Urteil des LSG Bayern vom 29.04.2005

LSG Bayern: immobilie, erwerb, bedürftigkeit, verfügungsberechtigung, schenkung, verwertung, eigentumsübertragung, rückübertragung, darlehensvertrag, finanzen

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.04.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 6 AL 442/01
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 50/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.01.2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Erstattung zu Unrecht
erhaltener Leistungen streitig.
Bei seiner Antragstellung auf die Bewilligung von Anschluss-Alhi gab der am 1961 geborene Kläger am 07.10.1999 auf
dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" an, dass weder er noch seine Ehefrau Freistellungsaufträge für Kapitalerträge
gestellt hätten. Er verfüge über eine Lebensversicherung mit einem Auszahlungsbetrag bei Rückkauf über DM 779,00
sowie einen weiteren Vertrag mit einem bisher eingezahlten Betrag von DM 300,00 für eine Sicherungssume von DM
7.200,00. Weiteres Vermögen gab der Kläger nicht an. Seine Ehefrau bezog seit 19.03.1999 Alhi mit einem
wöchentlichen Leistungssatz von DM 175,70. Mit Bescheid vom 19.10.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab
18.09.1999 Alhi von wöchentlich DM 255,29. Am 18.11.1999 meldete sich der Kläger wegen eines Auslandaufenthalts
in Indien aus dem Leistungsbezug ab, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 19.11.1999 die Leistungsbewilligung
ab 18.11.1999 aufhob.
Am 25.02.2000 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alhi. Wie bei der
Erstantragstellung verneinte er, Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt zu haben und verwies im Übrigen auf
seine Angaben im Erstantrag, woraufhin ihm die Beklagte mit Bescheid vom 01.03. 2000 ab 25.02.2000
antragsgemäß Alhi bewilligte. Nach dem Ergebnis des Datenabgleichs zwischen dem Bundesamt für Finanzen und
der Beklagten vom 17.07.2000 hatten der Kläger und seine Ehefrau Freistellungsaufträge über einen Gesamt-
Kapitalertrag von DM 4.076,00 erteilt. Auf die Anfrage der Beklagten reichte der Kläger einen Finanzreport der.-bank
vom 06.09.1999 über einen Kontostand von DM 38.239,25 sowie eine Aufstellung der -bank über Aktien- und
Depotwerte ein. Weiter übersandte er die Ablichtung eines zwischen ihm und seiner Mutter am 10.02.1994
geschlossenen Vertrages, wonach seine Mutter ihm darlehensweise DM 60.000,00 überlassen habe. Der Kläger
verpflichtete sich danach, den Betrag zur Sicherung seiner Altersvorsorge anzulegen. Weiter verpflichtete er sich, im
Falle einer bei seiner Mutter eintretenden Bedürftigkeit die Darlehenssumme sofort zurückzuzahlen. Im Falle des
Todes seiner Mutter werde der Betrag auf den Erbanspruch angerechnet. Des Weiteren wurde auf einen Vertrag
zwischen seiner Ehefrau und deren Mutter vom 10.07.1995 verwiesen, wo es heißt: "Ich habe meiner Tochter DM
34.000,00 ausgezahlt. Ich kann jederzeit diese Summe bei Bedarf (Pflegeheim) wieder zurückfordern." Weiter wurde
auf einen Vertrag vom 05.08.1996 zwischen seiner Ehefrau und deren Mutter über DM 14.000,00 verwiesen, in dem
auch wieder die "Versicherung" enthalten ist, "auf Verlangen den Betrag umgehend zurückzuzahlen". Anläßlich einer
persönlichen Vorsprache gab der Kläger an, dass das von ihm nachgewiesene Vermögen ihm nur zum Teil gehöre, da
die nachgewiesenen Beträge jederzeit von seinen Anhörigen zurückgefordert werden könnten. Nach erneuter
Aufforderung der Beklagten legte der Kläger einen Depotauszug der.-bank per 17.09.1999 vor, wonach er über ein
Depot von DM 127.484,68 (= EUR 65.181,88) verfügt hat. Des Weiteren wurde eine Guthabensbestätigung von der
Postbank das Konto seiner Ehefrau betreffend über DM 3.259,99 am 17.09.1999 vorgelegt.
