Urteil des LSG Bayern vom 25.10.2001

LSG Bayern: arbeitslosenhilfe, arbeitsamt, vergleich, arbeitsentgelt, rente, kapitalvermögen, verwertung, lebensversicherung, rücknahme, bedürftigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.10.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 35 AL 1360/96
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 27/99
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. November 1998 aufgehoben und
die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. II. Die
Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Der 1927 geborene Kläger, von Beruf Reisebürokaufmann, hat zuletzt vom 01.07.1983 bis 31.12.1985 als "Reederei-
Repräsentant" für die S. GmbH gearbeitet. Am 13.12.1985 meldete er sich ab 01.01.1986 arbeitslos und beantragte
Arbeitslosengeld. Als für ihn maßgebliche Lohnsteuerklasse gab er die Lohnsteuerklasse III mit Kindermerkmal an.
Die am 12.12. 1985 ausgestellte Arbeitsbescheinigung der S. GmbH wies ein zuletzt erzieltes Arbeitsentgelt von
5.000,- DM monatlich aus. Dementsprechend bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger ab 01.01.1986 Arbeitslosengeld
unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 1.155,- DM in Leistungsgruppe C zuzüglich
Kindermerkmal in Höhe von 515,40 DM wöchentlich.
Am 12.07.1988 war der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld erschöpft.
Am 20.07.1988 beantragte der Kläger Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Er gab an, in der DDR ein Bankguthaben von
14.500,- DM zu haben, an das er allenfalls herankommen könne, wenn sein Antrag auf Arbeitslosenhilfe abgelehnt
werde. Auch verdiene seine Ehefrau, die gerade eine Stelle bei S. angetreten habe, über 2.000,- DM und wünsche
keine Nachfrage nach ihren Einkünften. Er ersuche daher darum, seinen Antrag unter Hinweis auf sein Vermögen und
das Einkommen seiner Ehefrau abzulehnen.
Das Arbeitsamt lehnte daraufhin den Antrag des Klägers auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom
08.08.1988 wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Es führte ihn jedoch, seinem Wunsch entsprechend, weiterhin als
Arbeitssuchenden.
Am 21.09.1988 beantragte der Kläger erneut Arbeitslosenhilfe. Die Ermittlungen des Arbeitsamtes ergaben, dass der
Kläger seit 01.01.1986 die Steuerklasse V, seine Ehefrau hingegen die Steuerklasse III gehabt hatte. Weiterhin gab
der Kläger an, seit September 1988 von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Anläßlich einer Vorsprache am 11.01.1989
zog der Kläger seinen neuerlichen Antrag auf Arbeitslosenhilfe zurück.
Anläßlich einer weiteren Vorsprache am 08.02.1989 erklärte der Kläger, dass sein vereinbartes Festgehalt bei der S.
GmbH anders als in der Arbeitsbescheinigung ausgewiesen nur 3.000,- DM monatlich betragen habe.
Daraufhin hob das Arbeitsamt mit Bescheiden vom 14.02.1989 die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für den
Zeitraum vom 01.01.1986 bis 12.07.1988 in Höhe von 27.482,50 DM auf und forderte vom Kläger einschließlich
überzahlter Sozialversicherungsbeiträge insgesamt 35.797,17 DM zurück. Dem zugrunde lag die Berechnung des dem
Kläger vom 01.01.1986 bis 12.07.1988 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 690,- DM in der
Leistungsgruppe D 1 zustehenden Arbeitslosengeldes.
Der Kläger überwies den Betrag Anfang März 1989.
Am 23.02.1989 beantragte der Kläger erneut Arbeitslosenhilfe.
Laut Aktenermerk hatte er anläßlich der Vorsprache vom 08.02. 1989 angegeben, dass er Kapitalvermögen aus
abgelaufenen Lebensversicherungen in Höhe von etwa 200.000,-DM besitze. Er wolle daraus den überzahlten Betrag
von 35.797,- DM zurückzahlen und das Kapitalvermögen im Übrigen bis Ende 1992 ruhen lassen, da er ab diesem
Zeitpunkt Rente beziehen wolle.
