Urteil des LSG Bayern vom 18.05.2005

LSG Bayern: chirurg, befund, arbeitsunfall, entschädigung, berufskrankheit, unfallfolgen, form, auflage, sachverständiger, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.05.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 13 U 330/02
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 368/04
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 13.09.2004 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1940 geborene Kläger erlitt laut Unfallanzeige vom 23.03.1979 am 19.03.1979 eine Zerrung der rechten Schulter.
Beim Ausbau eines Motors sei die Motorhalterung gerissen, dabei sei der rechte Arm nach hinten gedrückt worden.
Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr. B. , erklärte, der Kläger habe angegeben, der Motor sei plötzlich heruntergefallen,
wobei sein rechter Arm nach rückwärts verdreht worden sei.
Dr. B. diagnostizierte eine Distorsion des rechten Schultergelenks und verordnete eine Einreibebehandlung. Es
bestehe eine endgradige schmerzhafte Einschränkung bei Bewegungen nach der Seite. Der Orthopäde Dr. T.
diagnostizierte am 29.11.1991 eine alte Rotatorenmanschettenruptur im Supraspinatussehnenbereich. Der beratende
Arzt der Beklagten vertrat in der Stellungnahme vom 31.05.2000 die Auffassung, es handle sich um eine
unfallunabhängige, degenerativ bedingte Schädigung der Rotatorenmanschette. Der Kläger beantragte mit Schreiben
vom 02.04.2001 die Entschädigung der Unfallfolgen. Die Beklagte holte ein Gutachten des Chirurgen Professor Dr. N.
vom 08.11.2001 ein, der die Auffassung vertrat, der Unfallmechanismus mit einer plötzlichen starken Krafteinwirkung
auf die vor gespannte Sehne sei zweifelsfrei geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur hervorzurufen. Der
weitgehend symptomarme, fast zwanzigjährige Verlauf spreche zwar gegen einen direkten Zusammenhang, es seien
aber gerade bei Rotatorenmanschettenrupturen häufig lange, symptomarme Intervalle festzustellen. Auch die
festgestellten degenerativen Veränderungen der Gegenseite sprächen zwar in erster Linie gegen einen
Zusammenhang. In der Gesamtbeurteilung des Verlaufs mit Unfallereignis, Behandlung und intraoperative Befund
müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der jetzige Zustand und die Beschwerden ursächlich auf das
Ereignis vom 19.03.1979 zurückzuführen seien. Die MdE sei mit 20 v.H. zu bewerten.
Der beratende Arzt der Beklagten äußerte in der Stellungnahme vom 05.12.2001 Zweifel an diesen Ausführungen;
gegen einen Kausalzusammenhang sprächen der erste Befund, der posttraumatische Verlauf, die jahrelange
Symptomfreiheit. Daher sei eher auf eine degenerative Schädigung zu schließen. In der Stellungnahme vom
03.02.2002 vertrat auch der Chirurg Dr. G. die Auffassung, der Unfallhergang sei nicht geeignet, eine traumatische
Ruptur der Rotatorenmanschette zu verursachen. Es fehlten auch die einer traumatischen Ruptur entsprechenden
schwersten Funktionsausfälle. Beim Kläger seien wesentliche Verschleißvorgänge endogener Natur dokumentiert, wie
z.B. die deutliche Arthrose des AC-Gelenkes. Auch das MRT zeige Verschleißschädigungen der Supraspinatussehne.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.03.2002 die Entschädigung des Arbeitsunfalles ab, da keine Unfallfolgen
bestünden. Den Widerspruch des Klägers vom 11.04.2002 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2002
zurück.
Zur Begründung der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei dem Unfall sei ihm der Arm nach
hinten und unten gerissen worden, er habe danach ohne fremde Hilfe den Arm nicht nach oben bewegen können.
Der vom SG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Chirurg Dr. R. hat im Gutachten vom 15.09.2003 ausgeführt,
bei der vom Kläger geschilderten Bewegung des Armes entstehe keine Überbelastung der Sehne. Zudem führe eine
traumatisch bedingte Rotatorenmanschettenruptur zu einer unmittelbaren und erheblichen schmerzhaften
Funktionsbehinderung, so dass der Verletzte in sehr engem zeitlichen Zusammenhang zu dem Trauma ärztliche Hilfe
in Anspruch nehme. Im weiteren Verlauf nehme die Beschwerdesymtomatik in aller Regel ab. Hier habe die
Beschwerdesymtomatik, wie es für einen verschleißbedingten Rotatorenmanschettenschaden typisch sei, zunächst
schrittweise zugenommen. Dies habe schließlich am vierten Tag nach dem Unfallereignis zum Arztbesuch geführt,
bei dem eine nur geringe Beschwerdesymtomatik festgestellt worden sei. Außerdem spreche die fast 20 Jahre
bestehende Beschwerdefreiheit gegen eine traumatische Zusammenhangstrennung.
