Urteil des LSG Bayern vom 24.04.2007

LSG Bayern: tschechien, rechtsmittelbelehrung, verwaltungsakt, reisekosten, familie, alter, sachleistung, berufungsfrist, unverzüglich, hauptsache

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.04.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 20 SO 157/05
Bayerisches Landessozialgericht L 11 SO 9/07
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.04.2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt einen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung.
Bis 20.09.2004 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluss daran Leistungen nach dem
Grundsicherungsgesetz (GSiG).
Mit Bescheid vom 19.01.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2005 Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 06.05.2005 die Regelleistung um eine Pauschale von 15 % als Einmalhilfe
für Haushaltskleinigkeiten zu erhöhen.
Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 11.05.2005 mit, dass nach den seit dem 01.01.2005
anzuwendenden Regelungen des SGB XII eine 15 %ige Erhöhung des Regelsatzes nicht mehr möglich sei. Als
Ausgleich für einmalige Leistungen sei der Regelbetrag von 290,- EUR auf 345,- EUR angehoben worden.
Ab Mai 2005 (Bescheid vom 11.05.2005) bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen in Höhe von 542,21 EUR
(Regelbedarf: 345,- EUR; Mehrbedarf wegen Ernährung: 40,- EUR; Kranken- und Pflegeversicherung: 121,15 EUR;
Grundmiete: 123,73 EUR; Heizkosten: 33,- EUR; Nebenkosten: 34,77 EUR abzüglich Erwerbsminderungsrente:
155,44 EUR.
Am 03.06.2005 machte die Klägerin geltend, dass die beantragte pauschale Erhöhung dem Zweck dienen solle, das
umständliche Antragsverfahren für kleinere Leistungen zu vermindern. Die Beklagte wies mit Schreiben vom
06.06.2005 erneut darauf hin, dass nach dem SGB XII - anders als nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - eine
pauschale Erhöhung des Regelbedarfes nicht vorgesehen sei.
Bereits am 24.05.2006 war beim Sozialgericht Nürnberg (SG) ein Schreiben eingegangen, mit dem die Klägerin gegen
den Bescheid vom 11.05.2005 Widerspruch erhoben hat.
Mit Bescheid vom 14.07.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab dem 01.07.2005 Leistungen nach
dem SGB XII in Höhe von 542,86 EUR. Sie berücksichtigte hierbei eine Absenkung der Renteneinkünfte der Klägerin.
Nach Aufforderung des SG, das Widerspruchsverfahren nachzuholen, erließ die Regierung von Mittelfranken am
06.12.2005 einen Widerspruchsbescheid. Sie wies den Widerspruch vom 24.05.2005 als unbegründet zurück, da alle
Bedarfe der Klägerin berücksichtigt seien und die Beklagte den Anspruch - unter Berücksichtigung der
Renteneinkünfte der Klägerin - zutreffend berechnet habe. Insbesondere habe die Klägerin keinen Anspruch auf einen
Mehrbedarf als Behinderte, da in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G" nicht eingetragen sei.
Darüber hinaus sei eine pauschale Erhöhung des Regelsatzes nach den Regelungen des SGB XII nicht vorgesehen.
Eine mit Wirkung zum 28.04.2005 zwischenzeitlich angeordnete Betreuung der Klägerin (Beschluss des
Amtsgerichtes Nürnberg vom 28.04.2005; u.a. Vertretung bei Ämtern und Behörden) war mit Beschluss vom
23.03.2006 aufgehoben worden.
Das SG hat mit Urteil vom 11.04.2006 unter Bezugnahme auf die Gründe der Widerspruchsentscheidung die Klage als
unbegründet abgewiesen, soweit ein Mehrbedarf nach § 30 SGB XII geltend gemacht war. Auch habe die Klägerin
erstmals mit Schriftsatz vom 23.03.2006 die Übernahme der Stromkosten (Abschlag für Juli 2005: 15,- EUR) sowie
die Erstattung der monatlichen Reisekosten zu ihrer Familie nach Tschechien geltend gemacht. Insoweit sei die Klage
bereits unzulässig, weil die Klägerin - mangels vorhergehenden Antrages bei der Beklagten - weder einen Beschwer
noch ein Rechtsschutzbedürfnis für sich in Anspruch nehmen könne. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG darauf
hingewiesen, dass das Urteil nicht mit Berufung angefochten werden könne, weil dies gesetzlich ausgeschlossen sei
und die Berufung nicht zugelassen wurde.
Am 18.07.2006 ging beim SG ein Schreiben der Klägerin ein, in dem sie bemängelte, dass das Urteil keine klare
Aussage enthalte, ob ihr als Behinderter ein Zuschlag von 15 % oder von 17 % des Regelsatzes zustehe.
Ausführungen zur Frage der Stromkosten bzw. der Übernahme der Reisekosten nach Tschechien machte die Klägerin
nicht mehr.
Eine Anfrage des Bayer. Landessozialgerichtes (BayLSG), ob das Schreiben vom 18.07.2006 als
Nichtzulassungsbeschwerde zu verstehen sei, und die Aufforderung, die Beschwerde gegebenenfalls zu begründen,
ließ die Klägerin unbeantwortet.
Sie beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 11.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2005
abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, einen Mehrbedarf gemäß § 30 SGB XII in Höhe von 17 % des
Regelbedarfes zu gewähren.
Die Beklagte hat für das Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der
beigezogenen Beklagtenakte, die Akten des Sozialgerichtes Nürnberg und des Bayer. Landessozialgerichtes sowie
auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den
Vorschriften des Unterabschnitts über die Berufung nichts anderes ergibt, § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die
Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des
Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung
oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- EUR nicht übersteigt, § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG.
Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, § 144 Abs 1
Satz 2 SGG.
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung konnte das Urteil des SG mit Berufung angefochten werden, da die Beklagte mit
ihrem Schreiben vom 11.05.2005 in Bezug auf den geltend gemachten Mehrbedarf eine Regelung für den Einzelfall
mit Außenwirkung getroffen hat, indem sie die Erhöhung des Regelsatzes um 15 % unter Hinweis auf die neue
Rechtslage ab dem 01.01.2005 abgelehnt hat. Mit diesem Verwaltungsakt werden der Klägerin - da eine zeitliche
Einschränkung nicht zu erkennen ist - Leistungen auf Dauer, d.h. für mehr als ein Jahr verweigert. Die Berufung ist
daher - unabhängig vom Gegenstandswert - statthaft.
Die Einlegung der Berufung ist fristgerecht erfolgt, auch wenn die beim SG am 18.07.2006 eingelegte Berufung, die
die Berufungsfrist von einem Monat wahrt, § 151 Abs 1 SGG, erst nach mehr als vier Monaten, und damit nicht
unverzüglich, an das Landessozialgericht weitergeleitet worden ist.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, da die Klägerin mit ihrem Berufungsschriftsatz lediglich wegen ihrer Behinderung
einen Mehrbedarf nach § 30 SGB XII geltend gemacht hat und wohl die Auffassung vertritt, dass ihr allein aufgrund
ihrer Schwerbehinderteneigenschaft ein Mehrbedarf zustehe.
Voraussetzung nach § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII ist jedoch, dass der Leistungsberechtigte einen
Schwerbehindertenausweis iS des § 69 Abs 5 SGB IX besitzt, in dem auch das Merkzeichen "G" (erheblich
gehbehindert) eingetragen ist. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall, da die bei ihr bestehende Schwerbehinderung auf
einer psychischen Erkrankung beruht, die nicht zu einer Störung der Orientierungs- und Gehfähigkeit geführt hat.
Darüber hinausgehend hat die Klägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens keine weiteren Ansprüche geltend
gemacht. Es war daher nicht zu entscheiden - wovon das Erstgericht noch ausgegangen war -, ob die Klägerin
Anspruch auf die Übernahme ihrer Stromkosten hat oder ob ihr die Fahrten zu ihrer Familie nach Tschechien zu
erstatten sind.
Mangels Erfolges in der Hauptsache hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Erstattung ihrer außergerichtlichen
Kosten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.