Nach erfolgter Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 22.02. 2001 die Entscheidung über die Bewilligung von
Alhi gemäß § 45 SGB X ab 18.09.1999 auf. Der Kläger und seine Ehefrau hätten am 18.09.1999, dem Zeitpunkt, an
dem die Bedürftigkeit zu prüfen gewesen sei, über ein Vermögen in Höhe von DM 168.983,92 verfügt, das verwertbar
und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von DM 16.000,00 würden DM
152.983,92 verbleiben. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen gewesen. Die
Einwände, er habe nicht tatsächlich über das Vermögen verfügen können, könnten nicht greifen, da tatsächlich eine
Eigentumsübertragung stattgefunden habe und er bzw. seine Ehefrau somit über die Beträge hätten verfügen können.
Allein der Hinweis auf eine mögliche Rückübertragung dieses Eigentums beseitige die Verfügungsberechtigung nicht.
Die Vermögenswerte könnten zudem nicht als Altersvorsorgebeträge anerkannt werden, da sie spekulativ und nicht,
wie in einem solchen Fall erforderlich, langfristig und ohne Spekulationsrisiko angelegt worden seien. Bei Teilung des
zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Alhi richte (DM
770,00), ergebe sich, dass er für einen Zeitraum von 198 Wochen nicht bedürftig sei. Die für die Zeit vom 18.09. 1999
bis 17.11.1999 und 25.02.2000 bis 31.07. 2000 zu Unrecht erbrachten Leistungen seien zu erstatten.
Zur Begründung des Widerspruchs führte der Kläger aus, er habe mittlerweile das Darlehen, welches er von seiner
Mutter erhalten habe, zurückzahlen müssen. Somit sei in keinem Fall dieser Betrag im Rahmen der
Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Durch die Rückzahung des Darlehens von DM 60.000,00 an seine Mutter
habe er bei der Komm-Kreditbank die Anlage aufgelöst. Hierzu sei außerdem anzumerken, dass er mit der Anlage
einen Verlust von fast DM 50.000,00 gemacht habe. Dies sei wegen des allgemein bekannten Einbruchs am neuen
Markt geschehen. Hinzuzufügen sei weiter, dass er noch eine Anlage bei der.-bank A. laufen habe, welche bei ca. DM
30.000,00 liege. Allerdings schulde er der.-bank einen Betrag von DM 12.000,00, welcher gegenzurechnen sei. Hinzu
komme noch, dass er auch verpflichtet sei, das Darlehen bei seiner Schwiegermutter von DM 48.000,00
zurückzuzahlen. Dies sei zur Zeit nicht möglich, so dass außerdem diese DM 48.000,00 gegenzurechnen seien. Es
würden also DM 30.000,00 Aktiva den Verbindlichkeiten von fast DM 50.000,00 gegenüberstehen.
Auf den erneuten Alhi-Antrag vom 03.05.2001 wurde dem Kläger antragsgemäß Alhi bewilligt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Einwand
des Klägers, ein Teil des Vermögens gehöre ihm nicht, greife nicht. Hier sei tatsächlich eine Eigentumsübertragung
erfolgt. Der Kläger bzw. dessen Ehefrau hätten über das Vermögen tatsächlich verfügen können. Der Hinweis auf eine
mögliche Rückübertragung beseitige die Verfügungsberechtigung nicht. Solange der Kläger und seine Ehefrau über
das Vermögen verfügen könnten, sei dies anzurechnen. Auch hinsichtlich der Höhe des Vermögens ergebe sich keine
günstigere Regelung. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Beantragung der Alhi über ein zu berücksichtigendes
Vermögen in Höhe von DM 152.983,92 verfügt. Spätere Änderungen seien bei der erneuten Antragstellung am
03.05.2001 berücksichtigt worden. Eine Beschränkung aufgrund der Alterssicherung könne nicht greifen.
Ausgangspunkt der Prüfung, ob Vermögen für die Alterssicherung bestimmt sei, sei die vom Vermögensinhaber
getroffene subjektive Zweckbestimmung. Diese müsse durch objektive Begleitumstände nachgewiesen sein. Der
Vermögensinhaber müsse deshalb hinsichtlich des Vermögens bzw. eines erkennbar abgegrenzten Teils davon
bereits vor der erstmaligen Erfüllung der Voraussetzungen für den Alhi-Anspruch etwas ins Werk gesetzt haben
(Vermögensdisposition). Bei spekulativen Anlagen (z.B. Aktien) werde in der Regel der Nachweis, das Vermögen
diene der Alterssicherung, nicht zu führen sein.
