Urteil des LSG Bayern vom 13.03.2008

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.03.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 35 AL 1646/01
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 353/03
I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Juli 2003 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2001 werden aufgehoben. II. Die Beklagte hat die
außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Eintritts einer Sperrzeit vom 23.08.2001 bis 14.11.2001 und die
damit verbundene Rückforderung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.176,86 DM.
Der 1946 geborene Kläger war zuletzt vom 24.01.1983 bis 29.09.1989 in der Justizvollzugsanstalt W. inhaftiert.
Während der Haft arbeitete er als Schlosserhelfer. Danach meldete er sich beim Arbeitsamt arbeitslos und bezog
Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe, unterbrochen von einer Tätigkeit als Gehilfe vom
01.05.1994 bis 25.07.1994, zuletzt in Höhe von 216,79 DM wöchentlich.
Ein Arbeitsangebot vom 05.06.1997 führte nicht zur Beendigung der Arbeitslosigkeit. Am 21.08.2001 wurde dem
Kläger durch das Arbeitsamt R. eine Arbeitsstelle als Inventuraushilfe bei der Firma Inventur Z. mit
Rechtsfolgenbelehrung angeboten. Der Arbeitgeber teilte auf Nachfrage am 31.08.2001 mit, dass sich der Kläger nicht
beworben habe. Daraufhin wurde der Kläger angehört. Er teilte am 23.09.2001 mit, dass er sich am 22.08.2001
schriftlich beworben habe. Auf seine schriftliche Bewerbung habe er von der Firma Inventur Z. keine Nachricht
erhalten. Er legte eine Durchschrift seines Bewerbungsschreibens vom 22.08.2001 vor, das wie folgt lautete:
"Sehr geehrter Herr M. , das Arbeitsamt R. teilte mir mit, dass sie eine Inventuraushilfe für den Bereich R. und
Umgebung suchen. Wenn eine Beschäftigung trotz gesundheitlicher Einschränkungen (Bronchial-Asthma, LWS-
Schaden und Leistenbrüche) sowie diverse Vorstrafen (auf die ich momentan noch nicht eingehen möchte) doch in
Betracht kommt, dann teilen Sie mir dies bitte mit. Sie können mich telefonisch unter folgender Rufnummer erreichen:
... Ich würde mich freuen von Ihnen zu hören. Mit freundlichen Grüßen".
Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 11.10.2001 eine zwölfwöchige Sperrzeit für die Zeit vom 23.08.2001
bis 14.11.2001 mit der Begründung fest, dass der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen
eines vom Arbeitsamt angebotenen Beschäftigungsverhältnisses als Inventuraushilfe bei der Firma Z. Inventur durch
sein Verhalten vereitelt habe. Er habe sich laut schriftlicher Mitteilung des Arbeitgebers nicht beworben. Gleichzeitig
wurde der Kläger zur Erstattung der bereits ausgezahlten Alhi in Höhe von 1.176,86 DM aufgefordert.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe sich schriftlich bei der Firma beworben. Das
Bewerbungsschreiben sei von seiner Nachbarin am 23.08.2001 in den Postkasten am Postamt T. eingeworfen
worden. Ein Rücklauf der Post sei bis heute nicht erfolgt.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid vom 20.11.2001). Das Sozialgericht (SG) hat die am 12.12.2001 erhobene
Klage abgewiesen. In seinem Urteil vom 18.07.2003 hat es ausgeführt, der Kläger habe die ihm angebotene Arbeit
nicht angenommen. Dabei könne es dahinstehen, ob er das in Kopie vorgelegte Bewerbungsschreiben abgesandt oder
ob er sich mit dem Arbeitgeber überhaupt nicht in Verbindung gesetzt habe. Denn auch wenn man zu seinen Gunsten
eine Absendung unterstelle, liege eine Vereitelung des Zustandekommens des Arbeitsverhältnisses vor, weil er den
Brief so abgefasst habe, dass lediglich seine negativen Eigenschaften aufgezählt werden, mit dem Ziel, den
Arbeitgeber von einer Einstellung abzubringen. Der Kläger habe die Pflicht gehabt, sich bei dem Arbeitgeber als
interessierter Stellenbewerber zu geben, jedenfalls nicht von sich aus Äußerungen zu tun, von denen er annehmen
musste, dass sie den Arbeitgeber von einer Einstellung abhalten.
