Urteil des LSG Bayern vom 09.03.2005

LSG Bayern: rente, wartezeit, anschluss, arbeiter, form, widerspruchsverfahren, verfassung, versicherungsverhältnis, beschränkung, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.03.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 3 RJ 280/03
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 381/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.04.2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Versichertenrente aus den von den Arbeitgebern des
Klägers getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1941 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom
13.03.1972 bis 30.04.1975 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf den Antrag vom 01.06.1979 erstattete ihm die
Beklagte mit Bescheid vom 23.10.1979 die im genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 5.135,10 DM.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.08.2002 und
Widerspruchsbescheid vom 26.03.2003 ab. Die von ihm in Deutschland entrichteten Beiträge seien ihm erstattet
worden, weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe er nicht mehr entrichtet. Damit seien keine auf die
Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr vorhanden. Ein
Anspruch auf Versichertenrente aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe auf Grund der eindeutigen
Gesetzeslage nicht.
Die dagegen am 29.04.2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil ohne mündliche
Verhandlung vom 29.04.2004 abgewiesen. Der Kläger erfülle auch nicht die (kurze) allgemeine Wartezeit für die
Gewährung einer Rente. Denn die durchgeführte Beitragserstattung schließe weitere Ansprüche aus den bisher
zurückgelegten Versicherungszeiten aus (§ 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung = RVO). Das bisherige
Versicherungsverhältnis sei infolge der Beitragserstattung aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung
zurückgelegten Zeiten bestünden nicht mehr. Auch sei die Begrenzung der Beitragserstattung auf die Hälfte der
gesetzlichen Beiträge verfassungsgemäß. Ebensowenig verstoße die Beschränkung der Beitragserstattung auf die
Höhe der Beiträge, in der der Versicherte sie getragen hat, gegen die Verfassung. Nachdem im vorliegenden Falle die
allgemeine Wartezeit für eine Rente nicht erfüllt sei, könne Rente nicht gewährt werden. Eine Rente allein aus den von
den Arbeitgebern getragenen Beitragsanteilen sei nach den gesetzlichen Vorschriften nicht möglich.
Gegen dieses am 18.06.2004 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger am 06.07.2004 eingelegte Berufung, die er
nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 29.04.2004 sowie den Bescheid vom 27.08.2002 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den
von seinen Arbeitgebern vom 13.03.1972 bis 30.04.1975 entrichteten Beiträgen eine Rente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen
der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Das
Rechtsmittel erweist sich aber als nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 29.04.2004 zutreffend entschieden, dass dem Kläger eine Rente aus der
deutschen Rentenversicherung nicht zusteht. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG darauf
hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 RVO alle Ansprüche des Klägers
gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind.
Damit ist einmal die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht erfüllt. Die vom Kläger im
Widerspruchsverfahren begehrte Leistung (Rente aus den von den Arbeitgebern entrichteten Beiträgen) ist nach den
deutschen Vorschriften nicht vorgesehen. Zu Recht hat das SG deshalb darauf hingewiesen, dass ein Zugriff des
Klägers auf den sogenannten Arbeitgeberanteil der zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge
ausgeschlossen ist. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.