Urteil des LSG Bayern vom 27.11.2001

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.11.2001 (nicht rechtskräftig)
S 7 AL 204/98
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 26/01
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.01.2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 01.11.1997.
Der am 1963 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nach einem Aufenthalt in der Türkei meldete er sich
am 22.08.1997 bei der Beklagten erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alhi. Im Antrag gab er als
Wohnadresse die L.straße in A. an und bestätigte unter Punkt 7 des Antrages das Merkblatt "Ihre Rechte - Ihre
Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Durch eine telefonische Mitteilung der Gemeinde M. vom 10.11.1997 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger seit dem
01.11.1997 in der M.straße in M. wohnt.
Mit Bescheid vom 12.11.1997 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin Alhi befristet bis zum 31.10.1997.
Am 02.02.1998 meldete sich der Kläger bei der Beklagten erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alhi.
Am 03.02.1998 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 12.11.1997 Widerspruch und gab an, diesen erst am
selben Tag in Kopie erhalten zu haben. Anlässlich seiner Vorsprache am 07.11.1997 habe er der Beklagten seine
neue Anschrift mitgeteilt. Ausweislich des Bescheides vom 12.11.1997 sei diese der Beklagten ab diesem Zeitpunkt
bekannt gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 22.04.1998 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben.
Seine Ehefrau habe für ihn mangels deutscher Sprachkenntnisse die Adressenänderung der Mitarbeiterin P. der
Beklagten mitgeteilt. Diese habe erklärt, die neue Adresse sei bereits im Computer vermerkt.
Die vom SG dazu als Zeugin vernommene Verwaltungsangestellte P. hat erklärt, keine konkrete Erinnerung mehr an
eine Vorsprache des Klägers zu haben. Im Computer habe sich kein Hinweis auf seine Umzugsmitteilung gefunden.
Im Übrigen habe der Kläger am 07.11.1997 bei ihrer Kollegin J. vorgesprochen. Die ebenfalls als Zeugin vernommene
Ehefrau des Klägers, J. A. , hat angegeben, ca eine Woche nach dem Umzug bei Frau P. gewesen zu sein, die
erklärt habe, dass die neue Adresse bereits in den Computer eingegeben worden sei. Sie hätte auch einen
Nachsendeauftrag an die neue Adresse gestellt. Am 10.01.2001 hat die Zeugin erklärt, sie sei am 03.02.1998 beim
Arbeitsamt zusammen mit ihrem Ehemann erschienen, nachdem sie ein Vierteljahr lang kein Geld mehr erhalten
hatten. Die vom SG weiter als Zeugin vernommene Arbeitsberaterin J. hat erklärt, dass sie sich an eine Vorpsrache
des Klägers und dessen Ehefrau am 07.11.1997 nicht mehr erinnern könne. Im Beratungsvermerk vom gleichen Tag
sei jedoch keine Angabe bezüglich eines Umzuges gemacht worden, den sie in vergleichbaren Fällen grundsätzlich
eintrage.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10.01.2001 abgewiesen. Der Kläger habe ab dem 01.11.1997 keinen Anspruch
mehr auf Alhi gehabt, da er für das Arbeitsamt nicht mehr verfügbar gewesen sei. Es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass der Kläger und seine Ehefrau bei der Vorsprache am 07.11.1997 ihre Adressenänderung der Zeugin P.
angegeben hätten. Die Aussage der Ehefrau des Klägers sei schon deshalb nicht glaubhaft, da die Zeugin P. am
07.11.1997 gar nicht hätte erklären können, dass die neue Adresse bereits im Computer vermerkt sei, weil die
Beklagte diese erst am 10.11.1997 von der Gemeinde M. erfahren habe. Im übrigen habe die Zeugin P. erklärt, im
Computer keinen Hinweis auf eine Umzugsmeldung gehabt zu haben. Dem Kläger sei aufgrund des Merkblattes für
Arbeitslose bekannt gewesen, dass er den Umzug der Beklagten hätte melden müssen. Es reiche nicht aus, dass die
Beklagte am 10.11.1997 von dritter Seite von der neuen Adresse des Klägers erfahren habe. Solange dieser nicht
seine aktuelle Anschrift mitgeteilt habe, hätte er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden und keinen
Anspruch auf Leistungen gehabt.