Mit der am 06.10.2003 eingelegten Berufung wendet der Kläger insbesondere ein, dass seine Wahrheitspflicht, die er
auf Grund arbeitsrechtlicher Grundsätze bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses habe, weiter gehe als die
Loyalität gegenüber der Versicherungsgemeinschaft im Bezug auf seine Vermittelbarkeit in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Da das Fernziel der Vermittlung die Ermöglichung einer
nichtselbständigen Tätigkeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sei, habe der Arbeitgeber grundsätzlich Anspruch
darauf, dass ihm relevante Vorstrafen und körperliche Eigenschaften unaufgefordert mitgeteilt werden, die für den
Bestand und die Durchführung des zukünftigen Arbeitsverhältnisses von Bedeutung seien. Die Vorstrafen des Klägers
unterlägen einer Tilgungsfrist von 20 Jahren gemäß § 46 Abs.1 Nr.3 BZRG, und beträfen im Wesentlichen
Vermögensdelikte. Solange der Kläger in der Zuständigkeit des Arbeitsamtes M. gewohnt habe, habe ihm der dortige
Berater mitgeteilt, dass die Vorstrafen zwingend anzugeben seien. Die Zeugin B. J. wurde am 13.03.2007 im Wege
der Rechtshilfe vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) vernommen. Die Zeugin gab an, dass sie nach ihrer Erinnerung
das Bewerbungsschreiben für den Kläger am 23.08.2001 in den Postkasten geworfen hat.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2008 beantragt der Kläger, das Urteil des Sozialgerichts München vom
18.07.2003 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11.10.2001 und 20.11.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter gemäß § 155 Abs.4 SGG einverstanden
erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Senatsakte sowie der Akte des Sozialgerichts und die Akten
der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die mangels einer Beschränkung gemäß § 144 SGG statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und
insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Die Berufung ist begründet. Entgegen der Ansicht des SG kann das Bewerbungsschreiben des Klägers einer
unterbliebenen Bewerbung nicht gleichgestellt werden.
Ob für den streitigen Zeitraum eine Sperrzeit eingetreten ist, beurteilt sich nach §§ 144 Abs.1 Nr.2, 198 Satz 2 Nr.6
SGB III. Danach tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen unter anderem dann ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung
über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene
Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die
dritte Variante "die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines
Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert" wurde erst mit Wirkung vom 01.01.2002 durch das Job-Aktiv-
Gesetz vom 10.12.2001 (BGBl.I 3443) eingeführt. Die Regelung sollte nach der Begründung zu diesem Gesetz (BT-
Drucksache 14/6944 S.36) klarstellen, dass auch bereits das Verhalten des Arbeitslosen im Vorfeld einer möglichen
Arbeitsaufnahme bei einem potenziellen Arbeitgeber für die angemessene Risikoabwägung zwischen
Versichertengemeinschaft und Arbeitslosen von erheblicher Bedeutung ist.
Die Voraussetzungen des Sperrzeittatbestandes des § 144 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wegen Arbeitsablehnung sind nicht
bewiesen. Nichtannahme einer (ordnungsgemäß angebotenen) Beschäftigung bedeutet die Ablehnung, die angebotene
Beschäftigung einzugehen. Diese Ablehnung kann sowohl gegenüber dem Arbeitsamt als auch gegenüber dem
Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht werden, und zwar ausdrücklich oder konkludent.
Die Vernehmung der Zeugin J. im Wege der Rechtshilfe hat ergeben, dass der Kläger das Bewerbungsschreiben an
die Firma Inventur Z. abgesandt hat bzw. durch die Botin hat absenden lassen. Zwar konnte sich die Zeugin nicht
mehr an einzelne Details erinnern. Jedoch war sie sich im Ergebnis sicher, dass es sich um das
Bewerbungsschreiben gehandelt hat. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie nur einmal einen Brief für den Kläger
zum Postkasten gebracht hat.
Das Bewerbungsschreiben hat den Arbeitgeber jedoch nicht erreicht. An der gebotenen kausalen Verknüpfung
zwischen dem Verhalten des Klägers und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit fehlt es hier schon deshalb, weil das
Schreiben keinen Adressaten erreichte. Es konnte mithin nicht ursächlich werden für ein bestimmtes Handeln oder
Unterlassen eines Arbeitgebers oder des Arbeitsamts, das dann seinerseits zu einer Verlängerung der Arbeitslosigkeit
geführt hätte.
