Urteil des LSG Bayern vom 07.12.2009

LSG Bayern: fahrtkosten, verfahrensmangel, antritt, rechtseinheit, zivilprozessordnung, ergänzung, leistungsbezug, reisekosten, akte

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 07.12.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 13 AS 740/08
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 676/09 NZB
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom
04.08.2009 (S 13 AS 740/08) in der Fassung des Beschlusses vom 07.08.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Erstattung von Fahrtkosten. Am 03.01.2008 beantragte der Kläger die Übernahme von Fahrtkosten zur
Beklagten für die Zeit vom 10.02.2005 bis 11.12.2007. Mit Bescheid vom 25.02.2008 lehnte die Beklagte die
Übernahme der entstandenen Fahrtkosten mangels eines rechtzeitigen Antrages ab. Hiergegen legte der Kläger, der
seit 01.01.2005 im Leistungsbezug der Beklagten steht, Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 02.06.2008 zurück. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG)
erhoben. Auf einen weiteren Antrag auf Übernahme der im Jahr 2008 entstandenen Fahrtkosten vom 06.03.2008
bewilligte die Beklagte Reisekosten für einen Teil der Termine (Vorladungen durch die Beklagte); im Übrigen lehnte sie
den Antrag ab. Den Widerspruch hiergegen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2009 insoweit zurück, als
weitere Fahrtkosten als für den zusätzlichen Termin am 06.03.2008 nicht übernommen werden könnten. Auch
hiergegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Das SG hat beide Klagen unter dem Az: S 13/5 AS 740/08
verbunden und die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2009 in der Fassung des Beschlusses vom 07.08.2009
verurteilt, an den Kläger weitere 2,40 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Antragstellung
müsse vor Antritt der Fahrten gemäß § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) iVm § 309 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III), § 37 SGB II erfolgen. Die Regelung des § 324 SGB III sei nicht anwendbar. Somit seien
nur die Fahrtkosten zu erstatten, die nach Antragstellung entstanden seien. Dies sei für verschiedene Fahrten im Jahr
2008 der Fall, wobei die Beklagte 2,40 EUR höhere Leistungen zu erbringen habe. Das SG hat die Berufung nicht
zugelassen. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Übernahme der Fahrtkosten sei mangels
Verhältnismäßigkeit von der Beklagten abgelehnt worden. Zu dieser Frage lägen noch keine Gerichtsentscheidungen
vor. Die Notwendigkeit der Antragstellung vor Fahrtantritt sei unsinnig. Eine Fahrtkostenerstattung habe er bis heute
nicht erhalten. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1
Satz 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der
Beschwerdewert wird nicht erreicht, nachdem Gegenstand des Verfahrens lediglich die Fahrtkosten von 2005 bis 2008
waren. Es handelt sich auch nicht um laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Nach § 144 Abs 2 SGG ist die
Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfedes
Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der
Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger hat weder einen
Verfahrensmangel geltend gemacht, noch liegt eine Abweichung des SG von einer Entscheidung eines höheren
Gerichts vor. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte
Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten
und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-
Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der
Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht
klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr
17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ergibt sich
vielmehr eindeutig aus dem Gesetz. Nach §§ 37 Abs 2 Satz 1und 59 SGB II iVm § 309 Abs 4 SGB III werden
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die auch die Fahrtkosten für Termine umfassen, zu denen der
Kläger von der Beklagten vorgeladen wird, nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht. Dies betrifft die Fahrtkosten,
die in der Zeit zwischen 2005 und 2007 vor der Antragstellung ab 03.01.2008 entstanden sind. Die Übernahme der
Fahrtkosten 2008 hat der Kläger am 06.03.2008 telefonisch beantragt. Dabei kommt aber - wie das SG zutreffend
ausgeführt hat - lediglich die Übernahme von Kosten für die erforderlichen Vorsprachen in Betracht. Die gestellte
Rechtsfrage, deren Lösung dem Rechtsfrieden dienen solle, lässt sich vorliegend eindeutig nach der Gesetzeslage
beantworten.
Anhaltspunkte für eine Abweichung des SG von obergerichtlichen Entscheidungen sind nicht erkennbar und werden
vom Kläger ebenso wenig geltend gemacht wie ein Verfahrensmangel durch das SG. Auf die Verhältnismäßigkeit hat
die Beklagte bei ihren Entscheidung nicht abgestellt. Über den Sinn der Antragstellung vor Antritt der Fahrt ist im
Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu entscheiden.
Nachdem keine Zulassungsgründe vorliegen, ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des
SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 73a SGG iVm §§ 114 ff
Zivilprozessordnung (ZPO) mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).