Urteil des LSG Bayern vom 16.03.2009

LSG Bayern: vergleich, wohnung, vermieter, amt, rechtsschutz, zukunft, vertretung, markt, unterbringung, wahrscheinlichkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 16.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 52 SO 501/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 8 SO 12/09 B ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
I. Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob dem Antragsteller - Ast - einstweiliger Rechtsschutz im
Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Antragsgegnerin -Ag - aus einem gerichtlichen Vergleich zu gewähren ist.
In der Sache geht es um Hilfe für den Ast bei der Beschaffung einer Ersatzwohnung. Der im Jahre 1942 geborene
Antragsteller bewohnt seine derzeitige Wohnung seit März 2000. Er bezog ab 2005 Arbeitslosengeld II von der
Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung A-Stadt GmbH - ARGE - und seit 2007 Grundsicherung im Alter nach § 41
Sozialgesetzbuch - SGB - XII von der Ag. Daneben bezieht er Altersruhegeld von der Architektenversorgung zuletzt in
Höhe von ca. 270,00 EUR monatlich. Aufgrund von Differenzen zwischen dem Ast und seinem Vermieter wegen
angeblicher Mängel und sich daran anschließender Mietminderungen liefen Mietschulden auf, die der damalige
Leistungsträger, die ARGE, ohne Minderung übernahm, um dadurch die damals drohende Obdachlosigkeit des Ast
abzuwenden. Da erneut Mietschulden aufgelaufen waren, kündigte der Vermieter am 02.04.2008 den Mietvertrag zum
31.10.2008. Während des derzeit laufenden neuen Räumungsverfahrens stellte der Ast bereits zum 09.07.2008 einen
Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, der mit Beschluss vom 11.08.2008 abgelehnt wurde. Im
Beschwerdeverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht - LSG - schlossen die Beteiligten am 28.10.2008 einen
Vergleich, in dem sich die Ag verpflichtete, die Schreiben des Ast vom 02.10.2008 und 22.10.2008 zu bearbeiten und
dem Ast nach ihren Möglichkeiten bei der Suche einer Ersatzwohnung zu unterstützen, insbesondere eine
angemessene Wohnung über das Wohnungsamt zu finden. Am 21.11.2008 hat der Ast erneut einstweiligen
Rechtsschutz beim Sozialgericht München - SG - begehrt und ausgeführt, die Ag komme ihren Verpflichtungen aus
dem Vergleich vom 28.10.2008 nicht ausreichend nach. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 15.12.2008
abgelehnt und ausgeführt, die Ag sei ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich nachgekommen. Es handele sich um ein
neues Eilverfahren, in dem es um die Frage gehe, ob die Ag ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich verletzt habe.
Der Ast habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auch der Anordnungsgrund bleibe zweifelhaft. Die Ag
sei ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich voll umfänglich nachgekommen. Sie habe mit Schreiben vom 10.11.2008
die Schreiben des Ast vom 02.10. und 22.10.2008 beantwortet. Sie habe angekündigt, dass der Ast auch in Zukunft
eine erneute Postübernahmebescheinigung erhalte und mitgeteilt, dass sich die Ag direkt mit dem Amt für Wohnen
und Migration wegen des Antrags auf eine öffentliche Wohnung in Verbindung gesetzt habe. Hierbei habe sich
herausgestellt, dass der Ast selbst Unterlagen nicht eingereicht habe. Schon dem Wortlaut nach gehe die
Verpflichtung der Ag aus dem Vergleich vom 28.10.2008 nicht so weit, dass diese auch (die vom Ast verlangten)
Äußerungen über das Handeln der ARGE tätigen müsse, damit der Ast seine zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten für
sich entscheiden könne. Dem - im Räumungsverfahren nach eigenen Angaben anwaltlich vertretenen - Ast bleibe es
unbenommen, im Verfahren vor dem Amtsgericht zielführende Beweisanträge zu stellen. Zivilrechtliche
Fragestellungen, die die Mietminderung beträfen, könnten nicht vor dem Sozialgericht geklärt werden. Der Vergleich
könne nicht so verstanden werden, dass die Ag verpflichtet worden sei, Schreiben des Ast in der vom Ast begehrten
Weise zu beantworten. Auch die Eilbedürftigkeit sei zweifelhaft. Der Ast wisse bereits seit mehreren Monaten, dass
gegen ihn ein weiteres Räumungsverfahren laufe. Trotz der Zusicherungen der Ag habe der Ast keine hinreichenden
eigenen Bemühungen zur Anmietung einer Ersatzwohnung auf dem freien Markt glaubhaft gemacht. Der allgemeine
Hinweis, dass die Anmietung einer Wohnung für Leistungsempfänger auf dem freien Markt schwierig sei, überzeuge
das Gericht nicht davon, dass der Ast sich selbst um die Anmietung bemüht habe. Die Ag sei auf eine Unterbringung
des Ast vorbereitet. Dagegen hat der Ast Beschwerde zum LSG eingelegt und zuletzt mit Schreiben vom 05.03.2009
ausgeführt, die Ag habe ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht erfüllt. Sie habe lediglich dem Vermieter einen
Vorschlag unterbreitet, obwohl dieser bereits erklärt gehabt habe, den Ast nicht berücksichtigen zu wollen. Andere
Gesellschaften, die über freie Wohnungen verfügten, seien nicht einbezogen worden. Zur Verpflichtung der Ag gehöre
auch das Bearbeiten der Schreiben vom 02.10. und 22.10.2008. Obwohl die Aktenlage zeige, dass das Angefragte
eine eindeutige Stellungnahme erfordere, belasse es die Ag bei unsachgemäßen Erklärungen. Das Bearbeiten der
Schreiben könne nicht zu völlig grundlosen Rückforderungen und einer Betriebsanzeige führen. Die Ag hat ausgeführt,
aufgrund der Dringlichkeitsstufe eins sei der Ast für eine Wohnung mit Direktbelegungsrecht vorgeschlagen worden.
