Urteil des LSG Bayern vom 02.08.2000

LSG Bayern: eintritt des versicherungsfalles, höchstpersönliche rechte, schutzwürdiges interesse, unbestimmter rechtsbegriff, prozessstandschaft, versicherungspflicht, arbeitsunfähigkeit, kündigung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 02.08.2000 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 10 Kr 64/93
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 44/98
Bundessozialgericht B 12 KR 30/00 B
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Juni 1995 aufgehoben. Die
Klage gegen den an den Beigeladenen zu 1) gerichteten Bescheid vom 26. Januar 1993 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. April 1993 wird abgewiesen. II. Die Klage gegen den Bescheid vom 1. September
1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 1998 wird abgewiesen. III. Außergerichtliche
Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger als gegen Arbeitsentgelt beschäftigter Arbeiter Mitglied der Beklagten ist.
Der Kläger war seit 1980 bei der Beklagten aufgrund der Mitgliedschaft seiner Ehefrau familienversichert. Mindestens
seit 1990 nahm er für den Beigeladenen zu 1 regelmäßig Aushilfstätigkeiten als Maler und Trockenbauer auf der
Grundlage geringfügiger Beschäftigung wahr.
Am 02.03.1992 erlitt der Kläger auf einer Baustelle des Beigeladenen zu 1 einen Arbeitsunfall (schwere
Schnittverletzung mit Sehnenteildurchtrennung am linken Unterarm), aufgrund dessen er bis 18.10.1992 arbeitsunfähig
war. Am 19.03.1992 ging bei der Beklagten rückwirkend zum 02.03.1992 die Anmeldung einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers durch den Beigeladenen zu 1 ein.
Der Beigeladene zu 1 gewährte dem Kläger vom 02.03.1992 bis 13.04.1992 Lohnfortzahlung infolge Krankheit. Im
Anschluss daran erhielt der Kläger Verletztengeld der Bau-Berufsgenossenschaft bis einschließlich 18.10.1992,
ausgezahlt durch die Beklagte. Nach Beendigung dieser Arbeitsunfähigkeit verletzte sich der Kläger am 19.10.1992
erneut, als er seine Tochter in den Kindergarten brachte. Aufgrund dieser Verletzung und weiterer hinzutretender
Krankheiten war er auch in der Folge arbeitsunfähig. Nachdem eine im Anschluss an den Arbeitsunfall
ausgesprochene Kündigung durch den Beigeladenen zu 1 von diesem zurückgenommen worden war, hat der
Beigeladene zu 1 das Arbeitsverhältnis zum 29.11.1992 gekündigt.
Mit Bescheid vom 26.01.1993 stellte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 1 fest, dass die Beschäftigung
des Klägers ab dem 02.03.1992 keine Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
begründet habe. Bei der Beschäftigung habe es sich lediglich um ein fingiertes Arbeitsverhältnis gehandelt, um dem
Kläger die Leistungen der Sozialversicherungsträger zu erschließen.
Gegen diesen Bescheid legten der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1 am 19.02.1993 Widerspruch ein. Zur
Begründung wurde vorgetragen, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beigeladenen zu 1 um
ein normales, geregeltes und angemeldetes Beschäftigungsverhältnis handele. Mit Widerspruchsbescheid vom
22.04.1993 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, für die Annahme eines
Arbeitsverhältnisses komme es weniger auf die vertragstechnische Ausgestaltung, sondern vielmehr auf die
tatsächlichen Verhältnisse an. Danach sei aufgrund der bisher nur geringfügigen Tätigkeit des Klägers für den
Beigeladenen zu 1 ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis nicht anzunehmen. Die Anmeldung sei erst nach dem
Arbeitsunfall des Klägers erfolgt. Insbesondere sei der Kläger auch gegen die Kündigungen durch den Beigeladenen
zu 1 nicht vorgegangen, was naheläge, da dieser nicht von einem bestehenden Arbeitsverhältnis ausgegangen sei.
