Urteil des LSG Bayern vom 30.10.2008

LSG Bayern: umkehr der beweislast, aufhebung der leistung, verwaltungsakt, umschulung, arbeitslosenhilfe, konkretisierung, anhörung, widerspruchsverfahren, zumutbarkeit, zukunft

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.10.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 4 AL 134/03
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 104/08
Bundessozialgericht B 7 AL 179/08 B
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.03.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) beim Kläger ab 05.11.2002 und
die Erstattung überbezahlter Alhi sowie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 842,08
EUR.
Der 1962 geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Nach einer Arbeitslosmeldung am 14.10.2001 bezog er
zunächst Arbeitslosengeld (Alg) und ab 20.07.2002 Alhi.
Mit Schreiben vom 05.11.2002 wurde der Kläger aufgefordert, fünf Nachweise über Bewerbungen bei Betrieben in der
Umgebung (Absagen, Bewerbungsschreiben, überprüfbare Angaben und Belege) vorzulegen. Dem Anschreiben war
eine Rechtsbehelfbelehrung beigefügt. Nach dem Vermerk in der Bewerberangebotskartei (BewA) vom 05.11.2002
habe sich der Kläger selbst nicht beworben, da für ihn allein das Arbeitsamt für die Arbeitssuche verantwortlich sei,
die Verfügbarkeit und Pflicht zu Eigenbemühungen sei ausführlich erörtert worden. Nach der BewA vom 02.12.2002
wurde mit dem Kläger die Aufforderung vom 05.11.2002 mit Rechtsfolgenbelehrung erörtert, dazu habe der Kläger
wörtlich gesagt: "Ich habe doch gesagt, ich war nicht, weil das für mich umsonst".
Mit Bescheid vom 05.12.2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab 05.11.2002 ganz auf. Da am 02.12.2002
keine Nachweise über Eigenbemühungen vorgelegen hätten, habe Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen, für die von der
Aufhebung betroffene Zeit habe der Kläger insgesamt 842,08 EUR zu Unrecht erhalten, die er zurückerstatten müsse.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2003 zurück.
Nachdem der Kläger der Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen über Eigenbemühungen nicht nachgekommen sei,
sei die Entscheidung über die bewilligte Leistung ab dem Zugang der Aufforderung bis zu dem genannten
Nachweistermin zurückzunehmen oder aufzuheben.
Hiergegen hat der Kläger am 14.04.2003 Klage erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger nur
äußerst eingeschränkt der deutschen Sprache mächtig sei, die Behördensprache sei im Vergleich zur Alltagssprache
im Niveau und Anspruch erheblich höher angesiedelt, sodass der Kläger die Belehrung inhaltlich nicht verstanden
habe. Er habe keine Bewerbungen vorgelegt, da er eine Umschulung erreichen wolle.
Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.03.2008 abgewiesen. Zur Begründung ist
ausgeführt worden, dass die Beklagte die allgemeine Obliegenheit zu Eigenbemühungen ausdrücklich und zumutbar
konkretisiert habe, dennoch sei der Kläger den Nachweis seiner Eigenbemühungen schuldig geblieben. Nach den
individuellen Fähigkeiten des Klägers sei dieser auch durchaus im Stande gewesen, das von ihm Verlangte zu
erkennen und zu befolgen. Die Fähigkeiten des Klägers seien hierfür ausreichend gewesen, er verfüge über
hinreichende Sprachkenntnisse. Dem Kläger sei aber immer lediglich an einer Umschulung gelegen. Damit sei auch
die Rückerstattungsforderung rechtmäßig.
Hiergegen hat der Kläger am 18.04.2008 Berufung eingelegt. Im Erörterungstermin vom 21.07.2008 hat der Kläger zur
Berufungsbegründung ausgeführt, dass er diskriminiert worden sei, ohne dass ihn hieran eine Schuld träfe. Auch im
Erörterungstermin hat der Kläger erneut seinen Willen nach einer Umschulung bekräftigt. Nach der ausführlichen
Erläuterung des rechtlichen Begriffs der Eigenbemühungen hat der Kläger zur Frage, ob er Eigenbemühungen
vorgenommen habe, keine Stellungnahme abgegeben.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.03.2008 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 05.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2003 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 05.11.2002 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt: die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für richtig, der Kläger sei explizit auf die Rechtsfolgen der fehlenden
Eigenbemühungen hingewiesen worden. Er sei der deutschen Sprache hinreichend mächtig.
