der Untersuchung beim jugoslawischen Versicherungsträger gab die Klägerin an, den Beruf einer
Verkäuferin erlernt, in der Bundesrepublik jedoch in einer Textilfabrik gearbeitet zu haben. Anschließend war sie in
Jugoslawien erneut als Verkäuferin beschäftigt und bezieht seit 04.02.1999 Invalidenrente vom serbischen Träger.
Dieser übersandte den Antrag vom 04.02.1999 mit einem Untersuchungsbericht vom 18.08.1999. Die serbischen
Ärzte kamen zum Ergebnis, dass bei der Klägerin Invalidität vorliege, da sie im Beruf als Verkäuferin, in einem
gleichwertigen Beruf in einem anerkannten Anlernberuf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr weniger als
zwei Stunden täglich arbeiten könne. Begründet wurde dies mit den langjährigen Schmerzen im cervikalen und
lumbalen Bereich der Wirbelsäule und deren Ausstrahlung in beide Arme und beide Beine, sowie dem Vorliegen einer
Polydiskopathie mit operativer Behandlung im März 1999. Es seien eine Schwäche der rechten Fußsohle und eine
limitierte Beweglichkeit der cervikalen und lumbalen Wirbelsäule zurückgeblieben. Die Klägerin sei deshalb praktisch
für Arbeiten aller Art auf Dauer arbeitsunfähig. Vorgelegt wurden außerdem zahlreiche ärztliche Unterlagen über die
Behandlungen 1999, einschließlich eines Berichts über eine psychiatrische Fachuntersuchung, EMG-Befunde,
Tomographiebefunde und des Entlassungsberichts vom Mai 1999.
Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung der Klägerin vom 12.02. bis 14.02.2001 in der Ärztlichen Gutachterstelle
R. durch Dr.M ...
Dr.M. stellte die Diagnosen:
1. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen. Restbeschwerden nach
Bandscheibenoperation L5/S1.
2. Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule bei Abnutzungen und Bandscheibenschädigung.
3. Leichtergradige posttraumatische Veränderungen am rechten Ellenbogen nach Ellengelenksbruch.
Das Leistungsvermögen wurde von Dr.M. als etwas beeinträchtigt bewertet, auf Dauer sei der erlernte Beruf als
Verkäuferin nicht mehr zumutbar, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten jedoch ab Antrag leichte vollschichtige
Tätigkeiten ohne Zwangshaltung und ohne häufiges Bücken verrichtet werden.
Mit Bescheid vom 26.02.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da weder teilweise noch volle
Erwerbsminderung vorliege. Auch nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht ergebe sich kein Rentenanspruch,
da die Klägerin noch vollschichtig arbeiten könne.
Dagegen richtet sich der Widerspruch, den die Klägerin mit dem Hinweis auf die in Serbien gewährte dauernde
Erwerbsunfähigkeitsrente begründete. Außerdem habe sich in der Zwischenzeit der Gesundheitszustand
verschlechtert, so dass sie erneut zur Behandlung in die neuropsychiatrische Abteilung überwiesen worden sei. Die
Klägerin legte mehrere Berichte über Behandlungen vor, deren Auswirkung durch Dr.D. , keine Änderung in der
Beurteilung ergab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Landshut. Erneut wurde auf die Rentengewährung durch den
jugoslawischen Träger hingewiesen, dessen Bescheid vorgelegt sowie ärztliche Unterlagen über die Behandlungen
seit 1999 beigefügt.
Dr.Z. hat im Gutachten nach Aktenlage vom 25.02.2004 diagnostiziert:
1. Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnutzungserscheinungen, Bandscheibenvorwölbungen und Zustand nach
Bandscheibenoperation bei L5/S1,
2. Funktionseinschränkung des rechten Ellenbogengelenks nach Ellenbogengelenksbruch,
3. rezidivierende depressive Störung.