Gegen das ihm am 23.01.2001 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 24.01.2001 beim Bayer.
Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen. Der Vortrag der Zeugin P. , sie habe im Computer keinen
Hinweis auf eine Umzugsmitteilung des Klägers gehabt, sei eine bloße Schutzbehauptung, die das eigene
Fehlverhalten der Zeugin decken solle.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 10.01.2001 und des Bescheides vom 12.11.1997 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.1998 zu verurteilen, ihm ab 01.11.1997 Alhi zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 10.01.2001 zurückzuweisen.
Die zeitnahen Aufzeichnungen der Zeugin J. belegten, dass der Kläger am 07.11.1997 seine neue Adresse nicht
mitgeteilt hätte. Die Vorsprache des Klägers bei der Zeugin P. hätte am 02.02.1998 stattgefunden, am 07.11.1997
habe der Kläger dagegen bei der Zeugin J. vorgesprochen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass sich
die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau auf die Vorsprache am 02.02.1998 bezögen. Zu diesem Zeitpunkt könne
die Auskunft der Zeugin P. , dass die Adressenänderung bereits vermerkt sei - aufgrund der Mitteilung der Gemeinde
M. - nachvollzogen werden. Die Anfrage der Beklagten an die Gemeinde M. sei am 10.11.1997 nach Rücksprache mit
der Stadt A. - Sozialamt - wegen eines dort geltend gemachten Ersatzanspruches durchgeführt worden. Dabei habe
der städtische Sachbearbeiter erklärt, dass wegen des Umzugs des Klägers nach M. ab Oktober 1997 keine
Zahlungen mehr seitens der Sozialverwaltung erfolgt seien.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist auch im Übrigen zulässig
(§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet, denn das SG hat mit Urteil vom 10.01.2001 zu
Recht die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 12.11. und 14.11.1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11.03.1998 abgewiesen, weil der Kläger mangels Verfügbarkeit ab dem 01.11.1997
keinen Anspruch auf Alhi hatte.
Wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Alhi ist u.a. die Verfügbarkeit des Arbeitslosen (§ 134
Abs 4 AFG iVm § 103 AFG in der hier anzuwendenden Fassung von 1997). Ein wesentliches Element der
Verfügbarkeit ist die Erreichbarkeit (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG). Danach muss der Arbeitslose das Arbeitsamt
täglich aufsuchen können und für das Arbeitsamt erreichbar sein. Die Erreichbarkeit ist durch die aufgrund des § 103
Abs 5 Satz 1 AFG erlassene Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über den Aufenthalt von
Arbeitslosen während des Leistungsbezuges (Aufenthalts-AO vom 03.10.1979 idF vom 24.03.1993 [ANBA 1993, 796])
konkretisiert worden. Nach § 1 Aufentshalt-AO muss das Arbeitsamt den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des
Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamt maßgeblichen Anschrift
erreichen können (vgl stRspr des Bundessozialgerichts -BSG-, zB Urteil vom 14.03.1996 - 7 RAr 38/95 = SozR 3-
4100 § 103 Nr 16 S 64 mwN; BSG vom 02.03.2000 - B 7 AL 8/99 R = SozR 3-4100 § 103 Nr 22; BSG vom
20.06.2001 - B 11 AL 10/01 R; SGb 2001, 557; BSG vom 09.08.2001 - B 11 AL 17/01 R).
Der Kläger ist am 01.11.1997 umgezogen. Sein Anspruch auf Alhi ist deshalb ab 01.11.1997 weggefallen, weil er
seine neue Adresse erst am 02.02.1998 dem zuständigen Arbeitsamt mitgeteilt hat.
Eine Bekanntgabe der neuen Adresse durch den Kläger am 07.11.1997 ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat,
nicht belegt. Die Angaben der Ehefrau des Klägers vermögen insoweit nicht zu überzeugen, denn der Kläger und
seine Ehefrau haben am 07.11.1997 ausweislich des in den Akten befindlichen Beratungsvermerks nicht bei der
Zeugin P. , sondern bei der Zeugin J. vorgesprochen. Darüber hinaus konnte die Zeugin P. zu diesem Zeitpunkt
gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau nicht die Angabe machen, dass sich seine neue Adresse bereits im
Computer befinde, denn diese wurde der Beklagten erst durch die Mitteilung der Gemeinde M. am 10.11.1997
bekannt. Glaubhaft ist dagegen zur Überzeugung des Senats, dass die Zeugin P. am 02.02.1998, als der Kläger und
seine Ehefrau erneut vorsprachen, diese Aussage gemacht hat, da zwischenzeitlich die neue Adresse im Computer
des Arbeitsamts eingegeben war. Aufgrund der auf konkrete Aufzeichnungen gestützen Angaben der Zeuginnen P.
und J. und des sich widersprechenden Sachvortrags des Klägers und seiner Ehefrau hat der Senat die Überzeugung
gewonnen, dass der Kläger seine neue Adresse jedenfalls nicht vor dem 02.02.1998 der Beklagten bekannt gegeben
hat. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die Zeugin J. am 07.11.1997 - wie die Ehefrau des Klägers
behauptet - die Eingabe der neuen Adresse des Klägers im Computer nicht gemacht hätte.
Es genügt ferner nicht, dass den Arbeitslosen die an seine frühere Anschrift gerichtete Post erreicht, weil er zB einen
Nachsendeantrag gestellt hat. Es kommt nämlich nicht darauf an, dass der Arbeitslose irgendwie erreichbar ist,
sondern er muss - so verlangt es § 1 Satz 1 der Aufentshalts-AO - unter der benannten Anschrift mindestens zur Zeit
des Eingangs der Briefpost konkret erreichbar sein. Die angegebene Anschrift des Arbeitslosen muss seinen Wohn-
und Aufenthaltsort so genau bezeichnen, dass Postsendungen dem Arbeitslosen unmittelbar, dh ohne Verzögerung
durch Nachforschungen oder Einschaltung dritter Personen, zugestellt werden können (vgl BSG vom 06.03.2000 - B 7
AL 8/99 R). Lediglich mit einem Nachsendeantrag an die Post stellt der Arbeitslose - ungeachtet der örtlichen
Zustellverhältnisse - nicht iS der Aufenthalts-AO sicher, dass das Arbeitsamt ihn nach seinem Umzug persönlich an
jedem Werktag an seinem Wohnsitz unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen kann (vgl BSG
vom 09.08.2001 - B 11 AL 17/01 R).
Es ist ferner ohne Bedeutung, ob der Kläger im erwähnten Zeitraum überhaupt in Arbeit hätte vermittelt werden
können (BSG vom 24.04.1997 - 11 RAr 89/96 in DBl Recht 4460a zu SGB X § 48).
Auf die Bedeutung der jederzeitigen Erreichbarkeit des Arbeitslosen für den Anspruch auf Alhi (Aufenthaltspflicht) ist
der Kläger durch das Merkblatt "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" (dort S 10) und durch die von ihm unterschriebene
Erklärung über die Inanspruchnahme von Alhi ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Beklagte hat deshalb zu Recht den Alhi-Anspruch des Klägers in den angefochtenen Bescheiden bis zum
31.10.1997 befristet, nachdem dieser erst am 02.02.1998 seine neue Wohnanschrift mitgeteilt hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 10.01.2001 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).