Urteil des LSG Bayern vom 26.10.2006

LSG Bayern: eheähnliche gemeinschaft, eheähnliche lebensgemeinschaft, gemeinsames konto, unterkunftskosten, aufteilung, haushalt, heizung, wohnfläche, gas, obliegenheit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.10.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 8 AS 235/05
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 72/06
Bundessozialgericht B 7b AS 70/06 R
I. Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24. Februar 2006 und der
Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2005
dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, den Klägern vom 1. Juli bis 31. Oktober 2005 höheres
Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizungskosten zu zahlen. Im Übrigen
wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge
zu einem Drittel zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes II (Alg II) streitig.
Der 1952 geborene Kläger zu 1) beantragte am 25.11.2004 Alg II. Im Antrag gab er an, mit Frau B. B. , der Klägerin
zu 2), geb. 1965, seit 1990 in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Zum Haushalt gehört auch der 1985 geborene
Sohn F. B. (F.B.) der Klägerin zu 2). Dieser ist in Ausbildung und erhält eine Ausbildungsvergütung. Des Weiteren
wohnt im Haushalt das gemeinsame Kind der Kläger, V. B. (geb. 1990). V. ist Schülerin an der Hauptschule Bad A ...
Es besteht ein Kindergeldanspruch in Höhe von monatlich 308,00 EUR. Die Familie bewohnt das eigene Haus der
Klägerin zu 2), für das monatliche Schuldzinsen in Höhe von 557,44 EUR aufzubringen sind. Insoweit haben die
Kläger gemeinsam entsprechende Darlehensverträge abgeschlossen.
Mit Bescheid vom 09.12.2004 bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005
Leistungen in Höhe von monatlich 163,55 EUR. Unter Hinweis auf die mit 703,03 EUR unangemessen hohen
Unterkunftskosten wurden die Kläger aufgefordert, bis 30.06.2005 die monatlichen Unterkunftskosten auf den für vier
Personen angemessenen Wert von 576,00 EUR zu senken; andernfalls würden ab 01.07.2005 für die
Bedarfsgemeinschaft (drei Personen) 432,00 EUR (576,00 EUR: 4 x 3) berücksichtigt werden.
Auf den Widerspruch erfolgte durch Änderungsbescheid vom 03.03.2005 eine Anhebung der monatlichen Leistungen
für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 auf 216,22 EUR. Hierbei wurden (anteilige) Unterkunftskosten in Höhe von
533,03 EUR (710,70 EUR: 4 x 3) berücksichtigt. Im Übrigen wurde der Widerspruch unter eingehender Begründung
zum Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft durch Widerspruchsbescheid vom 07.03.2005
zurückgewiesen.
Auf den Folgeantrag vom 02.05.2005, in dem Änderungen in den persönlichen Verhältnissen verneint wurden, erfolgte
mit Bescheid vom 20.06.2005 die Weiterbewilligung von Leistungen in Höhe von 216,22 EUR für die Monate Mai und
Juni 2005 unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 533,03 EUR; für die Zeit vom 01.07. bis
31.10.2005 wurden Leistungen in Höhe von 115,19 EUR unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von
432,00 EUR gewährt.
Mit dem Widerspruch rügte der Kläger zu 1) die Absenkung der Unterkunftskosten ab Juli 2005. Unklar sei, wie die
Angemessenheitsgrenze ermittelt worden sei. Seit er mit der Klägerin zu 2) in deren Haus wohne, habe er sich bis
zum 31.12.2004 zu 50 v.H. an den anfallenden Kosten für das Hausdarlehen und die Nebenkosten beteiligt. Die
Klägerin zu 2) sei nicht (mehr) bereit, ihn zu unterstützen. Das bloße Zusammenleben zweier Menschen stelle keine
eheähnliche Gemeinschaft mit gegenseitigen Unterhaltspflichten dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zwischen den
Klägern bestehe eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, was der Kläger zu 1) in seinem Antrag bestätigt habe; auch
im Folgeantrag seien keine Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geltend gemacht
worden. Die Gemeinschaft bestehe bereits seit über zehn Jahren. Die Kläger hätten ein gemeinsames Konto,
bezüglich der Hausdarlehen seien beide Darlehensnehmer. Ein weiteres Indiz sei die Betreuung und Versorgung des
gemeinsamen Kindes im Haushalt. F.B. gehöre, da bereits volljährig, nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Er habe 1/4 des
Unterkunftskostenbedarfs zu tragen.