Im Vordergrund stünden die Beschwerden an der Wirbelsäule und am Ellenbogengelenk. Während sich bei der
Begutachtung im Jahre 1999 Beweglichkeitseinschränkungen der LWS und ein positiver Lasegue-Test sowie eine
Großzehenheberschwäche fanden, seien bei der Untersuchung in Regensburg keine neurologischen
Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Dr.Z. schloss daraus, dass sich die Befunde an der Wirbelsäule von 1999
bis 2001 unter entsprechender Behandlung gebessert hätten. Trotzdem könnten Arbeiten verbunden mit schwerem
Heben und Tragen, Bücken und in Zwangshaltung nicht mehr abverlangt werden. Außerdem habe sich auf
psychiatrischem Gebiet im Jahr 2001 eine Depression entwickelt, die zwar einen stationären Aufenthalt erforderlich
machte, nach entsprechender Behandlung sei es aber zu einer Remision gekommen. Das Leistungsvermögen der
Klägerin sei vor dem 01.02.2000 zwar in qualitativer, nicht jedoch in quantitativer Weise eingeschränkt gewesen, so
dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Einschränkungen noch vollschichtig eingesetzt werden
konnte.
Mit Urteil vom 12.05.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die beantragte Rente stehe nur zu, wenn vor dem
01.02.2000 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre. Dies sei nach dem Gutachten des gerichtlichen
Sachverständigen aber nicht der Fall. Für einen späteren Eintritt des Leistungsfalles erfülle die Klägerin die 3/5
Belegung nicht mehr.
Dagegen richtet sich die Berufung. Die Klägerin beantragt, eine weitere Untersuchung durchzuführen, da die
bisherigen medizinischen Feststellungen als unzureichend zu betrachten seien. Außerdem wurden zahlreiche
Röntgenaufnahmen vorgelegt, dabei wies die Klägerin darauf hin, dass sie diese auch zur Untersuchung in R.
mitgebracht hatte und die Ärzte dort aber diese Aufnahmen nicht einsehen wollten. In den Jahren ab 1998 hätten
zahlreiche Behandlungen stattgefunden. Die Befunde aus dieser Zeit wurden vorgelegt.
Auf Veranlassung des Senats erstellte der Arzt für Orthopädie Dr.K. am 22.04.2005 ein Gutachten und
diagnostizierte:
1. Fortgeschrittener HWS-Verschleiß mit Gefügestörung,
2. BWS-Verschleiß mit Seitverbiegung,
3. deutlicher LWS-Verschleiß nach Bandscheibenoperation,
4. mäßiggradiger Hüftverschleiß beidseits,
5. Zustand nach Ellenbogenbruch rechts, beginnender Kniegelenkverschleiß rechts, Senk-Spreizfuß und
Großzehenfehlstellung rechts.
Der Gutachter beschrieb eine Minderbelastbarkeit des Wirbelsäulenabschnittes der Halswirbelsäule, dokumentiert
durch die vorgelegten Aufnahmen, wobei im oberen HWS-Drittel eine leichte Gefügelockerung vorliege. Außerdem
konnten röntgenologisch Aufbraucherscheinungen des BWS-Wirbelsäulenabschnittes festgestellt werden. Bei der
Untersuchung fanden sich im Bereich der Lendenwirbelsäule neben den bekannten Operationsfolgen
druckschmerzhafte Muskelverspannungen Berührungsschmerzen mit Bewegungseinschränkungen. Röntgenologisch
waren deutliche Aufbraucherscheinungen der gesamten Wirbelsäule zu sehen, wenn auch die Klägerin den aufgrund
der Schmerzen angeblich verwendeten Fritzstock inkonstant einsetzte. Aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit
beider Hüftgelenke, die sich röntgenologisch erklären ließ, sei die Geh- und Stehleistung der Klägerin als reduziert zu
bezeichnen. Anhand der vorliegenden Unterlagen seit 1998 sei der Beginn der Erkrankung zu objektivieren, eine
maßgebliche Veränderung der Gesundheitsstörungen zum Februar 2000 sei nicht in der notwendigen Detailliertheit
abzuleiten. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei mit weniger als acht Stunden, jedoch mindestens sechs Stunden
täglich zu bewerten, diese Belastbarkeit bestehe seit 1998. Im Übrigen seien nur leichte Arbeiten überwiegend in
sitzender Ausgangslage möglich. Die Umstellung auf andere als die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit sei durchaus
möglich, die intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin wirkten überdurchschnittlich. Darüber hinaus sei eine depressive
Gemütsstörung aktenkundig, bei der Untersuchung habe die Klägerin allerdings gut schwingungsfähig gewirkt.
