Urteil des LSG Bayern vom 01.04.2009

LSG Bayern: einkünfte, budget, ausbildung, steuerverfahren, werk, krankenkasse, geburt, pauschalabzug, abweisung, einkommensgrenze

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 01.04.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 2 EG 5/06
Bayerisches Landessozialgericht L 12 EG 77/07
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juli 2007 aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von budgetiertem Bundeserziehungsgeld an Stelle einer Regelbetragsgewährung für den
ersten bis sechsten Lebensmonat.
Die Klägerin ist Mutter des 2005 geborenen Kindes S ... Sie beantragte für dieses am 1. Februar 2006 die Zahlung
von Bundeserziehungsgeld als Budget.
Vorgelegt wurde der Bescheid für 2004 zur Einkommensteuer (Finanzamt K. vom 9. Mai 2005). Dort sind Einkünfte
des Ehemannes i.H.v. 49.193,00 EUR und Werbungskosten i.H.v. 5.629,00 EUR ausgewiesen. Daneben werden auch
Einkünfte der Ehefrau in bestimmter Höhe und Werbungskosten der Ehefrau i.H.v. 196,00 EUR genannt.
Mit Bescheid vom 15. Februar 2006 lehnte der Beklagte die Gewährung von budgetiertem Erziehungsgeld (450,00
EUR p.m.) für das erste Lebensjahr ab, gewährte jedoch stattdessen Erziehungsgeld als Regelbetrag (300,00 EUR
p.m.) für den 1. - 6. Monat. In den ersten zwei Monaten nach der Geburt ergebe sich wegen Anrechnung von
Mutterschaftsleistungen kein Zahlbetrag, danach für weitere vier Monate in Höhe von 300,00 EUR. Ab dem 7. - 12.
Monat errechne sich kein Zahlbetrag.
Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten Lebensjahr des Kindes sei das tatsächliche Einkommen im
Kalenderjahr vor der Geburt maßgebend. Maßgebliches Einkommen sei die nicht um Verluste in einzelnen
Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 und 2 EStG abzüglich 19
v.H. pauschaler Sonderausgabenabzug für Personen nach § 10 c Abs. 3 EStG (nicht rentenversicherungspflichtige
Arbeitnehmer) und abzüglich bestehender Unterhaltspflichtleistungen ggü. weiteren Kindern. Für die beiden Varianten
gelten unterschiedliche Einkommensgrenzen. Der Anspruch auf den Regelbetrag (1. - 6. Monat) entfalle, wenn das
maßgebliche Einkommen 30.000,00 EUR übersteige. Anspruch auf das Budget bestehe dagegen nur dann, wenn das
maßgebliche Einkommen nicht über 22.086,00 EUR liege. Die genannten Grenzen seien im Hinblick auf ein
kindergeldberechtigendes Kind um 3.140,00 EUR zu erhöhen. Ab dem siebten Monat werde das über einem Betrag
von 16.500,00 EUR liegende Einkommen angerechnet (beide Varianten).
Als Einkommen seien die Angaben im Bescheid für 2004 zur Einkommensteuer zu Grunde zu legen. Das
Vorjahreseinkommen der Ehefrau sei aber nicht zu berücksichtigen, da sie nicht mehr arbeite. Es ergebe sich
folgende Einkommensberechnung:
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit 49.193,00 EUR Werbungskosten - 5.629,00 EUR Pauschalabzug
Sonderausgaben - 8.277,16 EUR (19 %) Unterhalt f. zwei Kinder aus erster Ehe - 9.976,00 EUR zu
berücksichtigendes Einkommen daher 25.310,00 EUR.
Die Ausschlussgrenzen unter Berücksichtigung eines weiteren Kindes errechneten sich mit 33.140,00 EUR und
25.226,00 EUR für den ersten bis zum sechsten Monat. Damit bestehe nur ein Zahlungsanspruch auf den Regelbetrag
bei Anrechnung von Mutterschaftsgeld. Ab dem siebten Monat (Grenze 16.500,00 EUR + 3.140,00 EUR = 19.640,00
EUR) zeige sich eine Überschreitung um 5.670,00 EUR. Davon seien monatlich 5,2 % anzurechnen, wodurch sich der
Zahlbetrag durch Anrechnung um 294,88 EUR vermindere. Beträge unter 10,00 EUR seien nicht zu bezahlen.
Die Klägerin verfolgte im Widerspruch ihr Begehren auf budgetiertes Erziehungsgeld für den 1. - 6. Lebensmonat mit
der Begründung weiter, dass von höheren Werbungskosten auszugehen sei. Im Steuerbescheid sei eine
Ergänzungslieferung in Höhe von 196,00 EUR versehentlich bei der Antragstellerin und nicht beim Ehemann
zugeordnet worden. Es handele sich um Ersatzblattlieferungen zu einer Loseblattsammlung des Fünften Buchs
Sozialgesetzbuch.
Beigelegt wird ein Schreiben der Firma Z. GmbH vom 20. Februar 2006, welches bestätigt, dass im Jahre 2004 drei
Loseblattlieferungen zum SGB KV geliefert und bezahlt worden seien (77,40 EUR, 59,00 EUR, 59,80 EUR).