Nunmehr gab der Kläger zu seinen Vermögensverhältnissen an:
Ein 1/6 Anteil an einem Grundstück in H. sei auf absehbare Zeit noch nicht liquidierbar und überdies überschuldet.
An das Vermögen auf der DDR-Staatsbank in Höhe von 14.553,49 DM sei nicht heranzukommen.
Er müsse seit 01.01.1968 keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr entrichten. Aus den bis dahin
eingezahlten Beiträgen werde ihm nach derzeitiger Berechnung zum Zeitpunkt der Vollendung seines 65.
Lebensjahres ab 01.12.1992 eine Rente von monatlich 932,- DM zustehen.
Aus den abgelaufenen Lebensversicherungen bei der A. , die er in eine Rentenversicherung umgewandelt habe,
würden ihm ab 01.01.1993 mtl. etwa 885,- DM an Rente zustehen.
Außerdem könne er aus einer von ihm gegen Zahlung von 400,- DM monatlich fortgeführten befreienden
Rentenversicherung bei der A. ab 01.12.1992 noch etwa 170,- DM monatlich erwarten.
Sonstiges Vermögen besitze er nicht, sei aber gegenüber seinem am 13.05.1980 geborenen Sohn André aus erster
Ehe unterhaltsverpflichtet.
Die A. bestätigte, dass der Kläger das dort aufgelaufene Kapitalvermögen bis Ende 1992 festgelegt habe, es aber
jederzeit kündigen könne.
Mit Bescheid vom 29.03.1989 lehnte das Arbeitsamt den neuerlichen Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe vom
23.02.1989 ab. Der Kläger verfüge über ein Vermögen von über 100.000,- DM, das verwertbar und dessen Verwertung
zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 8.000,- DM verblieben 92.000,- DM. Bei Teilung des zu
berücksichtigenden Vermögens durch das maßgebliche Arbeitsentgelt ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum
von 128 Wochen nicht bedürftig sei. Er habe daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Der Kläger erhob Widerspruch. Die Überführung seiner Lebensversicherung in eine Rentenversicherung ab 01.01.1993
diene seiner Altersvorsorge und der Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Sohn. Wenn der
Gesetzgeber ihm die Möglichkeit gegeben habe, von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiende
Lebensversicherungen abzuschließen, müsse das entsprechende angesammelte Kapital als Altersvorsorge geschont
werden.
Der Kapitalbestand in seinem Rentenfonds habe laut Bestätigung der A. vom 03.01.1989 Ende 1988 einen Wert von
141.391,- DM gehabt. Er habe dieses Konto aufgelöst. 130.000,- DM habe er in eine Rentenversicherung über eine
aufgeschobene Rentenzahlung in Höhe von monatlich 958,10 DM ab 01.01.1993 eingezahlt, mit weiteren 13.605,50
DM habe er eine Beitragsvorauszahlung auf die noch laufende befreiende Rentenversicherung bis 30.11.1992
geleistet. Er habe damit keine Geldmittel mehr aus seinen Lebensversicherungen zur Verfügung. Hierzu legte der
Kläger die entsprechenden Depotmitteilungen und Versicherungsscheine vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.1990 wies das Arbeitsamt den Widerspruch des Klägers als unbegründet
zurück. Abgesehen von der Frage, ob die Verwertung des unstreitig vorhandenen Kapitalvermögens aus
Lebensversicherungen zumutbar sei, habe die Vergangenheit gezeigt, dass der Widerspruchsführer in der Lage sei,
seinen Lebensunterhalt auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe sicherzustellen. Beweis dafür sei, dass der
Kläger seit nunmehr dem 13.07.1988 seinen Lebensunterhalt ohne Arbeitslosenhilfe und auch ohne Sozialhilfe
bestreite. Letztlich lasse sich der genaue Wert des Vermögens des Klägers nicht ermitteln. Es sei zu vermuten, dass
er über ein weit größeres Vermögen als angegeben verfüge.
In nachfolgenden Schreiben vom 09.04.1990 und 10.04.1990 bestritt der Kläger die Vermutungen des Arbeitsamts
über seine Vermögensverhältnisse und kündigte an, seine Versicherungsverträge bei der A. zum vorzeitigen
Verbrauch des Kapitals zu kündigen.