Der Auffassung des SG, auf Grund des besonderen Inhalts des Bewerbungsschreibens könne dieses einer
Arbeitsablehnung gleichgestellt werden, ist im Ergebnis nicht beizupflichten. Das SG geht davon aus, dass das
Bewerbungsschreiben des Klägers eindeutig negativ abgefasst war, dass es, obwohl es seinen Adressaten nicht
erreicht hat, einer Nichtbewerbung im sinne eines Nichtabsendens des Schreibens gleichgestellt werden kann. Dies
lässt sich allenfalls mit der Überlegung rechtfertigen, dass den Arbeitslosen die Obliegenheit trifft, jede zumutbare
Maßnahme zu ergreifen, um die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119
Nr.14). Diese Obliegenheit könnte auch durch das Abfassen und Absenden eines Bewerbungsschreibens verletzt
werden, aus dem die fehlende Eignung des Arbeitslosen für die angebotene Beschäftigung aus der Sicht eines
objektiven Empfängers zu entnehmen ist, ohne dass für eine derartige Darstellung ein sachlicher Grund besteht. Das
BSG hat in seiner Entscheidung vom 09.12.2003 - B 7 AL 106/02 R - ausdrücklich offen gelassen, ob diesem
Gedanken beizutreten ist. Das BSG betont, dass dieser Gesichtspunkt jedenfalls nur dann eingreifen könne, wenn
Inhalt und Form des Bewerbungsschreibens bzw. das konkludente Verhalten des Klägers tatsächlich wie eine
"Nichtbewerbung" zu bewerten wären, was hier nicht zutrifft.
Zwar ist dem SG zuzugeben, dass der Kläger gewisse negative Elemente seines bisherigen Lebenslaufs in den
Vordergrund gerückt hat. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Arbeitgeber auf Grund dieses
Bewerbungsschreibens allein wegen seines objektiven Inhalts eine Bewerbung von vornherein als unbeachtlich oder
offensichtlich unernst gemeint behandelt hätte. Das Schreiben enthält insgesamt keinen Gesichtspunkt oder Inhalt,
der so abschreckend oder widersprüchlich wäre, dass der Bewerber schon allein wegen des Schreibens aus der
Auswahl für den Arbeitgeber ausscheiden müsste. Es kann dem Arbeitslosen nicht zum Nachteil gereichen, wenn er
sich auf eine weitgehend wahrheitsgemäße Darstellung seiner Berufsbiografie beschränkt. Ein Arbeitsloser ist nicht
verpflichtet, ausschließlich positive Gesichtspunkte in dem Schreiben zu erwähnen und sich in einem so positiven
Lichte darzustellen, ohne dass diese Selbstdarstellung in einem anschließenden Gespräch durchgehalten werden
könnte, weil dem Arbeitgeber auf Grund seines Fragerechts die Wahrheit ohnehin bekannt würde. (BSG Urteil vom
09.12.2003 a.a.O.).
Gerade die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zum Informationsrecht des Arbeitsgebers macht deutlich, dass dem
Kläger hier eine Obliegenheitsverletzung nicht vorgeworfen werden kann. So ist es einem Bewerber etwa erlaubt,
Vorstrafen zu verschweigen, wenn sie nicht mehr in ein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmen bzw. für den
konkreten Arbeitsplatz irrelevant sind. Würde ein Arbeitsloser entgegen seinem Recht, Vorstrafen im
Bewerbungsschreiben zu verschweigen, demonstrativ und offensiv auf bisherige strafrechtliche Verurteilungen
hinweisen, so könnte hieraus durchaus der Schluss gezogen werden, der Arbeitslose lege es darauf an, das
Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zu verhindern. So lagen die Verhältnisse hier jedoch gerade nicht. Der
Kläger hat in seinem Bewerbungsschreiben wahrheitsgemäß seine Vorstrafen aufgeführt, die er dem Arbeitgeber, der
ihm eine Stelle als Inventurhilfe anbot, ohnehin hätte mitteilen müssen. Es handelt sich hier um Vorstrafen nicht
geringen Umfangs, die 20 Jahre im Führungszeugnis aufzunehmen sind. Da der Kläger ansonsten in über zehnjähriger
Arbeitslosigkeit nur geringfügige Nebenbeschäftigungen ausgeübt hat, kann er auch keine positiven Qualifikationen im
beruflichen Bereich benennen.
Die Voraussetzungen des § 144 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB III sind nicht erfüllt. Die Sperrzeitentscheidungen der
Beklagten sind aufzuheben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Regelungen der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang ist die
Beklagte zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu verpflichten, die dem Kläger zur Rechtsverfolgung
entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil
nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf noch
weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.