Zur Begründung der zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage haben die Kläger im Wesentlichen erneut
vorgetragen, es läge keine eheähnliche Gemeinschaft vor. Die Unterhaltsverpflichtungen der Klägerin zu 2) gegenüber
ihren Kindern sei zu berücksichtigen. Ebensowenig dürfe die Anrechnung des Kindergeldes für F.B. als Einkommen
nicht erfolgen. Zudem seien die tatsächlichen Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Die Aufteilung der Kosten für
Unterkunft und Heizung dürften nicht auf alle Bewohner der Gemeinschaft aufgeteilt werden, es dürfe also keine Pro-
Kopf-Aufteilung erfolgen. Darüber hinaus seien die Kosten für den Haushaltsstrom bzw. für das Warmwasser nicht mit
der Regelleistung abgegolten.
Die Beklagte ist bei ihrer bisherigen Auffassung verblieben.
Mit Urteil vom 24.02.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Nicht zu beanstanden sei die von der Beklagten ab
01.07.2005 festgelegte Angemessenheitsgrenze hinsichtlich der Unterkunfts- und Heizkosten. Nach der
Rechtsprechung würden sich die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft aus der den Betroffenen
zuzubilligenden Wohnfläche multipliziert mit dem örtlichen Mietzinsniveau berechnen, wobei auf den unteren Bereich
der marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen sei. Für die berücksichtigungsfähige Wohnfläche orientiere sich die
Rechtsprechung an den Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau, wonach für
einen Vier-Personen-Haushalt bis zu 90 m² Wohnfläche zuzuerkennen seien. Konkrete Angaben zu Wohnungsmieten
im Bereich des Landkreises R. lägen nicht vor. Der Mietspiegel der Stadt R. sei auch für stadtnahe Gemeinden nicht
heranzuziehen, da auf die Durchschnittswerte für den gesamten Zuständigkeitsbereich des zuständigen Trägers
abzustellen sei (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.08.1998 in FEVS 49, 257 ff.). Dass Mietpreise in
Mieterhöhungsprozessen möglicherweise auf andere Weise ermittelt würden, sei wegen der abweichenden
Interessenlage unerheblich. Dort komme es auf den möglichst exakt zu bestimmenden Mietwert einer bestimmten
Wohnung an, wohingegen ein Leistungsempfänger grundsätzlich auf den gesamten Bereich des Leistungsträgers
verwiesen werden könne. Ziehe man die Höchstwerte in der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 des
Wohnungsgeldgesetzes als Orientierungshilfe heran, ergebe sich auch unter Berücksichtigung der Zuordnung der
Gemeinden im Landkreis R. zu den einzelnen Mietstufen ein Rückgriff auf die Stufe II mit 475,00 Euro. Die
Gemeinden im Landkreis R. seien ganz überwiegend der Stufe I zugeordnet, lediglich L. und R. befänden sich in Stufe
II, N. in Stufe III. In diesem Betrag seien die Grundmiete und die "kalten" Nebenkosten (Brutto-Kaltmiete) enthalten.