Mit Schreiben vom 03.07.1991 kam der Kläger auf die Frage zurück, welches Arbeitsentgelt dem von ihm bezogenen
Arbeitslosengeld zugrunde zu legen gewesen sei. Die S. GmbH habe sein Arbeitsentgelt in 3.000,- DM Gehalt und
2.000,- DM steuerfreier Aufwandsentschädigung für freiberufliche Tätigkeiten aufgesplittet. Tatsächlich sei er in seiner
gesamten Tätigkeit gegenüber der S. weisungsunterworfen gewesen. Nachträglich habe auch das Finanzamt dies so
gesehen und eine Versteuerung des gesamten Einkommens von 5.000,-DM verlangt. Er verlange nunmehr eine
Feststellung seitens des Arbeitsamtes über die Beitragspflichtigkeit der gesamten von der Firma S. monatlich
bezogenen 5.000,- DM. Beigelegt waren der Anstellungsvertrag mit der S. sowie eine diesbezügliche
Personalmitteilung vom 27.09.1983.
Den Antrag auf Feststellung seitens des Arbeitsamts, dass es sich bei seiner Tätigkeit für die S. insgesamt um ein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegen ein Arbeitsentgelt von insgesamt 5.000,- DM monatlich gehandelt habe,
wiederholte der Kläger in der Folge regelmäßig, ohne dass das Arbeitsamt hierüber bisher einen Bescheid erteilt hat.
Mit weiterem Schreiben vom 03.07.1991, beantragte der Kläger, seinen Antrag vom 23.02.1989 "wiederaufleben" zu
lassen. Er habe seine Altersversorgung aus den befreienden Lebensversicherungen nunmehr aufgelöst und
aufgebraucht. Die zur Zeit der Ablehnung seines Antrags auf Arbeitslosenhilfe gegebenen Umstände lägen nicht mehr
vor. Er besitze lediglich noch ein Wertpapierdepot in Höhe von 50.000,- DM, welches bei einer Verzinsung von 8,25 %
pro Jahr 4.125,- DM erbringe, womit er seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn abdecke. Ab 01.12.1992
würden die Rentenzahlungen der BfA in Höhe von etwa 1.000,- DM monatlich beginnen. Aufrechterhalten habe er die
befreiende Rentenversicherung bei der A. , aus der er ab 01.12.1992 etwa 190,- DM erwarten könne.
Das Arbeitsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.11.1991 und Widerspruchsbescheid vom 06.02.1992 ab. Der
Kläger habe die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht erfüllt. Er habe nicht innerhalb des
letzten Jahres vor der Arbeitlosmeldung mindestens 150 Kalendertage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung
gestanden und habe die Anwartschaftsvoraussetzungen auch nicht auf andere Weise erfüllt.
Am 08.02.1994 stellte der Kläger "nochmals Antrag auf Arbeitslosenhilfe ab 13.07.1988 bis 30.11.1992". Er habe die
Bescheide des Arbeitsamts, mit denen Arbeitslosenhilfe abgelehnt worden sei, als vorschriftsgemäß angesehen.
Nunmehr liege ihm ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 02.02.1994 in seiner
Angelegenheit vor. Danach müssten Lebensversicherungen, die zur Aufrechterhaltung einer angemessenen
Alterssicherung bestimmt seien, nicht aufgebraucht werden und seien demnach nicht auf die Arbeitslosenhilfe
anzurechnen.
Das Arbeitsamt lehnte den neuerlichen Antrag mit Bescheid vom 10.03.1994 ab. Der Widerspruch gegen den
Bescheid vom 29.03. 1989 sei mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.1990 als unbegründet zurückgewiesen worden,
da unabhängig von der Frage der Verwertbarkeit der Lebensversicherungen er als in der Lage angesehen worden sei,
seinen Lebensunterhalt auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe zu bestreiten. Daran werde auch jetzt
festgehalten, so dass nicht geprüft worden sei, ob seine Lebensversicherungen lediglich zur Aufrechterhaltung einer
angemessenen Alterssicherung ausgereicht hätten und eine Verwertung deshalb unzumutbar gewesen wäre.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.1994 als unbegründet zurückgewiesen. Die
Voraussetzungen für eine Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X lägen nicht vor. Die seinerzeitige Entscheidung
sei nicht aufgrund unrichtiger Anwendung von Rechtsvorschriften getroffen worden und es sei ihr kein unzutreffender
Sachverhalt zugrunde gelegt worden. Der Kläger habe die Vermutung, dass Bedürftigkeit im Sinne des § 137 Abs.1
AFG bei ihm nicht vorliege, nicht widerlegen können.
Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 20.04.1994, das am 25.04.1994 einging, unter dem Az.: S 35 AL 560/94
Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben.
In der Verhandlung vom 23.02.1996 erklärte er: Er habe nach dem 20.07.1988 keine Hilfe nach dem
Bundessozialhilfegesetz in Anspruch genommen. Er beziehe seit 01.12.1992 von der BfA eine Rente von 868,70 DM
monatlich. Das Kapital seiner Lebensversicherung bei der A. über eine Rente in Höhe von 958,10 DM sei ausbezahlt
worden. Er befreie die A. von der Schweigeplicht, desgleichen ermächtige er das Finanzamt, die Steuerbescheide seit
1989 herauszugeben. Er werde seine Kontoauszüge ab 23.02.1989 bis 30.11.1992 vorlegen.
Die Beteiligten schlossen folgenden Vergleich:
"1. Die Beklagte erklärt sich bereit, nach Vorlage der Kontoauszüge über den Anspruch des Klägers auf
Arbeitslosenhilfe ab dem 23. Februar 1989 nochmals rechtsbehelfsfähig zu entscheiden.
2. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt."
Am 06.03.1996 legte der Kläger dem Arbeitsamt vor:
Eine Bescheinigung der A. vom 04.03.1996. Zum 23.02.1989 hätten folgende aufgeschobene Rentenversicherungen
bestanden: Versicherungsnummer 208232679 in Höhe von 127.208,04 DM sowie Versicherungsnummer 208176421 in
Höhe von 5.473,37 DM. Die Versicherungen seien nachfolgend aufgelöst und die Auflösungswerte an den Kläger
ausbezahlt worden.
Dazu eine Aufstellung des Klägers: Den Aktiva von 132.681,41 DM hätten zum 01.03.1989 Schulden beim Finanzamt
und Arbeitsamt in Höhe von 64.281,17 DM gegenüber gestanden, was ein verbleibendes Guthaben von 68.400,24 DM
ausgemacht habe. Bis zur Auflösung der Lebensversicherungen habe er Kredite in Anspruch genommen.
Steuerbescheide von 1989 bis 1992.
Nochmals den Anstellungsvertrag mit der S ...
Von seiner jetzt geschiedenen Ehefrau, so der Kläger, von der er seit 02.08.1988 getrennt lebe, habe er keine
Zuwendungen erhalten.
Mit Bescheid vom 06.08.1996 lehnte das Arbeitsamt den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe
wiederum ab. Eine sachliche Prüfung des Anspruchs sei nicht erforderlich. Nach § 44 Abs.4 SGB X würden
Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von 4 Kalenderjahren vor der Rücknahme des überprüften
Verwaltungsaktes erbracht. Maßgebend für die Berechnung des Zeitraums sei der Antrag, mit dem der
Überprüfungsantrag gestellt werde. Der Kläger habe den Antrag auf Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X am
08.02.1994 gestellt. Demnach umfasse der Vierjahreszeitraum nach § 44 Abs.4 SGB X die Zeit seit 01.01. 1990 bis
31.12.1993. Für die Zeit vor dem 01.01.1990 könne demnach Arbeitslosenhilfe bereits aufgrund der Ausschlussfrist
des § 44 Abs.4 SGB X nicht gewährt werden.
