Urteil des LSG Bayern vom 30.03.2010

LSG Bayern: geldwerter vorteil, arbeitsentgelt, arbeitslohn, stadt, verzicht, erlass, form, bausparvertrag, gegenleistung, sozialversicherung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.03.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 14 R 4083/03 E
Bayerisches Landessozialgericht L 5 R 946/08
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10. Juli 2007 und der Bescheid
der Beklagten vom 11. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2003 aufgehoben. II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.450,84 Euro festgesetzt. IV. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt
1.450,84 Euro für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. Dezember 2000.
Zum Geschäftsbereich der Klägerin gehört auch die Vermittlung von Bausparverträgen. Beim Abschluss eines
solchen Bausparvertrages bei der Bausparkasse S. (im Folgenden: Bausparkasse) erhält die Klägerin von der
Bausparkasse eine Vermittlungsgebühr. Zugleich fordert die Bausparkasse von den Kunden eine Abschlussgebühr.
Schließen die Arbeitnehmer der Klägerin im eigenen Namen für sich selbst einen solchen Bausparvertrag mit der
Bausparkasse ab, entfallen sowohl die von der Bausparkasse zu leistende Vermittlungsgebühr an die Klägerin als
auch die sonst fällige Abschlussgebühr an die Bausparkasse.
Nach einer am 23. April und am 1. Juli 2002 durchgeführten Betriebsprüfung über den Prüfzeitraum vom 1. Dezember
1997 bis zum 31. Dezember 2000 forderte die Beklagte von der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe
von insgesamt 1.450,84 Euro nach. In ihrem Bescheid vom 11. Juli 2002 führte die Beklagte aus, zum
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zählten alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer
Beschäftigung, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch darauf bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher
Form die Einnahmen geleistet und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt
würden. Es sei daher ein geldwerter Vorteil anzunehmen, wenn eine Bausparkasse von den Mitarbeitern eines
Kreditinstituts bei Abschluss eigener Bausparverträge keine Abschlussgebühr fordere. Dieser geldwerte Vorteil sei
Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), wenn der Arbeitgeber - auch ohne
schriftliche Vereinbarung - an der Verschaffung des Preisvorteils mitgewirkt habe. Ein Arbeitgeber, der den Abschluss
von Bausparverträgen in seinem Geschäftsbereich vermitteln lasse, könne seinen Arbeitnehmern dadurch einen
doppelten geldwerten Vorteil verschaffen, indem er zum einen im Voraus auf die ihm von der Bausparkasse
zustehenden Vermittlungsprovision verzichte, während zum anderen die Bausparkasse im Gegenzug auf die sonst
übliche Abschlussgebühr verzichte. Die Beklagte stützte sich auf die Vorschriften des Einkommensteuerrechts.
Hinsichtlich der von der Klägerin nicht in Rechnung gestellten Vermittlungsleistung sei nach § 8 Abs. 3
Einkommensteuergesetz (EStG) der um 4 % geminderte Vermittlungspreis anzusetzen. Bis zu einem Rabattfreibetrag
von 2.400 DM/1.224 Euro im Jahr sei der geldwerte Vorteil aber steuerfrei. Den geldwerten Vorteil aus dem Erlass
einer Abschlussgebühr durch die Bausparkasse bewertete die Beklagte nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit 96 % der
üblichen Abschlussgebühr und wendete eine Freigrenze von 50 DM/50 Euro an. Die Beklagte ging nach
entsprechender Auskunft der Klägerin von einer Vermittlungsprovision in Höhe von 0,8 % und einer Abschlussgebühr
in Höhe von 0,2 % der Bausparsumme aus und berücksichtigte die ersparte Abschlussgebühr als einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt. Die Ersparnis erfolgte nicht als Gegenleistung für eine konkrete Arbeitsleistung in einem bestimmten
Entgeltabrechnungszeitraum, sondern sei allein von dem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses bei der
Klägerin abhängig. Der geldwerte Vorteil werde dem Monat zugeordnet, in dem auf die Abschlussgebühr verzichtet
wurde.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juli 2002 Widerspruch. Die Klägerin sah in der nicht berechneten
Abschlussgebühr kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Zwischen der Klägerin und der Bausparkasse
bestünden keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verpflichtungen dahingehend, dass die Klägerin ihren Mitarbeitern
"einen Verbundtarif" ermögliche mit dem Inhalt, dass keine Abschlussgebühren in Rechnung gestellt würden. Die
Klägerin sei an der Bausparkasse auch nicht gesellschaftsrechtlich beteiligt. Die Klägerin habe weder einzelvertraglich