Der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG zum ärztlichen Sachverständigen ernannter Dr. D. kam im Gutachten
vom 14.05.2004 zusammenfassend zu dem Ergebnis, ein massives plötzliches Rückwärtsreißen des Armes sei als
geeigneter Verletzungsmechanismus anzusehen. Dass es im weiteren Verlauf zu einer Vernarbung der
Rotatorenmanschette gekommen sei, spreche eindeutig gegen einen degenerativen Vorschaden größeren Ausmaßes.
Beschwerdefreie Intervalle seien denkbar, jedenfalls nicht ungewöhnlich.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 17.4.2004 erklärte Dr. R. , ein geeigneter Unfallmechanismus sei beim Kläger
nicht festzustellen. Der nach oben gehaltene Arm sei nach hinten überdreht worden, was zu einer Annäherung von
Ursprung und Ansatz des Muskulus Supraspinatus und des Muskulus Infraspinatus führe und damit eher zu einer
Entlastung der Struktur beitrage. Eine Verletzung der Rotatorenmanchschette wäre nur dann plausibel, wenn es zu
einer Schulterluxation gekommen wäre. Davon sei aber hier nicht auszugehen, da der Kläger ja noch einige Tage nach
dem Unfall seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Auch fehle die sofortige erhebliche
Beschwerdesymtomatik. Das immerhin 20-jährige Zeitintervall mit weitgehender Beschwerdefreiheit spreche absolut
gegen eine ursächliche oder teilursächliche Mitwirkung des Umfallereignisses an der Schädigung der
Rotatorenmanchschette. Die degenerativen Veränderungen der betroffenen und der nicht betroffenen Schulter sowie
der Schultereckgelenkes zeigten ein schicksalhaft ablaufendes Leiden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.09. 2004 abgewiesen. Durch den Unfall sei es lediglich
zu einer Zerrung der Kapselbandstrukturen der Schulter gekommen. Als geeigneter Verletzungsmechanismus für eine
Rotatorenmanschettenruptur gelte die Zugbeanspruchung mit unnatürlicher Längendehnung der Sehne durch
massives plötzliches Rückwärtsreißen oder Heranführen des Armes, durch starke Zugbelastung bei gewaltsamer
Rotation des Armes, beim Sturz auf den nach hinten und innen gehaltenen Arm (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S. 507). Hier könne aufgrund des Unfallhergangs nicht auf eine solche
Belastung der Rotatorenmanchschette geschlossen werden. Die Ausführungen im Gutachten von Dr. D. hätten das
Gericht nicht zu überzeugen vermocht. Zunächst unterstelle Dr. D. lediglich einen geeigneten Unfallmechanismus;
auch berücksichtige er nicht, dass der Befund des Durchgangsarztes nicht auf eine frische
Rotatorenmanschettenruptur schließen lasse. Dr. D. messe fälschlich der Tatsache, dass der Kläger weitergearbeitet
und erst einige Tage später einen Arzt konsultiert habe, keine wesentliche Bedeutung bei. Es fehle auch die
Bewertung der über 20-jährigen weitgehenden Beschwerdefreiheit.
Die Berufung begründete der Kläger mit dem Hinweis auf die Ausführungen von Dr. N. und Dr. D ... Dr. R. , der bereits
in einem weiteren Rechtsstreit des Klägers als gerichtlicher Sachverständiger tätig gewesen sei, sei wohl schon mit
einer vorgefassten Meinung an die Begutachtung herangegangen.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 13.09.2004
aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.03.2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 04.12.2002 zu verurteilen, die Folgen des Unfalls vom 19.03.1979 anzuerkennen und
nach den gesetzlichen Vorschriften zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der
Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der
angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die sachlichen Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr. R.
keinerlei Anlass zu zweifeln an seiner Unvoreingenommenheit geben. Er befindet sich mit seiner Argumentation im
Übrigen in Übereinstimmung mit der medizinischen Lehrmeinung, wie sie z.B. im Standardwerk
Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., S. 507, dargelegt wird.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.