Urteil des LSG Bayern vom 17.09.2002

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.09.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 11 AL 241/00
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AL 150/01
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.02.2001 wird als unzulässig
verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Unterhaltsgeld (UHG) im Zusammenhang mit der Teilnahme
der Klägerin an der staatlichen Erweiterungsprüfung in katholischer Theologie.
Die am 1956 geborene Kläger war bis zum September 1995 bei verschiedenen Gymnasien in Schwaben und
Oberbayern als Gymnasiallehrerin versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss daran stand sie im
Leistungsbezug der Beklagten.
Am 19.11.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von UHG. Sie beabsichtige, die staatliche
Erweiterungsprüfung in katholischer Theologie abzulegen, um ihre Einstellungsmöglichkeiten als Gymnasiallehrerin zu
verbessern.
Mit Bescheid vom 29.12.1999 lehnte die Beklagte die Teilnahmeförderung der Klägerin an der beruflichen
Weiterbildungsmaßnahme ab, da es sich dabei nicht um eine anerkannte Maßnahme für die Weiterbildungsförderung
iS der § 77 Abs 1 Nr 4 iVm § 86 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) handele.
Der hiergegen am 01.02.2000 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 17.04.2000).
Dagegen hat die Klägerin am 18.05.2000 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 08.02.2001 abgewiesen.
Gegen das ihr am 22.02.2001 durch Niederlegung zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 28.03.2001
(einem Mittwoch) beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Auf den Hinweis des BayLSG im Schreiben vom 21.05.2002, dass die Berufungsfrist des § 151 Abs 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) versäumt worden sei, hat die Klägerin vorgetragen, dass bei Zustellung eines Urteils
durch Niederlegung das Abholdatum (26.02.2001) ausschlaggebend sei und die Monatsfrist üblicherweise 30 Tage
betrage, also am 26.03.2001 ende. Sie habe jedoch bereits mit Schreiben vom 24.03.2001 Berufung eingelegt. Der
Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht zu entnehmen, dass der Eingangsstempel des Gerichtes ausschlaggebend sei.
Normalerweise werde ein Postweg von 4 Tagen zugebilligt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Bayreuth vom 08.02.2001 sowie den Bescheid vom 29.12.1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.04.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr das mit Schreiben vom
19.11.1999 beantragte UHG zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.
Im Übrigen hält sie die Entscheidung des SG für zutreffend.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Prozessakten des SG und des BayLSG wird ergänzend
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die an sich statthafte Berufung der Klägerin vom 28.03.2001 gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 08.02.2001 (§
144 Abs 1 Satz 1 SGG) ist wegen Versäumung der Berufungsfrist des § 151 Abs 1 SGG unzulässig.
Gemäß § 151 Abs 1 SGG beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung ein Monat nach Zustellung des
angefochtenen Urteils. Das Urteil des SG Bayreuth vom 08.02.2001 wurde der Klägerin am 22.02.2001 durch
Niederlegung zugestellt (§ 63 Abs 2 SGG in der vor dem 01.07.2002 geltenden Fassung iVm § 11 Abs 2 Satz 1 des
Verwaltungszustellungsgesetzes ). Die Frist des § 151 Abs 1 SGG für die Einlegung der Berufung begann somit am
23.02.2001 zu laufen (§ 64 Abs 1 S 1 SGG) und endete mit Ablauf des 22.03.2001, einem Donnerstag (§ 64 Abs 2
SGG). Die erst am 28.03.2001 beim BayLSG eingegangene Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom
08.02.2001 ist daher nicht mehr fristgerecht eingelegt.
Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG liegen nicht vor.
Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne
Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Klägerin hat jedoch die Klagefrist
schuldhaft versäumt, wenn sie trotz Hinweises auf den Benachrichtigungsschein der Deutschen Bundespost
angenommen hat, dass ein bei der Postanstalt niedergelegtes Schriftstück erst mit der Abholung zugestellt wird.
Angesichts des Zusatzes auf dem Benachrichtigungsschein der Deutschen Bundespost, dass das Schriftstück mit
der Niederlegung am Postamt rechtsgültig zugestellt ist, unabhängig davon, ob und wann von dem Inhalt Kenntnis
genommen werde, hätten bei der Klägerin Zweifel aufkommen lassen müssen, ob es richtig sein könne, dass der
Zeitpunkt der Zustellung und damit der Fristbeginn von der Abholung des niedergelegten Schriftstückes und damit von
ihrem Belieben abhängt (vgl dazu auch LSG Thüringen in Breithaupt 1995, S 540 ff).
Entgegen der Auffassung der Klägerin beträgt die Monatsfrist auch nicht üblicherweise 30 Tage. Eine Frist, die nach
Monaten bestimmt ist, endet vielmehr mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach seiner
Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis (hier die Zustellung) fällt (§ 64 Abs 2 S 1 SGG). Wenn
die Klägerin davon ausging, dass die Monatsfrist ausgehend vom Abholdatum nach 30 Tagen, also am 26.03.2001
endete, stellt dies einen Rechtsirrtum dar, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen kann (vgl
Meyer-Ladewig Komm zum SGG, 7.Aufl, § 67 RdNr 8 a mwN).
Im Übrigen wurde das Berufungsschreiben der Klägerin vom 24.03.2001 erst nach Ablauf der Berufungsfrist am
22.03.2001 gefertigt und ging mit der von ihr angenommenen normalen Postlaufzeit von 4 Tagen am 28.03.2001, also
nach dem von ihr errechneten Fristende am 26.03.2001 beim BayLSG ein.
Die Berufung war daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Dem Senat ist deshalb eine
Sachprüfung verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).