Zur Begründung der zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, das die
Verfügungsberechtigung über das Gesamtvermögen zumindest stark eingeschränkt gewesen sei, weil die
Darlehensverträge so ausgestaltet gewesen seien, dass eine unverzügliche Rückzahlung hätte gewährleistet sein
müssen. Dies bedeute, dass er immer einen Betrag von DM 108.000,00 griffbereit haben musste, um ein
entsprechendes Rückzahlungsverlangen sofort befriedigen zu können. Unrichtig sei außerdem, dass die Geldmittel
spekulativ angelegt worden seien; sie seien vielmehr zu einem Drittel am Geldmarkt und zu einem Drittel in
Immobilien angelegt worden. Diese Anlagen seien als sicher zu bezeichnen. Das letzte Drittel sei in Aktien angelegt
gewesen. Aber auch hier könne nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich um eine spekulative
Anlage gehandelt habe. Entscheidend sei lediglich, dass sie subjektiv für die Altersvorsorge vorgesehen gewesen
seien. Er habe seinen Bankberater darauf hingewiesen, dass das angelegte Geld der Alterssicherung dienen solle.
Bezüglich der Anlageform habe er ihm aber weitgehend freie Hand gelassen. Die Abgrenzung zu rein spekulativen
Anlagen sei ihm völlig unbekannt gewesen. Ein detaillierter Plan über den Aufbau einer Alterssicherung habe noch
nicht existiert, da es zum damaligen Zeitpunkt noch keine letzte Klarheit gegeben habe, was von Seiten des
Gesetzgebers als Alterssicherung anerkannt werde.
Mit Urteil vom 26.01.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Kammer sei vom Vorliegen der
Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) überzeugt. Dies
beweise für sie schon die Angabe in den Anträgen auf Alhi, dass weder der Kläger noch seine Ehefrau
Freistellungsaufträge erteilt hätten. Diesbezüglich wäre es nämlich nicht darauf angekommen, ob die
Freistellungsaufträge für eigenes oder fremdes Geld erteilt worden waren. Der Kläger hätte die Frage nur ganz schlicht
mit einem "ja" beantworten müssen. Hätte er insoweit wegen der Eigentumsverhältnisse am Geld Zweifel gehabt,
hätte er dies der Beklagten gegenüber offenkundig machen müssen. Dies sei offensichtlich nicht bezweckt gewesen,
so dass er in der Folge auch die Fragen nach Vermögen bis auf zwei geringfügige Beträge verneint habe. Dies lasse
nur den Schluss zu, dass die Vermögensverhältnisse absichtlich falsch angegeben und Vermögen verschwiegen
worden sei. Selbst wenn es sich teilweise um Darlehen von Verwandten bei den Vermögensbeträgen gehandelt haben
sollte, habe der Kläger zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung über diese Beträge verfügen können. Im Übrigen
habe auch das Argument, dass der Kläger die Vermögensbeträge zu seiner Alterssicherung habe anlegen wollen, die
vorgetragene Darlehensgewährung widerlegt. Im Übrigen schließe man sich den Ausführungen der Beklagten an.
Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, zu Unrecht würden die Beklagte und das SG davon ausgehen,
dass er seinen Lebensunterhalt durch andere Weise als durch Alhi habe bestreiten können und er am 18.09.1999 bzw.
25.02.2000 über ein Gesamtvermögen i.H. von DM 168.983,92 verfügt habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten
und des SG sei nicht das gesamte Vermögen von ihm und seiner Ehefrau bei der Berechnung der Alhi zu
berücksichtigen. Das bei Beantragung von Alhi vorhandene verwertbare Vermögen bleibe als sogenanntes
Schonvermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung außer Betracht, da ein Teil des Vermögens zur Aufrechterhaltung einer
angemessenen Alterssicherung bestimmt gewesen sei. Außerdem seien seine Darlehensverbindlichkeiten und die
seiner Ehefrau in Höhe von DM 108.000,00 zu berücksichtigen. Zudem habe er mit notariellem Vertrag vom 14.06.