Die von der Beklagten ab 01.07.2005 zuerkannte Brutto-Kaltmiete in Höhe von 504,00 Euro läge mit 29,00 Euro über
dem Orientierungswert aus der Wohngeldtabelle. Auch die Berücksichtigung von Heizkosten ohne Warmwasser mit
0,80 Euro pro Quadratmeter sei sachgerecht. Nach dem vom Deutschen Mieterbund ermittelten Heizölverbrauch
hätten für das Jahr 2005 die Heizölkosten für eine 70 m²-Wohnung im Jahresdurchschnitt bei 616,00 Euro gelegen,
was einer Belastung von 0,73 Euro pro Quadratmeter entspreche. Hochgerechnet auf 90 m² ergäben sich Heizkosten
von 65,70 Euro. Bei Gas habe der Deutsche Mieterbund einen Durchschnittswert von 0,68 Euro pro Quadratmeter
ermittelt. Zwar sei die Verwendung von Heizstrom nach den Erfahrungen des Gerichts teurer als das Heizen mit Öl
oder Gas. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Bedarfsgemeinschaft auch mit Holz, dem günstigsten Brennstoff,
heize. Die Frage nach dem Verhältnis des Aufwands von Heizstrom zum Holz könne jedoch offen bleiben, da mit der
Mehrleistung von 29,00 Euro für die Unterkunft eventuelle erhöhte Aufwendungen für die Heizung ausgeglichen seien.
Die Besonderheiten des Einzelfalles würden es nicht für geboten erscheinen lassen, in Abweichung von der
regelmäßigen Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen den volljährigen F.B. außer Acht zu lassen. Insoweit
werde auf die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 27.08.1987 verwiesen, dass lediglich ausnahmsweise keine Pro-
Kopf-Verteilung erfolgen könne. Die Kläger könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei rechtzeitiger
Antragstellung durch F.B. dessen Unterkunftskostenanteil auch berücksichtigt hätte werden müssen. Eine (anteilige)
Nichtberücksichtigung des F.B. bei den Unterkunfts- und Heizkosten wäre allenfalls dann geboten, wenn F.B. eine
seinen Unterkunftskostenanteil deckende Leistung nicht hätte erlangen können. Die erfolgte Anrechnung des
Einkommens der Klägerin zu 2) sei rechtens, da hier davon auszugehen sei, dass eine eheähnliche
Lebensgemeinschaft bestehe. Auch der Hinweis auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen der Klägerin zu 2)
gegenüber ihren Kindern würden an der Berücksichtigung ihres Einkommens in Bezug auf die Bedarfsgemeinschaft
nichts ändern.
Zur Begründung der Berufung wiederholen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.02.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres
Bescheides vom 20.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2005 zu verurteilen, ihnen für die
Zeit vom 01.07.2005 bis 31.10.2005 höheres Arbeitslosengeld II zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte schließt sich den Ausführungen des SG in den Gründen des angefochtenen Urteils an.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Akten beider
Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgestz - SGG -); ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als teilweise begründet. Insoweit waren das Urteil des SG Regensburg
vom 24.02.2006 und der Bescheid der Beklagten vom 20.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
15.07.2005 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte zu verurteilen war, den Klägern für die Zeit vom 01.07. bis
31.10.2005 höheres Alg II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizungskosten zu zahlen. Im
Übrigen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Für den Senat steht fest, dass zwischen dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) eine eheähnliche Gemeinschaft
vorliegt.
§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB II bestimmt, dass Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
erwerbsfähige Personen erhalten, die hilfebedürftig sind. Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs.2 Satz 1 SGB II).
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs.1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern
kann.
Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu
berücksichtigen (§ 9 Abs.2 Satz 1 SGB II).
Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs.3 Nr.3 b SGB II u.a. auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
Dass zwischen dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, folgt zum einen aus
dem Zusammenleben seit 1990. Hinzukommt bei der Beurteilung das im Haushalt lebende, im Mai 1990 geborene,
gemeinsame Kind V. , ferner, dass der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) bisher unbestritten die Kosten für das Haus
anteilig getragen haben, dass insoweit gemeinsame Darlehensverträge bestehen und auch ein gemeinsames Konto
eingerichtet ist. Damit ist hinreichend belegt, dass eine eheähnliche Gemeinschaft besteht, die auf Dauer angelegt ist,
daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Beziehungen auszeichnet, die
ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts-
und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Bei der Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist zu
berücksichtigen, ob es sich um eine Verantwortungs-Einstehensgemeinschaft handelt, wobei die Bindungen so eng
sein müssen, dass ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Der
Vortrag des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Regensburg, dass er, seitdem er nicht mehr
wie früher zu den Kosten beitragen könne, bereits wiederholt von der Klägerin zu 2) aus dem Haus gewiesen worden
sei, ist, besonders da der Kläger nach wie vor mit der Klägerin zu 2) im gleichen Haus lebt, kein Nachweis für die
Auflösung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Insgesamt ist damit die erfolgte Anrechnung des Einkommens der Klägerin zu 2) nicht zu beanstanden. Auch wenn
der Kläger zu 1) auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen der Klägerin zu 2) gegenüber ihren Kindern hinweist, ändert
dies nichts an der Berücksichtigung ihres Einkommens in Bezug auf die Bedarfsgemeinschaft. In welcher Höhe
Einkommen zu berücksichtigen ist, folgt aus § 11 SGB II. Eine Absetzung von Unterhaltszahlungen käme allenfalls
dann in Betracht, wenn ein titulierter Unterhaltsanspruch gegeben wäre, was nicht der Fall ist.