Gegen diesen an den Beigeladenen zu 1 gerichteten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger unter Vorlage einer
"Abtretungserklärung" vom 22.05.1993 am 25.05.1993 Klage beim Sozialgericht Landshut (SG). Zur Begründung trug
er vor, dass er am 01.03.1992 (Faschingssonntag) von dem Beigeladenen zu 1 in seiner Wohnung aufgesucht und
gefragt worden sei, ob er infolge eines gehäuften Auftragsanfalles in Zukunft fest für diesen arbeiten wolle. Er, der
Kläger, habe dieses Angebot am 01.03. in seiner Privatwohnung angenommen. Die Arbeitspapiere seien am
darauffolgenden Tag, unabhängig von seinem Arbeitsunfall, an den Steuerberater des Beigeladenen zu 1 zur
Anmeldung bei der Beklagten weitergegeben worden.
Mit Urteil vom 23.06.1995 hat das SG die Bescheide der Beklagten vom 26.01. und 22.04.1993 aufgehoben und
festgestellt, dass durch die Arbeitsaufnahme beim Beigeladenen zu 1 am 02.03.1992 ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen sei. Das SG ist aufgrund der Vernehmung der Ehefrau des Klägers
und des Beigeladenen zu 1 zu dem Ergebnis gelangt, es lasse sich nicht widerlegen, dass am 01.03.1992 in der
Wohnung des Klägers ein festes Arbeitsverhältnis mündlich vereinbart worden sei. Dass eine Anmeldung tatsächlich
erst zwei Wochen später erfolgt sei, bewege sich im zeitlich üblichen Rahmen; dass der Kläger nach Ablauf der
Arbeitsunfähigkeit nicht wieder zur Arbeit angetreten sei, sondern sein Kind zur Schule gebracht habe, spreche nicht
gegen die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Nach den Grundsätzen der
objektiven Beweislastverteilung müsse das Gericht die Echtheit der Meldung durch den Beigeladenen zu 1
unterstellen.
Dagegen hat die Beklagte am 23.08.1995 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Beweiskraft der
Aussagen des Beigeladenen zu 1 sowie der Ehefrau des Klägers die Entscheidung des SG nicht tragen würden. Die
Aussage der Ehefrau sei wegen ihrer familiären Bindungen nicht glaubwürdig. Die Aussage des Beigeladenen zu 1 sei
deshalb anzuzweifeln, weil dieser nach eigenen Angaben unter erheblichem Druck von seiten des Klägers stehe.
Außerdem habe das SG auf die Einvernahme der Schwiegermutter des Klägers verzichtet, die sich nach Aussage
des Klägers und seiner Ehefrau bereit erklärt hatte, die gemeinsame Tochter während der Anstellung des Klägers zu
betreuen, obwohl ihr dies schon aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht möglich sein dürfte. Gegen eine feste
Anstellung des Klägers spreche zuletzt auch, dass er nach der angeblichen Anstellung bei dem Beigeladenen zu 1 bis
heute keinen festen Arbeitsplatz mehr angenommen habe. Vielmehr habe er sich - ausweislich zweier polizeilicher
Vernehmungsprotokolle - mit der Errichtung von Schwarzbauten im Zusammenhang mit illegaler
Ausländerbeschäftigung sein Einkommen gesichert.
Der Senat hat der Beklagten aufgegeben, das Widerspruchsverfahren bezüglich der Person des Klägers nachzuholen.
Mit Bescheid vom 01.09.1997 und Widerspruchsbescheid vom 14.12.1998 hat die Beklagte auch gegenüber dem
Kläger festgestellt, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ihrer Ansicht nach nicht bestanden
hat.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.06.1995 aufzuheben.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat die Berufung gegen das Urteil des SG frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Sie ist statthaft (§ 143 SGG) und begründet.
