Urteil des LSG Bayern vom 16.03.2010

LSG Bayern: wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten., wichtiger grund, einvernahme von zeugen, zustand, fahrzeug, firma, beweisantrag, bestimmtheit, unternehmer

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 16.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 13 AS 937/08
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 8/10 NZB
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.11.2009 - S
13 AS 937/08 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.08.2008 in Höhe von 219,00 EUR
monatlich.
Während des Bezuges von Alg II (Bewilligungsbescheid vom 11.12.2007 bzgl. der Leistungen für die Zeit vom
14.11.2007 bis 31.10.2008) forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Abbruch zur
Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme bei der Firma B. als Paketzusteller für die Zeit vom 21.04.2008 bis
23.05.2008 auf. Bereits am 21.04.2008 monierte der Kläger gegen den verkehrsunsicheren Zustand der Fahrzeuge
und brach die Maßnahme am 22.04.2008 ab.
Mit Bescheid vom 26.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2008 senkte die Beklagte das
Alg II um 30 vH der Regelleistung für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.08.2008 ab (219,00 EUR mtl.). Ein wichtiger
Grund zum Abbruch der Maßnahme habe nicht vorgelegen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Nach der Einvernahme von Zeugen hat das
SG die Klage mit Urteil vom 26.11.2009 abgewiesen. Ein wichtiger Grund für den Abbruch der Maßnahme habe nicht
vorgelegen. Der Kläger hätte seine Arbeitskraft auch nach dem 21.04.2008 noch anbieten müssen, auch wenn sich
die Fahrzeuge in keinem verkehrssicheren Zustand befunden hätten, und die Weigerung, diese zu fahren,
gerechtfertigt gewesen sei. Er hätte sich bei der Firma um einen anderen Einsatz oder um ein verkehrstaugliches
Fahrzeug bemühen müssen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger vorgetragen, das Gericht habe
die maßgeblichen Umstände des Sachverhaltes nicht gewürdigt. Zwar teile es die Auffassung, die Fahrzeuge hätten
sich in einem verkehrsunsicheren Zustand befunden. Es hätte sich aber aus den Zeugenaussagen ein schlechtes
Betriebsklima ergeben und ein Zeuge hätte hinsichtlich Verkehrssicherheit der Fahrzeuge gelogen. Die Annahme
durch das SG, er wäre verpflichtet gewesen, zunächst auf ein verkehrssicheres Fahrzeug zu bestehen, sei
lebensfremd, zumal er dies ja versucht hätte. Er sei aber daraufhin mit Sanktionen bedroht worden. Das Gericht habe
einen von ihm benannten Zeugen zum Zustand des ihm zugeteilten Fahrzeuges nicht vernommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des
Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht
erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2
SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das
Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
(Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und
vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte
Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im all-
gemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei
ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28).
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und
Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie
so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG
SozR 1500 § 160a Nr 4).
Es ist weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein (bewusstes) Abweichen von der Rechtsprechung oberer
Gerichte zu erkennen. Der Kläger macht dies auch nicht geltend. Ob dem SG eventuell Fehler bei der
Rechtsanwendung (ua ausreichende Bestimmtheit der angebotenen Maßnahme, ausreichender Umfang der
Rechtsfolgenbelehrung, konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheides) unterlaufen sind, ist im Rahmen der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen, denn Voraussetzung für die Zulassung der Berufung wegen Abweichung
von der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ein Widerspruch zu dieser im Grundsätzlichen (Leitherer-Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 160a Nr.15b, c). Dies aber ist hier nicht der Fall.
Der Kläger macht allein Verfahrensfehler, nämlich eine fehlende Würdigung der maßgebenden Umstände des
Sachverhaltes und die Nichteinvernahme eines benannten Zeugen zu der Tatsache, dass sich die Fahrzeuge im
verkehrsunsicheren Zustand befunden hätten, geltend. Zum einen aber hat der anwaltlich vertretene Kläger die
Einvernahme des Zeugen in der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr begehrt, sodass kein Beweisantrag vom
Gericht übergangen worden ist. Zum anderen ist das SG in seinem Urteil von der unter Beweis gestellten Tatsache
(verkehrsunsicherer Zustand der Fahrzeuge) ausgegangen.
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes hat das SG die seiner
Auffassung nach wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Allein die Tatsache, dass der Kläger weitere
Tatsachen für wichtig hält und inhaltlich anderer Auffassung als das SG ist (Monieren des Zustandes gegenüber dem
Unternehmer, Frage nach anderer Tätigkeit, die jedoch nicht mehr der Maßnahme entsprechen könnte), rechtfertigt die
Zulassung der Berufung nicht, denn im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde findet gerade keine inhaltliche
Überprüfung des Urteils des SG statt. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob Zulassungsgründe nach § 144 Abs.2
SGG vorliegen. Eine inhaltliche Überprüfung kann allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens erfolgen. Die
Berufung ist jedoch vorliegend ausgeschlossen.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs.4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).