Es könne aber auch für die Zeit ab dem 01.01.1990 dem Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe nicht entsprochen
werden. Nach § 135 Abs.1 Nr.2 AFG erlösche nämlich der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wenn seit dem letzten Tag
des rechtmäßigen Bezugs von Arbeitslosenhilfe mehr als ein Jahr vergangen sei. Nach dem Wortlaut der Bestimmung
sei somit ein tatsächlicher Vorbezug von Arbeitslosenhilfe innerhalb der Jahresfrist erforderlich. Da der Kläger aber in
der Zeit vom 01.01.1989 bis 31.12.1989 keine Arbeitslosenhilfe bezogen habe, sei ein allenfallsiger Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe am 01.01.1990 erloschen.
Den Widerspruch des Klägers wies das Arbeitsamt mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.1996 als unbegründet
zurück.
Dagegen hat der Kläger wiederum Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben. Der im vorangegangenen
Verfahren geschlossene Vergleich müsse ausgeführt und die ihm ab 23.02.1989 zustehende Arbeitslosenhilfe bewilligt
werden. Angesichts der jahrelangen fehlerhaften und verzögerten Bearbeitung seiner Anträge sei es treuwidrig, sich
nunmehr auf Ausschlussfristen zu berufen.
Der Kläger hat vor dem SG beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 29.03.1989, 10.03.1994 und
06.08.1996 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29.03.1990, 29.03.1994 und 28.08.1996 zu verurteilen, ihm ab
23.02.1989 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27.11.1998 als unbegründet abgewiesen. Es hat sich der Auffassung der
Beklagten angeschlossen. Es bestehe kein Anspruch auf Rücknahme früherer, nicht begünstigender
Verwaltungsakte, wenn eine rückwirkende Zahlung nicht mehr erreicht werden könne, weil die Leistungen wegen der
Ausschlussfrist des § 44 Abs.4 SGB X nicht über vier Jahre hinaus rückwirkend gewährt werden könnten. Es könne
daher für die Zeit vor dem 01.01.1990 keine Arbeitslosenhilfe gewährt werden. Für die Zeit ab dem 01.01.1990 scheide
ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe aus, da der Kläger in der Vorfrist vom 01.01.1989 bis 31.12.1989 weder
Arbeitslosengeld bezogen noch mindestens 150 Kalendertage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden
habe.
Im Berufungsverfahren vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Beklagte sich im Vergleich vom 23.02.1996, mit
dem das vorangehende sozialgerichtliche Verfahren S 35 AL 560/94 abgeschlossen wurde, wirksam verpflichtet habe,
über einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vom 23.02.1989 bis 30.11.1992 nochmals sachlich rechtsbehelfsfähig zu
entscheiden. Dabei müsse auch darüber entschieden werden, ob das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt 3.000,- DM
oder 5.000,- DM betrage. Die Ausschlussfrist des § 44 Abs.4 SGB X berühre die Wirksamkeit des Vergleichs nicht.
Es handele sich bei dieser Vorschrift nicht um ein Verbotsgesetz. Demnach hätten die Beteiligten über den
Gegenstand der Klage wie geschehen verfügen können.
Der Kläger beantragt sinngmäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 27.11.1998 und des Bescheides vom
06.08.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.1996 zu verurteilen, ihm unter Aufhebung der
Bescheide vom 29.03.1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.1990, vom 04.11.1991 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06.02.1992 und vom 10.03.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
29.03.1994 sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 14.02.1998 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe
für die Zeit vom 23.02.1989 bis 30.11.1992 zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf die beigezogenen Akten des Sozialgerichts sowie der
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Auf die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Sozialgerichts München vom 27.11.1998 war das Urteil des SG aufzuheben und die Streitsache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab dem 23.02.1989 hat.
Der Anspruch des Klägers beurteilt sich nach dem bis zum 31.12.1997 in Kraft befindlichen Arbeitsförderungsgesetz.