Auf Nachfrage des Senats hat Dr.K. in der ergänzenden Stellungnahme vom 15.05.2005 nochmals zum Beginn und
zum Umfang des zeitlichen Leistungsvermögens Stellung genommen und ausgeführt, dass die Einschränkung der
beruflichen Belastbarkeit auf unter acht Stunden bereits 1998 bestanden habe. Sowohl die Röntgen- und
Schnittbildaufnahmen als auch die vorliegenden Befundberichte belegten dies und stünden im Einklang.
Die Beklagte stimmte unter Bezugnahme auf eine sozialmedizinische Stellungnahme von Dr.S. der
Leistungsbeurteilung durch Dr.K. nicht zu. Der quantitativen Leistungseinschränkung von Dr.K. könne nicht gefolgt
werden, da die Begutachtung 2001 durch Dr.M. noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen ergeben habe. Diese
Auffassung sei im sozialgerichtlichen Verfahren durch Dr.Z. bestätigt worden. Auch die von Dr.K. aktuell erhobenen
objektiven Befundparameter zeigten, dass die bisherige Leistungsbeurteilung aus sozialmedizinischer Sicht zutreffend
war und auch weiterhin zutreffend sei, so dass noch immer von einem vollschichtigen Leistungsvermögen
auszugehen sei.
Dr.K. hat sich in einer weiteren Stellungnahme vom 23.06.2005 sich mit den Einwendungen von Dr.S.
auseinandergesetzt und ausgeführt, dass bei der Beurteilung der beruflichen Belastbarkeit nicht allein oder vorrangig
die Beweglichkeitsausmaße herangezogen werden dürften. Es müsse vielmehr auch aus den Beschwerdeangaben
des Probanden, den klinischen und den bildgebenden Befunden die Ausprägung und der Schweregrad des
Krankheitsbilds sowie die sich hieraus ergebende Belastbarkeit abgeschätzt werden. Im vorliegenden Fall seien
zusätzlich die von der Klägerin an den Tag gelegten Verdeutlichungsbemühungen mit einzubeziehen gewesen,
allerdings dürften diese nicht den Blick verstellen auf die überwiegend fortgeschrittenen Aufbraucherscheinungen des
Achsenorgans, wie sie sich radiologisch zweifelsfrei präsentierten. Hieraus sei eine zeitliche Minderbelastbarkeit
abzuleiten, die Kompensationsgrenzen seien frühzeitig erreicht, so dass es zu der formulierten quantitativen
Einschränkung der beruflichen Belastbarkeit von sechs Stunden täglich komme. Diese Einschränkung bestehe seit
1998, eine maßgebliche Verschlechterung sei seitdem nicht eingetreten.
Die Beklagte hielt an ihrer Auffassung fest und legte dazu eine erneute Stellungnahme von Dr.S. vor.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.05.2004 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 26.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2001 aufzuheben und die Beklagte
zu verpflichten, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Antrag zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer.
Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und
begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten hat die Klägerin ab Antrag Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Zum Zeitpunkt der
Antragstellung erfüllte die Klägerin die dafür erforderlichen Voraussetzungen, denn sie hat die allgemeine Wartezeit
(vgl. §§ 50 Abs.1, 51 Abs.1 SGB VI) sowie drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung
oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles (§ 43 Abs.1 Satz 1 Nrn.2 und 3, § 44 Abs.1
Satz 1 Nrn.2 und 3 SGB VI a.F.) erfüllt. Dabei räumt auch die Beklagte ein, dass die Erfüllung der letztgenannten
Drei-Fünftel-Belegung zumindest bis Dezember 1999 vorliegt, da der letzte Beitrag im Dezember 1997 in Serbien
entrichtet wurde.
Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres
bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Hingegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelte
oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze übersteigt (§ 44 Abs.2 SGB VI
a.F.).
Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr.K. war das Leistungsvermögen der Klägerin bereits vor
Antragstellung auf weniger als acht Stunden herabgesunken, ohne dass sich seither eine Veränderung, also weder
eine Besserung noch eine Verschlechterung, ergeben hat. Dem Gutachten von Dr.K. ist zu folgen, da dieser die
Klägerin persönlich untersucht hat. Wie auch die Sozialmediziner der Beklagten darstellen, ist für die Beurteilung der
Leistungsfähigkeit neben der Funktionalität, den bildgebenden Verfahren auch die klinische Untersuchung maßgeblich,
da nur dadurch die tatsächlich noch vorhandene Funktionalität festgestellt werden kann. Dies führt dazu, dass weder
Dr.S. noch Dr.Z. für die Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin maßgeblich sein können. Die Klägerin
wurde ärztlich persönlich durch die Invalidenkommission im August 1999 untersucht. Dort wurde eine schmerzhafte
Beweglichkeit der Wirbelsäule in ihrer Gesamtheit mit limitierten Bewegungen in allen Richtungen sowie eine
Polydiskopathie der cervikalen und lumbalen Region festgestellt. Es fand sich auch eine angespannte paravertebrale
Muskulatur sowie ein erschwerter antalgischer Gang, außerdem konnte eine verminderte Grundstimmungslage
festgestelt werden. Die Ärzte in Serbien haben deshalb auf Dauer eine Leistungsminderung bei der Klägerin auf
weniger als zwei Stunden sowohl im zuletzt ausgeübten Beruf als auch im erlernten Beruf als Verkäuferin
angenommen. Diese Auffassung kann nicht in vollem Umfang geteilt werden, denn Dr.K. hat überzeugend dargestellt,
dass zwar eine zeitliche Leistungsminderung bei der Klägerin vorhanden sei, wenn auch nicht in diesem Umfang.
Allerdings kam Dr.K. zum Ergebnis, dass keine achtstündige Tätigkeit, sondern nur mehr sechs Stunden täglicher
Arbeit zumutbar sind. Er begründet dies in seinen beiden ergänzenden Stellungnahmen überwiegend damit, dass nur
aus den Gesamtbefunden die Ausprägung und der Schweregrad des Krankheitsbildes und die sich daraus ergebende
Belastbarkeit abgeschätzt werden kann. Auch unter Berücksichtigung der an den Tag gelegten
Verdeutlichungsbemühungen müsse festgestellt werden, dass fortgeschrittene Aufbraucherscheinungen des
Achsorgans vorliegen, die radiologisch zweifelsfrei dokumentiert sind und aufgrund der schmerzhaft eingeschränkten
Beweglichkeit die aktiven Anteile des Bewegungsapparats vermehrten Belastungen ausgesetzt sind. Um die
Wirbelsäule unter statischer und dynamischer Belastung in einem schmerzarmen bzw. -freien Zustand zu halten,
könne die Klägerin nicht mehr vollschichtig eingesetzt werden, denn die Kompensationsgrenzen seien frühzeitiger
erreicht. Deshalb könne der Klägerin nur mehr eine berufliche Tätigkeit von sechs Stunden täglich abverlangt werden.
Aufgrund der bei der Untersuchung festgestellten druckschmerzhaften Muskelverspannungen und
Berührungsschmerzen an der LWS und die ausstrahlenden Schmerzen im Sinne einer Ischialgie müsse die
Minderbelastbarkeit berücksichtigt werden. Dazu komme noch die von der Klägerin nicht herausgestellte, objektiv
aber feststellbar, eingeschränkte Beweglichkeit beider Hüftgelenke, die die Steh- und Gehleistung reduziert. Dr.K. hat
ausdrücklich betont, dass in der Befunddarstellung keine Abweichungen bestehen. Gegenüber den Ausführungen von
Dr.M. hat er, vor allem auf Nachfrage durch den Senat seine Leistungsbeurteilung nochmals überzeugend begründet.
