Urteil des LSG Bayern vom 16.03.2005

LSG Bayern: arthrose, zustand, rente, entschädigung, auflage, synovialitis, akte, form, ergänzung, arbeitsunfall

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.03.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 13 U 179/02
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 50/04
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.12.2003 wird zurückgewiesen. II.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1980 geborene Klägerin stürzte am 16.07.1999 beim Basketballspiel während des Sportunterrichts und verletzte
sich am linken Knie.
Am 19.07.1999 suchte sie den Durchgangsarzt, den Chirurgen Dr.D., auf, der eine Distorsion des Kniegelenks mit
Verdacht auf Außenmeniskuslaesion diagnostizierte. Ein Magnetresonanztomogramm vom 20.07.1999 zeigte eine
frische vordere Kreuzbandruptur mit erheblichem Erguss, ein Knochenmarködem, eine initiale degenerative
Innenmeniskopathie im Hinterhornabschnitt sowie eine kleine Poplitealzyste medial. Am 14.06.2000 erfolgte eine
komplikationslose Ersatzplastik des Kreuzbandes durch Dr.D ...
Der Orthopäde Dr.M. kam im Gutachten vom 18.01.2001 zusammenfassend zu dem Ergebnis, der Befund am
Kniegelenk sei insgesamt als unbefriedigend zu bezeichnen. Es bestehe noch eine ganz diskrete Beuge- mehr als
Streckhemmung mit Instabilität im Sinne vorderer Kreuzbandschwäche, leichtem Erguss und diskreter, aber eindeutig
nachweisbarer Überwärmung. Die MdE schätzte er vom 17.07.1999 bis 12.06.2000 auf 20 v.H., vom 13.06. bis
20.06.2000 auf 100 v.H. und ab 21.06.2000 bis auf weiteres auf 20 v.H. Dem stimmte der beratende Arzt, der Chirurg
Dr.B. , am 19.02.2001 zu.
Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 23.04.2001 wegen der Folgen des Arbeitsunfalls Rente als
vorläufige Entschädigung bis auf weiteres nach einer MdE von 20 v.H.
Der Orthopäde Dr.H. führte im Gutachten vom 09.01.2002 aus, es bestehe eine geringfügige Verschmächtigung der
Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur. Ein klinischer Instabilitätsbefund des Kreuzbandes sei nicht gegeben.
Hinweise auf Überwärmung, Erguss oder Gewebeschwellung ergäben sich nicht. Die MdE schätze er auf 10 v.H. ein.
Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.02.2002 die Gewährung einer Rente auf
unbestimmte Zeit ab und entzog die vorläufige Entschädigung. Unfallfolgen seien eine geringfügige Muskelminderung
des linken Ober- und Unterschenkels und reizlose Operationsnarbe am linken Kniegelenk. Hierdurch werde die
Erwerbsfähigkeit nicht mehr in rentenberechtigendem Grad gemindert.
Den Widerspruch der Klägerin vom 01.03.2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2002 zurück.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie sei im Mai 2001 nochmals am Knie operiert worden.
Trotzdem habe sie immer noch Schmerzen. Ober- und Unterschenkel seien in der Muskelentwicklung vermindert. Sie
leide unter Anlaufschwierigkeiten und Steifheit des Knies.
Der vom SG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr.F. hat im Gutachten vom 05.09.2003
ausgeführt, nach Binnentraumatisiertung des Kniegelenks werde die Höhe der MdE von Funktionsstörungen, Situation
des Bandapparates, Arthrose, je nach Funktionsbehinderung, und einem eventuell bestehenden Reizknie festgelegt.
Bei der Klägerin sei kein Funktionsverlust gegeben. Die Lockerung des Kniebandapparates sei mit einer MdE von 10
v.H. zu bewerten, da sie muskulär vollständig kompensiert werden könne. Die Arthrose sei sehr gering und mit
keinem Funktionsdefizit verbunden. Zu berücksichtigen sei dagegen der leichte Reizerguss. Würde man die MdE
lediglich mit 10 v.H. ansetzen, wäre ausschließlich die muskulär kompensierbare Bänderschwäche berücksichtigt.
Dies sei aber im Hinblick auf das Reizknie nicht zulässig. Insofern sei eine MdE von 20 v.H. gegeben. Immerhin habe
schon Dr.H. eine leichte Umfangsvermehrung des Kniegelenks festgestellt, die mit einem völlig reizlosen Kniegelenk
nicht korreliere. Auch habe Dr.H. die Kreuzbandschwäche nicht bewertet, obwohl auch Dr.M. eine vordere Schublade
beschrieben habe.
Hierzu hat der beratende Arzt der Beklagten, Dr.B. , am 17.09.2003 eingewandt, eine nur leichte Lockerung des
vorderen Kreuzbandes bei muskulär vollständiger Kompensierbarkeit und festem Seitenapparat rechtfertige kaum
noch eine MdE um 10 v.H. Nicht nachvollziehbar sei die Annahme einer MdE um 10 v.H. für den momentanen
leichten Reizerguss, der nicht als dauernder Zustand gewertet werden könne. Auch unter Berücksichtigung dieses
Reizergusses sei eine MdE um 20 v.H. nicht gegeben.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 10.12.2003 verurteilt, der Klägerin über den 28.02.2002 hinaus Verletztenrente
zu gewähren und sich dabei auf das Gutachten von Dr.F. gestützt.
Zur Begründung der Berufung übersandte die Beklagte eine Stellungnahme des Chirurgen Dr.L. vom 28.01.2004, in
der er ausführt, die Funktion des Kniegelenks sei bei der Untersuchung durch Dr.F. völlig regelhaft und seitengleich
gewesen. Irgendeine Auswirkung des leichten Kniegelenksergusses auf die Funktion des Beins ergäbe sich aus dem
Gutachten nicht. Es sei unzulässig, einzelne Symptome einer Verletzung, wie z.B. ein Reizknie und eine muskulär
kompensierbare Bänderschwäche, mit einzelnen MdE-Sätzen zu belegen. Die Gesamtfunktion zeige einen völlig
regelhaften Gebrauch des Kniegelenks.
Hierzu erklärte Dr.F. in den ergänzenden Stellungnahmen vom 03.08. und 17.09.2004, die muskulär kompensierbare
Lockcrung des Kniebandapparates sei mit einer MdE von 10 v.H. zu bewerten. Bei einem Reizknie komme es nicht
darauf an, ob es sich im Sinne einer Funktionsbehinderung auswirke. Man könne die Bedeutung eines Reizergusses
im Kniegelenk jedenfalls nicht völlig negieren. Unterschiede in der Fußsohlenbeschwielung und der Beinmuskulatur
zeigten sich dann nicht oder wenig, wenn der Verletzte die Extremitäten generell wenig belaste. Immerhin sei die
Gehleistung von der Klägerin nur noch mit einer halben Stunde angegeben worden. Die Kombination aus muskulär
kompensierter Bänderschwäche und leichtem Reizknie begründe die MdE von 20 v.H. Ein Reizknie sei funktionell
bedeutsam, da damit automatisch eine Belastungsschwäche und eine vermehrte Schmerzhaftigkeit verbunden sei.
Die Beklagte wandte dagegen ein, Dr.F. habe ausgeführt, dass kein Funktionsverlust im verletzten Kniegelenk
vorliege. Wenn Rentenbegutachtung auch nur noch ansatzweise Funktionsbegutachtung sei, müsse die Berufung
Erfolg haben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.12.2003 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom
08.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2002 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der
Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der
angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs.2 SGG).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass Dr.F. in den ergänzenden Stellungnahmen vom 03.08.2004 und
17.09.2004 zur Überzeugung des Senats die MdE-Höhe nochmals schlüssig begründet hat. Der Einwand der
Beklagten, mangels Funktionsbehinderung sei das Reizknie nicht zu berücksichtigen, kann nicht überzeugen.
Immerhin ist auch eine - sich funktionell ebenso wenig auswirkende - muskulär kompensierte Lockerung des
Kniebandapparates in Übereinstimmung mit der Standardliteratur (vgl. Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall
und Berufskrankheit 7. Auflage 2003, S.724) von Dr.H. im Gutachten vom 09.01.2002 mit einer MdE um 10 v.H.
bewertet worden. Ebenso wird eine rezidivierende Synovialitis (d.h. also eine Krankheitserscheinung, die nicht
andauernd vorliegen muss) unabhängig von ihrer Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit des Kniegelenks nach
Schönberger-Mehrtens-Valentin (a.a.O. S.724) mit einer MdE um 20 - 40 v.H. eingeschätzt. Dr.F. hat den bei der
Klägerin gegebenen Zustand, nämlich das Vorliegen eines nur leichten Reizknies, zutreffend mit einer MdE um 10
v.H. bewertet. Zu Recht weist er darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr.H. eine leichte
Umfangsvermehrung des Kniegelenks festzustellen war, die mit einem völlig reizlosen Kniegelenk nicht korrelieren
würde. Eine Umfangsvermehrung des Kniegelenks erklärt sich nur durch einen Erguss oder eine Gewebsschwellung.
Immerhin hat auch Dr.M. im Gutachten vom 18.01.2001 eine deutlichere Umfangsvermehrung des Kniegelenks
beschrieben.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.