Urteil des LSG Bayern vom 18.07.2001

LSG Bayern: arthrose, erwerbsunfähigkeit, belastung, arbeitsmarkt, erfahrung, verkehrsmittel, geschwindigkeit, wohnung, zumutbarkeit, beschränkung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.07.2001 (nicht rechtskräftig)
S 6 RJ 632/96
Bayerisches Landessozialgericht L 19 RJ 347/98
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.04.1998 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Klägerin über den 31. März 1996 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zusteht. Die
am 1939 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben von 1954 bis 1970 im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern
mitgearbeitet. Von Mai 1971 bis September 1988 war sie als Serviererin in der Autobahnraststätte "R. "
versicherungspflichtig beschäftigt. Danach stand sie bis 1994 nur noch in befristeten Arbeitsverhältnissen und pflegte
seither ihre Mutter, die Pflegegeld nach der Stufe 2 erhielt. Auf ihren Antrag vom 16.10.1989 bewilligte die Beklagte
der Klägerin zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit vom 20.09.1989 bis 31.01.1991 (Bescheid vom
22.01.1990). Eine weitere EU-Zeitrente wurde der Klägerin vom 01.03.1994 bis 31.03.1996 bewilligt (Bescheide vom
28.07.1994 und vom 30.11.1995).
Am 14.02.1996 beantragte die Klägerin die Weitergewährung der Rente über den März 1996 hinaus. Nach
Begutachtung durch den Orthopäden Dr.S. und den Nervenarzt Dr.P. lehnte die Beklagte die Weiterbewilligung mit
Bescheid vom 22.03.1996 ab, weil die Klägerin noch bzw wieder leichte Arbeiten in Vollschicht verrichten könne (die
Frage nach der Wegefähigkeit der Klägerin war vom Orthopäden Dr.S. mit "nicht eingeschränkt" beantwortet worden).
Die Klägerin legte Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass sie infolge starker Schäden am Geh-
und Stütz- apparat, vor allem an der Wirbelsäule und den unteren Extremitäten, eine regelmäßige Erwerbstätigkeit
nicht mehr ausüben könne. Sie legte Atteste des Allgemeinarztes Dr.M. und des Orthopäden Dr.J. vor. Die Beklagte
wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18.07.1996 zurück. Die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare
Klägerin sei noch in der Lage, leichte Arbeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zu verrichten.
Dagegen hat die Klägerin am 21.08.1996 Klage beim Sozialgericht Würzburg erhoben und ergänzend zu ihrem
Vorbringen im Widerspruchsverfahren ausgeführt, sie müsse nunmehr am linken Sprunggelenk eine Manschette
tragen, da sie sonst dauernd umknicke. Die Klägerin hat erneut Befundberichte und Röntgenaufnahmen des
Orthopäden Dr.J. vorgelegt sowie einen Bericht des Allgemeinarztes W ... Von diesem Arzt hat das Sozialgericht
einen weiteren Befundbericht vom 12.01.1997 beigezogen. Auf Veranlassung des Gerichts hat die Sozialmedizinerin
Dr.T. nach ambulanter Untersuchung der Klägerin das Gutachten vom 09.06.1997 erstattet. Darin hat die
Sachverständige ua eine Arthrose des linken oberen Sprunggelenks mit erheblicher Minderbelastbarkeit des linken
Beines festgestellt. Im Vordergrund der Beschwerden stehe jedoch eine depressive Verstimmung, weshalb zur
Beurteilung der Erwerbsfähigkeit eine nervenärztliche Begutachtung vorgeschlagen werde. Der Arzt für Neurologie und
Psychiatrie Dr.F. hat die Klägerin am 03.07.1997 untersucht und in seinem Gutachten vom 09.07.1997 im
Wesentlichen ausgeführt, dass eine dauernde Beeinträchtigung der quantitativen Leistungsfähigkeit weder aus den
körperlichen noch aus psychischen Funktionsbeschränkungen hergeleitet werden könne. Die Klägerin leide an einer
depressiven Verstimmung mittelgradiger Ausprägung, die mit einer somatoformen Schmerzstörung verwoben sei. Für
die von der Klägerin beschriebene Schwäche im linken Bein finde sich kein eindeutiges neurologisches Korrelat. Alles
in allem stehe zweifellos der psychische Befund im Vordergrund. Leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter
qualitativen Einschränkungen (Vermeidung besonderer nervlicher Belastungen, keine Arbeiten auf Leitern und
Gerüsten, keine besondere Belastung des Bewegungsapparates) könne die Klägerin nach wie vor vollschichtig
verrichten. Auf Antrag der Klägerin (§ 109 SGG) hat der Orthopäde Dr.H. das Gutachten vom 26.01.1998 erstellt.