Auch die Anrechnung des Kindergeldes für F.B. als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft entspricht der gesetzlichen
Regelung. Aus § 11 Abs.1 Sätze 2 und 3 SGB II ist im Umkehrschluss zu schließen, dass das Kindergeld für
volljährige Kinder dem Kindergeldberechtigten, hier der Klägerin zu 2), zuzurechnen ist. Die gemäß § 1 Abs.1 Nr.8 der
ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld-II-/Sozialgeldverordnung eingetretene Rechtsänderung ab
01.10.2005 kommt hier nicht zum Tragen, da die Voraussetzungen für die Anrechnung des Kindergeldes beim
volljährigen Kind selbst nicht vorliegen. Denn F.B. lebt nicht außerhalb des Haushalts des Hilfebedürftigen und es ist
darüberhinaus auch nicht nachgewiesen, dass das Kindergeld an ihn weitergeleitet wird.
Was die Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.07. bis 31.10.2005 anbelangt, so
ist dem SG nicht zu folgen.
Der Anspruch ergibt sich aus § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II. Danach haben die Träger der Grundsicherung für
arbeitsuchende Hilfebedürftige im Sinne des § 9 SGB II auch die den angemessenen Umfang übersteigenden
Unterkunftskosten so lange zu zahlen, wie es dem Hilfebedürftigen bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder
nicht zuzumuten ist, einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken,
in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Die Voraussetzungen des § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II lagen für den hier streitigen Zeitraum (01.07. bis 31.10.2005) vor.
Der gegenteiligen Ansicht der Beklagten und des SG ist nicht zu folgen. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht
auf den Zusatz in ihrem Bescheid vom 09.12.2004 berufen, in dem sie die Kläger aufforderte, die monatlichen
Unterkunftskosten bis zum 30.06.2005 auf den angemessenen Wert zu senken, da sie andernfalls ab 01.07.2005 die
Kosten der Unterkunft auf den angemessenen Wert (umgerechnet auf drei Personen 432,00 EUR) reduzieren werde.
Denn die Beklagte hat die Kläger nicht hinreichend darüber aufgeklärt, in welcher Weise und mit welcher Intensität sie
nach einer billigeren Unterkunft suchen mussten und welche Nachweise sie dafür zu erbringen hatten. Zwar müssen
für die Suche nach einer angemessenen Wohnung alle Möglichkeiten unter Zuhilfenahme aller erreichbaren Hilfen oder
Hilfsmittel in Anspruch genommen werden (so Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr.47). Entsprechend den zur Sozialhilfe
entwickelten Grundsätzen, auf die ausweislich der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache XV/1516,
Begründung zu § 22 Abs.1) zurückgegriffen werden kann, hätten die Kläger an sich substantiiert darlegen müssen,
dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen
Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine
vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war. Hier haben die Kläger zwar keinerlei Bemühungen angestellt, dies ist
aber unschädlich, weil sie über diese Obliegenheit nicht hinreichend aufgeklärt wurden. Die Ausgestaltung der
Obliegenheiten des Sozialrechts zeigen, dass dem Leistungsberechtigten eine Obliegenheitsverletzung mit
nachteiligen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch nur vorgeworfen werden kann, wenn er in Kenntnis der
konkreten Verhaltensanforderungen gegen diese verstößt (s. dazu BSG, Urteil vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R
zur unverschuldeten Unkenntnis von der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung nach § 37 b SGB III). So hätte die
Beklagte z.B. durch ein Merkblatt näher konkretisieren müssen, welche Anforderungen an die Wohnungssuche und an
die entsprechenden Nachweise gestellt werden. Ein anderes Ergebnis wäre im Hinblick auf den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit wegen der gravierenden Rechtsfolgen verfassungsrechtlich bedenklich.