Die Beteiligten wurden hinsichtlich einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung angehört, sie haben
hiermit ihr Einverständnis erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Beklagtenakten sowie auf die gerichtlichen Akten erster und zweiter
Instanz ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, § 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - entscheiden. Die Beteiligten wurden hinsichtlich einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung
angehört, sie haben hiermit ihr Einverständnis erklärt.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 SGG. Das SG konnte den Rechtsstreit
ohne mündliche Verhandlung durch Gerichts-bescheid entscheiden, die Sache weist keine besonderen
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt, § 105 Abs.1 SGG.
Die Berufung ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.12.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.03.2003 ist rechtmäßig, damit liegt auch eine Rechtsverletzung des Klägers nicht
vor.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2002 ist nicht bereits wegen einer unterbliebenen Anhörung
des Klägers nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begründet. Die vor Erlass des belastenden
Verwaltungs-akts unterbliebene Anhörung ist durch das durchgeführte Widerspruchsverfahren geheilt worden, § 41
Abs.1 Nr.3 SGB X. Dem Kläger ist im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit eingeräumt worden, sich sachgerecht
zu äußern. Im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte die Einwendungen des Klägers zur Kenntnis genommen und
abgewogen (vgl. Schütze in v.Wulffen, 6.Aufl., 2008 § 41 RdNr.15).
Nach § 48 Abs.1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch Kraft Gesetzes zum Ruhen
gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Die in § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X für atypische Fälle gebotene
Ermessensausübung ("Soll") ist im Bereich des Arbeitsförderungsrechtes nicht anzuwenden, § 330 Abs.1 Satz 1
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Der Anspruch des Klägers auf Alhi ist ab 05.11.2002 weggefallen. Nach § 190 SGB III (in der ab 01.01.2000 geltenden
Fassung) haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer, die (u.a.) arbeitslos sind, § 190 Abs.1 Nr.1 SGB III. Arbeitslos ist
nach § 118 SGB III (in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung) ein Arbeitnehmer, der (u.a.) eine
versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht. Nach § 119 SGB III
(in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung) sucht eine Beschäftigung, wer (1.) alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will,
um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (2.) den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung
steht. Nach § 119 Abs.2 SGB III a.F. steht den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung, wer
arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist.
Nach § 119 Abs.5 SGB III a.F. hatte der Arbeitslose auf Verlangen des Arbeitsamtes seine Eigenbemühungen
nachzuweisen, wenn er rechtzeitig auf die Nachweispflicht hingewiesen worden war.
Welche Eigenbemühungen mit welcher Intensität und Häufigkeit der Arbeitslose unternehmen muss, ist gesetzlich
nicht geregelt. Ausreichend ist jedenfalls nicht, dass der Arbeitslose nur die Beratungs- und Vermittlungsdienste des
Arbeitsamtes in Anspruch nimmt, sondern notwendig ist auch, selbst regelmäßig eigene Aktivitäten zur Überprüfung
seiner Eingliederungschancen vorzunehmen (BT-Drucks. 13/4941 S.176 zu § 119 Abs.5).
Aufgrund des Gesetzeswortlautes ("besonders") und der gravierenden Rechtsfolgen einer Verkennung des Umfangs
der Eigenbemühungen sind an diese Hinweispflicht, die sich über den Wortlaut der Norm hinaus als
Konkretisierungspflicht darstellt, hohe Anforderungen zu stellen. Die Beklagte muss den Arbeitslosen darauf
hinweisen, welche Eigenbemühungen von ihm im Einzelfall erwartet werden. Nur auf diese Weise kann eine
willkürliche oder für den Arbeitslosen nicht voraussehbare Handhabung durch die Behörde ausgeschlossen und
sichergestellt werden, dass der Betroffene in der Lage ist, zu erkennen, was von ihm verlangt wird, um sein Verhalten
danach auszurichten (vgl. BSG 7a.Senat vom 20.10.2005, Az. B 7 AL 18/05 R).
