Urteil des LSG Bayern vom 20.01.2003

LSG Bayern: berufliche eingliederung, ermessen, arbeitslosigkeit, nettoeinkommen, verwaltungsakt, form, verfügung, arbeitsvermittlung, arbeitsmarkt, zumutbarkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.01.2003 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 5 AL 432/01
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AL 105/02
Bundessozialgericht B 11 AL 59/03 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.01.2002 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Aufhebung einer Arbeitslosengeld (Alg)-Bewilligung ab dem 30.03.2001 und
die Rückforderung überzahlter Leistungen in Höhe von 148,54 DM.
Der am 1963 geborene Kläger war vom 30.03.1992 bis 31.07.2000 als Qualitätsprüfer bei der G. Spritzgießtechnik
GmbH in N. beschäftigt. Ab dem 01.08.2000 bezog er von der Beklagten Alg.
Anlässlich eines Beratungsgespräches am 30.03.2001 wurde dem Kläger von der Beklagten eine Maßnahme als
Fachkraft für Service- und Installationstechnik beim Berufsförderungsinstitut mit Beginn zum 02.04.2001 angeboten
und über die Rechtsfolgen der Ablehnung einer solchen Bildungsmaßnahme belehrt. Der Kläger weigerte sich, die
Entgegennahme des Angebots unterschriftlich zu bestätigen. Daraufhin wurde nach Beiziehung eines weiteren
Mitarbeiters der Beklagten dem Kläger die Problematik seiner Verfügbarkeit nochmals erläutert. Der Kläger weigerte
sich jedoch weiterhin strikt, sowohl an der ihm angebotenen Bildungsmaßnahme teilzunehmen, als auch eine
Zeitarbeitsstelle anzunehmen.
Die von der Beklagten angebotene Maßnahme "Fachkraft für Service- und Installationstechnik" - beginnend ab dem
02.04.2001 - hat der Kläger nicht angetreten.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 04.04.2001 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Alg an den
Kläger ab dem 30.03.2001 auf, da dieser der Arbeitsvermittlung nicht mehr im Sinne der §§ 118, 119 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zur Verfügung stünde. Gleichzeitig forderte sie ihn gem § 48 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 133 Abs 3 SGB III zur Erstattung des überzahlten Arbeitslosengeldes nach § 50
Abs 1 SGB X in Höhe von 148,54 DM auf.
Anlässlich eines Beratungsgespräches am 05.04.2001, in dem der Kläger nochmals auf die besonderen
Anforderungen seiner Verfügbarkeit hingewiesen wurde, erklärte dieser, er bleibe bei seiner Auffassung.
Der am 06.04.2001 gegen den Bescheid vom 04.04.2001 erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg
(Widerspruchsbescheid vom 23.05.2001).
Dagegen hat der Kläger am 28.05.2001 Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben. Er sei berechtigt, seine
Verfügbarkeit zu beschränken. Es bestehe seinerseits lediglich die Bereitschaft, sich auf Stellen im Bereich der
Qualitätssicherung zu bewerben. Als Facharbeiter sei ihm keine Tätigkeit als Zeitarbeiter zumutbar.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.01.2002 abgewiesen. Anspruch auf Alg hätten nach § 117 Abs 1 SGB III, nur
die Arbeitnehmer, die ua arbeitslos und damit nach §§ 118 Abs 1, 119 Abs 1 bis 4 SGB III bereit und in der Lage
seien, zumutbare Beschäftigungen unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben. Der Kläger habe
jedoch mehrfach erklärt, nicht bereit zu sein zumutbare Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
aufzunehmen, sofern es sich dabei um Stellenangebote bei Zeitarbeitsfirmen handle. Es liege jedoch kein Grund vor,
generell eine Beschäftigung bei Zeitarbeitsfirmen abzulehnen, zumal es sich dabei erfahrungsgemäß um qualitativ
hochwertige Tätigkeiten handle. In § 121 SGB III sei darüberhinaus klargestellt, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit
allein die Höhe des Arbeitsentgeltes, das der Bemessung des Alg zugrunde liege, maßgeblich sei und nach § 121 Abs
5 SGB III auch befristete Tätigkeiten zumutbar seien. Dem Kläger sei zur Überzeugung der Kammer ferner bewusst
gewesen, dass er nach Abgabe der Erklärungen vom 30.03.2001 hinsichtlich seiner fehlenden Bereitschaft zur
Annahme von Tätigkeiten bei Zeitarbeitsfirmen und der Teilnahme an der zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahme
"Fachkraft für Service- und Installationstechnik", die Leistungsbewilligung an ihn aufzuheben und der sich aus dem
Alg-Bewilligungsbescheid ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen war. Die Beklagte sei deshalb
in den angefochtenen Bescheiden vom 04.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2001 zu
Recht von einer fehlenden Verfügbarkeit des Klägers ab dem 30.03.2001 ausgegangen und habe die Alg-Bewilligung
mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gem § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X aufgehoben. Die
überzahlten Alg-Leistungen ab dem 30.03.2001 in Höhe von insgesamt 148,54 DM habe der Kläger gem § 50 SGB X
zu erstatten.