Zutreffend sind hingegen die Ausführungen des SG, dass der Grundsatz der Aufteilung der Kosten für Unterkunft und
Heizung auf alle Bewohner der Haushaltsgemeinschaft, d.h. hier des volljährigen F.B., auch in diesem Falle gilt. Denn
würde in solchen Fällen der Grundsatz der Aufteilung der Unterkunft- und Heizkosten "pro Kopf" durchbrochen werden,
müsste bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft immer auch geprüft werden, ob die zur Haushaltsgemeinschaft
gehörenden Personen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. In diesem Zusammenhang ist
allerdings darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im Rahmen einer eventuellen Antragstellung gem. § 44 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu prüfen haben wird, ob nicht in dem Antrag des Klägers zu 1) vom 25.11.2004
gleichzeitig eine Antragstellung für F.B. enthalten war. Grundsätzlich ist aber eine Pro-Kopf-Aufteilung nicht zu
beanstanden.
Zur vergleichbaren Rechtslage beim Bezug von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hat insoweit
das OVG Lüneburg eine Ausnahme von der Regel, den Leistungsberechtigten nur denjenigen Teil der Aufwendungen
zuzuerkennen, der sich aus einer Verteilung nach der Kopfzahl der Bewohner ergibt, dann anzunehmen ist, wenn ein
Bewohner nicht in der Lage ist oder es von ihm nicht erwartet werden kann, einen nach der Kopfzahl errechneten Teil
zur Miete beizutragen und die Unterkunftskosten, die die Hilfeempfänger infolgedessen selbst aufbringen müssen,
immer noch angemessen erscheinen. Regelmäßig sei es einem Hilfeempfänger auch möglich und zuzumuten, einen
Bewohner, der selbst Hilfeempfänger ist, darauf zu verweisen, beim Träger der Sozialhilfe laufende Leistungen für die
Unterkunft zu beantragen. Unstreitig wäre F.B. mit einer Ausbildungsvergütung von monatlich 378,00 EUR selbst zum
Bezug von Leistungen auch im streitigen Zeitraum nach dem SGB II berechtigt gewesen. Seit der am 19.12.2005
erfolgten Antragstellung erhält er auch entsprechende Leistungen unter Berücksichtigung seines Mietanteils. Die
Ausführungen der Kläger, dass Kosten für den Haushaltsstrom bzw. Warmwasser nicht mit der Regelleistung
abgegolten sind, sind nicht zutreffend. Denn das vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des SG
Mannheim wurde vom LSG Baden-Württemberg wieder aufgehoben mit der Begründung, dass die Regelleistung auch
die Kosten für Strom und Warmwasserbereitung enthält.
Somit waren auf die Berufung der Kläger das Urteil des SG Regensburg vom 24.02.2006 und der Bescheid der
Beklagten vom 20.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2005 dahingehend abzuändern,
dass die Beklagte zu verurteilen war, den Klägern vom 01.07. bis 31.10.2005 höheres Alg II unter Berücksichtigung
der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizungskosten zu zahlen. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Nachdem die Berufung teilweise erfolgreich war, hat die Beklagte den Klägern die außergerichtlichen Kosten beider
Rechtszüge zu einem Drittel zu erstatten.
Die Revision wurde zugelassen, weil der Frage, welche Anforderungen an eine Aufforderung zur Senkung der
Unterkunftskosten zu stellen sind, nach Ansicht des Senats grundsätzliche Bedeutung zukommt.