Urteil des LSG Bayern vom 23.01.2001

LSG Bayern: zumutbare tätigkeit, rente, erwerbsunfähigkeit, erwerbsfähigkeit, behinderung, beruf, rechtspflege, arbeitsmarkt, staub, chefarzt

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.01.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 6 Ar 730/94
Bayerisches Landessozialgericht L 5 RJ 571/97
Bundessozialgericht B 13 RJ 71/01 B
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am ...1941 geborene Klägerin hat seit 1956 insgesamt 110 Beiträge als Versicherungszeiten bei der Beklagten
erworben. Ab 01.04.1989 war sie als Geschirrspülerin beschäftigt, jedoch seit 20.01.1993 krank geschrieben. Bis
31.12.1997 sind Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit entrichtet.
Den am 14.01.1994 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.04.1994 bzw.
Widerspruchsbescheid vom 26.10.1994 ab. Sie stützte sich dazu auf Gutachten des Orthopäden Dr.S ... und der
Neurologin/Psychiaterin Dr.M ... Bereits diese Sachverständigen setzten sich mit einem Attest des behandelnden
Nervenarztes Dr.K ... auseinander, wonach die Klägerin keine regelmäßige Erwerbstätigkeit mehr ausüben könne.
Mit ihrer zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage führt die Klägerin erneut ihr Unvermögen an, eine
zustandsentsprechende Arbeit zu finden, sowie von ihren behandelnden Ärzten nicht mehr für arbeitsfähig
eingeschätzt zu werden. Das SG hat die Gutachten des Allgemeinarztes Dr.W ... (vom 28.04.1995), des Neurologen
und Psychiaters Dr.G ... (vom 03.07.1995), des Internisten Dr.S ... (vom 16.08.1996), des Neurologen und
Psychiaters Dr.K ... (vom 31.10.1996, auf Antrag der Klägerin) und des Psychiaters Dr.R ... (nach Aktenlage am
17.06.1997) eingeholt. Bis auf Dr.K ... haben alle Sachverständigen die Ansicht vertreten, dass die Klägerin unter
bestimmten Einschränkungen noch vollschichtig einer leichten Tätigkeit nachgehen könne.
Durch Urteil vom 30.06.1997 hat das SG die Klage abgewiesen, da die Klägerin weder erwerbs- noch berufsunfähig
sei.
Mit ihrer Berufung vom 23.10.1997 hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Das Bayerische
Landessozialgericht (LSG) hat zunächst ein Gutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr.G ... vom 26.08.1999
eingeholt. Dieser hat trotz den bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen einer chronischen Bronchitis,
eines Wirbelsäulensyndroms, einer Fehlstatik, eines Übergewichts und einer Kniescheibenarthrose links sowie eines
Fersensporns links keine derart gravierenden Leistungsbeeinträchtigungen gefunden, die - auch in ihrem
Gesamtwirken - eine vollschichtige Einsatzfähigkeit der Klägerin ausschlössen.
Auf Antrag der Klägerin hat der Chefarzt der Neurologischen Abteilung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder
in Regensburg, Dr.K ..., am 28.08.2000 ein Gutachten erstattet. Er hat bis auf eine gering- bis mittelgradige
Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule ohne wesentliche funktionelle Bedeutung keine wesentlichen
funktionellen Behinderungen gefunden, obwohl die Klägerin Schmerzen im gesamten Wirbelsäulenbereich, in den
Schultern, in den Kniegelenken, im Sprunggelenk und im Daumensattelgelenk angegeben hatte. Neurologisch hat der
Sachverständige ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom mit depressiv gefärbter Somatisierungsstörung
diagnostiziert, ohne dass dadurch, wie auch im Zusammenwirken mit den übrigen leichten Gesundheitstörungen, das
vollschichtige Erwerbsvermögen reduziert gewesen wäre.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 30.06.1997
sowie des Bescheides vom 18.04.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1994 zu verurteilen, ihr
ab 01.02. 1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin
gegen das Urteil des Sozial- gerichts Regensburg vom 30.06.1997 zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der beigezogenen Akten der
Arbeitsverwaltung und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
In der Sache blieb ihr der Erfolg jedoch versagt.
Das Urteil des SG vom 30. Juni 1997 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch VI.
Dies hat auch die vom Senat selbst vorgenommene Beweiserhebung ergeben. Danach besitzt die Klägerin weiterhin
ein vollschichtiges Erwerbsvermögen zumindest für leichte Tätigkeiten, wenn ihr auch nicht Arbeiten mit körperlicher
Zwangshaltung, Heben und Tragen von Lasten, häufigem Bücken, in Zugluft, Nässe, Kälte oder Staub, mit Exposition
der die Atmung reizenden Stoffe und mit besonderen Ansprüchen an die nervliche Belastbarkeit wie Zeitdruck,
Akkord- oder Schichtbedingungen mehr zumutbar sind. Damit liegt keine Erwerbsunfähigkeit vor (§ 44 Abs.2 Satz 2
Nrn.SGB VI).
Auch ist der Klägerin damit weder der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen (sogenannte Katalogfälle), noch liegt eine
Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Behinderung vor, welche die
Benennung eines konkreten Berufs erforderlich machen würde.
Die Klägerin ist aber auch nicht berufsunfähig. Dies ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben
kann. Die Klägerin, die weder einen Beruf erlernt, noch eine qualifizierte Berufsstellung erlangt hat oder Kenntnisse
oder Fähigkeiten beruflicher Art aufweisen kann, die ihrer Einstufung zumindest in die obere Anlernebene rechtfertigen
würden, muss sich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisen lassen.
Diese Feststellung eines vollschichtigen Arbeitsvermögens beruht auf den den Senat überzeugenden Ausführungen
der im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen Dres. G ... und K ..., welche sich auch eingehend mit der
abweichenden Ansicht des Sachverständigen Dr.K ... auseinandergesetzt haben.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, denn er weist im Übrigen die Berufung
aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (vgl. § 153 Abs.2 SGG i.d.F. des
Gesetzes zur Rechtspflege vom 11.01.1993).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG).