Urteil des LSG Bayern vom 18.06.2007

LSG Bayern: zusicherung, hausrat, ersatzbeschaffung, wohnung, vermieter, darlehen, sachleistung, akte, ergänzung, zivilprozessordnung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 18.06.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 9 AS 359/06
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 143/07
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung einer Leistung für die Anschaffung eines Ölofens in Höhe von 150,00 EUR.
Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt eine
Wohnung, deren Badezimmer mit einem Elektroheizstrahler beheizt wird. Für den restlichen Wohnraum hat der Kläger
einen Ölofen vom Vermieter übernommen. Nachdem dieser funktionsuntüchtig geworden war, beantragte der Kläger
am 31.08.2005 bei einem Hausbesuch durch einen Mitarbeiter der Beklagten die Übernahme der Kosten für einen
neuen Ölofen. Am 23.11.2005 legte der Kläger eine Quittung über den Kauf eines solchen in Höhe von 150,00 EUR
vom 18.11.2005 vor. Mit Bescheid vom 17.01.2006 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten ab. Diese seien
bereits durch den Regelsatz abgedeckt. Seinen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, ein Mitarbeiter
der Beklagten habe ihm mündlich die Kostenerstattung für den Ölofen zugesagt. Eine angebotene darlehensweise
Übernahme der Kosten lehnte er ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch
des Klägers zurück. Als Bestandteil des Hausrates seien die Kosten für den Ölofen bereits mit dem Regelsatz
abgedeckt. Es handle sich auch nicht um eine Erstausstattung im Sinne des § 23 SGB II. Ein Darlehen gemäß § 23
Abs 1 Satz 3 SGB II habe der Kläger abgelehnt.
Seine zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, er habe Anspruch auf eine
beheizbare Wohnung. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.03.2007 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die
Kosten für die Ersatzbeschaffung des Ölofens seien aus der Regelleistung zu finanzieren. Der angeschaffte Ölofen
gehöre zum Hausrat, zumal mietvertraglich lediglich die Gestellung eines Badezimmerradiators durch den Vermieter
geschuldet werde. Um eine Erstausstattung mit Haushaltsgeräten im Sinne des § 23 Abs 3 Nr 1 SGB II handele es
sich nicht. Vielmehr liege hier eine Ersatzbeschaffung vor. Auch § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II stelle keine
Anspruchsgrundlage dar. Zu den Unterkunftskosten gehörten nicht Kosten, die von der Regelleistung bereits
abgedeckt seien. Selbst wenn die Anschaffung des Ölofens zu den Unterkunfts- und Heizungskosten zählen würde,
würde mit dessen Finanzierung beim Kläger Vermögen gebildet werden. Dies solle jedoch durch Leistungen des SGB
II gerade nicht erfolgen. Eine Zusicherung der Übernahme der Kosten für den Ölofen sei nicht in schriftlicher Form
gemäß § 34 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfolgt. Auf eine eventuelle mündliche Zusage könne
sich der Kläger nicht berufen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Ein Ölofen gehöre im Zeitalter der
Zentralheizungen nicht mehr zum Hausrat. Die Beklagte hätte diesen gegebenenfalls als Sachleistung gemäß § 4
SGB II bereitstellen müssen. Vermögen würde der Kläger durch die Übernahme der Kosten für den Ölofen nicht
bilden, denn dieser sei allein in der derzeitigen Wohnung einsetzbar. Bei einem Auszug würde der Kläger den Ofen
auch an die Beklagte übereignen. Er habe sich auf die mündliche Zusicherung verlassen. Über die notwendige
Schriftform dieser Zusicherung sei er nicht aufgeklärt worden.
Für das Berufungsverfahren hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren ist abzulehnen. Die Berufung hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der
nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder
nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Zur Begründung kann dabei auf die
Ausführungen des SG im Urteil vom 21.03.2007 Bezug genommen werden.
Soweit die Gestellung einer Heizungsmöglichkeit mietvertraglich vom Vermieter nicht geschuldet wird, gehört der vom
Kläger angeschaffte Ölofen zum Hausrat. Der Hausrat selbst ist durch den Regelsatz bereits abgedeckt. Ein Darlehen
hat der Kläger hierfür von der Beklagten nicht in Anspruch nehmen wollen. Bei der Anschaffung des Ölofens handelt
es sich auch nicht um eine Erstausstattung, vielmehr liegt eine Ersatzbeschaffung vor, so dass sich ein Anspruch
nicht aus § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II ergibt. Selbst wenn es sich um Kosten der Unterkunft und Heizung handeln würde,
wären die Kosten für den Ölofen nicht zu übernehmen gewesen. Der Kläger hätte nämlich bei einer Finanzierung des
Ofens durch die Beklagte tatsächlich Vermögen gebildet, indem er Eigentum an diesem auf Kosten der Allgemeinheit
erwirbt. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Beklagte nicht im Wege der Sachleistung verpflichtet gewesen
wäre, einen Ölofen bereitzustellen, und auch nicht verpflichtet ist, nach Ende der Mietzeit sich den Ölofen vom Kläger
übereignen zu lassen. Aus § 4 Abs 1 Nr 3 SGB II ergibt sich kein Anspruch hierauf. Auch aus § 34 SGB X ergibt sich
kein Anspruch. Die Zusicherung ist nicht in der erforderlichen Schriftform erteilt worden. Über die Notwendigkeit der
Schriftform hat die Beklagte den Kläger nicht aufzuklären, selbst wenn sie eine Zusicherung hätte abgeben wollen.
Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).