Da die Beklagte über die hier streitige Frage der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
beginnend mit der Arbeitsaufnahme im März bzw. Oktober 1992 gegenüber dem Kläger erstmals mit den Bescheiden
vom 01.09.1997 und 14.12. 1998 entschieden hat, also nach Einlegung der Berufung, hat der Senat insoweit auf die
Klage hin zu entscheiden. Der Senat legt den Antrag des Klägers so aus (§ 123 SGG), dass er sich auch auf die
Aufhebung dieser Bescheide richtet.
Das SG hat zwar erkannt, dass die Bescheide vom 26.01. und 22.04.1993 gegenüber dem Beigeladenen zu 1) und
nicht gegenüber dem Kläger ergangen sind. Der Senat ist jedoch entgegen dem SG nicht der Auffassung, dass hier
eine gewillkürte Prozessstandschaft zulässig war und hat deswegen das angefochtene Urteil aufgehoben sowie die
Klage gegen die Bescheide vom 26.01.1993 und 24.04.1993 abgewiesen. Er hat gegenüber dem Kläger das
Widerspruchsverfahren (§ 78 SGG) nachholen lassen; denn diese Bescheide haben sich an den Beigeladenen zu 1)
gerichtet (§ 37 Abs.1 Sozialgesetzbuch X - SGB X) und nicht an den Kläger, der hierdurch nicht beschwert war.
Außerdem war die Erklärung über die Abtretung der Ansprüche des Beigeladenen zu 1) auf Feststellung des
Bestehens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses an den Kläger vom 22.05.1993 rechtlich
unwirksam mit der Folge, dass die Klage gegen den Bescheid vom 26.01.1993 und den Widerspruchsbescheid vom
24.04.1993 aus einem weiteren Grund unzulässig war. Denn es können nur Forderungen auf Sozialleistungen
abgetreten werden, aber nicht das Recht auf Feststellung, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist
(§ 53 Sozialgesetzbuch I - SGB I -, § 398 Bürgerliches Gesetzbuch). Nach § 53 SGB I können Ansprüche auf Dienst-
und Sachleistungen nicht übertragen werden und Ansprüche auf Geldleistungen können nur unter den in § 53 Abs.2, 3
SGB I genannten einschränkenden Voraussetzungen übertragen werden. Selbst wenn der in der Vereinbarung
enthaltene Passus "mit allen Rechten" auf die Erlangung von Krankengeld und als hinreichend konkret angesehen
wird (vgl. Palandt, BGB, § 398, 14), sind die Voraussetzungen für die gewillkürte Prozessstandschaft nicht erfüllt.
Denn eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im Verwaltungsprozess nur ausnahmsweise zulässig, jedoch nicht,
soweit es sich um höchstpersönliche Rechte handelt (Kopp, VwGO, Vorb § 40, Rz.25). Grundsätzlich ist bei
Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen eine gewillkürte Prozessstandschaft nicht möglich, soweit nicht durch Gesetz
Ausnahmen vorgesehen oder zugelassen sind (Kopp, a.a.O.). Derartige Ausnahmen liegen nicht vor (Meyer-Ladewig,
SGG, 6. Aufl., § 54, Rn.11 m.w.Nachw.).