Gegen das ihm am 15.02.2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 12.03.2001 sinngemäß zum
Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Zur Begründung weist er auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.01.2002 und des
Aufhebungsbescheides vom 04.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2001 zu verurteilen,
ihm über den 30.03.2001 hinaus Alg zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2003 mit einer Entscheidung durch den
Berichterstatter einverstanden erklärt.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG und des BayLSG wird
ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist auch im Übrigen
zulässig (§ 144 SGG), weil der Betrag des streitigen Alg die Höhe von 1.000,00 DM bzw 500,00 EUR bei weitem
überschreitet (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter ergehen, da sich
die Beteiligten damit zuvor einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs 3, 4 SGG).
In der Sache erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet, denn das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom
04.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2001 zu Recht abgewiesen, da der Kläger ab dem
30.03.2001 nicht mehr verfügbar im Sinne der §§ 118, 119 SGB III war.
Die Alg-Bewilligung war daher ab diesem Zeitpunkt gem § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB
III aufzuheben, weil der Kläger auf Grund der ausdrücklichen Belehrungen wusste, dass sich der aus dem
Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen war; ein Ermessen war der Beklagten
insoweit dabei nicht eingeräumt.
Das BayLSG schließt sich im Urteil den Ausführungen des SG Nürnberg vom 29.01.2002 in vollem Umfang an (§ 153
Abs 2 SGG). Das SG hat in nachvollziehbarer und rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass der
Kläger weder einen wichtigen Grund für die Ablehnung seiner Teilnahme an der Bildungsmaßnahme "Fachkraft für
Service- und Installationstechnik" hatte noch für die Ablehnung von Tätigkeiten bei Zeitarbeitsfirmen hatte. Es liegt im
pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, ob sie die Notwendigkeit der Teilnahme des Klägers an der streitigen
Bildungsmaßnahme bejaht, um eine berufliche Eingliederung zu verbessern (§ 77 Abs 1 Nr 1 SGB III). Darüberhinaus
ist nach § 121 Abs 3 Satz 3 SGB III einem Arbeitslosen - wie dem Kläger - vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit
(hier dem 01.08.2000) an eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen
unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Alg. Der
Kläger bezog zu diesem Zeitpunkt Alg in Höhe von 64,27 DM täglich. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen
Stundenlohnes von 13,00 DM (vgl Stellenangebot bei der K. GmbH; Bl 8 Verwaltungsakte) und einer täglichen
Arbeitszeit von 7,5 Stunden hätte er brutto 97,50 DM täglich, netto also mehr als 64,27 DM erzielen können. Der
Kläger war deshalb nicht berechtigt, Tätigkeiten bei Zeitarbeitsfirmen generell abzulehnen. Eine Verfügbarkeit im
Sinne der §§ 118, 119 SGB III lag bei ihm ab dem 30.03.2001 somit nicht mehr vor.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).