Die Beklagte vertritt die Meinung, dass die Ausschlussfrist des § 44 Abs.4 SGB X in Verbindung mit dem
Erlöschenstatbestand des § 135 Abs.1 AFG in der Fassung bis zum 31.03.1996 einen möglichen Anspruch des
Klägers auf Arbeitslosenhilfe im streitigen Zeitraum ausschließt und dass auch der Vergleich vom 23.02.1996 im
vorangegangenen sozialgerichtlichen Verfahren S 35 AL 560/94 der Beklagten nicht die Möglichkeit gibt, sich darüber
hinwegzusetzen. Dieser Auffassung hat sich das SG im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die höchstrichterliche
Rechtsprechung zu § 44 Abs.4 SGB X angeschlossen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr resultierte aus dem gerichtlichen Vergleich vom 23.02.1996 die
Verpflichtung der Beklagten, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf
Arbeitslosenhilfe zu überprüfen und hierüber rechtsbehelfsfähig zu entscheiden, wobei der Kläger allerdings bis zum
31.12.1989 keinen Anspruch auf Leistungen haben kann.
Sieht man den gerichtlichen Vergleich vom 23.02.1996 im Licht der unmittelbar vorangehenden Erklärung des Klägers,
worin er Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gibt und die Beklagte ihrerseits ermächtigt,
entsprechende Auskünfte bei der A. und beim Finanzamt einzuholen, so hat sich die Beklagte offensichtlich in der
Verhandlung überzeugen lassen, dass der Zugunstenantrag des Klägers vom 08.02.1994 nicht - wie im Bescheid vom
10.03.1994 geschehen - schlichtweg mit dem Hinweis abgelehnt werden konnte, dass der Kläger offenbar seinen
Lebensunterhalt auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe habe bestreiten können. Bei dem anschließenden
Vergleich handelte es sich - wie in derartigen Fällen üblich - um einen Überprüfungsvergleich, der einer Überwälzung
des von der Beklagten zu leistenden Ermittlungsaufwandes auf das SG vorbeugen sollte. Der Kläger sollte dadurch
rechtlich so gestellt werden, wie er zum Zeitpunkt des Zugunstenantrags vom 08.02.1994 gestanden hatte. Wenn die
Beteiligten als Stichtag für einen möglichen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe den 23.02.1989 nahmen, so
deswegen, weil der Kläger den dem Antrag vom 23.02.1989 vorangehenden Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom
21.09.1988 von sich aus zurückgenommen hatte, so dass über den 23.02.1989 hinaus zurück in die Vergangenheit
eine Zugunstenentscheidung gar nicht möglich ist. Eine Erweiterung der rechtlichen Position, die der Kläger bei
seinem Zugunstenantrag vom 08.02.1994 inne hatte, war mit dem gerichtlichen Vergleich vom 23.02.1996 jedoch mit
Sicherheit nicht beabsichtigt.
Mit dem Zugunstenantrag vom 08.02.1994 konnte aber der Kläger, insoweit ist der Beklagten und dem SG zu folgen,
keine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Arbeitslosenhilfe bis 31.12.1989 erreichen. Dem steht die
Ausschlussfrist des § 44 Abs.4 SGB X entgegen. Bezogen auf den Antrag vom 08.02.1994 können dem Kläger bei
Aufhebung des den Antrag vom 23.02.1989 ablehnenden Bescheides vom 29.03.1989 und der zwischenzeitlich
ergangenen Bescheide Leistungen nur bis zum 01.01.1990 zurück erbracht werden. Die Vierjahresfrist des § 44 Abs.4
SGB X berechnet sich nämlich nach dem Antrag auf Zugunstenentscheidung, über den jeweils zu entscheiden ist,
nicht von früheren Anträgen her (BSG vom 15.12.1992 SozR 3-5870 § 1 Nr.2).
Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG schließt jedoch die Vorschrift des § 44 Abs.4 SGB X einen
Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ab 01.01.1990 nicht aus.
Der der Ausschlussfrist des § 44 Abs.4 SGB X zugrunde liegende allgemeine Rechtsgedanke ist derjenige der
Aktualität der Sozialleistungen. Der Sozialleistungsträger soll Leistungen nicht über vier Jahre hinaus rückwirkend
gewähren müssen (BSG vom 09.09.1986 SozR 1300 § 44 Nr.24 S.64).