Die Konkretisierung der Pflicht zu Eigenbemühungen ist wie ein Verwaltungsakt nach dem objektiven
Empfängerhorizont auszulegen, weil es zur Bestimmung des Inhalts weder darauf ankommt, was die Beklagte zum
Ausdruck bringen wollte, noch wie sie vom Empfänger individuell verstanden worden ist (vgl. BSG 7a.Senat aaO).
Das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 05.11.2002 genügte diesen Anforderungen voll umfänglich, dies umso
mehr, als nach der BewA vom 05.11.2002 die Verfügbarkeit und Pflicht zu Eigenbemühungen ausführlich erörtert
wurde.
Die Aufforderung bis 02.12.2002, fünf Nachweise über Bewerbungen bei Betrieben in der Umgebung (Absagen,
Bewerbungsschreiben, überprüfbare Angaben und Belege) vorzulegen, ist unmissverständlich und eindeutig.
Darüber hinaus muss sich die Konkretisierung der Beklagten aber auch am Maßstab der Zumutbarkeit messen
lassen. Einem Arbeitslosen können keine unzumutbaren und (damit rechtswidrigen) Eigenbemühungen abverlangt
werden. Die Aufforderung der Beklagten, innerhalb nahezu eines Monats fünf Eigenbemühungen vorzulegen, ist
jedoch unter keinem denkbaren Aspekt unzumutbar (vgl. 7a.Senat aaO zur Zumutbarkeit sich pro Woche zweimal
schriftlich zu bewerben). Dies gilt insbesondere unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es kann von einem 40-
jährigen Arbeitslosen durchaus erwartet werden, sich innerhalb einer Monatsfrist fünfmal zu bewerben.
Im Hinblick auf das Nichterfüllen der dem Kläger aufgegebenen Eigenbemühungen hat der Kläger auch schuldhaft
(vgl. zu dessen Notwendigkeit BSG 7a.Senat aaO) gehandelt. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Kläger aus ihm nicht zurechenbaren Umständen nicht in der Lage gewesen sein sollte, die von ihm geforderten
Eigenbemühungen vorzunehmen bzw. Nachweise darüber vorzulegen. Auch die beim Kläger sicherlich bestehenden
Verständigungsschwierigkeiten in der deutschen Sprache vermögen hieran nichts zu ändern. Sowohl im
Erörterungstermin des SG vom 19.02.2008 ergriff der Kläger nach den Ausführungen im Gerichtsbescheid auch ohne
Vermittlung der anwesenden Dolmetscherin wiederholt und unmittelbar das Wort auf die Feststellung des Gerichts und
antwortete auf Deutsch. Auch im Erörterungstermin beim Bayer. Landessozialgericht vom 21.07.2008 konnte der
Kläger sein Anliegen hinreichend auf Deutsch artikulieren. Auch die von ihm auf Deutsch verfassten Schriftsätze an
das SG und LSG zeugen davon, dass der Kläger durchaus in der Lage war, zu verstehen, was die Beklagte von ihm
erwartete.
Darüber hinaus wurden die von der Beklagten an den Kläger gestellten Anforderungen noch in der persönlichen
Vorstellung vom 05.11.2002 dem Kläger erklärt. Nach der Bewa vom 02.12.2002 wurde dem Kläger auch erklärt, dass
die Notwendigkeit der Durchführung von Eigenbemühungen unabhängig von seinem Wunsch einer Umschulung war.
Unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten des Klägers konnte dieser somit durchaus erkennen, was von
ihm verlangt wurde und danach handeln. Unter Berücksichtigung seiner subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten hätte
der Kläger auch erkennen müssen, dass die Notwendigkeit von Eigenbemühungen unabhängig ist von der Frage einer
eventuellen Umschulung.