noch gesellschaftsrechtlich Einfluss genommen. Auch liege weder eine unechte Lohnzahlung durch die Bausparkasse
als Leistungsvermittler noch eine echte Lohnzahlung durch die Bausparkasse vor. Die nicht berechnete
Abschlussgebühr sei keine Frucht der Arbeitsleistung. Mit dem Verzicht auf eine Abschlussgebühr verfolge die
Bausparkasse lediglich die Gewinnung neuer Kunden im Mitarbeiterkreis der Klägerin. Mit Widerspruchsbescheid vom
11. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beklagte begründete die Nachforderung von
Sozialversicherungsbeiträgen erneut mit der Beurteilung der ersparten Abschlussgebühr als geldwerten Vorteil. Auch
ohne die Mitwirkung des Arbeitgebers gehörten Preisvorteile, die Arbeitnehmern von Dritten eingeräumt würden, zum
Arbeitslohn, sofern sie Entgelt für eine Leistung seien, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses
für den Arbeitgeber erbringe. Der Verzicht auf eine Abschlussgebühr von Seiten der Bausparkasse sei als Rabatt von
dritter Seite als geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu werten.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und im Wesentlichen erneut vorgetragen,
zwischen der Klägerin und der Bausparkasse bestünden keine vertraglichen Beziehungen. Die Bausparkasse
entscheide autonom darüber, ob sie bei Mitarbeitern aus dem kreditgenossenschaftlichen Verbund eine
Bearbeitungsgebühr erhebe. Werde keine Abschlussgebühr erhoben, stünden der Bausparkasse auch nicht die Mittel
zur Verfügung, eine Provision an die Klägerin zu zahlen. Eine Absprache über diese Verfahrensweise bestehe aber
nicht. Auch soweit die Bausparkasse in sonstigen Fällen keine Bearbeitungsgebühr berechne, verbleibe es bei dem
allgemeinen Grundsatz, dass ein finanzielles Substrat für die Weiterreichung einer Provision fehle. Die Klägerin legte
auf Verlangen des Sozialgerichts eine zwischen der Klägerin und der Bausparkasse abgeschlossene
Provisionsvereinbarung vor. Der mit "Anlage zum Nachtrag zur Vereinbarung" überschriebene Vertrag regelt die Höhe
des Provisionsanspruchs der Klägerin in den Fällen, in denen der Bausparvertrag von einem Mitarbeiter der Klägerin
vermittelt oder durch einen Außendienstmitarbeiter in Zusammenarbeit mit der Klägerin vermittelt wurde. Mit Urteil
vom 10. Juli 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht sah in dem Verzicht auf eine
Abschlussgebühr eine tatsächliche Vorteilsgewährung durch einen Dritten. Leistungen eines Dritten seien
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitnehmer sie als Ertrag seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber betrachten
könne. Die Arbeitnehmer der Klägerin würden im Unterschied zu "normalen" Bausparern aufgrund ihrer Zugehörigkeit
zur Klägerin in den Genuss einer ersparten Abschlussgebühr der Bausparkasse kommen. Dies stelle sich aus der
Sicht der Beschäftigten als Früchte ihrer Arbeit für die Klägerin dar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Am 10. März 2009 fand ein Termin zur Erörterung des
Sachverhalts und zur Beweisaufnahme statt. Drei Mitarbeiter der Klägerin wurden als Zeugen zur Abwicklung der
zwischen Mitarbeitern der Klägerin und der Bausparkasse geschlossenen Bausparverträge vernommen. Die Klägerin
hat ihre Berufung im Wesentlichen damit begründet, maßgeblich seien bei einmaligen Einnahmen ausschließlich die
Bestimmungen des Lohnsteuerrechts. Nach § 1 der Arbeitsentgeltverordnung seien dem
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzuordnen einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge,
Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie
lohnsteuerfrei sind. Zwar könne der Lohnsteuer auch der im Rahmen eines Dienstverhältnisses üblicherweise von
einem Dritten für eine Arbeitsleistung bezahlte Arbeitslohn unterliegen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG). Bei von Dritten
gewährten Vorteilen sei jedoch maßgeblich, ob der Arbeitgeber von diesem Vorteil Kenntnis hatte. Eine bloße
Möglichkeit des Arbeitgebers, sich Informationen hierüber zu verschaffen, genüge dafür aber nicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10. Juli 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Sozialgericht habe zurecht die Klage abgewiesen.
Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt auch der beigezogenen Verwaltungsakten der
Beklagten sowie der Akten des Sozialgerichts Würzburg verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist erfolgreich. Die Beklagte durfte keine Sozialversicherungsbeiträge auf die von Mitarbeitern
der Klägerin gesparten Abschlussgebühren nachfordern.
Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen
Sozialversicherung ist das Arbeitsentgelt (§ 342 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch, § 161 Abs. 1, § 162 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch
Sozialgesetzbuch). Nach der für den gesamten Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung geltenden Legaldefinition
des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer
Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in
welcher Form sie geleistet und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt
werden. Damit sind alle Einnahmen erfasst, die "aus einer Beschäftigung" dem Versicherungspflichtigen zufließen. Es
genügt ein ursächlicher Zusammenhang. Ob die Einnahmen vom Arbeitgeber selbst oder durch einen Dritten geleistet
werden ist unerheblich (vgl. Krauskopf-Baier, Stand: Mai 2009, § 14 SGB IV, Rdnr. 6).
Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der hier streitgegenständlichen ersparten Abschlussgebühr um
Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV handelt. Jedenfalls war keine Lohnsteuer abzuführen. Nach §
17 Abs. 1 Satz 1 SGB IV durfte die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, dass Einnahmen, die zunächst als Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu verstehen sind,
von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen werden. Für den hier streitigen Zeitraum vom 1. Dezember 1997 bis
zum 31. Dezember 2000 wurden entsprechende Regelungen in der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) getroffen. § 1
ArEV in der Fassung der Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl I S. 2177) bestimmte, dass einmalige
Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder
Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen waren, soweit sie lohnsteuerfrei waren.
Die Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird als Quellensteuer in Form der Lohnsteuer
durch Abzug vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber erhoben (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach § 38 Abs. 1 Satz 2
EStG in seiner bis zum 19. Dezember 2003 geltenden Fassung unterlag der Lohnsteuer auch der im Rahmen des
Dienstverhältnisses üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn. Zur Klärung der
Frage, ob es sich bei den von den Mitarbeitern der Klägerin ersparten Abschlussgebühren um einen
lohnsteuerpflichtigen, von einem Dritten geleisteten Arbeitslohn handelt, kann auf die Rechtsprechung der Gerichte
der Finanzgerichtsbarkeit zurückgegriffen werden. Dies gilt insbesondere aufgrund der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz
2 SGB IV, wonach bei der Konkretisierung der beitragspflichtigen Einnahmen durch die Regelungen der ArEV eine
möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen ist. Das Finanzgericht
B-Stadt hat mit Urteil vom 26. Juni 2009 (8 K 307/07 - veröffentlicht in juris) bereits entschieden, dass es sich bei den
Gebührenvorteilen beim Abschluss eines Bausparvertrages zugunsten von Bankmitarbeitern weder um eine eigene
Zahlung des Arbeitgebers noch um eine lohnsteuerpflichtige Leistung Dritter handelte. Die Ersparnis einer
Abschlussgebühr wurde nicht von der Klägerin selbst als Arbeitgeberin erbracht (Lohnsteuerpflicht nach § 38 Abs. 1
Satz 1 EStG). Der Gebührenvorteil war keine Gegenleistung der Klägerin für die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter.
Anders als in dem vor dem Finanzgericht B-Stadt entschiedenen Verfahren erfolgte die Weiterleitung der
abgeschlossenen Bausparverträge zwar nicht ausschließlich durch Außendienstmitarbeiter der Klägerin, so dass sich
die Mitwirkung der Klägerin an den streitgegenständlichen Eigenabschlüssen ihrer Mitarbeiter nicht von vornherein auf
eine im Einzelfall notwendige Bescheinigung der Betriebszugehörigkeit beschränkte (vgl. FG B-Stadt, Urteil vom 26.
Juni 2009, 8 K 307/07, Rz. 24 - zitiert nach juris). Die Vernehmung der Zeugen im Beweisaufnahmetermin vom 10.
März 2009 hat ergeben, dass ein einheitliches Vermittlungsverfahren durch die Klägerin nicht bestanden hat. Zwar hat
der Zeuge C. ausgesagt, eine Kollegin habe seinen Antrag an die Bausparkasse ausgefüllt. Selbst wenn diese den
Antrag auch an die Bausparkasse weitergeleitet hat, war ein solches Vorgehen über einen Mitarbeiter der Klägerin
nicht vorgegeben. Vielmehr hat der Zeuge D. geschildert, er habe seinen Antrag selbst zusammen mit einem
Bezirksleiter der Bausparkasse ausgefüllt. Dass hier keine Vermittlungsleistung durch Mitarbeiter der Klägerin
angenommen werden kann, belegt auch die Tatsache, dass die Klägerin ihrerseits in den hier streitigen Fällen keine
Provisionen von der Bausparkasse in Anspruch nimmt. Diese sonst von der Bausparkasse bezahlten Provisionen
sind schließlich die Gegenleistung für eine instrumentalisierte Vermittlungsarbeit. Nach den von der Klägerin bereits
im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben bestanden keine besonderen Vereinbarungen zwischen der Klägerin
und der Bausparkasse über den Abschluss von Bausparverträgen durch Mitarbeiter der Klägerin. Die Klägerin hat
insbesondere auch nicht im Voraus einen Verzicht auf ihren Provisionsanspruch gegenüber der Bausparkasse erklärt,
so dass aus diesem Grund bereits eine Ursächlichkeit für den Erlass einer Abschlussgebühr durch die Bausparkasse
angenommen werden könnte (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2007, VI R 45/02, Rz. 20 - zitiert nach juris und das von
der Klägerin vorgelegte Urteil des FG E-Stadt vom 16. Dezember 2004, 6 K 306/00, S. 13 - nicht veröffentlicht).