In nicht ausdrücklich durch Gesetz geregelten Fällen ist für die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft
neben der Ermächtigung, im eigenen Namen das Recht geltend zu machen, weiterhin erforderlich, dass der
prozessführende Beteiligte auch selbst ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des Rechts im
eigenen Namen hat. Demgemäß sind an das für die gewillkürte Prozessstandschaft zu fordernde rechtliche Interesse
erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Prozessführungsermächtigung kann nicht unbeschränkt erteilt werden. Der
Begriff des rechtlichen Interesses, der ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, muss dabei nach seiner Aufgabe ausgelegt
werden, die darin besteht, dem Interessierten zur Erleichterung der Rechtsverfolgung die Herrschaft als Partei über
einen Prozess zu sichern. Das an sich verständliche Streben, sich eine günstigere prozessuale Situation zu schaffen
oder den Ermächtigenden aus einer ungünstigen prozessualen Lage zu befreien, reicht allein nicht aus (Stein/Jonas,
ZPO, vor § 50 IV, Rdnr.42). Diese im Zivilprozess geltenden eingeschränkten Voraussetzungen können im
sozialgerichtlichen Verfahren nicht unterschritten werden, da dem Prozess ein Verwaltungsverfahren mit der
Möglichkeit der Hinzuziehung Dritter vorauszugehen hat. Damit wird erreicht, dass der rechtlich bzw. wirtschaftlich
Betroffene eine Position erlangt, aus der er den Rechtsweg beschreiten kann. Ein derartiges Interesse fehlt hier. Auch
wenn der Kläger an der Klärung des Versichertenstatus als Voraussetzung für Leistungsansprüche interessiert ist, ist
die gewillkürte Prozessstandschaft kein geeignetes Instrument, die von der Beklagten begangenen Verfahrensfehler
zu beseitigen. Sowohl für die Feststellung der Versicherungspflicht, als auch für die Entscheidungen über den
Anspruch auf Krankengeld und Übernahme der Kosten der stationären Behandlung hätte die Beklagte den Kläger am
Verwaltungsverfahren beteiligen müssen. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verwaltungsverfahrens hätte der
Kläger als Adressat des Bescheides und Widerspruchsbescheides klagen können, ohne dass es einer Abtretung und
Vereinbarung einer Prozessstandschaft bedurft hätte.
Die Klage ist unbegründet; die angefochtenen Bescheide vom 01.09.1997 und 14.12.1998 sind rechtlich nicht zu
beanstanden.
Durch die Arbeitsaufnahmen am 01.03.1992 und 18.10.1992 ist ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung sowie nach
dem Recht der Arbeitsförderung nicht zustande gekommen (§ 5 Abs.1 Nr.1 Sozialgesetzbuch V - SGB V - i.V.m. § 7
Abs.1 Sozialgesetzbuch IV - SGB IV; §§ 1 Abs.1 Nr.1 Sozialgesetzbuch VI, 24 Abs.1 Sozialgesetzbuch III).
Versicherungspflichtig sind danach Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis.
In der Regel begründet ein wirksames Arbeitsverhältnis auch eine sozialversicherungsrechtlich bedeutsame
Beschäftigung. Hierbei handelt es sich aber lediglich um einen Grundsatz, der in bestimmten Fällen eine
Beschäftigung trotz wirksamen Arbeitsverhältnisses ausschließt. Ein derartiger Fall war nach der früheren
Rechtsprechung der sogenannte missglückte Arbeitsversuch. Im Fall eines arbeitsrechtlich wirksamen
Arbeitsverhältnisses bestand danach keine Beschäftigung, wenn objektiv feststand, dass der Beschäftigte bei
Aufnahme der Arbeit diese nur unter schwerwiegender Gefährdung seiner Gesundheit, etwa unter der Gefahr der
weiteren Verschlimmerung seines Leidens, würde verrichten können und wenn er die Arbeit entsprechend der darauf
zu gründenden Erwartung vor Ablauf einer wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Zeit aufgegeben hat (vgl. Kasseler
Kommentar-Seewald, § 7 SGB IV, Rdnr.17 mit Hinweis auf die frühere, ständige Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG)).