Auch er hat die Klägerin, ebenso wie die vorher angehörten Gutachter, für vollschichtig einsetzbar erachtet. Im
Vergleich zum Rentengutachten Dr.S. vom Dezember 1995 habe sich eine deutlich abweichende Beurteilung des
Sprunggelenksbefundes links ergeben. Durch den verordneten Walklederschuh und eine entsprechende
Schuhzurichtung sollte aber noch ausreichende Belastbarkeit für "kurzfristige Gehstrecken" wie auch für
wechselweise Belastung im Stehen/Gehen/Sitzen möglich sein. Das Sozialgericht hat schließlich noch einen
Befundbericht des Internisten Dr.O. vom 30.01.1998 zum Verfahren beigenommen.
Mit Urteil vom 27.04.1998 hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 22.03.1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 18.07.1996 abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen im
Widerspruchsbescheid verwiesen. Seit dem Rentengutachten habe sich keine wesentliche Änderung im
Gesundheitszustand der Klägerin ergeben. Auffällig sei jedoch eine ausgeprägte posttraumatische Arthrose im linken
Sprunggelenk, die aber lediglich zu einer endgradigen Bewegungseinschränkung geführt habe. Ohne Zweifel könne die
Klägerin noch vollschichtig arbeiten, was auch durch die Pflege der Mutter bestätigt werde.
Mit der am 02.07.1998 beim Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin das Klagebegehren
unverändert weiter. Sie leide unter massiven Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule, was auch durch den
Sachverständigen Dr.H. nicht gebührend beachtet worden sei. Wegen ihrer orthopädischen Beschwerden müsse sie
zudem unübliche Pausen bei der Arbeit einlegen. Der Senat hat Befundberichte des Allgemeinarztes W. , des
Orthopäden Dr.J. und des Internisten Dr.O. zum Verfahren beigenommen. Auf weiteren Antrag der Klägerin, die seit
01.02.1999 Altersrente für Schwerbehinderte bezieht, hat der Orthopäde Dr.B. , Oberarzt an der orthopädischen Klinik
"K." in Würzburg, nach ambulanter Untersuchung das Gutachten vom 06.11.1999 erstattet und darin folgende
Diagnosen gestellt: 1. Chronisch rezidivierendes lokales Lumbalsyndrom bei degene rativen Veränderungen der
unteren Lendenwirbelsäule und Zu stand nach Bandscheibenoperation L5/S1 im Jahre 1988, 2. chronisch
rezidivierendes lokales Zervikalsyndrom bei dege nerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule, 3.
fortgeschrittene posttraumatische Arthrose des linken Sprunggelenkes bei Zustand nach Sprunggelenksfraktur links
1966, 4. Arthrose rechtes Großzehengrundgelenk 5. Varikosis beider Beine, links ausgeprägter als rechts. Die
Klägerin könne nur noch leichte Arbeiten in wechselnder Position (zwischen Stehen und Sitzen) ohne Bücken und
Hocken sowie ohne besondere psychische Belastung verrichten. Bei Beachtung der qualitativen
Einsatzbeschränkungen sei noch eine vollschichtige Arbeitstätigkeit unter durchschnittlicher Belastung und mit den
betriebsüblichen Pausen möglich. Aufgrund der fortgeschrittenen Arthrose des linken Sprunggelenkes sollte die
einzelne, zu Fuß zurückzulegende Wegestrecke nicht mehr als 400 Meter betragen. Auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt seien der Klägerin noch Tätigkeiten als Pförtnerin, im Telefondienst oder als Kassiererin möglich. Der
beschriebenen Zustand bestehe im Wesentlichen unverändert seit April 1996. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass sie
keinen Führerschein besitze. Die Beklagte hat dem Gutachten Dr.B. mit Schriftsatz vom 02.03.2000 widersprochen:
Eine wesentliche Verschlechterung, insbesondere der Sprunggelenksarthrose, sei seit 1996 nicht dokumentiert. Durch
den Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden orthopädischen Hilfsmittel sei die Klägerin in der Lage, Wege von mehr
als 500 Metern zurückzulegen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.05.2000 hat Dr.B. mitgeteilt, die
Einschätzung der zumutbaren Weg- strecke mit 400 Metern sei aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde
des linken Sprunggelenkes erfolgt, die eine fortgeschrittene Arthrose ergeben hätten. Die Klägerin könne nicht vier
mal täglich eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 Metern in weniger als 20 Minuten zurücklegen, was auch bei
Verwendung von Hilfsmitteln gelte.
Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat der Senat den Orthopäden Dr.M. zum gerichtlichen
Sachverständigen ernannt. In seinem Aktenlagegutachten vom 12.06.2001 hat dieser unter Beachtung aller
dokumentierten Befunde und medizinischen Unterlagen ausgeführt, der Klägerin seien für die Zeit bis Januar 1999
noch zusammenhängende Fußwege von mehr als 500 Metern zumutbar gewesen, die sie vier mal pro Tag
zurücklegen konnte. Eine Geschwindigkeit von zwei Kilometern pro Stunde habe sie einhalten können. Die
beschriebene Gehleistung hätte sie vermutlich auch ohne Verwendung von (ansonsten sicher förderlichen) Hilfsmitteln
erbringen können. Auch sei der Klägerin die Benutzung eines Fahrrads für Wegstrecken von mindestens zehn
Kilometern möglich gewesen. Ebenso habe sie öffentliche Verkehrsmittel ohne gesundheitliche Gefährdung benützen
können.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.04.1998 sowie den Bescheid der Beklagten von 22.03.1996 idF des
Widerspruchsbescheides vom 18.07.1996 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr über den 31.03.1996 hinaus
bis 31.01.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichts Würzburg sowie die
Schwerbehinderten-Akten des Versorgungsamtes Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass
die Klägerin über den Monat März 1996 hinaus nicht berufsunfähig iS des § 43 SGB VI und damit auch nicht
erwerbsunfähig iS des § 44 SGB VI war. Die nach ihrer Ausbildung und ihrem Berufsweg auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt verweisbare Klägerin war bis zum Januar 1999 nach allen in diesem Verfahren eingeholten ärztlichen
Meinungsäußerungen noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, überwiegend im Sitzen,
gelegentlich auch kürzere Zeiten im Stehen vollschichtig auszuüben. Für den Senat besteht kein Anlass, diese von
allen Sachverständigen übereinstimmend vorgenommene Leistungsbeurteilung in Zweifel zu ziehen. Trotz
vollschichtigen Einsatzvermögens kann der Arbeitsmarkt ausnahmsweise als verschlossen gelten, wenn der
Versicherte aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, von einer Wohnung im Bundesgebiet aus entsprechende
Arbeitsplätze auszusuchen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Wegstrecken zwischen Wohnung und
Arbeitsstelle (insbesondere wegen erheblicher Einschränkungen der Fortbewegungsfähigkeit) nicht zurückgelegt
werden können. Dabei kommt es nicht auf den konkreten Weg vom Wohnort zu einer bestimmten Arbeitsstätte oder
zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels an, sondern darauf, welche Wege allgemein üblich sind.
Erwerbsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 2200 § 1247 Nr 56 mwN) in der Regel anzunehmen,
wenn nur noch eine Gehfähigkeit vorhanden ist, die maximal 500 Meter Wegstrecke zulässt, und der Versicherte
keinen Arbeitsplatz inne hat, einen solchen aber auch nicht auf andere Weise erreichen kann (zB mit dem eigenen
PKW). Die Zumutbarkeit der Fußwege richtet sich nach allgemeinen medizinischen Kriterien. Die Grenze der
Zumutbarkeit kann auch durch den für die Wegstrecke erforderlichen Zeitaufwand überschritten werden, was
insbesondere dann der Fall ist, wenn für 500 Meter etwa zwanzig Minuten oder mehr benötigt werden. In der Regel ist
daher erwerbsunfähig, wer nicht in der Lage ist, täglich vier Mal eine Wegstrecke von wenigstens 500 Metern mit
zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zwei Mal öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (BSG SozR 3-
2200 § 1247 Nr 10). Diese Voraussetzungen, unter denen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ausnahmsweise zu
gewähren ist, liegen bei der Klägerin nicht vor. Zwar hat schon Dr.H. in seinem Gutachten vom 26.01.1998 auf eine
erhebliche Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit der Klägerin durch die Veränderungen des linken
Sprunggelenkes hingewiesen. Auch Dr.B. , der die Klägerin zuletzt im Oktober 1999 untersucht hat, hat neben den
Veränderungen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule eine fortgeschrittene posttraumatische Arthrose des
linken Sprunggelenkes mit deutlicher funktioneller Beeinträchtigung für normales Gehen und Stehen infolge von
Einschränkungen der Beweglichkeit und Schmerzhaftigkeit diagnostiziert. Nach seiner Auffassung sollte aufgrund
dieses Befundes die einzelne, zu Fuß zurückzulegende Wegstrecke nicht mehr als 400 Meter betragen. Diese
Einschätzung sei aufgrund des klinischen und radiologischen Befundes im Bereich des linken Sprunggelenkes erfolgt.