Daraufhin habe der Vermieter dieser Wohnung, die G., erklärt, dass der Antragsteller bei der G. keine Wohnung mehr
erhalten werde. Da bei über 90% der öffentlich geförderten Wohnungen die G. Vermieter sei, bestünden durch diesen
Sachverhalt nur äußerst geringe Aussichten, dem Ast überhaupt einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können.
Der Vorwurf der Untätigkeit werde deshalb mit Nachdruck zurückgewiesen. Richtig sei, dass das Amt für Boden und
Migration bisher keine Wohnung habe anbieten können, bei der nicht die G. Vermieter sei, da eine solche nicht für
eine Vermittlung zur Verfügung gestanden habe. Sofern der Ast im Räumungsklageverfahren nicht obsiege, sehe die
Ag kaum Chancen, eine Unterbringung in einer Unterkunft abzuwenden. Dieser Sachstand sei die Folge des
Verhaltens des Ast selbst. Der Ast beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.12.2008
aufzuheben und die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Verpflichtungen aus dem
28.10.2008 vor dem Bayer. Landessozialgericht geschlossenen Vergleich nachzukommen. Die Ag beantragt, die
Beschwerde zurückzuweisen. II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Eilantrag des Antragstellers auf Erlass der hier
statthaften Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abgelehnt. Denn die
Voraussetzungen für den Er- lass der beantragten Eilentscheidung liegen nicht vor.
Gemäß § 86 b Abs.2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nötig erscheint. Im Zusammenspiel mit § 86b Abs.2 Satz 4 SGG und § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung - ZPO - ergibt
sich, dass der Erfolg eines Eilantrags in Vornahmesachen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines
Anordnungsgrundes voraussetzt. Ein Anordnungsanspruch in diesem Sinne ist gegeben, wenn der zu sichernde
Hauptsacheanspruch dem Antragsteller (mit durch Glaubhaftmachung oder Amtsermittlung herbeigeführter)
überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn im Interimszeitraum bis zur
Hauptsacheentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine über Randbereiche hinausgehende
Rechtsverletzung droht (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rn.293, 300, jeweils mit
weiteren Nachweisen).
Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Zur vollen Überzeugung des Senats steht aufgrund des
Akteninhalts fest, dass der vom Ast behauptete Anspruch aus dem Vergleich vom 28.10.2008 nicht mehr besteht. Ein
durch einstweilige Anordnung sicherungsfähiges Recht des Antragstellers ist damit nicht gegeben. Daher geht der
vorliegende Eilantrag ins Leere.
Aus der aus Art. 19 IV GG abgeleiteten Sicherungsfunktion ergibt sich von Verfassungs wegen zwingend das Gebot,
die Rechtsfragen der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen und der Entscheidung
(neben anderen Belangen) zugrunde zu legen. Für die Vornahmesachen des sozialgerichtlichen Eilverfahrens wie der
vorliegenden folgt dies aus § 86 b Abs.2 SGG, wo der Hauptsacheanspruch tatbestandlich verankert ist (vgl. § 86 b
Abs.2 S.2 SGG "streitiges Rechtsverhältnis" und dazu Krodel, aaO, Rn.255, 291 ff.; zur entsprechenden Poblematik
im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz BVerfG vom 20.07.2004, 2 BvR 1001/04; BVerfGE 7, 367, 371; 68, 233,
235; 71, 158, 161; 79, 379, 383).
Ein solches zu sicherndes Recht ist im Hinblick auf das Verhalten der Agin nach Abschluss des Vergleichs vor dem
LSG hier nicht (mehr) gegeben.