Das BSG hat mit dem Urteil vom 11.05.1993 (BSGE 72, 221 f.) Bedenken gegen die Rechtsfigur des missglückten
Arbeitsversuchs in einer die Versicherungs- und Beitragspflicht verneinenden Wirkung gesehen. Es hat sodann mit
Urteil vom 04.12.1997 (SozR 3-2500 § 5 Nr.37 = BSGE 81, 231) entschieden, dass die Rechtsfigur des missglückten
Arbeitsversuchs seit In-Kraft-Treten des SGB V (01.01.1989) nicht mehr anzuwenden ist. Es hat allerdings in dieser
Entscheidung für Recht erkannt, dass an den Nachweis der Tatsachen, die Versicherungspflicht begründen, strenge
Anforderungen zu stellen sind, wenn der Verdacht von Manipulationen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen
besteht. Der kann, zumal wenn weitere Umstände hinzutreten, der Fall sein, wenn bei Beginn der Arbeitsaufnahme
Arbeitsunfähigkeit besteht, dieser Umstand bekannt ist und die Arbeit alsbald aufgegeben wird. Die Feststellungslast
für die Tatsachen, die Versicherungspflicht begründen, trägt derjenige, der sich auf sie beruft. Nach dem Grundsatz
der objektiven Beweislast trägt jeder Beteiligte für die Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten prozessualen
Anspruch begründen, das Beweisrisiko. Wenn trotz Ausschöpfung aller Beweismittel eine Ungewissheit (non liquet)
bleibt, geht dies zu seinen Lasten. Das SG verkennt in seinem Urteil insofern diesen Grundsatz, als es die Beweislast
für die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist, der Beklagten auferlegt. Die Frage, ob ein
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist, ist aber eine Grundvoraussetzung für die
Versicherteneigenschaft des Klägers und damit für das von ihm letztlich begehrte Krankengeld. Der Kläger trägt somit
die Feststellungslast für das Vorliegen nichtselbständiger Arbeit (§ 7 Abs.1 Satz 1 SGB IV) als Grundvoraussetzung
für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, da er Klage auf diese Feststellung erhoben hat. Soweit die
Beklagte ein Scheingeschäft bzw. ein "fingiertes Arbeitsverhältnis" vermutet, ist dies keine Einwendung einer
anspruchshemmenden oder anspruchsvernichtenden Gegennorm (für deren Voraussetzungen die Beweislast bei der
Beklagten liegen würde), sondern das substantiierte Bestreiten der vom Kläger vorgetragenen
anspruchsbegründenden Tatsachen (s. hierzu insgesamt Meyer-Ladewig, a.a.O., § 103, Rdnr.19 ff.).
Außerdem hat das BSG im o.g. Urteil vom 04.12.1997 daran festgehalten bzw. betont, dass eine Beschäftigung im
Sinne des § 7 Abs.1 SGB IV nicht vorliegt bei einer familienhaften Mithilfe, einer selbständigen Tätigkeit als
Mitunternehmer oder Mitgesellschafter, bei einem Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB und bei einer
geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs.1 Nr.1, 2 SGB IV).
Im vorliegenden Fall ist nach der Überzeugung des Senats ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass im Nachhinein eine
Tätigkeit des Klägers für den Beigeladenen zu 1), die wie bisher geringfügig gewesen ist, in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung umgestaltet werden sollte, um dem Kläger einen Krankengeldanspruch
gegen die Beklagte zu verschaffen. Es handelt sich um eine Manipulation zu Lasten der Beklagten.
Auch wenn der Senat eine Kontaktaufnahme des Beigeladenen zu 1) mit dem Kläger am 01.03.1992 zur
Wiederaufnahme einer Tätigkeit als wahr unterstellt, ergibt sich hieraus nicht das Vorliegen eines entgeltlichen,
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bzw. die festgestellten Tatsachen sprechen dagegen.