Demgegenüber hat Dr.M. in seinem Gutachten vom 12.06.2001 im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe in der
60er-Jahren eine Sprunggelenksverletzung links erlitten, die zu einer posttraumatischen Arthrose geführt habe; deren
Ausmaß habe in den letzten Jahren langsam zugenommen. Selbstverständlich müsse bei der Klägerin seit dem Unfall
von einer eingeschränkten Gehfähigkeit ausgegangen werden. Gleichwohl seien die daraus resultierenden
funktionellen Einschränkungen anders zu gewichten als dies Dr.B. getan habe. Aus seiner umfangreichen Erfahrung
als praktizierender Orthopäde hat Dr.M. mit Recht herausgestellt, dass ihm in den letzten zehn Jahren unter einer
Vielzahl von Behandlungsfällen kein Patient begegnet sei, bei dem eine Sprunggelenksarthrose zu einer so
weitreichenden Beschränkung der Gehfähigkeit führte, wie Dr.B. bei der Klägerin angenommen habe; nur wirklich
schwerste Gesundheitsstörungen könnten eine so erhebliche Beschränkung der Gehfähigkeit hervorrufen. Mit
schlüssiger Begründung hat Dr.M. ferner seiner Überzeugung Ausdruck verliehen, dass die Klägerin nicht durch
Leidensdruck gezwungen wurde und wird, das linke Bein ganz überwiegend zu schonen. Dagegen spricht das in allen
Gutachten dokumentierte Fehlen des Verlustes von Muskelmasse im Bereich des linken Beines. Die mit
angemessenen orthopädischen Hilfsmitteln versorgte Klägerin kann bei Bedarf auf eine rechts geführte Gehstütze zur
Entlastung des linken Beines zurückgreifen. Daraus hat Dr.M. den auch zur Überzeugung des Senats zutreffenden
Schluss gezogen, dass der Klägerin zumindest bis Anfang Februar 1999 noch zusammenhängende Fußwege von
mehr als 500 Metern mehrmals täglich möglich waren, und zwar mit einem zumutbaren Zeitaufwand von weniger als
20 Minuten (bei einer möglichen Geschwindigkeit von zwei Kilometern in der Stunde). Als Maßstab hat er dabei die
Geschwindigkeit eines normal gehenden Fußgängers mit fünf Kilometern pro Stunde angesetzt. Nach Einschätzung
Dr.M. hätte die Klägerin diese Gehleistung auch ohne Verwendung von Hilfsmitteln erbringen können; bei Einsatz
moderner therapeutischer Möglichkeiten wären damit auch keine unzumutbaren Schmerzen, keine übermäßigen
körperlichen Anstrengungen und auch keine besondere Gesundheitsgefährdung verbunden gewesen.
Zusammenfassend war die Klägerin deshalb in Übereinstimmung mit Dr.M. während der fraglichen Zeit nach
Überzeugung des Senats in der Lage, innerhalb von 30 Minuten ohne längerdauernde Ruhepausen eine Strecke von
einem Kilometer zurückzulegen. Die Klägerin hätte ohne weitere Einschränkungen auch ein Fahrrad oder öffentliche
Verkehrsmittel benützen können. Der Senat gibt der von Dr.M. vertretenen Beurteilung der Wegefähigkeit der Klägerin
den Vorzug, da sie aufgrund langjähriger Erfahrung eines in der Praxis tätigen ärztlichen Sachverständigen getroffen
wurde. Dr.M. hat dabei die von Dr.B. gewonnenen Untersuchungsergebnisse nicht relativiert, sondern hat auf deren
Grundlage und aus seiner täglichen Praxis sowie aus seiner allgemein-medizinischen Erfahrung die vorstehenden
Schlüsse gezogen.
Nach der Überzeugung des Senats hat deshalb bei der Klägerin keine so weitreichende Einschränkung der
Gehfähigkeit vorgelegen, dass sie einen Arbeitsplatz nicht in zumutbarer Weise hätte erreichen können. Die Klägerin
war deshalb nicht erwerbsunfähig iS der Rechtsprechung des BSG.
Die Berufung der Klägerin war deshalb zurückzuweisen. Daraus folgt, dass der Klägerin außergerichtliche Kosten
nicht zu erstatten sind (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.