Der Eilantrag des Antragstellers richtet sich auf die Sicherung von Ansprüchen aus einem gerichtlichen Vergleich; zu
sichernder Hauptsacheanspruch ist also vorliegend nicht die (wenn auch letztlich angestrebte) Sozialleistung der
Grundsicherung, insbesondere durch Gewährung von Unterkunftsleistungen, sondern lediglich der geltend gemachte
Anspruch auf die im Vergleich genannten Maßnahmen der Ag.
Soweit sich die Antragsgegnerin in dem Vergleich verpflichtete, die Schreiben des Ast vom 02.10.2008 und
22.10.2008 zu bearbeiten, ist der Eilantrag deshalb unbegründet, weil diese Verpflichtung von der Antragsgegnerin
erfüllt wurde. Wie das SG zu Recht festgestellt hat, hat die Antragsgegnerin die Schreiben des Antragstellers vom
02.10.2008 und 22.10.2008 mit Schreiben vom 10.11.2008 beantwortet und dem Antragsteller mitgeteilt, dass dieser
auch in Zukunft eine erneute Kostenübernahmebescheinigung erhalte.
Auch was die Verpflichtung der Ag betrifft, den Ast nach ihren Möglichkeiten bei der Suche einer Ersatzwohnung zu
unterstützen, insbesondere eine angemessene Ersatzwohnung über das Wohnungsamt zu finden, hat die
Antragsgegnerin ihre Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vergleich erfüllt. Sie hat sich direkt mit dem Amt für
Wohnen und Migration wegen des Antrags auf eine öffentliche Wohnung in Verbindung gesetzt und dann mit
Schreiben vom 21.11.2008 nochmals die Situation erläutert sowie darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller
auch an ein Maklerbüro wenden könne. Die Ag ist damit ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich nachgekommen.
Darüber hinaus hat sie angekündigt, dass der Ast auch in Zukunft eine erneute Postübernahmebescheinigung erhalte
und mitgeteilt, dass sich die Ag direkt mit dem Amt für Wohnen und Migration wegen des Antrags auf eine öffentliche
Wohnung in Verbindung gesetzt habe.
Auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich kein anderes Ergebnis.
Danach hängt die Maßstabsbildung in Eilverfahren der Fachgerichte vom Rechtsschutzziel ab (vgl. z.B. für den
Bereich der Existenzsicherung Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Juris Rn.25; zu Leistungen
nach dem SGB V Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06). Auch die entsprechenden, für den Ast günstigeren
Grundsätze zugrundelegend muss dem Eilantrag des Ast der Erfolg versagt bleiben. Denn auch danach setzt
Eilrechtsschutz voraus, dass das Bestehen eines sicherungsfähigen Rechts zumindest möglich ist (St. Rspr.; vgl.
BVerfG vom 20.07.2004, 2 BvR 1001/04; BVerfGE 7, 367, 371; 68, 233, 235; 71, 158, 161; 79, 379, 383). Das ist aus
den oben genannten Gründen hier nicht der Fall.
Im Übrigen droht dem Ast keine Obdachlosigkeit, wie sich aus den Schreiben der Ag im Beschwerdeverfahren ergibt.
Ferner weist der Senat aufgrund der Aktenlage den Ast ausdrücklich auf seine Mitwirkungsobliegenheiten hin. Des
weiteren steht es dem Ast frei, die Übernahme der Kosten für eine konkrete Unterkunft bei der Ag zu beantragen und
im Falle einer Ablehnung diesbezüglichen einstweiligen Rechtsschutz unter Benennung eines konkreten
Anordnungsanspruchs zu beantragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen.
Nach § 73a Abs.1 SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag
Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur
Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner
durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 Satz 1 ZPO).
Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (vgl.
Leitherer in: Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, 9. Aufl. 2008, Rn.7d zu § 73 a). Hinreichende Erfolgsaussichten lagen
zu diesem Zeitpunkt bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. Dabei
ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art.3 Abs.1, 20 Abs.3, 19 Abs.4 Grundgesetz) zu beachten. Eine
hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der
Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in
tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer, aaO, Rn.7, 7a zu § 73a).
Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000,1936). Dabei ist, wie sich aus dem auf die Rechtsverfolgung
abstellenden Wortlaut und dem Normzweck der §§ 114 Satz 1, 119 Satz 2 ZPO ergibt, entscheidend auf den
voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels zu
sehen. Prozesskostenhilfe ist deshalb auch nicht zu bewilligen, wenn das Ergebnis sich im Beschwerdeverfahren
voraussichtlich nicht ändern wird (vgl. zur Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz BGH, Beschluss vom
28.09.1993 - Az.: III ZA 3/93 - ZIP 1993, 1729). Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten
weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen
Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko
mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 356 ff. = NJW 1991, 413 f; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665). Die beabsichtigte
Rechtsverfolgung bietet unter Zugrundelegung dieser Grundsätze vorliegend - wie sich aus den Ausführungen zur
Begründetheit der Beschwerde ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Da die Beschwerde erfolglos bleibt, waren dem Ast außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.