Insgesamt hat sich Dr.K. sorgfältiger mit den Befunden auseinandergesetzt, denn er hat alle vorliegenden
Röntgenaufnahmen ausgewertet, auch die von der Klägerin vorgelegten. Dies ist im Gutachten von Dr.M. erkennbar
nicht geschehen und wurde von der Klägerin zu Recht gerügt. Daneben lagen Dr.K. noch zahlreiche ausführliche
medizinische Befunderhebungen aus der Heimat der Klägerin vor, die vor allem den Zeitraum 1998/99 betrafen, als
nach erfolgloser konservativer Therapie eine Operation durchgeführt wurde. Darüber hinaus ist durch die im
Klageverfahren vorgelegten ausführlichen Berichte über die stationären Behandlungen von 2001 bis 2003
nachgewiesen, dass immer wieder gezielte Behandlungen erforderlich waren, um die Beschwerden der Klägerin zu
behandeln. Diese Unterlagen und damit die Verlaufsbeobachtung standen Dr.M. nicht zur Verfügung, so dass die
Dauer der Beschwerden und die Entwicklung des Erkrankungsbildes von ihm nicht umfassend gewürdigt werden
konnten. Die Auswertung dieser Unterlagen durch Dr.Z. , den Facharzt für Allgemeinmedizin im sozialgerichtlichen
Verfahren überzeugt im Vergleich mit dem Gutachten von Dr.K. hingegen nicht, da dieser sich weder den von den
übrigen Ärzten für erforderlich gehaltenen klinischen Eindruck verschaffen konnte noch ihm die Röntgenbilder zur
Verfügung standen. Der aufgrund eigener Anschauung getroffenen Leistungseinschränkung von Dr.K. ist somit
eindeutig der Vorzug zu geben. Dr.K. ist zudem ein besonders im Bereich der deutschen Rentenversicherung
erfahrener Arzt und Sachverständiger, der sich mit allen Einwendungen auseinandergesetzt hat und seine Beurteilung
überwiegend begründet hat.
Dabei ist für den Rentenanspruch der Klägerin der in Serbien erlernte und auch nur dort ausgeübte Beruf einer
Verkäuferin nicht maßgeblich, vielmehr ist die Klägerin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
aufgrund der in der Bundesrepublik ausgeübten ungelernten Tätigkeit auf alle anderen angelernten und ungelernten
Tätigkeiten verweisbar. Mit dem Leistungsvermögen, das auf weniger als acht Stunden bereits bei Antragstellung
herabgesunken war, erfüllt sie aber die Voraussetzung der §§ 43, 44 SGB VI a.F. in dem Sinne, dass ihr der
Arbeitsmarkt verschlossen ist. Dem steht nicht § 112 Satz 1 SGB VI entgegen. Aufgrund der
Gleichstellungsvorschrift im zwischen der Republik Serbien und der Bundesrepublik anwendbaren deutsch-
jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom
30.09.1974 (BGBl. 1969 II S.1438, BGBl. 1975 II S.390), das aufgrund der Bekanntmachung vom 20.03.1997,
(BGBl.II 961, vgl. Polster im Kasseler Kommentar § 110 Anm.12) weiter Anwendung findet, bis beide Seiten etwas
Abweichendes vereinbaren, werden Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates, wenn sie sich im Gebiet eines
Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, ausdrücklich gleich gestellt (Art.3 des Abkommens). § 112 Satz 1 SGB VI ist
daher gemäß § 110 Abs.3 SGB VI nicht anwendbar.
Die Klägerin kann also ebenso wie ein deutscher Versicherter die sogenannte Arbeitsmarktrente erhalten, da ihr bei
einem nur sechsstündigen Leistungsvermögen nach den bis 31.12.2000 geltenden Bestimmungen der Arbeitsmarkt
verschlossen war und sie auch tatsächlich nach ihren glaubhaften Schilderungen einen Arbeitsplatz nicht inne hat
(vgl. dazu Niesel in Kasseler Kommentar § 43 SGB VI Anm.31 ff., 33). Somit erfüllt die Klägerin, die zur Zeit der
Antragstellung im Februar 1999 auch die sogenannte Drei-Fünftel-Belegung erfüllte, alle Voraussetzungen für den
Rentenbezug ab Antragstellung, so dass das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.05.2001 sowie der Bescheid
der Beklagten vom 26.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2001 abzuändern und die
Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.08.2008 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
zu gewähren. Die Berechnung der Rentendauer und die Gewährung der befristeten Rente beruht auf § 102 Abs.2 Satz
1 Ziffer 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 101 Abs.1 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Soweit
Dauerrente begehrt wird, war die Klage abzuweisen, da nach § 102 Abs.2 SGB VI eine Rente wegen des
verschlossenen Arbeitsmarkts nur auf Zeit gewährt wird. Dauerrente setzte aber ein Leistungsvermögen von weniger
als zwei Stunden täglich voraus, was das Gutachten des Dr.K. gerade nicht belegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.