Urteil des LSG Bayern vom 18.09.2007

LSG Bayern: europäisches recht, anerkennung, versicherungspflicht, versäumnis, hauptsache, verwaltungsverfahren, verordnung, spanien, versorgung, nachzahlung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.09.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 2 R 677/05
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 124/07
Bundessozialgericht B 13 R 465/07 B
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 6. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Beitragszeiten, für die eine Beitragserstattung durchgeführt worden ist.
Die Klägerin ist 1941 in Spanien geboren und lebt heute in Italien. Sie war von November 1961 bis ins Jahr 1985 in
Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Nach ihrer Eheschließung ließ sie sich am 31.07.1967 für die
Versicherungszeit November 1961 bis Juni 1967 die Beiträge gemäß § 1304 der Reichversicherungsordnung (RVO)
erstatten. In Italien hatte sie Versicherungszeiten im Zeitraum 1990 bis 1993.
Am 08.06.2005 beantragte die Klägerin die Anerkennung dieser Zeiten mit der Begründung, die Beitragserstattung
seinerzeit sei unzulässig gewesen.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23.06.2005 im Hinblick auf die durchgeführte Beitragserstattung
ab und wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2005 zurück.
Mit der Klage vom 29.05.2005 zum Sozialgericht (SG) Augsburg machte die Klägerin einen ihr bekannten Bezugsfall
geltend.
Mit Urteil vom 06.10.2006 wies das SG die Klage ab. Die Beitragserstattung sei seinerzeit gemäß § 1304 RVO
zulässig gewesen. Der Gesetzgeber sei damals eben von einer Versorgung der Ehefrau durch den Ehemann
ausgegangen und habe im Hinblick darauf die Heiratserstattung ermöglicht. Die Klägerin hätte allerdings die
Möglichkeit gehabt, später wieder freiwillige Beiträge für den genannten Zeitraum nach zu entrichten. Die
entsprechende Bestimmung gemäß § 282 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) hätte jedoch verlangt, dass
ein Antrag bis spätestens 31.12.1995 gestellt worden wäre. Dies habe die Klägerin versäumt. Auch verstoße die bei
der Klägerin durchgeführte Heiratserstattung nicht gegen europäisches Recht. Artikel 10 Abs. 2 der Europäischen
Verordnung 1408/71 schließe eine Beitragserstattung nur aus, wenn eine Versicherungspflicht bestehe. Die
seinerzeitige Anwendung von § 1304 RVO mache deutlich, dass eine Versicherungspflicht damals nicht bestanden
habe. Weiterhin habe sich in dem von der Klägerin angeführten Bezugsfall um einen völlig anders gelagerten
Sachverhalt gehandelt. Schließlich sei auch der Gleichbehandlungsgrundsatz im Falle der Klägerin gewahrt.
Mit ihrer Berufung vom 13.02.2007 macht die Klägerin weiterhin die Unzulässigkeit der damaligen Beitragserstattung
geltend. Des weiteren trägt sie vor, die Beklagte hätte sie auf die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 282 SGB VI
bis spätestens Dezember 1995 hinweisen müssen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 06.10.2006 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 23.06.2005 in Ge stalt des Widerspruchsbescheids vom 12.09.2005 aufzuhe ben und 2. die Beklagte
zu verurteilen, ihr Beitragszeiten von No vember 1961 Juni 1967 anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die
Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
1. Streitgegenstand der Berufung ist allein die Existenz von Beitragszeiten nach Beitragserstattung.
Die Nachzahlung freiwilliger Beiträge müsste von der Klägerin gesondert beantragt und von der Beklagten in
gesondertem Verwaltungsverfahren geprüft werden. Eine entsprechende Antragserweiterung im Berufungsverfahren
liegt nicht vor; mangels Rechtsschutzbedürfnisses wäre sie auch nicht zulässig. Auch materiell kann der Klägerin
keinesfalls geraten werden, einen solchen Antrag bei der Beklagten noch zu stellen. Denn die Antragsfrist ist längst
abgelaufen, ohne dass dies einem Versäumnis der Beklagten angelastet werden könnte.
2. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die streitigen Beitragszeiten hat die Klägerin - in Einklang mit der
Rechtsordnung - erstattet erhalten und kann daher deren Anerkennung heute nicht mehr geltend machen. Dies hat das
SG im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt. Der Senat schließt sich der Entscheidung auch in ihrer Begründung
an und sieht von einer nochmaligen Darstellung daher ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung entspricht dem mangelnden Erfolg der Berufung in der Hauptsache (§§ 183, 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.