Die Bausparkasse ist auch nicht als Dritte in der Form in die Zahlung von Arbeitslohn durch die Klägerin
eingeschaltet, dass ein Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG erfolgen müsste. Die Gewährung eines
geldwerten Vorteils durch Dritte gilt als "unechte" Lohnzahlung eines Dritten, wenn der Dritte in die Zahlung als
Leistungsmittler des Arbeitgebers wirkt, indem er als Zahlstelle des Arbeitgebers oder zumindest in dessen Auftrag
handelt (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2007, VI R 45/02, Rz. 17 - zitiert nach juris). Beides ist hier nicht der Fall. Auch
fehlt es an einer "echten" Lohnzahlung durch Dritte. Solche Drittlöhne werden dem Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs. 1
Satz 2 EStG unterworfen, wenn der Arbeitgeber über deren Höhe in Kenntnis gesetzt wird, indem er in den Vorgang
der Vorteilsgewährung eingeschaltet war oder die Arbeitnehmer ihn über die Vorteile unterrichtet haben (vgl. BFH,
Urteil vom 28. Juni 2007, VI R 45/02, Rz. 18 - zitiert nach juris). Der Arbeitgeber muss jedenfalls positive Kenntnis
von der Leistung gehabt haben. Nach den Angaben der Klägerin war der Verzicht auf eine Abschlussgebühr die
"autonome Entscheidung" der Bausparkasse. Die Mitarbeiter der Klägerin sind für die Bausparkasse attraktive
Kunden, die als solche zu gewinnen sind. Die Klägerin hat in das Verfahren ein Schreiben eines Mitarbeiters der
Bausparkasse eingebracht, in dem dieser davon ausgeht, dass das Risiko einer unterdurchschnittlichen Besparung
oder gar Stornierung der Verträge durch Bankmitarbeiter sehr gering ist. Es bestand keine vertragliche Abrede mit der
Bausparkasse, nach der die Klägerin auf Provisionen im Gegenzug zum Erlass der Abschlussgebühr zugunsten ihrer
Mitarbeiter verzichtet hätte (vgl. auch FG B-Stadt, Urteil vom 26. Juni 2009, 8 K 307/07, Rz. 27 - zitiert nach juris).
Der Verzicht auf Provisionsansprüche stand mit dem Erlass von Abschlussgebühren nicht in einem
synallagmatischen Verhältnis. Nach Aussage der Zeugin H. gab es keine schriftlichen Aufzeichnungen oder Hinweise
über eine Vergünstigung für Mitarbeiter der Klägerin beim Abschluss von Bausparverträgen. Auch konnte die Zeugin
als Mitarbeiterin der Personalabteilung auf Nachfrage der Beklagten im Rahmen ihrer Betriebsprüfung erst mithilfe der
Bausparkasse Listen mit den Namen der Mitarbeiter erstellen, die bei der Bausparkasse einen eigenen
Bausparvertrag abgeschlossen hatten. Allein die enge wirtschaftliche und auch tatsächliche Verflechtung im Rahmen
eines Konzernverbundes - hier des bestehenden genossenschaftlichen Finanzverbundes - genügt nicht, um eine
"echte" Lohnzahlung durch Dritte begründen zu können (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2007, VI R 45/02, Rz. 20 -
zitiert nach juris). Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, Ermittlungen über die von der Bausparkasse gewährten
Vorteile anzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2007, VI R 45/02, Rz. 22 - zitiert nach juris). Die erst seit dem 20.
Dezember 2003 geltende Bestimmung des § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG in der Fassung vom 15. Dezember 2003 (BGBl I
2645), wonach der Lohnsteuer der von einem Dritten gewährte Arbeitslohn unterliegt, sofern der Arbeitgeber auch nur
erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden, war in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum noch
nicht in Kraft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG). Für die Festsetzung des Streitwertes gelten §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 2 Satz 1
Gerichtskostengesetz i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2
SGG bestehen nicht. Die vom Finanzgericht B-Stadt angenommene grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits
beschränkte sich auf die Auslegung des § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG in seiner ab dem 20. Dezember 2003 geltenden
Fassung (vgl. FG B-Stadt, Urteil vom 26. Juni 2009, 8 K 307/07, Rz. 43 - zitiert nach juris).