Eine Vorschrift, die die Geltendmachung materiell berechtigter Ansprüche ausschließt, kann aber nicht - mittelbar -
weitergehende Wirkungen entfalten, als sie von ihrem Zweck gedeckt sind. Wortlaut und Zielsetzung des § 44 Abs.4
SGB X berechtigen die Beklagte nur dazu, dem Kläger mögliche Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe bis zum 31.12.1989
vorzuenthalten. Es kann aber nicht der Ausschluss einer Leistung bis zum 31.12.1989 dazu führen, dass aufgrund
des Erlöschenstatbestandes des § 135 Abs.1 AFG a.F. der Anspruch des Klägers auch für die Zukunft gänzlich
entfällt. Vielmehr muss der Kläger, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe an sich ab
23.02.1989 gegeben wären, so gestellt werden, als hätte er seit diesem Zeitpunkt Arbeitslosenhilfe bezogen. So
fingiert auch das BSG im Urteil vom 27.04.1989 (SozR 4100 § 134 Nr.36) den Bezug von Übergangsgeld für eine Zeit,
in der die Leistung wegen § 44 SGB X ausgeschlossen war, zwecks Erhalts eines Anspruchs auf Arbeitlosenhilfe
(BSG vom 27.04.1989 a.a.O. S.104, vgl. auch BVerwG vom 10.08.1999 Az.: 5 B 138/98).
Es ist daher zu prüfen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf
Arbeitslosenhilfe ab 23.02.1989 gegeben sind und es ist dem Kläger ggf. Arbeitslosenhilfe in entsprechender Höhe ab
01.01.1990 zu leisten.
Der Senat hat unter den gegebenen Umständen Anlass gesehen, die Sache in entsprechender Anwendung des § 159
Der Senat hat unter den gegebenen Umständen Anlass gesehen, die Sache in entsprechender Anwendung des § 159
Abs.1 Nr.1 SGG an das SG zurückzuverweisen. Es handelt sich um einen Fall, in dem das SG "in einer rechtlichen
Vorfrage die Weiche falsch gestellt hat" und deshalb zu den eigentlichen Sachfragen keine Stellung genommen hat (s.
mit Beispielen Meyer-Ladewig Rdz.2 b und 2 c zu § 159 SGG sowie Kopp Rdz.5 zu § 130 VwGO, dort u.a. der Fall,
dass die Erstinstanz zu Unrecht das Eingreifen einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist (hier: eine zu weitgehende
Auswirkung einer Ausschlussfrist) angenommen hat.
Die Höhe eines möglichen Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosenhilfe wird maßgeblich auch durch das
Bemessungsentgelt bestimmt. Soweit § 136 Abs.2 Nr.1 AFG Anwendung findet, richtet sich das Bemessungsentgelt
für die Arbeitslosenhilfe nach dem Bemessungsentgelt für das vorangegangene Arbeitslosengeld. Das Arbeitsamt hat
in der den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 14.02.1989 zugrunde liegenden Berechnung der Alg-
Überzahlung ein einem zuletzt bei der S. erzielten monatlichen Entgelt von 3.000,- DM entsprechendes
Bemessungsentgelt von 690,- DM zugrunde gelegt. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 14.02.1989 sind
bestandskräftig geworden. Solange diese Bescheide bestehen, muss auch bei einer Ermittlung der Höhe der dem
Kläger unter Umständen zustehenden Arbeitslosenhilfe ab 01.01.1990 hiervon ausgegangen werden, sofern die
Bemessung der Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs.2 Nr.1 AFG erfolgt. Der Kläger kann eine andere Bemessung nur im
Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X erreichen, mit dem er die teilweise Aufhebung der Aufhebungs-
und Erstattungsbescheide vom 14.02.1989 durch die Verwaltung beantragt, soweit diese auf der Festsetzung des
Bemessungsentgelts beruhen, wobei ihm im Falle einer negativen Zugunstenentscheidung gerichtlicher Rechtsschutz
zusteht. Einen solchen Antrag hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 03.07.1991 gestellt und seither mehrfach
wiederholt, ohne dass es zu einer rechtsbehelfsfähigen Entscheidung der Verwaltung gekommen ist. Eine
unmittelbare Teil-Aufhebung der Bescheide vom 14.02.1989 ist jedoch gerichtlicherseits nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht ab von einer Entscheidung des
Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts und beruht auf dieser Abweichung.