2002 das Objekt H.straße , U. zum Kaufpreis von EUR 86.000,00 erworben. Diese Immobilie würde seither auch
selbst bewohnt. Die Finanzierung habe sich wie folgt dargestellt: Darlehen über EUR 15.000,00.-bank A.,
Privatdarlehen J.I. über EUR 16.276,00, Gutschrift J.I. über EUR 51.402,40 und Wertpapierkauf EUR 11.518,00.
Bereits zu Beginn der Finanzierungsgespräche habe er mit dem Kundenberater bei der.-bank A. eine Immobilie zur
Eigennutzung zu erwerben beabsichtigt. Auf diesen Zweck habe die Vermögensanlage ausgerichtet sein sollen. Der
Kundenberater sei von ihm ausdrücklich angewiesen, das Vermögen gewinnbringend konservativ anzulegen, wobei
bei günstigen Rahmenbedingungen ein baldiger Immobilienerwerb möglich hätte sein sollen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.01.2004 und den Bescheid vom 22.02.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30.11.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich der Auffassung des SG an. Ergänzend weist sie darauf hin, dass das Vermögen oder Teile hiervon
nicht nachweislich zum alsbaldigen Erwerb einer selbst bewohnten Immobile bestimmt gewesen seien, weshalb es
nicht zu schonen gewesen sei. Vom alsbaldigen Erwerb einer Immobilie sei dann auszugehen, wenn zum Zeitpunkt
der Beantragung der Alhi bereits konkrete Schritte zum Kauf einer Immobilie unternommen worden seien. Zum
jeweiligen Zeitpunkt der Beantragung der Alhi am 18.09. 1999 und 25.02.2000 habe ein alsbaldiger Erwerb einer selbst
genutzten Immobilie nicht angestanden. Der Kaufvertrag über die erworbene und vom Kläger und seiner Ehefrau
bewohnten Eigentumswohnung sei erst im Juni 2002 geschlossen worden. Auch sei die Immobilie nicht mit dem vom
Kläger hierfür zurückgestellten Kapital erworben worden, sondern sei ausschließlich durch Darlehen bzw. Schenkung
von seiner Mutter finanziert worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG Landshut mit Urteil vom 26.01.2004 die Klage abgewiesen, da die zugrunde liegenden
Bescheide der Beklagten vom 22.02.2001 und 30.11.2001 nicht zu beanstanden sind.
Denn die Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Alhi ab 18.09.1999 und ab 25.02.2000 gemäß § 45 Abs.2 Satz
3 Nr.2 SGB X zurückzunehmen, da der Kläger bei der Antragstellung unrichtige bzw. unvollständige Angaben
gemacht hat, indem er sowohl seine als auch die von seiner Ehefrau erteilten Freistellungsaufträge nicht angegeben
hat. Die Beklagte hat davon erst durch den Datenabgleich vom 17.07.2000 zwischen dem Bundesamt der Finanzen
und ihr Kenntnis erlangt.
Die Bewilligung von Alhi ab 18.09.1999 und 25.02.2000 war rechtswidrig, da der Kläger nicht bedürftig war.
Nach § 190 Abs.1 Nr.5 SGB III haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer, die u.a. bedürftig sind. Bedürftig ist ein
Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann
und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht (§ 193 Abs.1 SGB III). Nicht bedürftig ist ein
Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden
Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die
Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs.2 SGB III).
Zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen verfügte der Kläger über ein Vermögen in Höhe von insgesamt DM
168.983,92, das sich aus dem Guthaben bei der.-bank A. (Aktien, Aktienfond, Bundesschatzbrief) in Höhe von DM
127.484,68 und der Postbank (Sparkonto) in Höhe von 3.259,99 DM sowie dem Guthaben bei der Kommkredit-Bank
(Festgeld, Aktienfond) in Höhe von DM 38.239,25 zusammensetzte.
Von dem Vermögensgesamtbetrag ist nach § 6 Abs.1 Alhi-VO ein Betrag von DM 16.000,00 als Freibetrag
abzuziehen, so dass ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 152.983,92 DM verbleibt. Bei einem
Bemessungsentgelt von wöchentlich DM 770,00 errechnet sich nach § 9 Alhi-VO ein Zeitraum von gerundet 198
Wochen, für den keine Bedürftigkeit vorliegt.