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 21. April 2006 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin das Sozialgericht Landshut angerufen. Mit Urteil vom 30. Juli 2007 hat dieses den
Beklagten verurteilt, unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Erziehungsgeldes budgetiertes Erziehungsgeld für
den Zeitraum 10. Januar 2006 bis 19. Dezember 2006 zu bezahlen.
In den Gründen ist ausgeführt, dass die Kosten der Ergänzungslieferung hälftig auf beide Ehegatten zu verteilen
seien. Unter Berücksichtigung der hälftigen Zurechnung vermindere sich das zu berücksichtigende Einkommen von
25.310,84 EUR auf einen geringfügig unter der Ausschlussgrenze von 25.226,00 EUR liegenden Betrag. Der Klägerin
stehe damit das Budgeterziehungsgeld für die ersten sechs Monate zu.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten zum Bayerischen Landessozialgericht. Vorgetragen wird, dass selbst
bei hälftiger Berücksichtigung der 196,00 EUR als Werbungskosten der Ausschlussbetrag des
Budgeterziehungsgeldes nicht unterschritten werde.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juli 2007 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass das Werk tatsächlich von ihr angeschafft und zunächst gepflegt worden sei, weil sie dieses für ihre
Ausbildung bei einer Krankenkasse benötigte. Nach Beendigung der Ausbildung (vor dem Jahr 2005) habe sie das
Werk nicht mehr benötigt. Da ihr Ehemann aber als Leiter der Beitragsabteilung einer Krankenkasse-
Regionalniederlas-sung auch zu Hause von Kunden angerufen werde und dafür der Dienstherr kein Zweitexemplar zur
Verfügung stelle, sei der Kommentar dann von ihrem Ehemann übernommen worden.
Die Verwaltungsakte enthält einen Vermerk eines Sachbearbeiters des Beklagten über eine Rückfrage beim
zuständigen Finanzamt, demzufolge der zuständige Finanzamtsachbearbeiter keine weiteren Auskünfte erteilen
könne, weil die Belege zurückgesandt worden seien. Es sei jedoch zu vermuten, dass die Arbeitsmittel wohl von der
Ehefrau beantragt worden seien, weil sie in der Steuererklärung dort angesetzt worden seien.
Auf Nachfrage des Senats erklärte der Ehemann der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass wohl in
der Tat die Ergänzungslieferung als Werbungskosten der Ehefrau erklärt worden seien.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung erweist sich als begründet und muss zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie Abweisung
der Klage führen.
Zum einen wird - ohne Prüfung der Richtigkeit einer hälftigen Berücksichtigung - die maßgebliche Budget-
Einkommensgrenze auch bei Erhöhung des Betrags der Werbungskosten um die Hälfte der Kosten der
Ergänzungslieferung überschritten, weil bei Verringerung des Einkommens auch der pauschale Sonderausgabenabzug
sinkt. Er ergibt sich folgende Berechnung.
Bruttoarbeitlohn 49.193,00 EUR Um 98,00 EUR erhöhte Werbungskosten - 5.727,00 EUR = positive Einkünfte
43.466,00 EUR Pauschalabzug 19 % hiervon - 8.258,54 EUR Unterhaltsleistungen - 9.976,00 EUR Zu
berücksichtigendes Einkommen 25.231,46 EUR.
Die Ausschlussgrenze von 25.226,00 EUR wird um 5,46 EUR überschritten.
Zum anderen verurteilt das Sozialgericht zu Budgeterziehungsgeldzahlungen ab dem 10. Januar 2006 ohne
Beschränkung auf eine Verurteilung dem Grunde nach. Bis zum 20. Februar 2006 hat die Klägerin jedoch
Mutterschaftsgeld erhalten.
Im Übrigen besteht nach Ansicht des Senats keine Veranlassung, die im Steuerverfahren zugunsten der Ehefrau
festgestellten Werbungskosten dem Ehemann zuzuordnen. Die Kammer schenkt dem erst im Hinblick auf die
Ablehnung des Budget-Erziehungs-gelds entwickelten Vorbringen zur Überlassung des Grundwerks und Übernahme
des Ergänzungslieferungsbezugs durch den Ehemann der Klägerin keinen Glauben. Vielmehr ist an der im
Einkommensteuerbescheid erfolgten Zuordnung weiter festzuhalten.
Der Senat stützt seine Überzeugung auf die durch die Eheleute im Steuerverfahren selbst vorgenommene Zuordnung
zum beruflichen Bereich der Klägerin. Denn zu einem Ansatz der Werbungskosten bei der Klägerin konnte es im
Steuerbescheid nur durch eine entsprechende Erklärung der Eheleute kommen. Wenn danach und erst im Lichte der
Voraussetzungen der Bundeserziehungsgeldgewährung bemerkt wird, das eine Zuordnung in den beruflichen Bereich
des Ehemanns erheblich günstigere Rechtsfolgen zeitigt, erscheint die Korrektur der vor Kenntnis der Rechtsfolgen
getätigten Erklärungsinhalte unglaubhaft.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG und beruht auf der Erwägung, dass Klage und Berufung erfolglos
geblieben sind.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht erkennbar.