Dem Kläger mussten auch die Rechtsfolgen seines Unterlassens klar sein. Nach der Rechtsfolgenbelehrung im
Schreiben vom 05.11.2002 ergab sich, dass die Beklagte beabsichtige, dem Kläger die Leistung wegen fehlender
Mitwirkung bis zu deren Nachholung zu entziehen bzw. zu versagen, sofern der Kläger die geforderten Nachweise
über die Eigenbemühungen nicht bis zu dem angegebenen Termin vorlegt. Ausweislich der BewA vom 05.11.2002
wurde auch dies mit dem Kläger persönlich besprochen. Dem Kläger musste somit klar sein, welche Folgen eine nicht
ausreichende Zahl von Eigenbemühungen nach sich zog.
Der Kläger hat damit auch grob fahrlässig i.S. von § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X gehandelt, da von ihm schon einfachste,
ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und beachtet wurden. Der Kläger hat unterlassen, was ihm und ggfs.
jedem hätte einleuchten müssen (vgl. grundsätzlich BSGE 42, 184; BSGE 62, 32, 35).
Das Maß der Fahrlässigkeit ist nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit sowie dem Einsichtsvermögen des
Beteiligten zu beurteilen (subjektiver Fahr-lässigkeitsbegriff, vgl. insoweit etwa BSGE SozR 3-1300 § 45 Nr.45). Der
Kläger war durchaus in der Lage, der Notwendigkeit von Eigenbemühungen die richtige Bedeutung zuzumessen.
Die Beklagte hat damit zu Recht die Arbeitslosenhilfe des Klägers ab 05.11.2002 aufgehoben. Auch die Aufhebung
der Arbeitslosenhilfe ab dem 05.12.2002 ist rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn die Aufhebung der Leistung
mit Wirkung für diese Zeit nicht mehr auf die fehlenden, durch das Aufforderungsschreiben vom 05.11.2002
konkretisierten Eigenbemühungen gestützt werden kann. Eine Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 05.12.2002 ist
nur möglich, wenn die Beklagte, was vorliegend nicht geschehen ist, eine erneute bzw. eine andere Konkretisierung
vorgenommen hätte, was die Beklagte vorliegend unterlassen hat. Die Aufhebung war aber auch ab dem 05.12.2002
vorgenommen hätte, was die Beklagte vorliegend unterlassen hat. Die Aufhebung war aber auch ab dem 05.12.2002
mit Wirkung für die Zukunft nicht zu beanstanden, da der Kläger ab dieser Zeit überhaupt keine Eigenbemühungen
mehr unternommen hat (vgl. insoweit BSG 7a.Senat vom 20.10.2005, Az: B 7 AL 18/05 R).
Nach der BewA vom 09.01.2003 hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt erklärt, die Agentur für Arbeit müsse ihm
Stellen beschaffen, er "krieche nicht wie ein Hund zu Betrieben". Auch trotz mehrfacher Hinweise war der Kläger
damals nicht bereit, eigene Stellenbemühungen vorzulegen. Auf ausdrückliche Frage im Erörterungs-termin vom
21.07.2008, welche Eigenbemühungen er vorgenommen habe, gab der Kläger hierzu keine Stellungnahme ab. Auch
wenn die Beweislast dafür, dass der Kläger nach dem Anforderungszeitraum keine weiteren Bewerbungen
vorgenommen hat, grundsätzlich bei der Beklagten liegt, liegt dennoch zumindest die glaubhafte Mitteilung von
Eigenbemühungen ausschließlich in der von der Beklagten nicht aufklärbaren Sphäre des Klägers. Soweit der Kläger
dieser ihm ohne Weiteres zumutbaren Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und somit eine weitere Ermittlung des
Sachverhalts aufgrund des Verhaltens des Klägers nicht möglich ist, trägt der Kläger insoweit die Folgen seines Tuns.
Es kommt somit zu einer Umkehr der Beweislast (vgl BSG 7. Senat vom 28.08.2007; Az. B 7/7a AL 10/06 R). Die
Beklagte konnte die Alhi mit Wirkung vom 05.12.2002 auf Dauer aufheben.
Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.