Das Vorbringen des Klägers, dass ihm ein Teil des Vermögens aufgrund der vorliegenden Darlehensverträge
(Darlehensvertrag vom 10.02.1994 zwischen dem Kläger und seiner Mutter über DM 60.000,00, Darlehensverträge
zwischen seiner Ehefrau und deren Mutter, vom 10.07.1995 und 05.08.1996 über DM 34.000,00 bzw. DM 14.000,00)
nicht gehöre, lässt keine andere Beurteilung zu. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Kläger während des
gerichtlichen Verfahrens seiner Mutter die Darlehenssumme von DM 60.000,00 zurückgezahlt hat. Dies kann
dahinstehen, da auch unter Berücksichtigung dieser Tatsache (DM 152.983,92 abzüglich DM 60.000,00 und DM
34.000,00 = DM 58.983,92: DM 770,00 - Bemessungsentgelt - = 76,60 Wochen) der Ruhenszeitraum den
streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungszeitraum 18.09.1999 bis 17.11.1999 und 25.02.2000 bis
31.07.2000 umfasst. Bezüglich der Darlehensverträge seiner Ehefrau und deren Mutter bleibt festzuhalten, dass die
Rückzahlungsverpflichtungen zu vage sind, um Berücksichtigungsfähigkeit zu begründen. Aus den Formulierungen
der Darlehensverträge folgt gerade kein konkreter Zeitpunkt der Rückzahlungsverpflichtungen. In diesem
Zusammenhang ist auch auf das BSG-Urteil vom 20.02.1991 - 11 RAr 35/89 - zu verweisen, wonach jeweils auf die
aktuell bestehende Zahlungsverpflichtung abzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger nach dem Darlehensvertrag
vom 10.02.1994 verpflichtet war, den Betrag zur Alterssicherung anzulegen, was gerade eine aktuelle
Rückzahlungsverpflichtung ausschließt. Tatsächlich ist der Kläger auch dieser Auflage jedenfalls bis September 1999
nicht nachgekommen.
Auch ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger das Vermögen zur Alterssicherung bestimmt hatte.
Nicht zumutbar ist nach § 6 Abs.3 Nr.3 Alhi-VO insbesondere die Verwertung von Vermögen, das zur
Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dient. In § 6 Abs.4 Alhi-VO ist definiert, dass für eine
Alterssicherung das Vermögen dann bestimmt ist, wenn der Arbeitslose und sein Ehegatte dieses nach dem Eintritt in
den Ruhestand zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwenden wollen und eine entsprechende
Vermögensdisposition getroffen haben.
Daran ändert auch die Tatsache, dass der Kläger und seine Ehefrau schließlich am 14.06.2002 eine Immobilie
erworben haben nichts. Denn das Vermögen oder Teile hiervon waren zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen
nachweislich nicht zum Erwerb einer Immobilie bestimmt, weshalb es auch nicht nach § 6 Abs.3 Nr.7 Alhi-VO zu
schonen war. Denn von einem alsbaldigen Erwerb einer Immobilie ist nur dann auszugehen, wenn zum Zeitpunkt der
Alhi-Antragstellungen bereits konkrete Schritte zum Kauf unternommen wurden. Es müssen vom Vermögensinhaber
also Anstalten getroffen worden sein, aus denen sich die Absicht der zweckbestimmten Verwendung ergibt. Der
Hinweis des Klägers auf die Stellungnahme des Finanzberaters vom 02.08.2004, wonach man in den Jahren 1996 bis
2000 mehrere Finanzierungsgespräche bezüglich eines Eigenheimerwerbs geführt habe, ist nicht ausreichend. Zum
Einen stellen Finanzierungsgespräche mit einem Bankangestellten noch keinen konkreten Schritt zum Kauf einer
Immobilie dar. Hinzu kommt, dass der Kläger und seine Ehefrau die Immobilie auch nicht mit dem zurückgestellten
Kapital, sondern ausschließlich durch Darlehen bzw. Schenkung von der Mutter des Klägers finanziert haben.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 26.01.2004 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.