Insbesondere spricht gegen das Zustandekommen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses am 02.03.1992,
dass der Kläger nach den Angaben des Beigeladenen zu 1) vor dem SG lediglich eine vorübergehende
Aushilfstätigkeit aufnehmen sollte. Der Kläger sollte bei dem Umbau des Hauses des Beigeladenen zu 1) eingesetzt
werden (Anbringung von Rigipsplatten), und er erklärte sich zur Hilfe bereit. Dieser zeitlich und von der
Aufgabenstellung begrenzte Einsatz lässt noch nicht auf ein Beschäftigungsverhältnis schließen, das die Grenzen der
Geringfügigkeit überschreiten sollte. Denn ein schriftlicher Arbeitsvertrag über die angebliche Beschäftigung liegt nicht
vor. Der Senat hat ferner berücksichtigt, dass der Kläger vor dem März 1992 für den Beigeladenen zu 1) öfters unter
anderem mit Rücksicht auf die Familie geringfügig tätig gewesen ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb bezüglich dieser
Umstände eine wesentliche Änderung eingetreten war.
Auch spricht die Anmeldung nach über zwei Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles gegen ein
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dieser Umstand legt vielmehr den Schluss nahe, dass der
Kläger und der Beigeladene zu 1) die Tätigkeit des Klägers als Schwarzarbeit behandelt wissen wollten. Es ist zwar
nicht ausgeschlossen, dass eine Anmeldung bei der Krankenkasse erst nach Arbeitsaufnahme erfolgen kann. Eine
rückwirkende Anmeldung nach Eintritt des Versicherungsrisikos begegnet aber erheblichen Bedenken an den Willen
der Beteiligten, dass ein Beschäftigungsverhältnis mit Versicherungs- und Beitragspflicht gewollt war. Unter
Berücksichtigung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass nach Eintritt des versicherten Risikos eine
entsprechende Versicherung nicht mehr geschlossen werden kann (vgl. hierzu § 2 Abs.2 VVG), besteht bei einem
derartigen Verhalten der gravierende Verdacht, dass Manipulationen zu Lasten der Krankenkasse angestellt werden
sollten.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nicht schon gegen die erste Kündigung durch den Beigeladenen
zu 1) gewandt hat, sondern erst nachdem er nach Wegfall der Lohnfortzahlung im Anschluss an den Unfall im Oktober
1992 erkannt hat, dass ein Krankengeldanspruch nicht mehr besteht. Der Kläger hat sich also erst gegen die
Kündigung gewandt, als feststand, dass er nach Ablauf der Lohnfortzahlung und des Verletztengeldes sowie einer
weiteren Lohnfortzahlung eine Geldleistung (durch die Beklagte) nicht erhalten würde. Auffällig in diesem
Zusammenhang ist auch, dass der Beigeladene zu 1) es dem Kläger überlassen hat, den Inhalt der Kündigung durch
den Arbeitgeber selbst zu formulieren.
Auch die Angaben des Beigeladenen zu 1) im Fragebogen vom 10.12.1992 bezüglich der Feststellung der
Versicherungspflicht/ -freiheit zur Sozialversicherung für den Kläger begründen erhebliche Zweifel an einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, da sie widersprüchlich sind. Zwar hat der Beigeladene zu 1) hier
angegeben, der Kläger sollte fünf Arbeitstage zu 40 Arbeitsstunden regelmäßig wöchentlich beschäftigt werden. Er hat
allerdings auf die Fragen, ob der Arbeitnehmer beabsichtige, die Aushilfstätigkeit zu wiederholen, die Aushilfstätigkeit
fortzusetzen oder in Zukunft dauernd tätig zu sein, jeweils mit "nein" geantwortet.
Diese Gründe sind zumindest in ihrer Gesamtheit ein Beleg dafür, dass der Kläger und der Beigeladene zu 1) mit der
Arbeitsaufnahme am 02.03.1992 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht angestrebt haben.
Der Senat schließt aus diesen Umständen, dass nach Eintritt eines zu versicherndes Risikos die Rechtsgrundlagen
konstruiert werden sollten, um dem Kläger Krankengeldansprüche zu verschaffen.
Außerdem ist nicht zu erkennen, dass der Kläger nach Beendigung der ersten Arbeitsunfähigkeit am 19.10.1992
wieder eine Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 1) aufgenommen hat. Es ergeben sich also auch hier keine
leistungsrechtlichen Konsequenzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG).