Urteil des LSG Bayern vom 21.07.2010

LSG Bayern: wiederaufnahme des verfahrens, krankengeld, arbeitsunfähigkeit, arbeitsamt, arbeitslosenhilfe, betriebskrankenkasse, meldung, arbeitslosigkeit, leistungsanspruch, unterbrechung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.07.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 6 AL 20/03
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 266/07
Bundessozialgericht B 11 AL 112/10 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 24. Februar 2003 bis zum
1. Juli 2003 Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu zahlen.
Der 1970 geborene Kläger sprach am 9. September 2002 bei der Beklagten vor, meldete sich arbeitslos und stellte
Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg). Die nächste persönliche Vorsprache erfolgte am 2. Juni 2003.
Aufgrund der Vorsprache vom 9. September 2002 zahlte die Beklagte dem Kläger vom 9. September 2002 bis zum
23. September 2002 Alg.
Für die Zeit ab dem 10. 9. 2002 ist der Kläger krankgeschrieben gewesen und hat eine entsprechende
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt.
Am 30. 9. 2002 stellte er Antrag auf Alhi.
Den Antrag auf Alhi für die Zeit ab dem 24. September 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Oktober 2002
ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 02. Januar 2003 zurück. Die dagegen erhobene Klage
wurde mit Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. Januar 2005 abgewiesen (Aktenzeichen S. 6 AL 20/03).
Mit der dagegen eingelegten Berufung vom 08. Februar 2005 (Aktenzeichen: L. 9 AL 43/05) macht der Kläger die
Zahlung von Alhi für die Zeit vom 24. September 2002 bis zum 1. Juni 2003 geltend.
Im Hinblick auf das Berufungsverfahren zum Thema: "Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 24. September 2002 bis zum
1. Juli 2003" wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Entsprechend dem Antrag der Beklagten auf
Wiederaufnahme des Verfahrens wurde der Rechtsstreit wieder aufgenommen (vorliegendes Az.: L 9 AL 266/07).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte den Rechtsstreit für die Zeit vom 24. September 2002 bis zum 23.
Januar 2003 für erledigt und hält die Berufung wegen Alhi für die Zeit ab dem 24. Februar 2003 aufrecht.
Das Sozialgericht Landshut hat in dem Rechtstreit des Klägers wegen Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldanspruch
die Beklagte Betriebskrankenkasse mit Urteil vom 19. Oktober 2005 (Az.: S 4 KR 208/03) aufgrund ihres
Teilanerkenntnis verurteilt, beim Kläger für die Zeit vom 24. September 2002 bis zum 23. Februar 2003
Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen und Krankengeld zu zahlen.
Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab dem 24. Februar 2003 bis zum 1. Juni 2003 wurde im Hinblick auf
das Sachverständigengutachten von Dr. T. nicht als gegeben angesehen und der Anspruch auf Krankengeld für diese
Zeit abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt (Aktenzeichen L 4 KR
57/06). Die Beklagte Betriebskrankenkasse hat die Berufung zurückgenommen. Auch der Kläger hat die Berufung
zurückgenommen (Niederschrift (LSG-Akte Bl. 47). Grundlage waren die nachfolgenden Ausführungen des
Vorsitzenden des 4. Senats des LSG:
"Es wird erörtert die Funktion der Auszahlungsscheine: Sie dienen auch der zeitnahen Meldung vom Weiterbestehen
der Arbeitsunfähigkeit und bilden die Grundlage für die Entscheidung der Krankenkasse über die Zahlung von
Krankengeld. Es sind keinerlei stichhaltige Gründe ersichtlich, warum der Kläger die Auszahlungsscheine gesammelt
und erst am 06.06.2003 der Beklagten vorgelegt hat. Der Senat weist daraufhin, dass auch bei längerem Bestehen
von Arbeitsunfähigkeit mangels rechtzeitiger Vorlage der Auszahlungsscheine bzw. Meldung der Arbeitsunfähigkeit
ein Anspruch von Zahlung auf Krankengeld nicht bestanden hätte. Von daher lässt sich sagen, dass die bereits
erhaltene Zusicherung, das Krankengeld vom 24.09.2002 bis 23.02.2003 noch zu bezahlen, zu einer Leistung geführt
hat, die dem Kläger tatsächlich nicht zugestanden hat. Er hat also wesentlich mehr erhalten, als was er eigentlich
hätte beanspruchen können. Von daher rät der Senat, diesen Rechtsstreit hier über die anschließende Zeit nicht
weiter fortzuführen. Eine Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt daher auch nicht in Betracht."
Daraufhin erklärte der Vertreter des Klägers, auf diesen richterlichen Hinweis nehme er die Berufung und den
Prozesskostenhilfeantrag zurück.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. Januar 2005 Az.: S. 6 AL 20/03 sowie den
Bescheid vom 09. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Januar 2003 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 24. Februar 2003 bis zum 1. Juni 2003 Alhi zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten des
SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte und statthafte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 151
Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2
SGG zugestimmt haben.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 09. Oktober 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 02. Januar 2003, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger für die Zeit vom
24. Februar 2003 bis zum 1. Juni 2003 Alhi zu zahlen.
Dem Kläger steht für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Alhi nicht zu.
Nachdem der Kläger und auch die beklagte Betriebskrankenkasse die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts
Landshut vom 19. Oktober 2005 zurückgenommen haben, ist das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Oktober
2005 rechtskräftig geworden. Damit ist rechtskräftig entschieden ist, dass der Kläger für die Zeit vom 24. Februar
2003 bis zum 1. Juni 2003 nicht arbeitsunfähig war und auch keinen Anspruch auf Krankengeld hat.
Er hat für diesen Zeitraum auch keinen Anspruch auf Alhi.
Nach § 126 Absatz 1 Satz 1 SGB III gilt: wird ein Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge
Krankheit arbeitsunfähig, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, verliert er dadurch nicht den Anspruch auf
Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen (Leistungsfortzahlung). Nach § 198
Absatz 1 S. 2 Nr. 3 SGB III ist die Regelung auf den Anspruch für Arbeitslosenhilfe entsprechend anzuwenden.
Zu beachten ist, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld am 23. September 2002 geendet hat. Darauf ist
der Kläger auch mit entsprechenden Bescheiden hingewiesen worden.
Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe kam also erst ab dem 24. September 2002 in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt war
der Kläger aber arbeitsunfähig. Entsprechende Bescheinigungen hatte er vorgelegt. Im Übrigen wurde der Anspruch
auf Krankengeld für die Zeit ab dem 24. September 2002 anerkannt.
Die Krankenkasse hat mit Schreiben vom 25. September 2002 den Kläger zum Arbeitsamt verwiesen mit dem
Hinweis, er müsse sich spätestens am 1. Oktober 2000 beim Arbeitsamt melden, da ein Leistungsanspruch beim
Arbeitsamt frühestens mit dem Tag der persönlichen Meldung beginne.
Mit Schreiben vom 14. November 2002 hat die Krankenkasse dem Kläger mitgeteilt, sie habe ihn aufgefordert, ihr den
Abmeldebescheid des Arbeitsamts zukommen zu lassen. Dieser sei nicht eingegangen. Sie gehe daher davon aus,
dass der Kläger das ihm zustehende Krankengeld nicht in Anspruch nehmen werde. Sollte sie vom Kläger in den
nächsten Tagen nichts hören, werde sie die Unterlagen ablegen.
Erst am 6. Juni 2003 stellte der Kläger dann den Antrag auf Zahlung von Krankengeld und legte
Krankengeldauszahlungsscheine für die Zeit vom 31. Oktober 2002 bis zum 26. Mai 2003 vor. Er teilte der Beklagten
mit, er könne den angeforderten Aufhebungsbescheid des Arbeitsamts nicht vorliegen, da er keinen erhalten habe.
Und erst am 2. Juni 2003 hat der Kläger wieder - zum ersten Mal seit dem 9. September 2002 - bei der Beklagten
vorgesprochen und sich arbeitslos gemeldet.
Nach § 190 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim
Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die
Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen
des Eintritts von Sperrzeit mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und die bedürftig sind.
Beim Kläger liegt die Voraussetzung einer Arbeitslosmeldung nicht vor. Zwar hat sich der Kläger am 9. September
2002 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet, die Wirkung dieser Arbeitslosmeldung ist aber nach § 122 SGB III
erloschen. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung bei einer mehr als 6-wöchigen
Unterbrechung der Arbeitslosigkeit. Der Kläger war ab dem 24. 9. 2002 nicht mehr arbeitslos sondern arbeitsunfähig.
Er stand dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zur Verfügung. Damit bestand
keine objektive Verfügbarkeit und die Arbeitslosigkeit wurde unterbrochen.
Da die Krankenkasse des Klägers davon ausging, er sei nicht arbeitsunfähig, hat sie ihn darauf hingewiesen, er
müsse sich arbeitslos melden. Dieser Hinweis erfolgte mit Schreiben vom 25. September 2002. Der Kläger hat sich
aber bei der Beklagten Bundesagentur für die Zeit bis zum 2. Juni 2003 nicht mehr arbeitslos gemeldet. Erst ab
diesem Zeitpunkt liegt das Erfordernis einer Arbeitslosmeldung wieder vor. Für den streitgegenständlichen Zeitraum
vom 24. Februar 2003 bis zum 1. Juni 2003 fehlt aber eine Arbeitslosmeldung. Damit kann von einer Arbeitslosigkeit
in diesem Zeitraum nicht ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt. Die
Rechtssache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung, noch weicht die Entscheidung des Senats von einer
Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts ab.